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SB-Tankstelle: Videoüberwachung nur 72 Stunden erlaubt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Videoüberwachung gehört für viele Betreiber von Selbstbedienungs-Tankstellen (SB-Tankstellen) zur Sicherheitsstrategie. Sie soll helfen, Straftaten aufzuklären, Zahlungsausfälle zu verhindern und Streitigkeiten mit Kunden zu lösen. Doch wie lange dürfen solche Aufnahmen gespeichert werden?

Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Hannover in einem aufsehenerregenden Urteil vom 13. März 2023 (Az.: 10 A 1443/19). Die Richter entschieden: Videoaufzeichnungen dürfen grundsätzlich nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Die wirtschaftlichen Interessen der Tankstellenbetreiberin reichen dafür jedenfalls nicht aus.

 

 

Der Fall: SB-Tankstelle im ländlichen Raum mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb

Die Klägerin betrieb eine unbemannte SB-Tankstelle in einem ländlichen Gebiet. Es handelte sich um eine vollständig automatisierte Tankstelle, die für Kunden rund um die Uhr geöffnet war – also 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche. Personal war nicht vor Ort.

Die Bezahlung erfolgte ausschließlich bargeldlos über ein zentrales Kartenterminal. Kunden konnten dort mit EC- oder Kreditkarte bezahlen. Erst nach der Eingabe der PIN und der Auswahl einer Zapfsäule wurde diese freigeschaltet. Anschließend konnten die Kunden tanken. Sobald der Zapfhahn wieder in die Halterung gesteckt wurde, war der Vorgang abgeschlossen und die Zahlung wurde ausgelöst.

Die Tankstelle verfügte über sieben Zapfsäulen. Zur Sicherung des Betriebs nutzte die Klägerin eine umfassende Videoüberwachung – und speicherte die Aufnahmen teilweise über mehrere Wochen.

Die zuständige Datenschutzbehörde beanstandete dies und verpflichtete die Betreiberin, sämtliche Videoaufzeichnungen spätestens nach 72 Stunden zu löschen, sofern in diesem Zeitraum kein relevanter Vorfall festgestellt wurde. Gegen diese Anordnung erhob die Klägerin Klage.

Die Argumentation der Klägerin

Die Klägerin argumentierte, dass sie aus vielfältigen Gründen auf die Videoüberwachung und eine längere Speicherdauer angewiesen sei:

  1. Schutz vor Tankbetrug:
    Da die Tankstelle unbemannt betrieben werde und kein Bargeld akzeptiere, sei sie in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, dass Kunden tanken, ohne tatsächlich zu zahlen oder unberechtigt Rückforderungen geltend machten.
  2. Spezielle zivilrechtliche Konstellation:
    Die Klägerin wies auf die Besonderheiten des zivilrechtlichen Tankvorgangs hin. Der Kaufvertrag komme bereits durch das Befüllen des Tanks zustande. Spätestens mit Abschluss des Tankvorgangs sei der Kaufpreis fällig. Aufgrund der Vermischung des Kraftstoffs im Tank des Fahrzeugs entstehe Miteigentum am Kraftstoff. All dies spreche dafür, dass sie Videoaufzeichnungen länger aufbewahren müsse, um etwaige zivilrechtliche Streitigkeiten sachgerecht klären zu können.
  3. Fehlbedienung am Terminal:
    Es komme gelegentlich vor, dass Kunden versehentlich zwei Zapfsäulen freischalteten – etwa, weil zunächst eine falsche gewählt und dann eine neue freigeschaltet werde. In solchen Fällen sei die Klägerin in der Vergangenheit mit dem Vorwurf konfrontiert worden, unberechtigt zweimal abgebucht zu haben. Nur mithilfe von Videoaufzeichnungen habe sie sich entlasten können.
  4. Vandalismus und Sachbeschädigungen:
    Die Tankstelle sei immer wieder Ziel von Beschädigungen. Jährlich entstünden Schäden im Wert von rund 10.000 Euro. Die Videoaufzeichnungen hätten eine wichtige Funktion bei der Aufklärung solcher Vorfälle.

Diese Umstände – so die Klägerin – rechtfertigten eine längere Speicherung der Videoaufzeichnungen, jedenfalls deutlich über die von der Behörde gesetzte 72-Stunden-Frist hinaus.

Die Entscheidung des VG Hannover

Das VG Hannover wies die Klage in vollem Umfang ab. Es stellte klar:
Videoaufzeichnungen dürfen an SB-Tankstellen nur für ganz bestimmte Zwecke gespeichert werden – und auch nur für eine eng begrenzte Dauer.

1. Grundsätzliches zur Zulässigkeit von Videoüberwachung

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen.

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Klägerin grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer Videoüberwachung habe – aber nur in sehr begrenztem Umfang:

  • Die Überwachung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten wie Vandalismus oder Sachbeschädigung sei zulässig.
  • Die Überwachung zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Beweisführung in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sei hingegen nicht erlaubt, weil kein konkretes, nachprüfbares Interesse nachgewiesen wurde.

Das Gericht betonte:

„Die Klägerin darf die Videoüberwachung nicht zum Zweck der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB durchführen.“

Selbst wenn in der Vergangenheit Streitfälle aufgetreten seien, rechtfertige dies keine anlasslose und andauernde Speicherung der Bilddaten. Denn nach den zivilrechtlichen Beweislastregeln sei in solchen Fällen nicht die Klägerin, sondern der Kunde beweisbelastet.

2. Keine Speicherung auf Vorrat

Das VG Hannover machte deutlich: Videoaufzeichnungen dürfen nicht vorsorglich auf Vorrat gespeichert werden, um sie bei Gelegenheit später einmal verwenden zu können. Der Zweck der Speicherung müsse konkret und gegenwartsbezogen sein.

Im Klartext:

  • Gibt es innerhalb von 72 Stunden einen konkreten Vorfall – z. B. einen Vandalismusakt – darf die Aufnahme gesichert und zur weiteren Aufklärung verwendet werden.
  • Fehlt ein konkreter Anlass, muss die Aufnahme nach 72 Stunden gelöscht werden.

Das Gericht führte aus:

„Es ist ohne Weiteres möglich, binnen 72 Stunden festzustellen, ob Vandalismus oder Beschädigungen aufgetreten sind […]. Sollte sodann das Videomaterial weiteren Aufschluss zu einem Tatvorgang geben, so ist die Klägerin zur längeren Speicherung berechtigt.“

Ein pauschales Bedürfnis, Videoaufnahmen mehrere Wochen aufzubewahren, genüge nicht den Anforderungen der DSGVO. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin seien zwar nachvollziehbar – aber nicht vorrangig gegenüber dem Datenschutz der betroffenen Personen.

Bewertung und rechtliche Bedeutung

Das Urteil verdeutlicht eindrücklich: Die DSGVO verlangt eine strikte Zweckbindung und eine möglichst kurze Speicherdauer bei Videoüberwachung. Betreiber von SB-Tankstellen oder anderen unbemannten Einrichtungen dürfen nicht einfach „auf Nummer sicher“ gehen und Bildmaterial auf Vorrat speichern.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Gerichte und den Leitlinien der Datenschutzaufsichtsbehörden, etwa der Datenschutzkonferenz (DSK), die ebenfalls die Maximalfrist von 72 Stunden als Regelfall ansieht.

Praxistipp für Betreiber von SB-Tankstellen

Wenn Sie als Betreiber eine SB-Tankstelle oder ähnliche Einrichtung mit Videoüberwachung betreiben, sollten Sie:

  • Zweck der Überwachung genau dokumentieren (z. B. Vandalismusprävention)
  • Klare Löschroutinen etablieren, die sicherstellen, dass Bildmaterial spätestens nach 72 Stunden gelöscht wird
  • Aufzeichnungen nur bei konkretem Anlass länger speichern und dies auch dokumentieren
  • Auf eine Speicherung zur Beweissicherung in zivilrechtlichen Streitigkeiten verzichten, sofern kein konkreter Anlass vorliegt

Ein DSGVO-konformes Datenschutzkonzept für Ihre Videoüberwachung ist dabei unerlässlich.

Fazit

Die Entscheidung des VG Hannover zeigt: Videoüberwachung darf kein allumfassendes Sicherheitsnetz sein. Die Interessen des Datenschutzes stehen nicht zur Disposition wirtschaftlicher Interessen.

Zwar sind Betreiber von SB-Tankstellen berechtigt, Videoüberwachung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten einzusetzen. Aber:
Eine Speicherung über 72 Stunden hinaus ist nur bei konkretem Anlass zulässig.

Wenn Sie als Unternehmer auf Videoüberwachung setzen, sollten Sie Ihre Systeme und internen Abläufe regelmäßig prüfen und rechtlich bewerten lassen. Denn Verstöße gegen die DSGVO können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Sie haben Fragen zur datenschutzkonformen Videoüberwachung oder benötigen Unterstützung bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Tankstelle?
Wir beraten Sie gerne – fundiert, individuell und praxisnah.

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