Sachverständiger erhält kein Honorar wegen KI-Gutachten
Die Nutzung von Künstlicher Intelligenz hält zunehmend Einzug in juristische, technische und medizinische Arbeitsprozesse. Auch Sachverständige greifen mittlerweile auf KI-gestützte Systeme zurück, etwa zur Strukturierung von Texten oder zur Zusammenfassung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Doch gerade im gerichtlichen Verfahren gelten besondere Anforderungen an Neutralität, Nachvollziehbarkeit und persönliche Verantwortung.
Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 10.11.2025 (Az. 19 O 527/16) zeigt deutlich, dass ein nicht transparent gemachter KI-Einsatz bei der Gutachtenerstellung im gerichtlichen Verfahren gravierende Konsequenzen haben kann. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger keinerlei Vergütung erhielt, obwohl er ein umfangreiches Gutachten eingereicht hatte.
Hintergrund des Verfahrens vor dem LG Darmstadt
Dem Beschluss des Landgerichts Darmstadt lag ein Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall zugrunde. Das Gericht beauftragte einen Professor für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie als Sachverständigen, die Fragen des Beweisbeschlusses zu beantworten.
Das Gutachten wurde vergleichsweise schnell vorgelegt; der Sachverständige stellte hierfür 2.374,50 Euro in Rechnung. Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens kamen jedoch erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens auf.
Umfangreicher KI-Einsatz ohne Offenlegung
Nach Auffassung des Gerichts sprach vieles dafür, dass das Gutachten nicht persönlich vom bestellten Sachverständigen erstellt wurde und in erheblichem Umfang auf KI-generierte Textanteile zurückging. Entscheidend war zudem, dass der Sachverständige auch auf Nachfrage nicht hinreichend klarstellte, wer das Gutachten tatsächlich verfasst bzw. bearbeitet hatte; das Dokument wies neben ihm sogar einen weiteren Arzt als „Sachbearbeiter“ aus. Besonders problematisch war dabei, dass:
• ein erheblicher KI-Einsatz nicht transparent gemacht wurde
• keine körperliche Untersuchung der Klägerin erfolgte
• die Urheberschaft und persönliche Verantwortungsübernahme nicht verlässlich geklärt waren (u. a. weil ein weiterer Arzt als „Sachbearbeiter“ ausgewiesen war und der Sachverständige dies nicht sauber aufklärte)
Der Sachverständige hatte dem Gericht gegenüber nicht angezeigt, dass er bei der Gutachtenerstellung auf externe technische Hilfsmittel in erheblichem Umfang zurückgriff.
Auffälligkeiten im Gutachten als Indizien für KI-Nutzung
Das Gericht stützte seine Überzeugung nicht allein auf Vermutungen, sondern auf eine Vielzahl konkreter Auffälligkeiten im Gutachten. Diese deuteten aus Sicht der Kammer deutlich auf einen KI-generierten Text hin.
Besonders hervorgehoben wurden:
• eine Satzstruktur mit auffällig vielen Hauptsätzen und wiederkehrenden Satzanfängen
• mehrere Formatierungsauffälligkeiten
• Textstellen, die wie Prompt-Nachschärfungen bzw. KI-typische Bearbeitungsschritte wirkten
• die mehrfache Wiederholung der Formulierung zum „Schreiben des Landgerichts Darmstadt vom 10.07.2025“ sowie weitere untypische Eigenheiten (z. B. Selbstbenennung mit voller Anschrift im Gutachten)
Einige Abschnitte wirkten eher wie allgemeine Lehrbuchzusammenfassungen als wie eine individuelle medizinische Begutachtung des konkreten Sachverhalts.
Keine persönliche Verantwortung des Sachverständigen
Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die fehlende persönliche Verantwortung des Sachverständigen. Gerichtliche Gutachten sollen dem Gericht ermöglichen, auf der Grundlage nachvollziehbarer fachlicher Überlegungen eine eigene Entscheidung zu treffen.
Nach Auffassung des LG Darmstadt setzt dies voraus, dass:
• der Sachverständige persönlich arbeitet
• er für Inhalt und Methodik uneingeschränkt einsteht
• das Gutachten für Gericht und Parteien transparent nachvollziehbar ist
Der verdeckte Einsatz von KI unterlief diese Grundsätze nach Ansicht des Gerichts in erheblichem Maße.
Unverwertbarkeit des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren
Das Landgericht bewertete das Gutachten als im Verfahren nicht verwendbar. Ausschlaggebend waren nicht nur die fehlende persönliche Erstellung und die Intransparenz der Urheberschaft, sondern auch gravierende inhaltlich-methodische Mängel – insbesondere die unterbliebene Untersuchung und die Bezugnahme auf ein Unfallgeschehen, das sich so jedenfalls nicht tragfähig aus den zugrunde gelegten Unterlagen ergab. Ein Gutachten, bei dem weder die Urheberschaft noch die fachliche Verantwortung eindeutig geklärt seien, könne seine Funktion im Zivilprozess nicht erfüllen.
Besonders deutlich formulierte das Gericht:
• Der erhebliche Einsatz von KI ohne Offenlegung widerspricht den Anforderungen an ein gerichtliches Gutachten
• Das Gericht konnte nicht überprüfen, auf welcher Grundlage die Feststellungen getroffen wurden
• Eine sachgerechte Würdigung durch das Gericht war nicht möglich
Damit fehlte dem Gutachten jeglicher Beweiswert.
Vergütung des Sachverständigen auf null reduziert
Die wohl einschneidendste Folge der Entscheidung betraf die Vergütung des Sachverständigen. Trotz des formell eingereichten Gutachtens setzte das Landgericht die Vergütung auf 0,00 Euro fest.
Zur Begründung führte das Gericht aus:
• Der Sachverständige habe seine Pflichten aus dem Gutachtenauftrag verletzt
• Die Leistung sei für das Verfahren nicht brauchbar gewesen
• Eine Vergütung setze eine verwertbare, ordnungsgemäße Leistung voraus
Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten bereits die fehlende Transparenz zur persönlichen Erstellung/Urheberschaft und ein erheblicher, nicht offengelegter KI-Einsatz die vollständige Versagung der Vergütung; hinzu kamen im konkreten Fall weitere schwerwiegende Mängel (u. a. fehlende Untersuchung und inhaltliche Unstimmigkeiten).
Bedeutung der Entscheidung für Sachverständige
Die Entscheidung des LG Darmstadt hat eine erhebliche Signalwirkung für gerichtlich bestellte Sachverständige aller Fachrichtungen. Sie macht deutlich, dass der Einsatz moderner technischer Hilfsmittel nicht per se unzulässig ist, jedoch klare Grenzen hat.
Sachverständige sollten insbesondere beachten:
• Der Einsatz von KI sollte transparent offengelegt werden
• Die fachliche Bewertung muss stets eigene geistige Leistung bleiben
• Die persönliche Verantwortung für Inhalt und Ergebnis darf nicht delegiert werden
Andernfalls drohen nicht nur Honorarkürzungen, sondern der vollständige Verlust des Vergütungsanspruchs.
Einordnung für Gerichte und Parteien
Auch für Gerichte und Verfahrensbeteiligte ist die Entscheidung von großer Bedeutung. Sie zeigt, dass Gerichte zunehmend sensibel auf die Qualität und Herkunft von Gutachten achten.
Für Parteien kann dies bedeuten:
• Gutachten sollten kritisch auf Nachvollziehbarkeit und Individualität geprüft werden
• Auffälligkeiten im Stil oder Aufbau können Hinweise auf Probleme liefern
• Ein unverwertbares Gutachten kann den gesamten Verfahrensverlauf beeinflussen
Die Entscheidung stärkt damit zugleich die Verfahrensfairness.
Fazit: KI-Einsatz nur mit Transparenz und Verantwortung
Das Urteil des LG Darmstadt verdeutlicht, dass der Einsatz von Künstlicher Intelligenz im gerichtlichen Kontext kein rechtsfreier Raum ist. Gerade bei Sachverständigengutachten gelten hohe Anforderungen an persönliche Leistung, Transparenz und fachliche Verantwortung.
Wer diese Anforderungen missachtet, riskiert nicht nur die Unverwertbarkeit seines Gutachtens, sondern auch den vollständigen Verlust seines Honorars. Für Sachverständige empfiehlt es sich daher, den Einsatz technischer Hilfsmittel offen zu kommunizieren und die eigene fachliche Leistung stets in den Mittelpunkt zu stellen.
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