Zum Hauptinhalt springen

Rumänischer „Doctor medic“ darf in Deutschland nicht als „Dr. med.“ werben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Doktortitel schafft Vertrauen. Gerade im medizinischen Bereich verbinden viele Patienten mit einem „Dr. med.“ nicht nur eine ärztliche Ausbildung, sondern auch eine zusätzliche wissenschaftliche Qualifikation. Wer sich ärztlich beraten, behandeln oder operieren lässt, achtet häufig auf solche Angaben. Genau deshalb können akademische Titel im Wettbewerb eine erhebliche Rolle spielen.

Das LG Karlsruhe (Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 14 O 50/25 KfH) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt mit einem rumänischen Berufsdoktorat auf Instagram als „Dr.“ bzw. „Dr. med.“ auftrat. Ihm stand nach rumänischem Recht die Bezeichnung „Doctor medic“ zu. Ein wissenschaftliches Promotionsverfahren, das der deutschen medizinischen Promotion entspricht, hatte er jedoch nicht durchlaufen. Das Gericht sah in der Verwendung der Bezeichnungen „Dr.“ und „Dr. med.“ einen Wettbewerbsverstoß.

Die Entscheidung zeigt deutlich: Ausländische akademische Grade dürfen in Deutschland nicht beliebig eingedeutscht, verkürzt oder werbewirksam angepasst werden. Maßgeblich ist nicht, welche Bezeichnung aus Marketingsicht besonders vertrauenerweckend wirkt. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Titelführung rechtlich zulässig ist und ob beim angesprochenen Publikum ein falscher Eindruck entstehen kann.

Worum ging es in dem Fall?

Der Beklagte war Arzt und verfügte über die rumänische Bezeichnung „Doctor medic“. Diese beruhte auf einem rumänischen Berufsdoktorat, nicht auf einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren nach deutschem Verständnis.

Problematisch wurde der Fall, weil der Arzt auf Instagram nicht lediglich die Bezeichnung „Doctor medic“ verwendete. Er trat vielmehr mehrfach mit den Angaben „Dr.“ und „Dr. med.“ auf. Teilweise war er auf Bildern mit einem Schild zu sehen, auf dem „Dr. med.“ stand.

Besonders relevant war dabei der Kontext:

• Der Auftritt erfolgte auf Instagram.

• Der Account hatte eine erhebliche Reichweite.

• Die Angaben waren öffentlich sichtbar.

• Die Bezeichnung wurde im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit verwendet.

• Die angesprochenen Personen waren nicht nur Fachkreise, sondern auch Patienten und sonstige Verbraucher.

Damit ging es nicht um eine rein interne oder akademische Formalie. Es ging um eine werbliche Außendarstellung gegenüber einem breiten Publikum.

Warum ist die Bezeichnung „Dr. med.“ so sensibel?

Die Bezeichnung „Dr. med.“ ist in Deutschland stark vorgeprägt. Viele Menschen verstehen sie als Hinweis darauf, dass ein Arzt eine medizinische Promotion abgeschlossen hat. Auch wenn Patienten die Einzelheiten eines Promotionsverfahrens häufig nicht kennen, verbinden sie mit dem Titel regelmäßig einen besonderen Qualifikationshinweis.

Gerade im Gesundheitsbereich kann dies die Entscheidung beeinflussen, welchem Arzt Vertrauen entgegengebracht wird. Die Angabe „Dr. med.“ kann daher aus Sicht vieler Patienten bedeuten:

• Der Arzt hat eine wissenschaftliche Zusatzleistung erbracht.

• Der Arzt verfügt über eine besondere akademische Qualifikation.

• Der Arzt hebt sich von anderen Ärzten ohne Doktortitel ab.

• Die medizinische Kompetenz erscheint besonders hoch.

Diese Wirkung macht den Titel werblich attraktiv. Genau deshalb unterliegt seine Verwendung rechtlichen Grenzen.

Die Entscheidung des LG Karlsruhe

Das LG Karlsruhe untersagte dem Arzt, sich in der konkreten Form als „Dr.“ bzw. „Dr. med.“ zu bezeichnen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der rumänische Titel „Doctor medic“ nicht ohne Weiteres in die deutsche Kurzform „Dr.“ oder „Dr. med.“ übertragen werden.

Zentral war dabei der Gedanke: Ein ausländischer Hochschulgrad darf grundsätzlich nur in der Form geführt werden, die dem Wortlaut der Verleihungsurkunde entspricht. Nach dem im konkreten Fall herangezogenen rheinland-pfälzischen Hochschulrecht kommt eine Abkürzung nur in Betracht, wenn sie im Herkunftsland zugelassen oder nachweislich allgemein üblich ist. Zudem darf ein ausländischer Grad nicht einfach in einen entsprechenden deutschen Grad umgewandelt werden. Diese Voraussetzungen sah das Gericht bei den Angaben „Dr.“ und „Dr. med.“ nicht als erfüllt an.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass nicht unter Beweis gestellt war, dass „Dr.“ oder „Dr. med.“ im Herkunftsland Rumänien zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzungen für „Doctor medic“ sind. Außerdem fehlte die gesetzlich vorgesehene Ergänzung durch eine wörtliche Übersetzung in Klammern.

Ausländischer Titel ist nicht automatisch deutscher „Dr. med.“

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, ausländische akademische oder berufliche Bezeichnungen nach deutschem Sprachgefühl zu übersetzen. Genau das kann rechtlich riskant sein.

Ein ausländischer Titel darf nicht ohne Weiteres so geführt werden, als sei er mit einem deutschen Doktorgrad identisch. Es kommt vielmehr darauf an:

• Welche Bezeichnung wurde im Ausland tatsächlich verliehen?

• Welche rechtlichen Vorgaben gelten für die Führung dieses Grades in Deutschland?

• Darf die Bezeichnung abgekürzt werden?

• Ist die gewählte Abkürzung im Herkunftsland nachweislich üblich?

• Wird für das deutsche Publikum hinreichend klar, dass es sich um einen ausländischen Grad handelt?

• Entsteht der Eindruck eines deutschen Doktorgrades?

Gerade die letzte Frage ist wettbewerbsrechtlich entscheidend. Denn Werbung darf nicht durch eine formale Titelführung einen Eindruck erzeugen, der mit der tatsächlichen Qualifikation nicht übereinstimmt.

Warum lag ein Wettbewerbsverstoß vor?

Das LG Karlsruhe sah nicht nur ein Problem der hochschulrechtlichen Titelführung. Der Fall hatte zugleich eine wettbewerbsrechtliche Dimension.

Wer im geschäftlichen Verkehr gegen eine gesetzliche Marktverhaltensregel verstößt, kann nach § 3a UWG wettbewerbswidrig handeln. Vorschriften über das Führen akademischer Grade können solche Marktverhaltensregeln sein, wenn die Titelangabe im Wettbewerb als Qualifikations- und Vertrauenssignal eingesetzt wird. Genau das war hier der entscheidende Punkt: Die Bezeichnungen „Dr.“ und „Dr. med.“ wurden nicht rein privat oder intern verwendet, sondern im Rahmen der ärztlichen Außendarstellung auf Instagram.

Das gilt besonders dann, wenn der Titel in einem werblichen Umfeld genutzt wird. Bei einem Instagram-Account mit großer Reichweite liegt ein werblicher Kontext nahe, wenn der Arzt dort seine Person, seine Tätigkeit oder seine medizinische Kompetenz präsentiert.

Das Gericht sah daher mehrere Aspekte als bedeutsam an:

• Die Bezeichnung „Dr. med.“ konnte beim Publikum eine Fehlvorstellung hervorrufen.

• Patienten konnten annehmen, der Arzt habe eine deutsche medizinische Promotion abgeschlossen.

• Die Angabe konnte das Vertrauen in den Arzt erhöhen.

• Der Arzt konnte dadurch gegenüber anderen Ärzten einen Vorteil erlangen.

• Die unzulässige Titelführung war geeignet, die Marktentscheidung von Patienten zu beeinflussen.

Damit ging es nicht um eine bloße Formalie. Die Bezeichnung konnte wettbewerblich relevant sein.

Instagram als rechtlich relevanter Werberaum

Die Entscheidung ist auch deshalb wichtig, weil sie Instagram ausdrücklich als relevanten Raum für berufs- und wettbewerbsrechtliche Außendarstellung betrifft.

Viele Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Kliniken und Anbieter medizinischer Leistungen nutzen Social Media inzwischen intensiv. Instagram-Profile dienen häufig nicht nur privaten Zwecken, sondern auch der Imagepflege, Patientengewinnung und Markenbildung.

Ein ärztlicher Instagram-Auftritt kann rechtlich als Werbung einzuordnen sein, wenn dort etwa:

• berufliche Leistungen dargestellt werden,

• Behandlungserfolge präsentiert werden,

• Qualifikationen hervorgehoben werden,

• Patienten angesprochen werden,

• Vertrauen in die eigene Expertise aufgebaut wird,

• eine Praxis, Klinik oder sonstige berufliche Tätigkeit beworben wird.

Für solche Auftritte gelten keine abgeschwächten Regeln. Im Gegenteil: Die große Reichweite und die oft verkürzte Darstellung auf Social Media können Irreführungsgefahren sogar erhöhen.

Warum die Reichweite des Accounts eine Rolle spielen kann

Der betroffene Instagram-Account hatte eine erhebliche Zahl an Followern. Eine große Reichweite macht eine unzulässige Angabe nicht erst rechtswidrig. Sie kann aber verdeutlichen, dass die Angabe viele Personen erreicht und damit wettbewerblich spürbar sein kann.

Je größer die Reichweite, desto stärker kann sich eine irreführende oder unzulässige Titelführung auswirken. Das gilt vor allem, wenn der Account professionell genutzt wird und das Publikum die Angaben als Teil der ärztlichen Selbstdarstellung versteht.

Für Ärzte und sonstige Heilberufe bedeutet das: Social-Media-Profile sind keine rechtsfreien Räume. Titel, Berufsbezeichnungen und Qualifikationsangaben müssen dort genauso sorgfältig geprüft werden wie auf einer Praxis-Webseite, in Google-Profilen, auf Bewertungsportalen oder in Werbeanzeigen.

„Doctor medic“ und „Dr. med.“ sind nicht ohne Weiteres austauschbar

Der Kern des Falles liegt in der Unterscheidung zwischen der tatsächlich verliehenen ausländischen Bezeichnung und der in Deutschland geläufigen Kurzform.

„Doctor medic“ mag sprachlich auf den ersten Blick ähnlich wirken wie „Dr. med.“. Rechtlich genügt diese Ähnlichkeit jedoch nicht. Entscheidend ist nicht, ob die Begriffe ungefähr dasselbe meinen könnten. Entscheidend ist, ob der konkrete Titel nach deutschem Recht in dieser Form geführt werden darf.

Das LG Karlsruhe machte deutlich: Wer einen ausländischen Grad besitzt, darf daraus nicht automatisch eine deutsche Titelabkürzung machen.

Das gilt insbesondere dann, wenn die gewählte Abkürzung beim deutschen Publikum eine andere oder weitergehende Vorstellung auslösen kann als die Originalbezeichnung.

Die Bedeutung der Beweislast

Ein wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Darlegung und den Nachweis der Üblichkeit der Abkürzung.

Der Arzt berief sich darauf, dass die verwendeten Abkürzungen im Herkunftsland üblich seien. Das Gericht sah dies jedoch nicht als unter Beweis gestellt an. Eine bloße Behauptung genügte daher nicht, um die Führung von „Dr.“ oder „Dr. med.“ als zulässige Abkürzung des rumänischen „Doctor medic“ zu rechtfertigen.

Das ist praxisrelevant. Wer sich auf die Zulässigkeit einer ausländischen Titelabkürzung beruft, sollte nicht nur behaupten, dass diese im Herkunftsland üblich sei. Er sollte dies belastbar belegen können.

In Betracht kommen etwa:

• offizielle Regelungen des Herkunftsstaates,

• Bescheinigungen zuständiger Hochschul- oder Behördenstellen,

• eindeutige Verleihungsurkunden,

• anerkannte Nachweise zur zulässigen Abkürzung,

• gegebenenfalls Auskünfte der zuständigen deutschen Stellen.

Fehlt ein solcher Nachweis, kann die Titelführung rechtlich angreifbar sein.

Warum Patienten besonders geschützt werden

Im medizinischen Bereich ist die Irreführungsgefahr besonders bedeutsam. Patienten befinden sich häufig in einer Situation, in der sie fachliche Angaben nicht zuverlässig überprüfen können. Sie müssen sich in erheblichem Umfang auf die Selbstdarstellung des Arztes verlassen.

Ein akademischer Titel kann dabei ein starkes Vertrauenssignal sein. Das gilt umso mehr, wenn er im Internet in Kurzform, auf Bildern, in Profilbeschreibungen oder in Videos verwendet wird.

Die wettbewerbsrechtliche Bewertung schützt daher nicht nur konkurrierende Ärzte, sondern mittelbar auch Patienten. Diese sollen ihre Entscheidung auf Grundlage zutreffender und klarer Informationen treffen können.

Der Unterschied zwischen Berufszulassung und Doktortitel

Ein weiterer wichtiger Punkt: Die ärztliche Berufszulassung und der Doktortitel sind rechtlich zu trennen.

Ein Arzt kann in Deutschland zur Berufsausübung berechtigt sein, ohne einen deutschen Doktortitel führen zu dürfen. Die Approbation oder Berufserlaubnis sagt nicht automatisch etwas darüber aus, ob die Bezeichnung „Dr. med.“ verwendet werden darf.

Das bedeutet:

• Wer als Arzt arbeiten darf, darf nicht automatisch „Dr. med.“ führen.

• Wer einen ausländischen medizinischen Abschluss besitzt, darf nicht automatisch einen deutschen Doktortitel verwenden.

• Wer im Ausland eine bestimmte Bezeichnung erhalten hat, muss prüfen, wie diese in Deutschland geführt werden darf.

• Die Titelführung ist eine eigene rechtliche Frage.

Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Warum die Angabe auch dann problematisch sein kann, wenn der Arzt fachlich qualifiziert ist

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass der Arzt fachlich ungeeignet gewesen sein muss. Darauf kam es nicht entscheidend an.

Wettbewerbsrechtlich genügt es, wenn die konkrete Angabe geeignet ist, eine unzutreffende Vorstellung hervorzurufen. Auch ein fachlich erfahrener Arzt darf nicht mit einem Titel werben, den er in dieser Form nicht führen darf.

Das ist ein zentraler Punkt: Es geht nicht um die persönliche Kompetenz des Arztes, sondern um die rechtliche Zulässigkeit der Außendarstellung.

Selbst eine tatsächlich vorhandene ärztliche Qualifikation rechtfertigt daher keine ungenaue oder irreführende Titelführung.

Warum „Dr.“ als Kurzform besonders riskant ist

Die Kurzform „Dr.“ wirkt auf den ersten Blick harmlos. Gerade diese Kürze macht sie aber rechtlich gefährlich. Sie enthält keinen Hinweis auf Herkunft, Art oder Besonderheiten des ausländischen Grades.

Für das deutsche Publikum kann „Dr.“ schnell wie ein deutscher Doktortitel wirken. Bei Ärzten verstärkt sich dieser Eindruck häufig noch, wenn zusätzlich medizinische Inhalte präsentiert werden.

Noch deutlicher ist dies bei „Dr. med.“. Diese Bezeichnung ist in Deutschland besonders eng mit der medizinischen Promotion verbunden. Wer sie verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein, setzt sich einem erheblichen rechtlichen Risiko aus.

Keine Bagatelle bei medizinischer Werbung

Die unzutreffende oder unzulässige Verwendung eines Doktortitels sollte nicht als bloßer Formalfehler behandelt werden. Gerade im Gesundheitsbereich kann eine solche Angabe erhebliches Gewicht haben.

Patienten wählen Ärzte häufig anhand weniger sichtbarer Kriterien aus. Dazu gehören:

• Titel,

• Facharztangaben,

• Spezialisierungen,

• Bewertungen,

• Vorher-Nachher-Darstellungen,

• Social-Media-Auftritt,

• persönliche Empfehlungen,

• optische Professionalität des Profils.

Wenn ein Titel in diesem Umfeld eine besondere Qualifikation suggeriert, kann dies die Auswahlentscheidung beeinflussen.

Bedeutung für Influencer-Ärzte und medizinische Social-Media-Profile

Die Entscheidung passt in eine Entwicklung, bei der Gerichte ärztliche Social-Media-Auftritte zunehmend streng betrachten. Wer als Arzt auf Instagram oder vergleichbaren Plattformen sichtbar wird, bewegt sich nicht nur im Bereich persönlicher Kommunikation.

Sobald berufliche Autorität, medizinische Kompetenz oder Patientenvertrauen aufgebaut werden, können berufsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorgaben eingreifen.

Für Influencer-Ärzte bedeutet das:

• Titel müssen exakt stimmen.

• Berufsbezeichnungen müssen rechtlich zulässig sein.

• Spezialisierungen dürfen nicht überdehnt werden.

• Werbung muss klar und transparent sein.

• Medizinische Autorität darf nicht für unzulässige Vorteile eingesetzt werden.

• Profiltexte, Bildunterschriften und eingeblendete Texte müssen geprüft werden.

Gerade kurze Angaben in Bio-Zeilen oder Reels können rechtlich bedeutsam sein.

Darf der Arzt denn „Doctor medic“ verwenden?

Die Entscheidung richtet sich nicht gegen jede Verwendung der rumänischen Originalbezeichnung. Problematisch war vor allem die Umformung in „Dr.“ bzw. „Dr. med.“.

Ob und wie „Doctor medic“ in Deutschland geführt werden darf, hängt vom jeweils anwendbaren Landesrecht und von der konkreten Darstellung ab. Rechtlich näher liegt regelmäßig die Führung in der verliehenen Originalform. Je nach Konstellation können zusätzliche Angaben erforderlich sein, etwa zur verleihenden Hochschule oder durch eine wörtliche Übersetzung in Klammern. Eine freie Eindeutschung in „Dr.“ oder „Dr. med.“ ist dagegen gerade nicht zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Ob und wie „Doctor medic“ in Deutschland geführt werden darf, hängt von den einschlägigen Vorschriften und der konkreten Form der Darstellung ab. Häufig ist die Originalform mit hinreichender Herkunfts- und Bedeutungsangabe eher vertretbar als eine eingedeutschte Kurzform, die mit einem deutschen Titel verwechselt werden kann.

Entscheidend bleibt aber der Einzelfall. Maßgeblich sind insbesondere:

• die verliehene Originalbezeichnung,

• der verleihende Staat,

• die einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben,

• die konkrete Darstellung,

• der angesprochene Verkehrskreis,

• der werbliche Kontext.

Kernaussagen der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Karlsruhe lässt sich wie folgt zusammenfassen:

• Ein rumänischer „Doctor medic“ darf in Deutschland nicht ohne Weiteres als „Dr.“ oder „Dr. med.“ auftreten.

• Maßgeblich ist, in welcher Form der ausländische Grad tatsächlich verliehen wurde.

• Eine abweichende Abkürzung setzt voraus, dass sie im Herkunftsland zugelassen oder nachweislich allgemein üblich ist. Außerdem dürfen die gesetzlich erforderlichen Zusatzangaben nicht fehlen.

• Fehlen der Nachweis einer zulässigen oder allgemein üblichen Abkürzung und die gesetzlich vorgesehene Ergänzung, kann die eingedeutschte Kurzform wettbewerbswidrig sein.

• Die Bezeichnung „Dr. med.“ kann bei Patienten den Eindruck einer deutschen medizinischen Promotion hervorrufen.

• Eine solche Titelführung kann wettbewerbswidrig sein, wenn sie im beruflichen oder werblichen Kontext verwendet wird.

• Instagram-Profile mit beruflicher Selbstdarstellung unterliegen denselben Grundsätzen wie andere Werbemedien.

• Ärzte und Praxen sollten ihre Titelangaben auf allen Kanälen sorgfältig prüfen.

Fazit: Ausländische Titel müssen korrekt geführt werden

Das Urteil des LG Karlsruhe zeigt klar, wie sensibel die Verwendung akademischer Titel im medizinischen Bereich ist. Wer einen ausländischen Grad oder ein ausländisches Berufsdoktorat besitzt, darf diese Bezeichnung nicht nach Belieben in eine deutsche Kurzform übertragen. Besonders die Angaben „Dr.“ und „Dr. med.“ sind rechtlich heikel, weil sie beim deutschen Publikum den Eindruck einer wissenschaftlichen medizinischen Promotion hervorrufen können.

Für Ärzte, Praxen und Kliniken bedeutet dies: Titelangaben müssen exakt, transparent und rechtlich belastbar sein. Das gilt auf der Webseite ebenso wie auf Instagram, Google, Bewertungsportalen, Praxisschildern und sonstigen Werbemitteln.

Wer unzulässig mit einem Doktortitel wirbt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und gerichtliche Verfahren. Wer als Mitbewerber durch eine solche Werbung beeinträchtigt wird, sollte prüfen lassen, ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen.

Gerade im Gesundheitsbereich kann eine scheinbar kleine Abkürzung erhebliche rechtliche Folgen haben.

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
In der aktuellen Praxis zeigt sich, dass Abmahnungen im Bereich Cartier / Richemont weiterhin ausgesprochen werden – allerdings häufig durch andere Kanzleien und mit teilweise ver…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein Instagram-Profil ist schnell erstellt. Ein Logo wird hochgeladen, ein kurzer Beschreibungstext ergänzt, ein paar Beiträge werden veröffentlicht, vielleicht noch ein Link zur e…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
WhatsApp ist schnell, direkt und persönlich. Genau darin liegt für Unternehmen der Reiz. Eine Nachricht wird meist innerhalb kurzer Zeit gelesen, landet nicht im Spam-Ordner und w…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein lachendes Kind am Strand. Der erste Schultag. Das stolze Foto nach dem Fußballturnier. Ein kurzer Clip aus dem Kinderzimmer, weil die Situation gerade lustig, rührend oder bes…