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Rücktritt bei Fälschung

Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Sachmangel einer gefälschten Skulptur kann in der mangelnden Eignung als Sammlerstück und Wertanlage liegen. Ein Gewährleistungsausschluss in den AGB eines Auktionshauses für mangelbedingte Vermögensschäden kann bei fehlender Berücksichtigung auch des Klauselverbots für Körper- und Gesundheitsschäden unwirksam sein.

Ein Gewährleistungs- und Haftungsausschluss in den AGB eines Auktionshauses sollte sorgfältig formuliert sein, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt:

Der Beklagte betrieb ein Auktionshaus. Der Kläger hatte im Rahmen einer Kunstauktion eine Buddhaskulptur ersteigert, die im Auktionskatalog unter anderem mit den Worten „China, Sui-Dynastie, 518-618 …. Museal“ beschrieben worden war. Der Mindestausrufpreis betrug 3800 €. Die Versteigerungsbedingungen des Beklagten enthielten einen Gewährleistungsausschluss für jegliche Ansprüche des Käufers aus Mängeln und einen Haftungsausschluss auf Schadenersatz für Vermögensschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Auktionshauses ausgenommen. Nach Bezahlung des Kaufpreises kamen Zweifel an der Echtheit der Skulptur auf. Der Kläger ließ die Skulptur von einem Gutachter untersuchen, der zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich bei der Skulptur eine Fälschung handeln musste.

Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück und nahm den Beklagten auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie den Ersatz der Gutachterkosten in Anspruch.

Das Berufungsgericht stellte fest, dass es sich bei der Buddhaskulptur um eine neuzeitliche Fälschung handelte und stützte seine Beweiswürdigung sowohl auf die Ausführungen eines Sachverständigen, der einen stilistischen Vergleich vorgenommen hatte, als auch auf Materialuntersuchungen und deren Beurteilung durch einen sachverständigen Zeugen.

Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dem Kläger für den Fall, dass es sich bei der Skulptur um eine neuzeitliche Fälschung handeln sollte, aufgrund eines Sachmangels ein Rücktrittsrecht zustand. Eine Skulptur, bei der es sich nicht um ein aus der angegebenen Stilepoche stammendes Original, sondern eine neuzeitliche Fälschung handelt, eignet sich nicht als Sammlerstück und Wertanlage. Damit wies die Skulptur aber nicht die Beschaffenheit auf, die der Kläger aufgrund der Beschreibung der Skulptur und der Höhe des Ausrufpreises erwarten konnte. 

Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob der Gewährleistungsausschluss als möglicherweise überraschende Klausel überhaupt Vertragsbestandteil geworden war oder im Sinne der Inhaltskontrolle als unwirksam anzusehen wäre. Er ging von einer Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB aus. Eine Klausel in AGB, die einen Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit vorsieht, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, ist jedenfalls unwirksam. Nach dem Wortlaut der strittigen Klausel sollten jegliche Ansprüche des Klägers aus Mängeln, somit aber auch allfällige Schadenersatzansprüche wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels umfasst werden. Die Einschränkung des Haftungsausschlusses bezog sich allerdings nur auf Vermögensschäden, nicht auch auf Körper- und Gesundheitsschäden, die nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein generell ausgeschlossen werden konnten. Diese unangemessene Benachteiligung des Klägers führte dazu, dass der in den Versteigerungsbedingungen vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam war.

Das Berufungsurteil war allerdings aufgrund der Heranziehung der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse durch den sachverständigen Zeugen mit einem Verfahrensmangel behaftet. Es hätte ein Sachverständigengutachten zu diesem Thema eingeholt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil daher auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12

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