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Rückruf-Vorwand nach Kündigung unzulässig

Rechtsanwalt Frank Weiß

Sie kündigen Ihren Mobilfunkvertrag, wollen Ihre Rufnummer mitnehmen und schreiben vorsorglich dazu, dass Sie keine Rückwerbung wünschen. Kurz darauf liegt ein Brief im Kasten: Es gebe „noch ausstehende Fragen“, Sie sollen anrufen und eine Bearbeitungsnummer durchgeben.

Das klingt nach Service, kann aber etwas anderes bezwecken. Genau damit musste sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urt. v. 11.12.2023 - Az.: 6 U 25/23) beschäftigen. Das Gericht hat einem Telekommunikationsanbieter untersagt, Verbraucher nach einer Kündigung mit einem solchen „Rückruf-Vorwand“ zur Kontaktaufnahme zu bewegen, wenn diese zuvor eine Kontaktaufnahme zu Zwecken der Kundenrückgewinnung ausdrücklich abgelehnt haben und zur Abwicklung der Kündigung tatsächlich keine offenen Punkte mehr zu klären sind.

Worum ging es in dem Fall?

Ausgangspunkt war eine Kündigung im Mobilfunkbereich. Die Kundin kündigte ihren Vertrag und machte dabei sehr deutlich, was sie will und was nicht.

Wesentliche Punkte aus dem Sachverhalt:

  • Die Kundin kündigte ihren Mobilfunkvertrag und bat um schriftliche Bestätigung.
  • Sie erklärte außerdem, dass Kontaktaufnahmen im Zusammenhang mit (Rück-)Werbung unterbleiben sollen.
  • Sie wollte ihre Rufnummer zu einem neuen Anbieter mitnehmen.
  • Der Anbieter bestätigte den Eingang der Kündigung, schrieb aber zusätzlich sinngemäß, es gebe „noch ausstehende Fragen“ und die Kundin solle anrufen und eine Bearbeitungsnummer nennen.

Geklagt hat hier ein Verbraucherverband, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.. Beklagte war die freenet DLS GmbH.

Was hat das OLG Schleswig entschieden?

Die Kernaussage lässt sich so zusammenfassen:

• Ein Schreiben, das kündigungsbezogene „offene Fragen“ behauptet und zu einem Rückruf auffordert, kann eine unzumutbare Belästigung durch unerwünschte Werbung sein, wenn der Verbraucher eine Kontaktaufnahme zur Kundenrückgewinnung zuvor ausdrücklich abgelehnt hat.
• Maßgeblich ist, ob der Rückruf objektiv für die Vertragsabwicklung erforderlich ist. Ist das nicht der Fall, spricht vieles dafür, dass die Rückrufbitte als Einstieg in ein Rückgewinnungs-/Werbegespräch dienen soll.
• Pauschale Hinweise auf Massengeschäft oder „Datenschutz“ reichen nicht; der Anbieter muss nachvollziehbar machen, welcher Klärungsbedarf im konkreten Fall bestanden haben soll.

Wichtig ist die Reichweite: Das Gericht hat nicht gesagt, dass nach einer Kündigung keinerlei Kontakt mehr möglich wäre. Es geht um Konstellationen, in denen die „offenen Fragen“ nur vorgeschoben wirken und die Kündigung ohne Telefonat abgewickelt werden kann.

Warum ist so ein Brief rechtlich problematisch, obwohl er „neutral“ klingt?

Viele Unternehmen versuchen, Kündigungen nicht „kalt“ durchlaufen zu lassen, sondern nutzen die Situation für Kundenrückgewinnung. Dagegen ist rechtlich nicht jedes Mittel erlaubt, gerade wenn der Kunde Werbung erkennbar nicht will.

„Offene Fragen“ ohne Inhalt wirkt wie ein Vorwand

Das Gericht hat stark darauf abgestellt, dass die Kundin im Kündigungsschreiben bereits die Informationen geliefert hatte, die typischerweise zur Abwicklung benötigt werden. Wenn dann trotzdem pauschal „offene Fragen“ behauptet werden, entsteht schnell der Eindruck:

  • Der Kunde soll zum Anruf motiviert werden.
  • Der Anruf soll als Einstieg dienen, um Rückgewinnungsangebote zu platzieren oder zumindest eine Zufriedenheitsabfrage zu machen.

Genau dieses „Anlocken“ in ein Gespräch kann die rechtliche Bewertung kippen, wenn der Kunde zuvor ausdrücklich klargestellt hat, keine Rückwerbung zu wollen.

Werbung ist mehr als ein Rabattangebot

Im Wettbewerbsrecht wird „Werbung“ nicht nur als plakativer Verkauf verstanden. Werbung kann auch sein:

  • ein Gesprächsaufhänger, um den Kunden umzustimmen
  • eine Maßnahme zur Kundenrückgewinnung
  • eine Zufriedenheitsbefragung, die zugleich der Bindung an das Unternehmen dient

Das ist für die Praxis entscheidend: Ein Schreiben muss nicht „Jetzt 20 % sparen“ enthalten, um Werbung zu sein. Es reicht, wenn es typischerweise darauf angelegt ist, den Kunden in eine werbliche Kommunikation zu ziehen.

Abgrenzung: Wann kann eine Kontaktaufnahme nach Kündigung eher zulässig sein?

Kontakt nach Kündigung ist nicht automatisch unzulässig. In Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen wirklich noch Punkte offen sind, die ohne Mitwirkung des Kunden nicht sauber geklärt werden können, etwa:

  • fehlende oder widersprüchliche Angaben zur Vertragsinhaberschaft
  • nicht zuordenbare Vertragsdaten (z. B. bei mehreren Verträgen, Wechsel der Kundennummer)
  • technische oder formale Rückfragen zur Rufnummernmitnahme, wenn Informationen fehlen

Aber auch dann spricht viel dafür, dass ein Anbieter transparent sagen sollte, was fehlt oder welche Information benötigt wird, statt pauschal „offene Fragen“ zu behaupten und den Kunden in einen Anruf zu drängen.

§ 7 UWG im Hintergrund: „Unzumutbare Belästigung“

Rechtlich eingeordnet wurde das Ganze als unzumutbare Belästigung durch unerwünschte Werbung.

Für das Verständnis hilfreich:

  • § 7 UWG schützt Verbraucher davor, in unzumutbarer Weise mit Werbung konfrontiert zu werden.
  • Typische Fallgruppen sind etwa Werbeanrufe ohne Einwilligung.
  • Hier ging es nicht um einen vom Anbieter ausgehenden Werbeanruf, sondern um das Schreiben selbst; zu einem Telefonat kam es im entschiedenen Fall nicht.

Das ist ein typischer Praxisfehler: Unternehmen betrachten „Bitte rufen Sie uns an“ als neutral. Wettbewerbsrechtlich kann aber schon die Aufforderung zur Kontaktaufnahme problematisch sein, wenn sie als Türöffner für Werbung dient und der Kunde Werbung erkennbar ablehnt.

Beweislast und sekundäre Darlegungslast: Wer muss was erklären?

Ein zentraler Punkt des Urteils ist prozessual, aber für die Praxis Gold wert: Wer die Hintergründe kennt, muss sie auch erklären.

Grundsatz: Der Anspruchsteller muss den Werbecharakter darlegen

Im Ausgangspunkt gilt:

  • Wer Unterlassung verlangt, muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung vorliegt.
  • Bleibt offen, ob das Schreiben nicht doch aus echten Abwicklungsgründen verschickt wurde, kann das zulasten des Anspruchstellers gehen.

Aber: „Sekundäre Darlegungslast“ des Unternehmens

Dann kommt die prozessuale Realität: Ob tatsächlich noch offene Fragen bestanden, liegt typischerweise im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Der Anspruchsteller kann oft nur Indizien liefern:

  • Kündigungsschreiben ist vollständig und klar
  • trotzdem pauschaler Rückrufwunsch
  • Kündigung wird später tatsächlich ohne Telefonat abgewickelt

Wenn diese Indizien auf einen Werbevorwand hindeuten, kann das Unternehmen in eine sekundäre Darlegungslast geraten. Praktisch bedeutet das:

  • Das Unternehmen muss konkret erklären, welche offenen Punkte es im konkreten Fall gab.
  • Allgemeine Hinweise nach dem Motto „Bei Kündigungen gibt es oft Rückfragen“ reichen in der Regel nicht.
  • Bleibt das Unternehmen trotz sekundärer Darlegungslast vage, kann das Gericht den Vortrag des Anspruchstellers als zugestanden behandeln; dann wird im Ergebnis davon ausgegangen, dass keine nicht-werblichen „offenen Fragen“ bestanden.

Für Unternehmen ist das ein Warnsignal: Wer standardisiert „offene Fragen“ behauptet, sollte im Streitfall auch belastbar erklären können, welche Fragen das waren.

„Datenschutz“ als Argument: Warum das Gericht nicht überzeugt war

Ein häufiger Reflex lautet: „Wir dürfen dazu wegen DSGVO nichts sagen.“ Das hat das Gericht hier nicht durchgehen lassen.

DSGVO verhindert nicht jede Erklärung

Das Gericht hat sinngemäß klargestellt:

  • Es ist nicht ersichtlich, warum ein Anbieter nicht zumindest abstrakt erläutern kann, welche Art von Klärungsbedarf bestand.
  • Dafür müssen regelmäßig keine sensiblen personenbezogenen Details offengelegt werden.
  • Im Prozess kann zudem vielfach mit einer Darstellung gearbeitet werden, die den Einzelfall erklärt, ohne intime oder unnötige Daten preiszugeben.

Wenn es keine offenen Fragen gab, hilft DSGVO ohnehin nicht

Besonders deutlich ist die praktische Logik: Wenn sich am Ende zeigt, dass die Kündigung ohne Rückruf abgewickelt wurde, spricht das eher dafür, dass die „offenen Fragen“ jedenfalls nicht so wesentlich waren, wie es das Schreiben suggeriert hat. Das Datenschutzargument wirkt dann schnell wie ein nachgeschobener Rechtfertigungsversuch.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Verbraucher?

Wenn Sie nach einer Kündigung ein Schreiben erhalten, das Sie unter einem Vorwand zum Rückruf bewegen soll, können Sie sich an typischen Leitlinien orientieren.

So reduzieren Sie das Risiko von Rückwerbung bereits in der Kündigung

In der Praxis bewährt sich häufig:

  • Bitten Sie um schriftliche Kündigungsbestätigung.
  • Erklären Sie, dass Sie keine Kontaktaufnahme zu Werbe- oder Rückgewinnungszwecken wünschen.
  • Wenn Sie das möchten, weisen Sie darauf hin, dass eine Kommunikation zur Vertragsabwicklung schriftlich erfolgen soll.
  • Wenn eine Rufnummernmitnahme geplant ist, nennen Sie das klar und achten Sie darauf, dass Ihre Angaben vollständig sind.

Das nimmt Unternehmen einen Teil der Argumentationsbasis, pauschal „offene Fragen“ zu behaupten.

So reagieren Sie, wenn der Anbieter „offene Fragen“ behauptet

Je nach Situation kommen verschiedene Schritte in Betracht:

  • Prüfen Sie, ob im Schreiben konkret steht, was geklärt werden muss.
  • Fehlt jede Konkretisierung, kann es sinnvoll sein, nicht telefonisch zu reagieren.
  • Bitten Sie stattdessen schriftlich um Benennung der offenen Punkte.
  • Wenn Sie anrufen, rechnen Sie damit, dass das Gespräch in Richtung Rückgewinnung gelenkt werden kann, und bleiben Sie bei Ihrem Ziel.

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Kündigung oder Rufnummernmitnahme von einem Rückruf abhängig gemacht werden soll, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, gerade wenn Fristen laufen oder Kosten drohen.

Was bedeutet das Urteil für TK-Anbieter und andere Unternehmen?

Das Urteil ist nicht nur für Mobilfunkunternehmen interessant. Das Muster „Kündigung + pauschaler Rückrufwunsch“ findet sich auch in anderen Branchen. Für Unternehmen ergeben sich klare Compliance-Bausteine.

Trennen Sie Vertragsabwicklung und Marketing sauber

Ein häufiger Risikofaktor ist die Vermischung:

  • Vertragsabwicklung (notwendig)
  • Kundenrückgewinnung (Marketing)

Wenn beides vermischt wird, steigt das Risiko, dass eine Maßnahme als unerwünschte Werbung eingeordnet wird. Viele Unternehmen fahren sicherer, wenn sie:

  • Abwicklungsinformationen nüchtern, schriftlich und konkret kommunizieren
  • Rückgewinnungsangebote nur auf Basis tragfähiger Einwilligungen und klarer Trennung platzieren

Gestalten Sie Kündigungskommunikation transparent

Wenn wirklich etwas fehlt, wirkt eine klare Kommunikation meist deutlich rechtssicherer als ein pauschales „Bitte rufen Sie uns an“.

Praxistaugliche Elemente sind häufig:

  • Benennung des konkreten Punktes, der fehlt (ohne Marketing-Beiklänge)
  • Angabe einer schriftlichen Antwortmöglichkeit
  • Hinweis, warum die Information für die Abwicklung benötigt wird
  • Verzicht auf Formulierungen, die wie ein Gesprächsköder wirken

Seien Sie im Streitfall erklärungsfähig

Das Urteil zeigt auch: Wer pauschal behauptet, es gebe offene Fragen, sollte im Streitfall substanziiert darlegen können, welche das waren. Massengeschäft ist dabei kein Freifahrtschein.

Aus Compliance-Sicht kann sinnvoll sein:

  • interne Dokumentation, warum ein Klärungsschreiben ausgelöst wurde
  • Textbausteine, die nicht pauschal bleiben
  • klare Vorgaben, dass Kündigungen nicht „nebenbei“ als Aufhänger für Rückgewinnung genutzt werden

Typische Praxisbeispiele, die rechtlich schnell „kippen“ können

Die folgenden Muster können – je nach Kontext – problematisch werden, insbesondere wenn Sie Werbung ausdrücklich abgelehnt haben:

  • „Zu Ihrer Kündigung haben wir noch Fragen. Bitte rufen Sie uns an.“
  • „Wir benötigen noch einen Rückruf, um die Kündigung abzuschließen.“
  • „Rufen Sie uns an, damit wir alles Weitere klären können.“
  • „Bitte melden Sie sich telefonisch unter Angabe Ihrer Bearbeitungsnummer.“

Unkritischer wirkt es häufig, wenn stattdessen:

  • die konkrete Rückfrage schriftlich gestellt wird
  • klar wird, dass es um einen notwendigen Abwicklungspunkt geht
  • kein Eindruck entsteht, der Kunde solle „in ein Gespräch gelotst“ werden

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