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Rotbäckchensaft darf keine Gesundheit versprechen

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 11.12.2013 unter dem Az. 9 U 405/13 entschieden, dass die Werbung für den Kindersaft "Rotbäckchen" gegen die Health-Claim-Verordnung verstößt.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände-Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen den Vertreiber der Rotbäckchen-Säfte.
Auf dem Flaschenetikett ist ein blondes Mädchen mit roten Wangen und blauem Kopftuch abgebildet. Daneben stehen die Bemerkungen "Lernstark", "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung, der Konzentrationsfähigkeit". Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Mehrfruchtsaft seit den 50er Jahren für Kindersäfte stehe. Rotbäckchen leiste einen wichtigen Beitrag zur geistigen Entwicklung und zur Konzentrationsfähigkeit der Kinder.
Doch diese Werbeangaben seien wettbewerbswidrig, so der Kläger. Das LG hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung den Antrag auf Klageabweisung weiter.

Nach Ansicht der Beklagten seien die Angaben nicht nach Artikel 14 HCVO zu beurteilen, denn es seien keine Angaben, die sich auf die Gesundheit von Kindern beziehen. "Lernstark" sei ein nichtspezifischer Claim. Solche Angaben seien nicht verboten. Die Beklagte regt die Aussetzung des Verfahrens an, um die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen, ob die Werbung mit der Verbesserung der kognitiven Funktion zugelassen sei.
Die Beklagte beantragt, die Revision zuzulassen.
Die Berufung der Beklagten ist vor dem OLG Koblenz gescheitert. Dem Kläger stehe der Unterlassungsanspruch zu. Denn die Angaben in der Werbung seien nicht wettbewerbskonform. Sie verstoßen gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gegen M. 10 der Verordnung (EG) Nr. 192412006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO).
Nach den Bestimmungen seien gesundheitsbezogene Hinweise verboten, wenn sie nicht bestimmten Anforderungen entsprechen. Die Angaben, die der Kläger beanstandet, unterfallen gemeinsam mit der Abbildung dem Art. 14 HCVO und seien deshalb vom Bereich des Artikel 13 HCVO ausgenommen.

Es handele sich um gesundheitsbezogene Angaben. Darunter sei jede Angabe zu verstehen, mit der ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit zum Ausdruck gebracht wird. Durch die Hinweise auf die Steigerung der Konzentrationsfähigkeit durch Rotbäckchen werde jedenfalls ein solcher Zusammenhang hergestellt. Bei einem verständigen Verbraucher werden entsprechende Assoziationen ausgelöst. Es handele sich daher um Angaben zur Gesundheit von Kindern und daher dürfen sie nicht genutzt werden.
Es könne dahinstehen, ob auch Angaben zur Entwicklung von Kindern enthalten seien.
Die Gestaltung der Flaschen sei jedenfalls aus Sicht der Verbraucher auf die Gesundheit von Kindern bezogen, auch wenn das Wort nicht verwendet werde.
Bilder von Kindern seien zwar auch auf Produkten, die für Kinder nicht bestimmt seien. Doch im Fall von "Rotbäckchen" werde das Bild und der Text als Einheit wahrgenommen.

OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13

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