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Ritter SPORT scheitert vor LG Stuttgart: „MONNEMer QUADRAT“ darf so bleiben

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Quadratische Verpackungen wecken Assoziationen. Bei Schokolade denken viele Verbraucher schnell an Ritter SPORT. Genau darauf baute der Streit auf: Ein Haferriegel, vermarktet als „MONNEMer QUADRAT“, traf mit seiner quadratisch anmutenden Schlauchbeutelverpackung auf eine dreidimensionale deutsche Formmarke (Verpackungsform), die ein mit Ritter SPORT verbundenes Unternehmen hält.

Die Entscheidung des LG Stuttgart (17 O 192/25) zeigt, dass selbst eine sehr bekannte Formmarke nicht automatisch jede ähnliche Form in jeder Produktkategorie „blockiert“. Für Hersteller, Händler und Agenturen, die Verpackungen entwickeln, kann das Urteil deshalb praktische Leitplanken geben.

Die Entscheidung des LG Stuttgart im Überblick

Wer stritt mit wem und worum ging es?

Im Kern standen sich gegenüber:

  • Die Klägerin, ein mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenes Unternehmen, als Inhaberin einer deutschen Formmarke, die einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche schützt
  • Ein Unternehmen mit Sitz in Mannheim, das den Haferriegel „MONNEMer QUADRAT“ seit November 2024 in der angegriffenen Verpackung vertreibt

Was wollte Ritter Sport erreichen?

Geltend gemacht wurden typische markenrechtliche Ansprüche, insbesondere:

  • Unterlassung des Vertriebs in der konkreten Verpackungsgestaltung
  • Folgeansprüche wie Auskunft, Rückruf und Feststellung einer Schadensersatzpflicht
  • Ersatz von Rechtsverfolgungskosten

Welche Formmarke stand im Zentrum?

Nach der Darstellung des Gerichts ging es nicht nur um „ein Quadrat“, sondern um eine konkrete, geschützte 3D-Gestaltung, insbesondere:

• Ein dreidimensionaler Verpackungskörper mit quadratischer Grundfläche
• Seitlich zwei flache Verschlusslaschen mit feinem Zick-Zack-Muster an der Außenkante
• In der Mitte drei etwas größere Zacken als prägendes DetailDiese Details sind wichtig, weil im Markenrecht regelmäßig nicht ein einzelnes Merkmal isoliert zählt, sondern der Gesamteindruck.

Das juristische Kernproblem: Wann verletzt eine quadratische Verpackung eine Formmarke?

Wer Formmarken beurteilt, muss häufig zwei Ebenen auseinanderhalten:

  • Verwechslungsgefahr: Hält der Verkehr die Produkte (oder ihre Herkunft) für „dieselbe Quelle“?
  • Bekanntheitsschutz: Nutzt ein Dritter den Ruf einer bekannten Marke unlauter aus oder beeinträchtigt er sie?

Verwechslungsgefahr: Die klassische Gesamtwürdigung

In der Praxis läuft die Prüfung typischerweise auf eine Wechselwirkung hinaus. Besonders relevant sind:

  • Warenähnlichkeit
    • Wie nahe stehen sich die Produkte im Marktalltag?
  • Zeichenähnlichkeit
    • Wie ähnlich sind sich die geschützte Form und die angegriffene Gestaltung im Gesamteindruck?
  • Kennzeichnungskraft
    • Wie stark ist die Marke als Herkunftshinweis im Verkehr verankert?

Je stärker eine Marke ist, desto eher kann bereits eine geringere Ähnlichkeit problematisch werden. Umgekehrt kann eine deutliche Distanz bei Ware und Gestaltung das Risiko senken.

Bekanntheitsschutz: Mehr Reichweite, aber nicht grenzenlos

Bei bekannten Marken wird häufig argumentiert:

  • Es liege eine Rufausbeutung vor, weil der „Sog“ der bekannten Marke den Absatz fördert
  • Oder eine Beeinträchtigung, weil die Marke „verwässert“ oder ihr Image überlagert wird

Auch hier entscheidet aber meist der Einzelfall. Bekanntheit bedeutet nicht automatisch, dass jede Anlehnung unzulässig wäre.

Warum das LG Stuttgart keine Markenverletzung sah

Das LG Stuttgart hat die Klage abgewiesen, weil es in der Gesamtschau keine markenrechtlich relevante Kollision erkannte. Die Begründung lässt sich in mehreren Bausteinen nachvollziehen.

Die Produkte sind aus Verbrauchersicht eher verschieden

Das Gericht stellte darauf ab, dass Tafelschokolade und Hafer- bzw. Müsliriegel aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers typischerweise unterschiedlich wahrgenommen werden können, etwa als:

  • Tafelschokolade eher als Süßigkeit/Nachtisch
  • Müsliriegel eher als Snack mit „gesundem“ Einschlag beziehungsweise Energiesnack

Diese Einordnung kann für die markenrechtliche Warenähnlichkeit eine erhebliche Rolle spielen, weil sie beeinflusst, ob Verbraucher überhaupt an einen gemeinsamen Hersteller glauben.

Die angegriffene Verpackung wirkte im Gesamteindruck nicht „wie Ritter Sport“

Selbst wenn beide Verpackungen „quadratisch“ gedacht sind, sah das Gericht im optischen Gesamteindruck Unterschiede, die gegen eine Verwechslung sprechen können. Für den Zeichenvergleich stellte das Gericht ausschließlich auf die reine Schlauchbeutelverpackung ohne Aufdruck ab. Danach wirkte die angegriffene Verpackung im Erinnerungseindruck optisch rechteckig, höher/dicker und insgesamt luftiger. Zudem seien die Verschlusslaschen breiter, die Prägung (Rillen) längs/vertikal angeordnet und das gröbere Zick-Zack-Muster einheitlich ausgestaltet.

Entscheidend ist dabei weniger, ob man einzelne Elemente „quadratisch“ nennen kann, sondern ob Verbraucher in der schnellen Alltagswahrnehmung die Herkunft falsch zuordnen.

Kein Automatismus: „Quadrat = Ritter Sport“

Ein zentraler Gedanke der Entscheidung: Selbst bei hoher Bekanntheit führt die reine Grundform nicht zwangsläufig dazu, dass der Verkehr bei jeder quadratischen Verpackung sofort an Ritter Sport denkt.

Hier spielen erfahrungsgemäß mehrere Faktoren hinein:

  • Der Markt kennt auch andere quadratische (oder nahezu quadratische) Verpackungsformen
  • Verbraucher achten häufig stark auf Markenname, Farbwelt, Layout und Produktart
  • Die Kaufentscheidung erfolgt oft über das Gesamtbild am Regal, nicht über Geometrie allein

Kein unlauterer Imagetransfer als tragender Punkt

Auch unter dem Blickwinkel des Bekanntheitsschutzes verneinte das Gericht eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung: Die maßgeblichen Verkehrskreise würden keine gedankliche Verknüpfung zur Klagemarke herstellen. Auf den von der Beklagten verwendeten Slogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ komme es nicht an, weil er nicht Streitgegenstand war.

Praktisch bedeutet das: Selbst wenn eine Assoziation denkbar ist, reicht das nicht in jedem Fall. Es kommt darauf an, ob die Gestaltung gezielt auf Rufausbeutung angelegt ist oder ob es plausible eigenständige Gründe für die Formwahl gibt.

Was Sie aus dem Urteil für Verpackungsdesign und Markenstrategie mitnehmen können

Das Urteil ist kein Freifahrtschein für „Quadrate“. Es zeigt aber, wie Sie Risiken typischerweise strukturieren können.

Wenn Sie ein neues Produkt designen lassen

Achten Sie erfahrungsgemäß besonders auf diese Risikofelder:

  • Produktkategorie und Regalnähe
    • Je näher das Produkt in Warengruppe und Verkaufsumfeld an einem bekannten Markenprodukt liegt, desto eher steigen Risiken.
  • Gesamteindruck statt Einzelmerkmal
    • Form, Laschen, Proportionen, Materialanmutung, Layout und Markenname wirken zusammen.
  • Wiedererkennungsanker
    • Wenn bewusst typische „Signale“ einer bekannten Marke übernommen werden, kann das problematisch werden.

Wenn Sie selbst Inhaber einer Formmarke sind

Das Urteil kann daran erinnern, dass der Schutzumfang in der Praxis häufig differenziert betrachtet wird:

  • Schutz ja, aber häufig nicht grenzenlos
  • Der konkrete Markengegenstand (inklusive Details) ist entscheidend
  • Der Angriff auf „ähnliche Produkte“ braucht meist eine tragfähige Argumentation zu Waren- und Zeichenähnlichkeit

Gerade bei bekannten Formen lohnt es sich, die Verteidigungsstrategie nicht nur auf die Geometrie zu stützen, sondern auch auf:

  • konsistente Markenführung
  • klare Verkehrsdurchsetzung, soweit relevant
  • ergänzende Schutzrechte, je nach Produkt (z. B. Designschutz)

Typische Fallstricke, die in der Praxis immer wieder auftauchen

„Wir sind ja ein anderes Produkt“ kann zu kurz greifen

Auch unterschiedliche Produkte können rechtlich als ähnlich eingeordnet werden. Maßgeblich sind häufig:

  • Nutzungssituation und Zweck
  • Vertriebswege und Zielgruppen
  • typische Platzierung im Handel

Kleine Gestaltungsdetails können große Wirkung haben

Gerichte entscheiden oft am Gesamteindruck. Relevante Stellschrauben sind häufig:

  • Proportionen und Dicke der Verpackung
  • Art und Breite von Laschen
  • Kantenführung, Muster, Öffnungsmechanik
  • klare, eigene Markenkennzeichnung

Marketing-Anspielungen sind ein eigenes Spielfeld

Slogans, Wortspiele oder Produktnamen können zusätzlich Konflikte auslösen, selbst wenn die Formgestaltung vertretbar wirkt. Das Risiko hängt stark davon ab, was konkret benutzt wird und was Streitgegenstand ist.

Handlungsempfehlungen: So reduzieren Sie das Abmahn- und Prozessrisiko

Wenn Sie Produkte oder Verpackungen entwickeln, sind diese Schritte in der Praxis häufig sinnvoll:

  • Marken- und Designrecherche vor Markteinführung, bezogen auf Form, Warenklasse und Marktumfeld
  • Gestalterische Abgrenzung dokumentieren, etwa durch Moodboards, Designrationale und Vergleichsentwürfe
  • Klarer Eigenauftritt durch deutliches Branding, eigenständige Farb- und Layoutwelt, unterscheidbare Proportionen
  • Frühe juristische Prüfung, sobald ein Konzept erkennbar an bekannte Gestaltungen anknüpfen könnte
  • Strategie für Konfliktfälle, etwa Reaktionsplan bei Abmahnung, Kommunikationslinie und Optionen für schnelle Modifikation

Wie wir Sie im Marken- und Verpackungsstreit unterstützen können

Wenn Sie ein Produkt auf den Markt bringen oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, können wir Sie typischerweise in folgenden Bereichen begleiten:

  • Risikoprüfung von Verpackungsdesigns und Produktnamen vor Launch
  • Abwehr oder Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche, außergerichtlich und gerichtlich
  • Strategie zu Unterlassung, Rückruf, Auskunft und Schadensersatzrisiken
  • Verhandlungsführung bei Vergleichs- und Abgrenzungslösungen
  • Aufbau eines Schutzrechtsportfolios, abgestimmt auf Marke, Design und Produktlinie

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