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Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis

Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis ist unzulässig
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Einrichtung von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen ist jedenfalls verboten. Jeder Anschein einer wirtschaftlichen Vernetzung zwischen Arztpraxen und Apotheken soll vermieden werden. Liegt kein ausreichender medizinischer Grund wie etwa eine Gehbehinderung des Patienten vor, darf der Arzt einem Patientenwunsch nach Übermittlung des Rezeptes an eine bestimmte Apotheke zur Lieferung durch einen Boten nicht entsprechen.

Mit einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Apotheken hatte sich das Oberlandesgericht Saarbrücken zu befassen. Die klagende Apotheke beantragte gegen den beklagten Apotheker den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Untersagung von in Absprache mit näher bezeichneten Ärzten betriebenen und nicht genehmigten Rezeptsammelstellen gerichtet war. Eine unzulässige Rezeptsammelstelle liegt grundsätzlich bereits dann vor, wenn eine Apotheke Dritte organisiert dazu veranlasst, für sie Rezepte zu sammeln, oder wenn Rezepte, die von einem Dritten gesammelt werden, von einer Apotheke entgegengenommen werden. Es ist dabei nicht von Relevanz, ob die Rezepte an die Apotheke von der Arztpraxis per Fax übermittelt oder der Apotheke von Mitarbeitern der Arztpraxis gebracht werden. Nach den Feststellungen des Gerichtes hatte der Beklagte von insgesamt drei Arztpraxen innerhalb von acht Werktagen annähernd 70 Rezepte per Telefax übermittelt erhalten. Die Medikamente wurden vom Beklagten per Boten an die Patienten ausgeliefert, die Originalrezepte anschließend in den Arztpraxen abgeholt. Rezeptsammelstellen können genehmigt und eingerichtet werden, wenn etwa eine anderweitige Versorgung in abgelegenen Gebieten nicht gewährleistet ist. Die Einrichtung von Rezeptsammelstellen in Arztpraxen ist aber jedenfalls verboten. Der Sinn und Zweck des Verbots liegt darin, dass jeder Anschein einer wirtschaftlichen Vernetzung zwischen Arztpraxen und Apotheken bei der Abgabe von Medikamenten vermieden werden soll. Zulässig wäre die Übermittlung im Einzelfall, wenn ein medizinischer Grund wie eine Gehbehinderung des Patienten vorliegt. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Trennung der beiden Berufsgruppen wird dabei der Vorrang vor dem Wunsch des Patienten eingeräumt. Der ohne medizinischen Grund geäußerte und allenfalls nur der Bequemlichkeit geschuldete Patientenwunsch allein ist daher für die Zulässigkeit nicht ausreichend. Die große Anzahl an per Telefax übermittelten Rezepten veranlasste das Gericht zu dem Schluss, dass es sich bei diesen Fällen nicht ausnahmslos um begründete Einzelfälle gehandelt haben konnte. Die Vorgehensweise deutete eher auf eine Vereinbarung zwischen den Arztpraxen und der Apotheke hin, die auch Bequemlichkeitserwägungen der Patienten entgegenkam. Den Beklagten konnte nicht entlasten, dass ein Teil der Rezepte Patienten aus einer bestimmten Einrichtung betraf, mit der er einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hatte. Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass es Aufgabe des Heimträgers und nicht der behandelten Ärzte ist, sich um die Einlösung der Rezepte zu kümmern. Es wäre daher lediglich zulässig gewesen, dass die Rezepte durch die Heimmitarbeiter gesammelt und der Apotheke übermittelt werden. Im Bereich des genehmigten Versandhandels mit Medikamenten soll das grundsätzliche Verbot von Rezeptsammelstellen nicht zusätzlich Anwendung finden. Die nachträgliche Erteilung einer Erlaubnis auch zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel konnte dem Beklagten allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, da er die Apothekertätigkeit nicht auf den Versandhandel beschränkte und weiterhin eine Apotheke als stationäre Ausgabestelle für Medikamente betrieb. Die Berufung des Beklagten gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2013, Az. 1 U 42/13

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