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Reuploads und Urheberrecht: Risiken, Abmahnungen & rechtliche Tipps

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Unter einem „Reupload“ versteht man das erneute Hochladen fremder Inhalte auf einer Plattform, ohne dass der ursprüngliche Urheber oder Rechteinhaber daran beteiligt ist. Das kann sich auf Videos, Musik, Bilder oder auch kurze Ausschnitte aus längeren Werken beziehen. Auf den ersten Blick mag ein Reupload harmlos erscheinen – schließlich ist das Material oft ohnehin schon frei im Internet verfügbar. Doch genau hier liegt das rechtliche Problem: Der Urheber entscheidet allein, wie und wo sein Werk veröffentlicht und verbreitet wird. Wer fremde Inhalte ohne Erlaubnis erneut hochlädt, greift in diese Rechte ein und setzt sich erheblichen Risiken aus.

Typische Reupload-Szenarien (YouTube, Instagram, TikTok, Reels, Shorts)

In der Praxis sind Reuploads weit verbreitet. Besonders häufig finden sie sich auf Videoplattformen wie YouTube, aber auch bei Kurzvideo-Formaten wie Instagram Reels, TikTok oder YouTube Shorts. Typische Beispiele sind:

  • Das erneute Hochladen eines kompletten Videos, das von einem anderen Kanal stammt.
  • Zusammenschnitte („Compilations“) von Highlights oder Best-of-Momenten, die aus mehreren Originalvideos zusammengeschnitten wurden.
  • Mirror-Uploads, bei denen das Video lediglich gespiegelt oder minimal verändert wird, um die Plattform-Filter zu umgehen.
  • Das Hochladen von Musikstücken, Livestream-Mitschnitten oder Ausschnitten aus Fernsehsendungen.

Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass fremde Inhalte ohne ausdrückliche Genehmigung des Rechteinhabers erneut ins Netz gestellt werden.

Abgrenzung: Teilen/Embedding vs. erneutes Hochladen

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem echten Reupload und Funktionen wie dem Teilen oder Einbetten von Inhalten. Plattformen wie YouTube, Instagram oder TikTok bieten eigene Tools, mit denen Nutzer Beiträge anderer Konten direkt teilen können. Diese Funktionen bewegen sich in einem rechtlich anderen Rahmen, da die Inhalte nicht erneut auf einem fremden Server hochgeladen, sondern lediglich in den eigenen Feed eingebunden oder verlinkt werden. Ein klassischer Reupload dagegen erstellt eine neue Datei auf der Plattform – und genau darin liegt der urheberrechtliche Verstoß.

 

Übersicht:

Rechtsgrundlagen im Überblick
Wann ist ein Reupload rechtswidrig?
Schranken des Urheberrechts: Was ist (ausnahmsweise) zulässig?
Embedding, Verlinkung und „Repost“-Funktionen der Plattformen
Rechteklärung und Lizenzen
Ansprüche des Rechteinhabers bei Reuploads
Durchsetzung in der Praxis
Haftung der Plattformen und der Uploader
Verteidigungsstrategien für Beschuldigte
Unternehmenspraxis: Compliance und Workflows
Spezialfälle und häufige Irrtümer
Schritt-für-Schritt: So gehen Sie gegen Reuploads vor
FAQs zu Reuploads
Fazit: Rechtssicher handeln – Chancen nutzen, Risiken kontrollieren

 

 

Rechtsgrundlagen im Überblick

Damit Sie die rechtlichen Risiken von Reuploads einschätzen können, lohnt sich ein Blick auf die zentralen Vorschriften des Urheberrechts. Das Urheberrechtsgesetz schützt die geistige Leistung eines Kreativen – sei es ein Video, ein Musikstück, ein Foto oder ein Text. Jeder Eingriff in dieses Schutzsystem kann Ansprüche des Rechteinhabers auslösen.

Ausschließliche Rechte des Urhebers (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung)

Das Gesetz räumt dem Urheber verschiedene ausschließliche Rechte ein. Besonders relevant für Reuploads sind das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

  • Vervielfältigung bedeutet, dass nur der Urheber darüber entscheidet, ob Kopien seines Werkes erstellt werden dürfen. Bereits das Hochladen einer Datei auf eine Plattform gilt rechtlich als Vervielfältigung.
  • Öffentliche Zugänglichmachung liegt vor, wenn das Werk der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird – etwa durch ein YouTube-Video oder einen Instagram-Post. Reuploads greifen damit gleich doppelt in die Rechte des Urhebers ein.

Miturheberschaft, Leistungsschutzrechte und Rechtekette

Oft handelt es sich bei einem Werk nicht nur um die Leistung einer einzigen Person. Bei Videos sind etwa Kamera, Schnitt, Musik und Schauspiel beteiligt. Mehrere Beteiligte können daher Miturheber sein, sodass jede Nutzung die Zustimmung aller erfordert.
Neben Urheberrechten gibt es auch sogenannte Leistungsschutzrechte, die Interpreten, Tonträgerhersteller oder Sendeunternehmen schützen. Wer also etwa ein Musikvideo erneut hochlädt, verletzt unter Umständen gleich mehrere Schutzrechte.
Besonders bedeutsam ist die Rechtekette: Rechte können übertragen oder lizenziert werden. Für eine rechtmäßige Nutzung muss klar nachweisbar sein, dass derjenige, der den Inhalt hochlädt, auch tatsächlich über alle notwendigen Rechte verfügt.

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und Plattformpflichten in Grundzügen

Mit der jüngeren Reform des Urheberrechts hat der Gesetzgeber auch die Plattformen stärker in die Pflicht genommen. Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) verpflichtet Dienste wie YouTube oder TikTok, hochgeladene Inhalte auf Rechtsverletzungen zu prüfen und Urheberrechte wirksam zu schützen.
So gibt es Mechanismen wie Upload-Filter und Beschwerdeverfahren, die verhindern sollen, dass urheberrechtswidrige Inhalte dauerhaft online bleiben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Uploader aus der Verantwortung entlassen werden: Wer Inhalte ohne Erlaubnis hochlädt, haftet weiterhin persönlich für den Rechtsverstoß.

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Wann ist ein Reupload rechtswidrig?

Ob ein Reupload eine Urheberrechtsverletzung darstellt, hängt immer vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob fremde Inhalte ohne ausreichende Berechtigung vervielfältigt und veröffentlicht werden. In der Praxis führt dies sehr häufig zu rechtlichen Problemen, weil Nutzer die Grenzen zwischen erlaubter Nutzung und unzulässiger Übernahme unterschätzen.

1:1-Kopien, Recuts, Mirror-Uploads, Compilation-Videos

Besonders klar liegt der Verstoß bei identischen Kopien fremder Inhalte. Wer ein Video oder Musikstück unverändert erneut hochlädt, begeht regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung. Auch sogenannte Recuts oder Mirror-Uploads, bei denen ein Video nur minimal verändert – etwa gespiegelt oder leicht gekürzt – wird, ändern nichts an der Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt für „Best-of“- oder Compilation-Videos, die lediglich aus vorhandenen Werken zusammengeschnitten werden. In all diesen Fällen wird fremdes Material eigenständig erneut veröffentlicht, ohne dass der Rechteinhaber dem zugestimmt hat.

Screenshots, Thumbnails, Reels-Snippets und „Best-of“-Zusammenstellungen

Auch einzelne Bilder aus einem Video oder kurze Ausschnitte können urheberrechtlich geschützt sein. Screenshots oder Thumbnails sind nicht automatisch frei verwendbar, wenn sie das kreative Schaffen des Urhebers abbilden. Bei Reels- oder Shorts-Snippets ist ebenfalls Vorsicht geboten: Selbst wenige Sekunden eines Films oder Musikstücks können ausreichend Schutz genießen. Wer solche Fragmente eigenständig veröffentlicht, läuft Gefahr, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

Uploads von Musik, Podcasts, Livestream-Clips und Game-Content

Besonders häufig betroffen ist die Musik- und Podcast-Branche. Schon das Teilen einzelner Songs oder kompletter Podcast-Folgen ohne Zustimmung ist regelmäßig unzulässig. Auch Livestream-Mitschnitte, die nachträglich hochgeladen werden, können den Urheberrechten des Streamers oder anderer Beteiligter zuwiderlaufen. Beim Thema Game-Content kommt es auf die jeweiligen Lizenzbedingungen des Spieleherstellers an. Manche Entwickler erlauben die Veröffentlichung von „Let’s Plays“ oder Live-Streams, andere knüpfen diese Nutzung an enge Bedingungen oder verbieten sie ganz.

„User Generated Content“: Was Lizenzen von Plattformen tatsächlich erlauben

Viele Nutzer gehen davon aus, dass die allgemeinen Nutzungsbedingungen von Plattformen eine Art Freifahrtschein darstellen. Das ist jedoch ein Irrtum. Zwar räumen Sie den Plattformen mit dem Upload weitreichende Rechte ein, um Inhalte weltweit verfügbar zu machen. Diese Rechte gelten aber in aller Regel nur zugunsten der Plattform selbst – nicht für andere Nutzer. Das bedeutet: Nur weil ein Video auf YouTube oder ein Foto auf Instagram steht, dürfen Sie es nicht ohne Weiteres erneut hochladen. Wer dies dennoch tut, bewegt sich rechtlich auf sehr unsicherem Terrain.

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Schranken des Urheberrechts: Was ist (ausnahmsweise) zulässig?

Das Urheberrecht gewährt dem Schöpfer eines Werkes umfassende Schutzrechte. Gleichzeitig sieht das Gesetz aber auch Ausnahmen vor, die sogenannten Schranken. Sie erlauben unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung fremder Inhalte, ohne dass eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und in der Praxis oft missverständlich.

Zitatrecht: Anforderungen an Belegfunktion und Umfang

Das bekannteste Beispiel ist das Zitatrecht. Ein Zitat ist zulässig, wenn es eine Belegfunktion erfüllt – also als Nachweis oder zur Auseinandersetzung mit dem fremden Werk dient. Es reicht nicht aus, wenn Sie ein Werk lediglich übernehmen, um Ihr eigenes Video oder Posting attraktiver zu machen. Zudem muss das Zitat in einem angemessenen Umfang erfolgen und klar als solches erkennbar sein, beispielsweise durch Quellenangabe und Abgrenzung vom eigenen Inhalt.

Parodie, Karikatur und Pastiche

Das Gesetz erlaubt außerdem die Nutzung fremder Werke zu parodistischen oder karikierenden Zwecken. Eine Parodie muss erkennbar eine humorvolle oder kritische Auseinandersetzung mit dem Original darstellen. Auch das sogenannte Pastiche, also eine freie künstlerische Nachahmung, kann rechtmäßig sein. In allen Fällen ist entscheidend, dass eine eigenständige schöpferische Leistung erkennbar bleibt.

Berichterstattung über Tagesereignisse

Fremde Inhalte dürfen außerdem verwendet werden, wenn sie für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse erforderlich sind. Hierunter fallen etwa kurze Ausschnitte aus Pressekonferenzen, Interviews oder Reden, wenn sie Teil einer journalistischen Auseinandersetzung sind. Allerdings gilt auch hier: Der Umfang muss auf das Notwendige beschränkt bleiben.

Privatkopie vs. öffentliches Hochladen

Das Recht zur Privatkopie ist vielen bekannt. Sie dürfen sich für den persönlichen Gebrauch eine Kopie anfertigen, etwa ein Lied auf Ihrem Rechner speichern. Dieses Recht endet jedoch, sobald Sie die Kopie öffentlich zugänglich machen. Ein Reupload in sozialen Medien fällt daher nicht unter die Privatkopie, da er die Grenze zum öffentlichen Verbreiten überschreitet.

Creative-Commons-Lizenzen: Chancen und Fallstricke

Eine häufig genutzte Möglichkeit, Inhalte legal zu verwenden, sind Creative-Commons-Lizenzen. Sie erlauben unter bestimmten Bedingungen die freie Nutzung von Fotos, Videos oder Musik. Wichtig ist jedoch, die jeweiligen Lizenzbedingungen genau zu beachten. Oft sind eine Namensnennung, die Beschränkung auf nicht-kommerzielle Zwecke oder das Verbot von Bearbeitungen vorgeschrieben. Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert trotz CC-Lizenz eine Abmahnung.

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Embedding, Verlinkung und „Repost“-Funktionen der Plattformen

Nicht jeder Umgang mit fremden Inhalten ist automatisch ein Reupload. Viele Plattformen bieten Funktionen an, mit denen Beiträge anderer Nutzer geteilt oder eingebettet werden können. Diese Möglichkeiten unterscheiden sich rechtlich grundlegend vom eigenständigen Hochladen einer Datei.

Rechtliche Unterschiede zum Reupload

Beim klassischen Reupload wird eine neue Kopie der Datei auf den Server der Plattform hochgeladen. Damit liegt sowohl eine Vervielfältigung als auch eine öffentliche Zugänglichmachung vor – beides sind ausschließliche Rechte des Urhebers.
Beim Einbetten oder Verlinken hingegen bleibt die Datei auf dem ursprünglichen Server des Rechteinhabers. Der Inhalt wird lediglich über einen technischen Verweis angezeigt oder im eigenen Feed gespiegelt. Aus diesem Grund behandeln die Gerichte Embedding und Hyperlinks rechtlich anders als ein Upload.

Haftungsrisiken bei Einbettung rechtswidriger Inhalte

Wer fremde Inhalte einbettet oder verlinkt, sollte dennoch Vorsicht walten lassen. Enthält die Ursprungsquelle urheberrechtswidrig hochgeladene Inhalte, kann auch das Einbetten problematisch sein. Zwar wird nicht immer automatisch eine Haftung angenommen, doch wer erkennbar auf rechtswidriges Material verweist, kann rechtlich in Anspruch genommen werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder wenn sich der Einbettende die Inhalte inhaltlich „zu eigen macht“.

Praxisfälle: Instagram-Embed, Twitter/X-Repost, TikTok-Duett/Remix

Die Praxis zeigt, dass Plattformfunktionen eigene rechtliche Fragen aufwerfen:

  • Instagram-Embed: Wird ein Foto über die Einbettungsfunktion von Instagram auf einer Website angezeigt, liegt in der Regel kein eigener Upload vor. Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen der Fotograf seine Rechte verletzt sieht, wenn das Bild ohne Einwilligung eingebettet wird.
  • Twitter/X-Repost: Das Teilen eines Tweets über die Repost-Funktion bewegt sich innerhalb der Plattform und ist von den Nutzungsbedingungen gedeckt. Ein eigenständiger Reupload desselben Inhalts auf einem anderen Kanal wäre dagegen problematisch.
  • TikTok-Duett/Remix: Diese Funktionen erlauben Nutzern, bestehende Videos in ihr eigenes Werk einzubinden. Da diese Tools technisch von der Plattform bereitgestellt werden, besteht meist eine Lizenzkette, die den Nutzern ein begrenztes Recht zur Nutzung gibt. Auch hier gilt jedoch: Nur innerhalb der vorgesehenen Funktion – ein eigenständiger Upload bleibt unzulässig.

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Rechteklärung und Lizenzen

Wer fremde Inhalte rechtmäßig nutzen möchte, kommt an einer sorgfältigen Rechteklärung nicht vorbei. Nur wenn eindeutig feststeht, dass alle erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen, kann ein Reupload oder eine Weiterverwertung ohne Risiko erfolgen. Fehlende oder unklare Vereinbarungen führen schnell zu Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.

Wer ist Rechteinhaber? Rechtekette und Nachweispflichten

Zunächst muss geklärt werden, wer überhaupt Rechteinhaber ist. Bei einem Musikvideo können dies der Komponist, der Texter, die Interpreten, der Produzent und das Label sein. In der Film- oder Gaming-Branche ist die Lage oft noch komplexer, da mehrere Beteiligte Ansprüche haben. Entscheidend ist, dass eine saubere Rechtekette besteht, also der lückenlose Nachweis, wie die Rechte von den Urhebern über etwaige Zwischenträger bis zum aktuellen Nutzer gelangt sind. Wer Inhalte nutzt, sollte diesen Nachweis jederzeit führen können – ansonsten droht die Haftung.

Einfache vs. ausschließliche Lizenz, Nutzungsumfang, Territorium, Laufzeit

Eine Lizenz ist die vertragliche Erlaubnis, ein Werk in bestimmter Weise zu nutzen. Dabei wird zwischen einfachen und ausschließlichen Lizenzen unterschieden:

  • Eine einfache Lizenz erlaubt die Nutzung neben weiteren Lizenznehmern.
  • Eine ausschließliche Lizenz räumt das alleinige Nutzungsrecht ein, oft verbunden mit weitreichenderen Befugnissen.

Besonders wichtig sind zudem die Parameter Nutzungsumfang, Territorium und Laufzeit. Eine Lizenz kann etwa auf die Online-Nutzung, bestimmte Plattformen oder ein bestimmtes Land beschränkt sein. Auch zeitliche Begrenzungen sind üblich. Wer ein Werk darüber hinaus nutzt, bewegt sich außerhalb der vereinbarten Rechte – und verletzt damit das Urheberrecht.

Influencer-, UGC- und Whitelisting-Kampagnen

Im Marketing spielen heute Kooperationen mit Influencern und die Nutzung von User Generated Content (UGC) eine große Rolle. Marken nutzen fremde Inhalte für Werbezwecke, um Authentizität und Reichweite zu gewinnen. Hier ist besondere Vorsicht geboten:

  • Bei Influencer-Kampagnen muss im Vertrag klar geregelt sein, welche Inhalte der Influencer erstellt, wie die Marke sie weiterverwenden darf und ob ein Reupload auf eigenen Kanälen gestattet ist.
  • UGC-Kampagnen, bei denen Kunden oder Fans Inhalte beisteuern, erfordern stets die ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten. Ein bloßes Posten mit Hashtag reicht rechtlich nicht aus.
  • Beim Whitelisting gestatten Influencer Marken, eigene Inhalte über den Account des Influencers zu bewerben. Auch hier müssen die Rechte exakt vertraglich fixiert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

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Ansprüche des Rechteinhabers bei Reuploads

Wird ein fremdes Werk ohne Zustimmung erneut hochgeladen, kann der Rechteinhaber vielfältige Ansprüche geltend machen. Diese Ansprüche zielen darauf ab, die Rechtsverletzung zu beenden, eine weitere Verbreitung zu verhindern und den entstandenen Schaden auszugleichen.

Unterlassung, Beseitigung, Auskunft

Zunächst kann der Urheber oder Rechteinhaber verlangen, dass der Reupload sofort gelöscht wird und sich der Verletzer künftig jeder weiteren Veröffentlichung enthält. Dieses Unterlassungsrecht ist das zentrale Instrument, um Wiederholungen zu verhindern. Daneben besteht ein Anspruch auf Beseitigung, also die vollständige Entfernung des rechtswidrigen Inhalts von der Plattform. Ebenso wichtig ist das Auskunftsrecht: Der Rechteinhaber kann Informationen über den Umfang der Nutzung, erzielte Reichweiten und gegebenenfalls erzielte Einnahmen verlangen, um seine Schadensersatzansprüche zu beziffern.

Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühr), Herausgabe des Gewinns

Wer unberechtigt Inhalte hochlädt, muss außerdem Schadensersatz leisten. In der Praxis wird dieser oft nach der Methode der fiktiven Lizenzgebühr berechnet: Es wird geschätzt, welche Vergütung ein vernünftiger Lizenznehmer für die konkrete Nutzung gezahlt hätte. Alternativ kann der Rechteinhaber den tatsächlich erzielten Gewinn herausverlangen, soweit er auf der Rechtsverletzung beruht. Beide Ansätze sollen sicherstellen, dass sich die unbefugte Nutzung wirtschaftlich nicht lohnt.

Kostenerstattung der Abmahnung und Fristsetzung

Üblicherweise macht der Rechteinhaber seine Ansprüche zunächst durch eine Abmahnung geltend. Diese enthält in der Regel die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Setzung einer Frist. Für den Abgemahnten bedeutet dies: Er muss nicht nur auf die Forderung reagieren, sondern auch die Kosten der Abmahnung tragen. Diese umfassen die Anwaltsgebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet werden. Schon bei kleineren Verstößen können so spürbare Kosten entstehen.

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Durchsetzung in der Praxis

Hat ein Rechteinhaber festgestellt, dass seine Inhalte ohne Erlaubnis erneut hochgeladen wurden, kommt es darauf an, schnell und zielgerichtet vorzugehen. In der Praxis haben sich bestimmte Vorgehensweisen etabliert, die eine effektive Durchsetzung erleichtern.

Beweissicherung: Hashes, Timestamps, EXIF, notarielle Sicherung

Der erste Schritt ist die Sicherung von Beweisen. Screenshots alleine genügen oft nicht, da sie leicht manipuliert werden können. Besser ist es, technische Nachweise zu sichern:

  • Hashes können den digitalen Fingerabdruck einer Datei belegen.
  • Timestamps dokumentieren, seit wann ein Inhalt online verfügbar ist.
  • EXIF-Daten aus Bild- und Videodateien geben Aufschluss über Ursprung und Bearbeitung.
  • In besonders wichtigen Fällen empfiehlt sich eine notarielle Beweissicherung, bei der ein Notar die Existenz und den Inhalt des Verstoßes offiziell festhält.

Eine saubere Dokumentation ist entscheidend, um Ansprüche später durchsetzen zu können.

Notice-and-Takedown, Content-ID, Plattformbeschwerde

Viele Plattformen bieten eigene Systeme, mit denen Rechteinhaber gegen Reuploads vorgehen können. Bei YouTube ist dies etwa die Content-ID, ein automatisiertes Erkennungssystem, das Verstöße aufspürt und Meldungen ermöglicht. Daneben gibt es klassische Notice-and-Takedown-Verfahren, bei denen der Rechteinhaber eine Beschwerde einreicht und die Plattform verpflichtet ist, den gemeldeten Inhalt zeitnah zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Auch soziale Netzwerke wie Instagram oder TikTok stellen entsprechende Formulare für Urheberrechtsbeschwerden bereit.

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Haftung der Plattformen und der Uploader

Bei Reuploads stellt sich regelmäßig die Frage, wer für den Rechtsverstoß haftet: ausschließlich der Uploader oder auch die Plattform, die den Inhalt bereitstellt. Das Gesetz unterscheidet hier klar zwischen der unmittelbaren Verantwortung desjenigen, der die Rechtsverletzung begeht, und den Pflichten der Plattformbetreiber.

Primär- und Störerhaftung des Uploaders

Die Hauptverantwortung liegt stets beim Uploader. Er ist derjenige, der die fremden Inhalte vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht. Daraus ergibt sich die Primärhaftung, also die direkte Pflicht, für den entstandenen Schaden einzustehen. In bestimmten Konstellationen kommt zusätzlich eine Störerhaftung in Betracht, wenn der Uploader die Rechtsverletzung zwar nicht selbst veranlasst hat, sie aber durch sein Verhalten ermöglicht oder gefördert hat. Wer fremde Werke ohne Rechte hochlädt, setzt sich daher erheblichen rechtlichen Risiken aus.

Prüf- und Handlungspflichten der Plattformen

Plattformbetreiber wie YouTube, Instagram oder TikTok sind zunächst nicht für jeden einzelnen Upload verantwortlich. Sie haften grundsätzlich erst dann, wenn sie Kenntnis von einer Rechtsverletzung haben oder wenn sie ihre Prüfpflichten verletzen. Mit dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) wurden die Pflichten jedoch erheblich verschärft: Plattformen müssen Mechanismen wie Upload-Filter oder Beschwerdeverfahren bereitstellen, um Rechtsverletzungen zu verhindern oder schnell zu beenden. Erfüllen sie diese Pflichten nicht, können auch sie in die Haftung genommen werden.

Sperrung, Strikes und Kontosanktionen

Neben der zivilrechtlichen Haftung drohen dem Uploader auch spürbare Konsequenzen auf Plattformebene. Viele Anbieter arbeiten mit einem Strike-System: Bei jedem festgestellten Verstoß wird ein Vermerk im Nutzerkonto hinterlegt. Wiederholte Verstöße führen zu zeitweiligen Sperrungen, dem Entzug von Monetarisierungsmöglichkeiten oder im schlimmsten Fall zur vollständigen Löschung des Accounts. Für Content Creator kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, da mit einem Schlag Reichweite, Community und Werbeeinnahmen verloren gehen.

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Verteidigungsstrategien für Beschuldigte

Wer mit dem Vorwurf eines unrechtmäßigen Reuploads konfrontiert wird, sollte nicht vorschnell reagieren. Häufig hängt die rechtliche Bewertung von Details ab, die sorgfältig geprüft werden müssen. Eine gut durchdachte Verteidigungsstrategie kann entscheidend sein, um Kosten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden oder zumindest zu verringern.

Rechtekette nachweisen, Lizenz- oder Schrankenargumente

Ein erster Ansatzpunkt ist die Frage, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt. Nicht selten verfügen Uploader über eine gültige Lizenz oder können sich auf eine gesetzliche Schranke berufen. Wer eine saubere Rechtekette nachweisen kann – etwa durch Verträge, Freigaben oder Lizenzvereinbarungen – hat gute Chancen, den Vorwurf zu entkräften. Auch eine Nutzung im Rahmen des Zitatrechts, einer Parodie oder einer Creative-Commons-Lizenz kann unter Umständen rechtmäßig sein. Entscheidend ist, dass diese Argumente mit klaren Belegen untermauert werden.

Umfang und Zweck der Nutzung sauber darlegen

In vielen Fällen ist auch der konkrete Umfang der Nutzung relevant. Wurde lediglich ein kurzer Ausschnitt verwendet, der durch eine Schrankenregelung gedeckt sein könnte? Oder diente die Nutzung einem klar erkennbaren Zweck, etwa der Auseinandersetzung mit dem Originalwerk? Eine präzise Darstellung von Kontext und Zweck der Veröffentlichung kann helfen, die eigene Position zu stärken und den Vorwurf zu relativieren.

Umgang mit Abmahnung: Do’s and Don’ts

Besonders wichtig ist das richtige Verhalten bei einer Abmahnung.

  • Do’s: Bewahren Sie Ruhe, prüfen Sie den Vorwurf sorgfältig und lassen Sie sich rechtlich beraten. In vielen Fällen ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll, um das Risiko einer einstweiligen Verfügung oder Klage zu minimieren.
  • Don’ts: Unüberlegt unterschreiben oder gar nicht reagieren – beides kann erhebliche Nachteile mit sich bringen. Wer vorschnell eine umfassende Unterlassungserklärung akzeptiert, bindet sich oft stärker als nötig. Wer dagegen gar nicht reagiert, riskiert teure Gerichtsverfahren.

Ein überlegter und juristisch fundierter Umgang mit Abmahnungen ist daher der Schlüssel, um die eigenen Interessen wirksam zu schützen.

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Unternehmenspraxis: Compliance und Workflows

Gerade für Unternehmen, Agenturen und professionelle Content Creator ist ein rechtssicherer Umgang mit fremden Inhalten unerlässlich. Wer klare Strukturen und Abläufe etabliert, senkt das Risiko von Abmahnungen erheblich und schafft Sicherheit für alle Beteiligten.

Interne Richtlinien für Social-Media-Teams

Ein zentraler Baustein ist die Einführung verbindlicher interner Richtlinien. Social-Media-Teams sollten klare Vorgaben erhalten, welche Inhalte genutzt werden dürfen und welche nicht. Dazu gehören auch Anleitungen zum Umgang mit Reposts, Reuploads und Einbettungsfunktionen. Ein Bewusstsein für urheberrechtliche Risiken muss fester Bestandteil der Teamkultur sein. Regelmäßige Schulungen helfen, rechtliche Vorgaben aktuell und praxisnah zu vermitteln.

Clearance-Checklisten vor Upload

Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Arbeit mit Checklisten. Vor jedem Upload sollte überprüft werden:

  • Liegen alle erforderlichen Nutzungsrechte vor?
  • Ist die Nutzung im Umfang, in der Laufzeit und im Territorium gedeckt?
  • Handelt es sich um ein eigenes Werk oder um fremdes Material?
  • Wenn fremdes Material verwendet wird: Greifen Lizenz oder gesetzliche Schranken?

Ein solcher „Clearance-Check“ stellt sicher, dass Inhalte erst dann veröffentlicht werden, wenn die rechtliche Lage geklärt ist.

Vertragsklauseln mit Agenturen, Influencern und freien Mitarbeitern

Besondere Bedeutung haben auch die Verträge mit externen Partnern. Agenturen, Influencer oder freie Mitarbeiter sollten verpflichtet werden, nur solche Inhalte zu liefern, an denen sie die erforderlichen Rechte besitzen. Wichtig sind präzise Vertragsklauseln, die die Rechteübertragung eindeutig regeln – einschließlich Art und Umfang der Nutzung, Dauer, Territorium und eventuelle Exklusivität. So wird verhindert, dass ein Unternehmen für Rechtsverstöße Dritter haftbar gemacht wird.

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Spezialfälle und häufige Irrtümer

Viele Urheberrechtsverletzungen entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unwissenheit. Gerade im Bereich der digitalen Medien gibt es zahlreiche Grauzonen, in denen Nutzer falsche Annahmen treffen. Einige besonders praxisrelevante Irrtümer sollen hier näher beleuchtet werden.

Memes, Reaction- und Commentary-Videos

Memes sind aus der Online-Kultur kaum wegzudenken. Oft basieren sie jedoch auf urheberrechtlich geschützten Bildern oder Videos. Dass ein Meme „viral“ ist, bedeutet nicht, dass es frei von Schutzrechten wäre. Auch Reaction- oder Commentary-Videos, die ein fremdes Video kommentieren, sind nicht automatisch legal. Zulässig sind sie nur dann, wenn eine ausreichende eigene Schöpfung vorliegt oder eine Schrankenregel greift, etwa das Zitatrecht. In der Praxis ist die Grenze zwischen erlaubter Nutzung und Rechtsverletzung oft schwer zu ziehen.

Musik in Kurzvideos und Sound-Bibliotheken

Besonders beliebt ist die Einbindung von Musik in Reels, TikToks oder Shorts. Viele Plattformen stellen hierfür eigene Sound-Bibliotheken bereit. Wichtig ist: Nur diese Bibliotheken sind rechtlich abgesichert – und auch nur im Rahmen der jeweiligen Plattform. Wer die Musik außerhalb der vorgesehenen Funktionen verwendet oder eigene Uploads mit urheberrechtlich geschützter Musik unterlegt, verstößt in der Regel gegen das Urheberrecht.

KI-Tools: Upscaling, Audio-Cleansing, „Enhance“ – ist das noch dasselbe Werk?

Zunehmend kommen KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz, die Videos nachbearbeiten, die Tonqualität verbessern oder die Auflösung erhöhen. Viele Nutzer gehen davon aus, dass das Ergebnis ein „neues Werk“ darstellt. Tatsächlich bleibt das ursprüngliche Werk jedoch weiterhin geschützt. Das bloße Bearbeiten mit KI-Tools führt nicht dazu, dass das Urheberrecht entfällt oder ein völlig neues Werk entsteht. Wer also ein bearbeitetes Video erneut hochlädt, braucht nach wie vor die Zustimmung des Rechteinhabers.

Archiv- und Pressematerial, Screenshots aus TV-Sendungen

Häufig herrscht die Annahme, dass Archivmaterial oder ältere TV-Sendungen frei verfügbar seien. Das ist ein Irrtum: Auch ältere Inhalte sind in der Regel urheberrechtlich geschützt, teilweise noch Jahrzehnte nach ihrer Veröffentlichung. Gleiches gilt für Screenshots aus Fernsehsendungen, Filmen oder Online-Artikeln. Diese sind nicht automatisch gemeinfrei, sondern können ebenfalls Ansprüche der Rechteinhaber auslösen, wenn sie ohne Genehmigung hochgeladen werden.

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Schritt-für-Schritt: So gehen Sie gegen Reuploads vor

Wer feststellt, dass eigene Inhalte ohne Erlaubnis erneut hochgeladen wurden, sollte strukturiert und überlegt handeln. Ein schnelles Vorgehen ist wichtig, doch übereilte Schritte können die Situation verschärfen. Mit einer klaren Strategie lassen sich Rechte effizient und rechtssicher durchsetzen.

Erste Hilfe: Schnellmaßnahmen und Dokumentation

Zunächst gilt es, den Verstoß zu dokumentieren. Screenshots, Links und Datumsangaben sind unverzichtbar. Idealerweise sichern Sie die Beweise zusätzlich über technische Nachweise wie Hashes oder EXIF-Daten. Je besser die Dokumentation, desto einfacher können Sie Ihre Ansprüche später untermauern. Parallel dazu sollten Sie prüfen, ob der Reupload bereits große Reichweite erzielt und ob schnelles Handeln erforderlich ist, um wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.

Takedown-Templates für gängige Plattformen

Fast alle großen Plattformen bieten spezielle Tools, um Urheberrechtsverletzungen zu melden. YouTube arbeitet mit Content-ID und einem Notice-and-Takedown-System, Instagram und TikTok stellen Online-Formulare bereit. Viele Rechteinhaber arbeiten mit Takedown-Templates, also standardisierten Schreiben oder Formularen, die schnell an die jeweilige Plattform gesendet werden können. Diese erste Maßnahme führt oft schon zur Entfernung des rechtswidrigen Inhalts.

Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage – Entscheidungsleitfaden

Wenn der Reupload erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat oder ein Wiederholungstäter beteiligt ist, reichen Plattformmeldungen meist nicht aus. In diesen Fällen kommen rechtliche Schritte in Betracht:

  • Abmahnung: Sie dient dazu, den Verletzer aufzufordern, den Verstoß zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Gleichzeitig können Abmahnkosten und Schadensersatz geltend gemacht werden.
  • Einstweilige Verfügung: Wenn Eile geboten ist, etwa weil eine Kampagne massiv beeinträchtigt wird, kann ein Gericht im Schnellverfahren die weitere Verbreitung untersagen.
  • Klage: Für umfassende Schadensersatzforderungen oder bei hartnäckigen Verletzern bleibt schließlich die reguläre Klage vor Gericht.

Welche Schritte im Einzelfall sinnvoll sind, hängt vom Ausmaß des Verstoßes und der Reaktionsbereitschaft des Uploaders ab. Eine abgestufte Vorgehensweise – von der Plattformmeldung bis zur gerichtlichen Durchsetzung – ist in der Praxis oft am effektivsten.

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FAQs zu Reuploads

Zum Thema Reuploads erreichen uns immer wieder ähnliche Fragen. Die wichtigsten Antworten haben wir für Sie zusammengefasst:

Darf ich fremde Inhalte mit Quellenangabe hochladen?
Allein die Angabe der Quelle macht einen Reupload nicht legal. Das Urheberrecht verlangt in aller Regel eine ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers. Eine bloße Namensnennung ersetzt keine Lizenz.

Repost mit Nennung und Link – ausreichend?
Ein Repost über die offizielle Plattformfunktion (z. B. Instagram-Teilen oder Twitter/X-Repost) ist erlaubt, da diese Nutzung von den Plattformbedingungen gedeckt ist. Ein eigenständiger Reupload auf einem anderen Account, auch mit Link und Nennung, ist dagegen rechtlich problematisch.

Darf ich Inhalte ausländischer Accounts übernehmen?
Nein, auch Inhalte aus dem Ausland sind urheberrechtlich geschützt. Die Tatsache, dass ein Video auf einer internationalen Plattform veröffentlicht wurde, bedeutet nicht, dass es frei genutzt werden darf. Gerade große Rechteinhaber verfolgen Verstöße weltweit.

Wie lange darf ich fremdes Material im Zitat zeigen?
Das Zitatrecht erlaubt nur so viel, wie für den Belegzweck unbedingt erforderlich ist. Eine feste Sekundenanzahl gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob der Umfang zur inhaltlichen Auseinandersetzung passt. Ein „dekoratives Zitat“ ist nicht erlaubt.

Wie schnell sollte ich reagieren?
Schnelligkeit ist entscheidend. Je länger ein Verstoß online bleibt, desto größer ist der potenzielle Schaden. Wer eine Abmahnung erhält, sollte umgehend reagieren und die Fristen unbedingt einhalten. Untätigkeit führt oft zu teuren gerichtlichen Verfahren.

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Fazit: Rechtssicher handeln – Chancen nutzen, Risiken kontrollieren

Reuploads wirken auf den ersten Blick harmlos, bergen jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Wer fremde Inhalte ohne Zustimmung erneut hochlädt, greift regelmäßig in die ausschließlichen Rechte des Urhebers ein und riskiert Abmahnungen, Schadensersatzforderungen sowie Sanktionen durch die Plattform.

Gleichzeitig eröffnet das Urheberrecht durchaus Spielräume: Zitate, Parodien oder bestimmte Plattformfunktionen können eine legale Nutzung ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Grenzen dieser Schranken genau beachtet und Rechteketten sauber nachgewiesen werden.

Für Unternehmen, Content Creator und Agenturen bedeutet dies: Nur mit klaren internen Prozessen, verlässlicher Rechteklärung und konsequentem Monitoring lassen sich Risiken vermeiden. Wer seine Inhalte und Kampagnen rechtssicher aufstellt, schützt nicht nur sich selbst vor Ansprüchen, sondern erhöht auch die Reichweite und Verwertbarkeit eigener Werke.

Rechtssicheres Handeln ist damit nicht nur eine Pflicht, sondern zugleich eine Chance: Wer das Urheberrecht respektiert und kontrolliert nutzt, kann kreative Inhalte erfolgreich einsetzen, ohne unnötige rechtliche Stolperfallen zu riskieren.

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