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„Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“ in AGB unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 28.03.2013 die seit langem in Deutschland bestehende verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Schutz durch die AGB-Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um eine weitere Entscheidung erweitert.

Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger vom beklagten Unternehmen einen Hotelgutschein zum Preis von 99,00 €, der dem Kläger bestimmte Leistungen des ausgewiesenen Hotels zum Vorzugspreis gewährte. Allerdings machte das beklagte Unternehmen, welches die Verträge zwischen dem Gutscheinerwerber und dem ausgewiesenen Hotel vermittelt, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Verfügbarkeit der versprochenen Leistungen von der Leistungsbereitschaft und der Leistungsmöglichkeit des Hotels abhängig: „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des B-Kontingents möglich“.

Der Kläger führte in seiner Klage an, dass ihn diese Formulierung unangemessen benachteilige, weil sie zu undeutlich sei. Er könne daraus nicht erkennen, welche konkreten Leistungen das Hotel bereitstelle und ob es diese Leistungen überhaupt erbringen werde. Damit stelle sich das Problem, dass er als Kunde zwar seine Leistungspflicht, die Zahlung von 99,00 €, definitiv erfülle, aber von seinem Vertragspartner im Ungewissen darüber gelassen werde, ob er die zugesprochene Gegenleistung auch wirklich erhalten werde.

Das AG Köln gab dem Kläger Recht. Die zitierte Formulierung, in AGB verwendet, sei zu unpräzise und verstoße ferner gegen den zivilrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Sie benachteilige den Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Absatz 1 Satz 1, 2 BGB). Da es für den Kläger eine unzumutbare Härte (Wortlaut des § 306 Absatz 3 BGB) darstelle, wenn der gesamte Vertrag im Übrigen – also ohne die beanstandete Formulierung – wirksam bliebe (wie es die Grundregel von § 306 Absatz 1 BGB vorsieht), ist auch der gesamte Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem unwirksam.

Das Gericht schloss sich nicht der Argumentation des Beklagten an, die darauf verwies, dass der Kunde bei Formulierungen wie der verwendeten sich klar sein müsse, worauf er sich einlasse. Das Gericht entgegnet, dass der Verwender von AGB dem Kunden „reinen Wein einschenken“ müsse. Dem ist mit Blick auf die tatsächliche Situation und die Intention des AGB-Rechts zuzustimmen. Normalerweise ist derjenige, der AGB verwendet, in einer vorteilhaften Position im Vergleich zum Vertragspartner, der den Regelungen zwingend zustimmen muss, wenn er den Vertragsschluss herbeiführen will. Hinzu kommt ein Informationsvorsprung des AGB-Verwenders. Diese Aspekte begründen die Schutzbedürftigkeit des Klägers und verlangen vom AGB-Verwender eine besondere Offenheit und Präzision bei der Formulierung der AGB-Vorschriften.

Auch die Tatsache, dass der Kläger durch den Vorzugspreis grundsätzlich zu besseren Konditionen in den Genuss der Hotelleistungen komme, als wenn er den vollen Preis bezahlen müsse, reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, die unangemessene Benachteiligung zu relativieren. 

Mit der Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Kläger und Beklagtem sind die Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB erfüllt, wonach eine ohne rechtlichen Grund (hier der Vertrag) erbrachte Leistung (Zahlung von 99,00 €) zurückverlangt werden kann.

AG Köln, Urteil vom 28.03.2013, Az. 137 C 603/12 

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