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Rentarentner.com Werbung irreführend

OLG Bremen, Urteil vom 10.04.2015, Az. 2 U 132/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) hat mit seinem Urteil vom 10.04.2015 unter dem Az. 2 U 132/14 entschieden, dass die Eilbedüftigkeit eines Verfügungsverfahrens erst beginnt, wenn ein Wettbewerbsverhältnis konkret vorliegt. Wenn - wie hier - in der Vergangenheit ein solches Wettbewerbsverhältnis nicht bestand, etwa wegen der unterschiedlichen örtlichen Ausbreitung nach Deutschland oder Österreich, fängt die Frist erst mit der Entstehung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu laufen an.

Wenn ein Online-Anbieter (hier: ein Jobportal für Rentner) sich als "DAS ORIGINAL" sowie "die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann" bezeichnet, so sei das nur gerechtfertigt, wenn es der Wahrheit entspricht, es sich also wirklich um die erste Plattform dieser Art handelt. Der Verkehr versteht die Aussagen so, dass die Idee von dem jeweiligen Unternehmen entwickelt wurde.
Damit wird die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ihr Portal im geschäftlichen Verkehr als "Original" zu bezeichnen, bzw. als die weltweit erste Seite für die Jobvermittlung an Rentner.

Die Beklagte betreibt das Jobvermittlungsportal rentarentner.ch seit dem Jahr 2009. Zunächst war sie nur in der Schweiz damit zugegen, seit 2014 auch in Deutschland. Im Internet und auf Flyern wirbt sie mit „DAS ORIGINAL“ und „die weltweit erste Online-Plattform – und damit das Original – auf der man als Rentnerin und Rentner seine Dienste anbieten und sich mieten lassen kann“.

Auch die Klägerin betreibt ein Jobportal für Rentner seit 2014. Sie setzte sich mit der Beklagten in Verbindung seit diese im Jahr 2012 ankündigte, es gebe ihre Vermittlung bald auch in Nachbarländern. Die Klägerin kritisierte die direkte Ansprache deutscher Nutzer.

Die Klägerin trägt vor, in ihrer Werbung verbreite die Beklagte unwahre Tatsachen und daher sei die Werbung irreführend. Die Idee der Rentnervermittlung sei nicht neu, es gebe zahllose Portale dieser Art und das bereits seit längerer Zeit.

Das Landgericht Bremen hat ihr durch Beschluss im Wege der einstweiligen Verfügung nach Antrag der Klägerin untersagt, im geschäftlichen Verkehr die kritisierte Werbung zu verbreiten.
Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen, die Beklagte beantragt, die Verfügung zurückzuweisen. Sie meint, die Klägerin habe schon seit langer Zeit Kenntnis von der streitbefangenen Werbung und daher fehle es an einer Eilbedürftigkeit als Verfügungsgrund. Außerdem sei die Werbung wahr.

Das LG Bremen hob daraufhin die Verfügung auf und begründete das damit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Werbung irreführend ist.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und hat beim OLG damit auch Erfolg. Denn, so das Gericht, zwar sei die Beklagte schon seit 2012 mit ihrer Idee auf dem Markt tätig, damals sei sie jedoch noch nicht in Deutschland zugegen gewesen. Erst seit sie in Deutschland tätig ist, bestehe ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin und damit ein Verfügungsgrund.

OLG Bremen, Urteil vom 10.04.2015, Az. 2 U 132/14

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