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Reisekosten eines Rechtsanwalts bei Beauftragung

BGH, I ZB 42/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Wahlfreiheit eines im Ausland ansässigen Klägers in Bezug auf den Gerichtsstand hat ihre Grenze im Rechtsmissbrauch. Dieser ist nur anzunehmen, wenn sachfremde Erwägungen bei der Auswahl festgestellt werden können, die vom Gegner konkret darzulegen sind.

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit einem Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden. Der in Großbritannien ansässige Kläger hatte wegen des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Filmwerks Schadensersatz geltend gemacht. Der Beklagte wohnte im Bezirk des Amtsgerichts Bad Homburg, der Rechtsanwalt des Klägers hatte seine Kanzlei in Kiel. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht München eingebracht. Die Parteien verglichen sich in der Hauptsache.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beanspruchte der Kläger unter anderem den Ersatz der Fahrkosten seines Rechtsanwalts. Das Amtsgericht lehnte die Erstattungsfähigkeit ab, das Landgericht wies die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurück.

Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht des Klägers: Reisekosten eines nicht im Bezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen oder am Ort des Prozessgerichtes wohnhaften Rechtsanwalts sind grundsätzlich nur zu ersetzen, wenn die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Wahl des Klägers erfüllte nach den Ausführungen im Beschluss diese Maßstäbe:

Einer ausländischen Partei ist es nicht zumutbar, zunächst das zuständige örtliche Gericht herauszufinden und unter diesem Gesichtspunkt einen deutschen Rechtsanwalt auszuwählen. Sie darf - wie die inländische Partei auch – zunächst den Vertreter auswählen, von dem sie sich eine optimale Prozessvorbereitung verspricht. 

Das gewählte Prozessgericht war sowohl vom Sitz des Anwalts auch vom Wohnsitz des Beklagten weit entfernt. Diese Tatsache rechtfertigte jedoch noch nicht die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts. Der Kläger war nicht verpflichtet, seine Klage am Wohnsitzgericht des Beklagten oder am Sitz des Rechtsanwalts einbringen. Die Wahlfreiheit hängt nicht davon ab, welcher Gerichtsstand mit den geringsten Kosten für den Gegner verbunden wäre. Es ist zulässig, die Spezialisierung eines Gerichts auf ein Rechtsgebiet oder die voraussichtlich besten Erfolgsaussichten dieser Auswahl zugrunde zu legen. 

Konkrete Feststellungen, dass der Kläger seine Auswahl aus sachfremden Erwägungen vorgenommen hätte, gab es nicht.

Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde des Klägers statt und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Da noch Feststellungen zum Nachweis der Reisekosten zu treffen waren, wurde die Sache zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.09.2013, Az. I ZB 42/13 

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