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Registrar haftet nicht nach Grundsätzen des Host-Providers

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.15, Az. 2-03 O 306/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 05.08.15 unter dem Az. 2-03 O 306/15 entschieden, dass ein Registrar einer Domain nicht gleichzusetzen ist mit einem Host Provider. Es sei im vorliegenden Falle nicht glaubhaft gemacht worden, dass Host Provider und Registrar eine Person seien. Daher könne gegen den Beklagten als Registrar kein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Der Registrar habe keine Prüfpflichten und die Rechtsprechung sei entsprechend auf ihn anzuwenden.

Mit diesem Beschluss hat das LG Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Antragsgegnerin ist Registrar einer Domain. Auf der Internetseite www.a...com wurde unter den Namen J. und L. ein Beitrag veröffentlicht, der Bemerkungen über die Antragstellerin enthält. Die Antragsgegnerin ist als Registrar dieser Webseite eingetragen. Diese wurde von der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.07.15 abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Nachdem die Antragsgegnerin sich weigerte, sich zur Unterlassung zu verpflichten, beantragte die Antragstellerin den Erlass der Einstweiligen Verfügung beim Gericht. Die in dem fraglichen Artikel enthaltenen Behauptungen seien nicht zutreffend und seien in schmähender, grob beleidigender Form vorgebracht worden, so die Begründung. Die Antragsgegnerin sei als Störerin gemäß § 10 TMG in Haftung zu nehmen. Das Inanspruchnehmen der Handlungsstörer hingegen sei nicht möglich und sei auch rechtlich nicht geboten.

Doch das LG Frankfurt am Main vermochte die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen. Der Anspruch auf Unterlassung bestehe tatsächlich nicht, so das Gericht.

Es könne dabei dahinstehen, ob die Behauptungen als Meinungen oder Tatsachenbehauptungen anzusehen seien und ob sie unwahr oder beleidigend seien. Denn gegen die Antragsgegnerin jedenfalls stünden der Antragstellerin keine Ansprüche auf Unterlassung zu. Die Antragsgegnerin hafte nicht als Host Provider.

Als Störer könne bei einer Verletzung der Rechte einer Person nur derjenige in Anspruch genommen werden, der - obwohl nicht Täter oder Teilnehmer - in irgendeiner Form willentlich und kausal zu der Verletzung des Rechts beitrage. Die Haftung des Störers setze Prüfpflichten voraus. Dabei habe die Rechtsprechung wegen der Haftung des Host Providers festgestellt, dass dieser nach § 10 TMG lediglich Informationen speichere, die von anderen Personen bereitgestellt werden. Daher sei er nicht verpflichtet, die von Nutzern zur Verfügung gestellten Beiträge auf eventuelle Rechtsverletzungen zu prüfen. Verantwortlich solle er aber dann sein, wenn er Kenntnis von der Verletzung erlange. Wenn dies etwa durch den Hinweis eines Betroffenen geschehe, könne den Hostprovider die Pflicht treffen, die Verletzungen zu verhindern. Dies stehe jedoch im Hinblick auf die Meinungs- und Medienfreiheit unter dem Vorbehalt bestimmter Voraussetzungen. Solche Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, denn es sei schon zweifelhaft, ob der Antragsgegnerin überhaupt die Eigenschaft als Hostprovider zukomme. Bekannt sei nur, dass der Antragsgegnerin die Rolle des Registrars zukomme. Als solchen träfen den Antragsgegner keine Prüfpflichten.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.08.15, Az. 2-03 O 306/15

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