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Redaktioneller Beitrag in Post-Werbesendung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem eine staatliche Beherrschung der Presse in Zusammenhang mit der Deutschen Post zu beurteilen war. Das Prinzip der Staatsferne der Presse verbietet dem Staat, sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch Gesellschaften, die von ihm beherrscht werden, als ein Presseunternehmen zu agieren.

Vorliegend veröffentlichte die Deutsche Post eine Werbesendung, in der sich ein redaktioneller Beitrag finden ließ. Durch die Post-Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau hält der Staat einen Anteil von 30,5 Prozent. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reiche dies nicht für einen beherrschenden Einfluss aus. Selbst eine im Hinblick auf Entscheidungen über das Personal oder die Postbank denkbare Beeinflussung kann die Annahme der beherrschenden Position nicht stützen. Die Unterlassungsklage gegen die Deutsche Post hatte keinen Erfolg.

Urteil des BGH vom 16.12.2011

I ZR 129/10

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