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redaktionelle Nutzung eines Online-Fotos

Wann keine redaktionelle Nutzung eines Online-Fotos vorliegt
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wie hoch ein Schadensersatz gewährt werden muss, wenn ein Online-Foto ohne die Zustimmung des Inhabers der Nutzungsrechte veröffentlicht wurde, hängt davon ab, ob das Bild in einem redaktionellen oder einem kommerziellen Kontext verwendet wurde. Das Gericht stellt fest, dass von einer redaktionellen Nutzung eines Online-Fotos nur dann ausgegangen werden kann, wenn auf der betreffenden Seite keine Werbung eingeblendet wird. Andernfalls handle es sich um eine kommerzielle Nutzung des Bildes. Diese sei nach der MFM-Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" zu vergüten.

Hintergrund

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Bild, an dem sie das alleinige Nutzungsrecht besitzt, auf zwei Internetseiten eines Magazins, das der Beklagten produziert, verwendet worden war. In diese Seiten ist ein Shop eingebunden, über den Printausgaben seines Magazins und eBooks erworben werden können. Über ihren Anwalt verlangte die Klägerin eine Unterlassungserklärung und Schadensersatz in Höhe von 796,26 € sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe 755,80 €. Der Beklagte gab die Unterlassungserklärung ab und zahlte 326,34 €.

In ihrer Klage vor dem AG München forderte die Klägerin nun die Begleichung der Anwaltskosten und eine restlichen Schadensersatzzahlung in Höhe von 522,42 €; dazu die aufgelaufenen Zinsen. Der Betrag errechnet sich aus Werten der MFM-Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops" mit einem Lizenzintervall von 4 Monaten sowie einem Zuschlag wegen des fehlenden Urheberrechtsvermerks.

Der Beklagte widerspricht der Forderung. Nach seiner Darstellung war das Bild nur einen Monat und 11 Tage auf der deutschsprachigen sowie drei Monate und 11 Tage auf der englischsprachigen Seite eingestellt. Weil das Foto redaktionell auf einer kostenfrei zugänglichen Internetseite genutzt worden sei, müsse die Tabelle "Online-Zeitungen und Zeitschriften" bei der Berechnung des Honorars zugrundegelegt werden. Den Zuschlag wegen Verletzung des Urheberrechts lehnt er ab, da dieser nur dem Urheber zustehe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellt fest, dass eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Zu dem entstandenen Schaden zählen auch die Anwaltskosten für die Abmahnung.

Der Beklagte hat sowohl das Vervielfältigungsrecht als auch das Vorführungsrecht verletzt. Auch wenn die deutsche und die englische Seite den gleichen Inhalt haben, können sie unabhängig voneinander aufgerufen werden. Daher handelt es sich um eine Mehrfachnutzung, unabhängig davon, ob das Bild auf der Internetseite abgerufen wurde.

Der Beklagte handelte fahrlässig und schuldhaft, weil er sich nicht, wozu er verpflichtet sei, nach der Nutzungsberechtigung erkundigt hat. Bei der Berechnung der Lizenzgebühr wird eine übliche angemessene Vergütung zugrunde gelegt, nicht die Höhe des Betrages, die der Beklagte zu zahlen bereit gewesen wäre.

Das Gericht geht in diesem Fall von einer werblichen Nutzung aus, weil das Bild zwar einen redaktionellen Artikel illustriert, auf der Seite aber gleichzeitig Werbung geschaltet ist und auf einen Online-Shop verwiesen wird. Es besteht dazu ein thematischer Zusammenhang zwischen dem Artikel und der Werbung. Daher beruhe die Honorarforderung der Klägerin korrekt auf der Tabelle "Online-Nutzung, Internet, Webdesign, Pop-Ups, Banner, Online-Shops", die sich auf kommerzielle Nutzung bezieht. Auch ein Zuschlag wegen der fehlenden Urhebernennung ist gerechtfertigt. Da die Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Foto besitzt, ist es hier nicht von Belang, dass sie nicht selbst Urheberin ist. Denn die Klägerin ist, im Falle einer Veröffentlichung des Bildes und soweit nichts anderes vereinbart wurde, selbst auch verpflichtet, den Urheber zu benennen.

Das Gericht folgt der Klägerin auch in der Höhe der Rechtsanwaltskosten, die sich aus einem Streitwert von 15000€ berechneten.

AG München, Urteil v. 09.04.2014, Az. 142 C 5827/14

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