Rechtsverletzer muss bei Wayback Machine auf Löschung auffordern

Eine Rechtsverletzung im Internet endet oft nicht dort, wo sie begonnen hat. Selbst wenn ein ursprünglicher Beitrag entfernt, korrigiert oder nicht mehr über Suchmaschinen gefunden wird, kann die Belastung fortbestehen. Der Grund liegt auf der Hand: Inhalte werden kopiert, gespiegelt, weiterverbreitet und archiviert. Genau an dieser Stelle setzt das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs an.
Mit Urteil vom 31.03.2026 – Az.: VI ZR 157/24 hat der BGH klargestellt, dass ein Erstveröffentlicher sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht darauf zurückziehen kann, die eigene unwahre Tatsachenbehauptung bereits gelöscht oder richtiggestellt zu haben. Bleiben digitale Kopien dieser Berichterstattung, auch in der Wayback Machine, weiterhin abrufbar, kann eine Pflicht bestehen, auf deren Löschung hinzuwirken.
Das ist für Betroffene eine wichtige Nachricht. Denn in der Praxis scheitert die vollständige Beseitigung einer Falschmeldung häufig nicht an der ersten Veröffentlichung selbst, sondern an ihren digitalen Spuren. Für erstveröffentlichende Anbieter eigener redaktionell verantworteter Online-Inhalte ist die Entscheidung ebenso bedeutsam. Sie zeigt, dass die eigene Verantwortung nicht zwingend mit der Korrektur auf der eigenen Website endet.
Das Wichtigste in Kürze
• Der BGH stärkt den Folgenbeseitigungsanspruch bei unwahren Tatsachenbehauptungen im Internet.
• Auch Archivkopien in der Wayback Machine können eine fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen.
• Es kann genügen, dass der Inhalt noch gezielt abrufbar ist. Dass er nicht mehr über Suchmaschinen gefunden wird, macht ihn nicht automatisch rechtlich belanglos.
• Der ursprüngliche Rechtsverletzer kann verpflichtet sein, den Archivbetreiber zu kontaktieren und die Löschung zu verlangen.
• Diese Pflicht ist nicht grenzenlos. Sie betrifft nach der Entscheidung vor allem digitale Kopien der ursprünglichen Berichterstattung, nicht ohne Weiteres aber eigenständige Folgeartikel anderer Medien.
• Eine bloße Richtigstellung ersetzt das Hinwirken auf Löschung nicht.
Worum ging es in dem Fall?
Dem Urteil lag ein presserechtlich besonders anschaulicher Sachverhalt zugrunde. Über eine bekannte Sängerin war berichtet worden, sie habe ihr Kind im Wege einer Hausgeburt zur Welt gebracht. Diese Behauptung war falsch. Tatsächlich war das Kind in einer Klinik geboren worden.
Die Ausgangsberichterstattung wurde online veröffentlicht und verbreitete sich weiter. Dabei blieb es nicht bei der Ursprungsseite. Im Internet tauchten Kopien des Beitrags auf. Außerdem wurden Teile der Berichterstattung in der Wayback Machine archiviert. Diese Archivseiten waren zwar nach den Feststellungen im Verfahren nicht über gängige Suchmaschinen indexiert, konnten aber weiterhin gezielt aufgerufen werden.
Die betroffene Sängerin wollte sich damit nicht zufriedengeben, dass die Zeitung ihre eigenen Veröffentlichungen korrigiert oder entfernt hatte. Sie verlangte zusätzlich, dass die Zeitung gegen die fortdauernden Kopien und Archivfassungen vorgeht und bei den jeweiligen Betreibern auf Löschung hinwirkt.
Genau diese Frage hatte der BGH zu beantworten: Reicht eine Richtigstellung aus oder muss der Erstveröffentlicher auch gegen archivierte Kopien seines rechtswidrigen Inhalts vorgehen?
Warum die Entscheidung so wichtig ist
Das Urteil trifft einen Kernbereich moderner Online-Rechtsverletzungen. Im analogen Raum konnte eine falsche Behauptung nach einer Gegendarstellung oder einer Unterlassungserklärung häufig praktisch entschärft werden. Im Internet ist das deutlich schwieriger. Dort entstehen mit jeder Kopie, jedem Mirror und jedem Archivierungsdienst neue Abrufmöglichkeiten.
Für Betroffene ist das oft die eigentliche Belastung:
• Die falsche Behauptung bleibt abrufbar
• Sie kann Jahre später erneut auftauchen
• Sie lässt sich nicht mehr vollständig über die Ursprungsseite kontrollieren
• Sie entwickelt ein digitales Eigenleben
Gerade die Wayback Machine spielt dabei eine erhebliche Rolle. Sie ist kein klassisches Nachrichtenportal, sondern ein Archivdienst. Trotzdem können dort gespeicherte Seiten für Betroffene sehr problematisch sein. Denn selbst wenn der Inhalt nicht mehr prominent auffindbar ist, bleibt er unter Umständen abrufbar, reproduzierbar und zitierfähig.
Der BGH macht deutlich, dass diese Form der fortdauernden Verfügbarkeit rechtlich nicht einfach ignoriert werden darf.
Die rechtliche Grundlage des Anspruchs
Der Entscheidung liegt kein exotisches Sonderrecht zugrunde, sondern klassische dogmatische Grundlagen des Persönlichkeitsrechtsschutzes.
Im Zentrum steht der Folgenbeseitigungsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Vereinfacht gesagt geht es darum, einen rechtswidrigen Zustand nicht nur für die Zukunft zu unterlassen, sondern auch aktiv zu beseitigen, solange er noch fortwirkt.
Das ist ein entscheidender Unterschied:
• Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen künftige oder erneute Störungen
• Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen einen bereits geschaffenen und noch andauernden Störungszustand
Im Internet ist dieser Unterschied besonders wichtig. Eine rechtswidrige Behauptung kann längst veröffentlicht worden sein und trotzdem weiterhin Schäden verursachen, weil sie noch abrufbar ist. Dann geht es nicht mehr nur um die Frage, ob nochmals veröffentlicht werden darf, sondern darum, ob das bereits Geschaffene beseitigt werden muss.
Der BGH betont dabei, dass ein solcher Anspruch nicht schrankenlos ist. Er setzt insbesondere voraus, dass
• die beanstandete Tatsachenbehauptung nachweislich falsch ist
• eine fortdauernde rechtswidrige Beeinträchtigung vorliegt
• die begehrte Maßnahme geeignet ist, die Beeinträchtigung zu beseitigen
• sie erforderlich ist
• sie dem Anspruchsgegner zumutbar ist
Damit bleibt der Anspruch rechtlich kontrollierbar. Zugleich verhindert der BGH, dass sich ein Rechtsverletzer allein auf technische Distanz oder fehlende unmittelbare Zugriffsmöglichkeiten berufen kann.
Die Entscheidung des BGH im Detail
Archivkopien in der Wayback Machine sind keine rechtlich irrelevanten Restbestände
Ein zentraler Punkt des Urteils ist die Bewertung der Wayback-Machine-Archivierungen. Das Berufungsgericht hatte hier noch angenommen, dass es an einer erheblichen fortdauernden Beeinträchtigung fehle, weil die Inhalte dort nicht über Suchmaschinen gefunden würden und nur bei gezielter Suche abrufbar seien.
Der BGH sieht das anders.
Nach seiner Auffassung genügt es, dass die Inhalte weiterhin abrufbar sind. Die fehlende Suchmaschinenindexierung macht die Beeinträchtigung nicht bedeutungslos. Sie kann zwar das Gewicht des Eingriffs mindern, beseitigt ihn aber nicht.
Das ist der eigentliche Wendepunkt der Entscheidung. Denn viele Rechtsverletzer argumentieren in der Praxis sinngemäß so:
• Der Beitrag ist von der Originalseite entfernt
• Google zeigt ihn nicht mehr an
• Damit sei das Problem im Wesentlichen erledigt
Genau dieses Verständnis trägt nach der BGH-Entscheidung nicht. Abrufbarkeit bleibt Abrufbarkeit. Auch ein Inhalt, der nur gezielt gesucht und aufgerufen werden kann, kann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen weiter beeinträchtigen.
Die geringere Auffindbarkeit betrifft nur die Intensität, nicht das Ob der Beeinträchtigung
Der BGH differenziert sorgfältig. Er sagt nicht, dass eine Wayback-Archivierung dieselbe Eingriffsintensität hat wie ein bei Google sofort auffindbarer Artikel. Das wäre zu grob.
Vielmehr stellt der Senat klar:
Die geringere Sichtbarkeit wirkt sich auf die Zumutbarkeits- und Abwägungsfrage aus, nicht auf das grundsätzliche Vorliegen einer fortdauernden Beeinträchtigung.
Diese Unterscheidung ist juristisch sauber und praktisch hochrelevant.
Für die Praxis bedeutet das:
• Ein nicht indexierter Archivinhalt ist nicht automatisch unerheblich
• Die geringere Reichweite kann aber bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen
• Ein Löschungsverlangen bleibt möglich, wenn der Eingriff trotz geringerer Reichweite noch beachtlich ist
Damit vermeidet der BGH zwei Extreme. Einerseits erklärt er Wayback-Archivierungen nicht pauschal für belanglos. Andererseits setzt er sie nicht schematisch mit maximal sichtbaren Online-Inhalten gleich.
Digitale Kopien bleiben dem Erstveröffentlicher zurechenbar
Besonders wichtig ist auch die Zurechnungsfrage. Der BGH stellt darauf ab, dass es sich bei den in der Wayback Machine gespeicherten Seiten nicht um neue eigenständige Berichte, sondern um digitale Kopien der ursprünglichen Berichterstattung handelt.
Gerade darin verwirklicht sich nach der Entscheidung die typische internetbedingte Gefahr einer Erstveröffentlichung: Ein einmal publizierter Beitrag kann vervielfältigt, archiviert und auf anderen technischen Wegen weiter abrufbar bleiben.
Deshalb haftet der Erstveröffentlicher in diesem Punkt nicht nur abstrakt für den ersten Artikel, sondern auch für die fortwirkenden Kopien, soweit diese auf seine eigene rechtswidrige Ausgangsveröffentlichung zurückgehen.
Das ist dogmatisch konsequent. Wer eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung online verbreitet, eröffnet typischerweise die Gefahr, dass diese Behauptung digital weiterlebt. Diese Gefahr ist keine bloß entfernte Nebenfolge, sondern Teil der üblichen Online-Dynamik.
Eine Richtigstellung reicht nicht aus
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils betrifft die Frage, ob eine veröffentlichte Richtigstellung die Sache erledigt.
Der BGH verneint das.
Warum? Weil eine Richtigstellung auf der eigenen Seite nicht sicherstellt, dass Drittverbreiter oder Archivbetreiber von der Unrichtigkeit ihrer Inhalte erfahren. Wer die rechtswidrige Behauptung kopiert oder archiviert hat, wird durch eine bloße Korrektur an anderer Stelle nicht zwangsläufig erreicht.
Die praktische Folge ist deutlich:
Der Rechtsverletzer kann sich nicht darauf beschränken, den Fehler nur auf seinem eigenen Kanal zu korrigieren, wenn die rechtswidrige Aussage andernorts fortlebt.
Er muss vielmehr dort aktiv werden, wo die fortdauernde Störung noch besteht, jedenfalls soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.
Die verlangte Maßnahme war nach Auffassung des BGH geeignet und zumutbar
Der BGH verlangt keine Unmöglichkeit und keine grenzenlose Internetbereinigung. Die Beklagte musste die Inhalte nicht selbst aus der Wayback Machine entfernen. Verlangt wurde allein, auf die Löschung der konkret benannten Veröffentlichungen hinzuwirken.
Verlangt wurde etwas anderes:
• den Verantwortlichen für die konkret benannten Veröffentlichungen zu informieren
• auf die enthaltene Falschbehauptung hinzuweisen
• zur Löschung der rechtsverletzenden Inhalte aufzufordern
Genau dieses Hinwirken auf Löschung hielt der BGH für geeignet, erforderlich und zumutbar.
Das ist ein wichtiger praktischer Maßstab. Der Senat verlangt keine lückenlose Erfolgsgarantie. Er verlangt ein ernsthaftes, konkretes und adressatenbezogenes Tätigwerden.
Keine uferlose Haftung für alle Folgeartikel anderer Medien
So betroffenenfreundlich die Entscheidung bei Archivkopien ist, so klar setzt der BGH zugleich Grenzen.
Keine Verantwortlichkeit bejahte der Senat für eigenständige Folgeberichterstattungen Dritter, also für Beiträge anderer Medienunternehmen, die die Falschmeldung in einem eigenen redaktionellen Beitrag aufgriffen.
Der Gedanke dahinter ist überzeugend: Wenn eine andere Redaktion selbst entscheidet, einen eigenen Artikel zu verfassen, eine fremde Meldung in einen eigenen Kontext zu stellen und eigenverantwortlich zu veröffentlichen, dann liegt keine bloße Kopie der Erstberichterstattung mehr vor. Dann tritt eine eigene redaktionelle Entscheidung dazwischen.
Diese eigenständige Entscheidung unterbricht nach dem BGH regelmäßig die haftungsrechtliche Zurechnung.
Für die Praxis ist diese Abgrenzung besonders wichtig:
• Kopie oder Spiegelung der Ursprungsmeldung: Hinwirkungspflicht kann bestehen
• Eigenständiger Drittartikel: Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichten endet häufig
Der BGH schafft damit keine allumfassende Pflicht zur Säuberung des gesamten Internets, sondern eine gezielte Verantwortlichkeit für fortwirkende Kopien der eigenen Rechtsverletzung.
Was das Urteil für Betroffene bedeutet
Für Betroffene von Falschmeldungen, rufschädigenden Online-Berichten und sonstigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist die Entscheidung äußerst wertvoll.
Sie zeigt, dass Sie sich nicht vorschnell mit dem Hinweis abspeisen lassen müssen, ein Inhalt sei
• nicht mehr auf der Originalseite vorhanden
• nicht mehr bei Google sichtbar
• nur noch im Archiv vorhanden
Gerade diese Argumente waren in der Vergangenheit oft Teil der Verteidigungsstrategie. Der BGH macht nun deutlich, dass die Angelegenheit rechtlich weiter offen sein kann, solange die rechtswidrige Behauptung konkret abrufbar bleibt.
Für Betroffene folgt daraus zugleich ein praktischer Auftrag. Wer erfolgreich vorgehen will, sollte die fortwirkenden Inhalte möglichst konkret dokumentieren. Dazu gehören insbesondere:
• genaue URLs
• Screenshots der archivierten oder kopierten Inhalte
• Datum und Uhrzeit des Abrufs
• Angaben dazu, inwiefern der Inhalt eine Kopie der Ursprungsberichterstattung darstellt
Gerade im Bereich der Wayback Machine ist diese Dokumentation entscheidend. Denn der BGH hat keine abstrakte Kontrollpflicht für das gesamte Netz angenommen, sondern eine Pflicht zum Tätigwerden hinsichtlich konkret benannter Inhalte.
Was das Urteil für Verlage, Unternehmen und sonstige Veröffentlichende bedeutet
Die Entscheidung richtet sich nicht nur an Boulevardmedien. Ihre Aussagekraft reicht deutlich weiter. Wer online veröffentlicht, muss künftig noch stärker im Blick behalten, dass eine Rechtsverletzung digital nachwirken kann.
Das betrifft insbesondere:
• Presseverlage
• Nachrichtenportale
• Unternehmenswebsites
• Blogs
• Online-Magazine
• Plattformbetreiber mit redaktionellen Inhalten
Die praktische Lehre lautet:
Wer eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht hat, sollte nicht nur an die eigene Löschung oder Korrektur denken, sondern auch an weiterbestehende Kopien und Archivfassungen.
Natürlich bedeutet das nicht, dass jeder denkbare Mirror weltweit proaktiv aufgespürt werden muss. Eine solche Aussage lässt sich dem Urteil gerade nicht entnehmen. Aber sobald konkrete Kopien benannt sind, kann ein bloßes Nichtstun riskant sein.
Sinnvoll sind deshalb klare interne Abläufe:
• Prüfung, ob beanstandete Inhalte tatsächlich falsch sind
• Erfassung möglicher Kopien oder Archivierungen, soweit sie bekannt werden
• standardisierte Kontaktaufnahme zu Drittanbietern und Archivbetreibern
• Dokumentation der Löschungsaufforderungen
• rechtliche Bewertung, ob es sich um bloße Kopien oder eigenständige Drittberichte handelt
Gerade diese letzte Unterscheidung ist entscheidend. Wer sie übersieht, reagiert entweder zu wenig oder verschwendet Ressourcen an der falschen Stelle.
Prozessual ist das Urteil ebenfalls bemerkenswert
Die Entscheidung ist nicht nur materiell-rechtlich interessant, sondern auch prozessual. Der BGH setzt sich ausführlich mit der Bestimmtheit der Anträge auseinander.
Für die anwaltliche Praxis ist das besonders relevant. Denn bei Folgenbeseitigungsansprüchen im Netz scheitert ein Vorgehen häufig nicht am materiellen Recht, sondern an zu unklaren oder zu weit gefassten Anträgen.
Aus dem Urteil lassen sich einige praktische Linien ableiten:
• Konkrete Bezeichnung der beanstandeten Inhalte erhöht die Durchsetzbarkeit
• Nicht jede sehr weit gefasste Suchantragslösung führt zum Ziel
• Zwischen Kopien und eigenständigen Folgeartikeln muss sauber unterschieden werden
• Die bloße fehlende Benennung aller Adressaten macht den Anspruch nicht automatisch unzulässig
Gerade für Betroffene bedeutet das: Wer gegen fortwirkende Online-Rechtsverletzungen vorgeht, braucht eine präzise Anspruchsarchitektur. Pauschale Löschungsbegehren helfen oft weniger als klar benannte, dokumentierte und rechtlich eingeordnete Fundstellen.
Der eigentliche Wert des Urteils liegt in seiner klaren Grenzziehung
Die Stärke des BGH-Urteils liegt nicht nur darin, dass es Betroffene schützt. Sein eigentlicher Wert liegt in der sauberen Grenzziehung.
Der Senat sagt weder
• dass jeder Rechtsverletzer das gesamte Internet bereinigen muss
noch sagt er
• dass Archivkopien ohne Suchmaschinenindexierung rechtlich vernachlässigbar seien
Stattdessen entwickelt der BGH einen differenzierten Maßstab:
• Fortdauernde Abrufbarkeit genügt grundsätzlich für eine weitere Beeinträchtigung
• Archivkopien sind rechtlich anders zu behandeln als eigenständige Drittberichte
• Zumutbar ist vor allem das gezielte Hinwirken auf Löschung konkret benannter Inhalte
• Die Intensität des Eingriffs hängt auch von der Auffindbarkeit ab, verschwindet aber nicht allein wegen fehlender Indexierung
Genau diese Differenzierung macht das Urteil für die Praxis so brauchbar. Es ist weder überzogen noch zu zurückhaltend.
Warum die Entscheidung weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat
Auch wenn der Fall aus dem Presse- und Persönlichkeitsrecht stammt, reichen seine Auswirkungen weiter. Denn das Problem fortdauernder digitaler Kopien stellt sich längst nicht nur bei Medienberichten über Prominente.
Vergleichbare Konstellationen gibt es etwa bei
• rufschädigenden Unternehmensberichten
• falschen Tatsachenbehauptungen über Unternehmer
• rechtswidrigen Blogbeiträgen
• archivierten Webseiten mit unzulässigen Aussagen
• kopierten Artikeln auf Drittseiten
Überall dort stellt sich dieselbe Grundfrage: Genügt es, den Ursprungseintrag zu entfernen, oder muss auch gegen die digitale Nachwirkung vorgegangen werden?
Die Entscheidung des BGH spricht dafür, dass die Pflicht zur Beseitigung jedenfalls dann weiterreichen kann, wenn sich die fortdauernde Rechtsverletzung gerade in Kopien des ursprünglichen Inhalts manifestiert.
Das bedeutet nicht, dass jeder Fall identisch zu beurteilen wäre. Die maßgeblichen Kriterien bleiben:
• Art der Rechtsverletzung
• Nachweisbarkeit der Unwahrheit
• Intensität der Beeinträchtigung
• technische und tatsächliche Einflussmöglichkeiten
• Zumutbarkeit der verlangten Maßnahme
Gerade deshalb ist das Urteil so praxisnah. Es liefert keinen starren Automatismus, sondern einen belastbaren Prüfungsmaßstab.
Fazit
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 157/24 eine Lücke geschlossen, die in der digitalen Praxis bislang oft zulasten der Betroffenen wirkte.
Wer eine rechtswidrige Tatsachenbehauptung veröffentlicht, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, dass der Ursprungsbeitrag gelöscht oder richtiggestellt wurde. Bleiben digitale Kopien dieser Berichterstattung weiterhin abrufbar, etwa in der Wayback Machine, kann eine Pflicht bestehen, auf deren Löschung hinzuwirken.
Ebenso wichtig ist aber die Grenze der Entscheidung: Für eigenständige redaktionelle Folgeberichte Dritter haftet der Erstveröffentlicher nicht automatisch weiter. Der BGH unterscheidet also präzise zwischen fortwirkender Kopie und eigenständiger Neubewertung durch Dritte.
Für Betroffene eröffnet das Urteil wirksame neue Argumentationslinien. Für Veröffentlichende erhöht es den Druck, Rechtsverletzungen nicht nur oberflächlich, sondern vollständig und strukturiert zu bearbeiten.
Wer mit fortwirkenden Falschmeldungen, Archivkopien oder hartnäckigen Online-Veröffentlichungen konfrontiert ist, sollte die Sache deshalb rechtlich genau prüfen lassen. Gerade im Persönlichkeitsrecht entscheidet die saubere Einordnung zwischen Kopie, Archivierung, Weiterverbreitung und eigenständiger Folgeberichterstattung häufig über Erfolg oder Misserfolg.
Ansprechpartner
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