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Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht - Ein Leitfaden

Indizien für einen Rechtsmissbrauch bei Abmahnungen

Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht ist ein sensibles und oft kontrovers diskutiertes Thema, das sowohl für Unternehmen als auch für rechtliche Vertreter von großer Bedeutung ist. Ziel des § 8c UWG ist es, den fairen Wettbewerb zu schützen und sicherzustellen, dass Abmahnungen nicht als Mittel zur wirtschaftlichen Bereicherung oder zur gezielten Schädigung von Mitbewerbern missbraucht werden. Dabei kommt es auf eine sorgfältige Abwägung an: Welche Absichten stehen hinter der Geltendmachung von Ansprüchen, und welche Umstände deuten darauf hin, dass sachfremde Motive im Vordergrund stehen?

In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung zum Thema "Rechtsmissbrauch" klare Leitlinien und Indizien entwickelt, die den Missbrauch durch überhöhte Forderungen, Massenabmahnungen oder unlautere Gebührenerzielung identifizieren sollen. Die nachfolgende Übersicht zum Thema "Rechtsmissbrauch" zeigt auf, welche Faktoren auf einen Rechtsmissbrauch hinweisen können, und bietet wertvolle Einblicke in relevante Gerichtsurteile zum Thema "Rechtsmissbrauch", die diese Praxis beleuchten. Ziel ist es, einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen und Konsequenzen des Rechtsmissbrauchs zu geben und Unternehmen dabei zu unterstützen, rechtssicher und wettbewerbskonform zu handeln.

 

Das Wichtigste in Kürze:

·         Rechtsmissbrauch durch finanzielle Ziele: Ein vorwiegendes Interesse an der Generierung von Abmahngebühren oder Vertragsstrafen, statt der Beseitigung eines Wettbewerbsverstoßes, gilt als klares Indiz für Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG). Beispiele sind überhöhte Vertragsstrafen und unangemessen hohe Streitwerte, wie sie in mehreren Urteilen (z. B. BGH, Az. I ZR 174/10) festgestellt wurden.

·         Missbrauch durch disproportionale Abmahntätigkeit: Wenn die Anzahl der Abmahnungen in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht, deutet dies auf Rechtsmissbrauch hin. Beispiele sind Fälle, in denen Unternehmen ohne nennenswerte Marktpräsenz massenhaft Abmahnungen aussprechen (z. B. OLG Karlsruhe, Az. 6 U 10/16).

·         Zersplitterte und überzogene Forderungen: Das Aufteilen von Ansprüchen in mehrere Abmahnungen oder die Nutzung vorformulierter, übermäßig weitreichender Unterlassungserklärungen wird als unlauter angesehen. Solche Praktiken erhöhen das finanzielle Risiko für die Abgemahnten und wurden von Gerichten (z. B. OLG Köln, Az. 6 U 41/15) wiederholt als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

 

Übersicht

Was versteht man unter Abmahnberechtigung?
Wann ist Rechtsmissbrauch anzunehmen?
Was sind Indizien für den Rechtsmissbrauch?

 

Was versteht man unter Abmahnberechtigung?

Die Abmahnberechtigung ist eine zentrale Regelung des deutschen Wettbewerbsrechts und ermöglicht es bestimmten Personen oder Institutionen, wettbewerbswidriges Verhalten anderer Marktteilnehmer zu rügen und dessen Unterlassung zu verlangen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dient dazu, den fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherzustellen. Sie erlaubt es, Verstöße gegen rechtliche Vorschriften außergerichtlich zu klären, bevor es zu gerichtlichen Verfahren kommt.

Die Abmahnberechtigung unterliegt jedoch klaren gesetzlichen Voraussetzungen. Einerseits müssen die Abmahnenden dazu legitimiert sein, andererseits darf die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen.

1. Die rechtlichen Grundlagen der Abmahnberechtigung

Gemäß § 8 Abs. 3 UWG können nur bestimmte Akteure wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Zu diesen zählen:

  • Mitbewerber, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
  • Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit sie die Interessen ihrer Mitglieder vertreten.
  • Verbraucherschutzverbände, die gemäß ihrer Satzung die Förderung von Verbraucherinteressen zum Ziel haben.
  • Handels- und Handwerkskammern, wenn der Verstoß die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Die gesetzliche Grundlage dient dazu, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass nur legitime Marktteilnehmer oder Organisationen in das Wettbewerbsrecht eingreifen.

2. Abmahnberechtigung von Mitbewerbern

Die Abmahnberechtigung von Mitbewerbern ist die häufigste Form im Wettbewerbsrecht. Ein Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ein Unternehmer, der mit einem oder mehreren anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

a) Konkretes Wettbewerbsverhältnis

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die betroffenen Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten, die sich an denselben Endverbraucherkreis richten. Das Verhalten eines Unternehmens muss dabei potenziell geeignet sein, die Absatz- oder Bezugsinteressen eines Mitbewerbers zu beeinträchtigen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az. I ZR 67/18 („Erfolgshonorar für Versicherungsberater“)
    • In diesem Fall bestätigte der Bundesgerichtshof, dass ein Wettbewerbsverhältnis auch dann besteht, wenn die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen substituierbar sind, das heißt, wenn sie von den Kunden als Alternativen wahrgenommen werden können.
  • OLG München, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
    • Hier stellte das Gericht fest, dass ein Wettbewerbsverhältnis nicht besteht, wenn die Waren oder Dienstleistungen in vollständig unterschiedlichen Marktsegmenten angeboten werden und sich an verschiedene Zielgruppen richten.

b) Mittelbares Wettbewerbsverhältnis

Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn keine direkten Überschneidungen im Angebot bestehen, jedoch eine wirtschaftliche Wechselwirkung vorhanden ist. Ein solches Verhältnis besteht etwa dann, wenn das Verhalten des einen Unternehmens die Marktposition des anderen mittelbar beeinflusst.

Rechtsprechung:

  • OLG Köln, Urteil vom 23.09.2022, Az. 6 U 70/22
    • Das Gericht stellte klar, dass ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis auch dann gegeben sein kann, wenn ein Unternehmen Vorteile erzielt, die den Wettbewerb des anderen beeinträchtigen. Dies gilt etwa für Geschäftsmodelle, die sich ergänzen oder gegenseitig substituieren lassen.

3. Einschränkungen der Abmahnberechtigung

Trotz der grundsätzlich weiten Abmahnberechtigung gibt es wichtige Einschränkungen, die sicherstellen, dass nur ernsthafte Mitbewerber oder berechtigte Organisationen Abmahnungen aussprechen können.

a) Ernsthafte Geschäftstätigkeit

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG muss der Abmahner Waren oder Dienstleistungen in einem nicht unerheblichen Umfang und nicht nur gelegentlich vertreiben. Diese Regelung soll verhindern, dass Unternehmen ohne reale Marktpräsenz ihre Abmahnberechtigung ausnutzen.

Rechtsprechung:

  • LG Traunstein, Urteil vom 23.09.2022, Az. 1 HK O 436/22
    • Das Gericht entschied, dass es nicht genügt, die Mitbewerbereigenschaft in der Abmahnung pauschal zu behaupten. Der Abmahner muss darlegen, dass er tatsächlich in relevanten Märkten tätig ist und diese Tätigkeit über bloße Gelegenheitsgeschäfte hinausgeht.

b) Verbot des Rechtsmissbrauchs

Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist eine weitere wesentliche Einschränkung der Abmahnberechtigung. Nach § 8c UWG ist eine Abmahnung unzulässig, wenn sie vorwiegend sachfremden Zielen dient, wie der Generierung von Einnahmen aus Abmahnkosten oder Vertragsstrafen.

Rechtsprechung:

  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I 15 U 34/16
    • Hier wurde klargestellt, dass eine Abmahnung missbräuchlich ist, wenn der Abmahner mehr als 200 Verstöße geltend macht, die im Verhältnis zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit unverhältnismäßig sind.

4. Folgen rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung hat weitreichende Konsequenzen:

  1. Der Abgemahnte kann Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten verlangen (§ 8c Abs. 1 UWG).
  2. Der Unterlassungsanspruch des Abmahners erlischt, und eine Klage wird unzulässig (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.08.2022, Az. 14 O 327/21).
  3. Die Reputation des Abmahners kann erheblich geschädigt werden, insbesondere wenn der Missbrauch gerichtlich festgestellt wird.

5. Abmahnberechtigung in anderen Rechtsbereichen

Während das UWG die Abmahnberechtigung im Wettbewerbsrecht regelt, gibt es in anderen Rechtsgebieten ähnliche Mechanismen, z.B. im Urheberrecht. Allerdings gelten dort teilweise andere Maßstäbe.

Rechtsprechung im Urheberrecht:

  • BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 129/19 („Gebühreninteresse bei Abmahnungen“)
    • Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs aus dem Wettbewerbsrecht auch im Urheberrecht anwendbar sind, wenn eine Abmahnung erkennbar sachfremde Ziele verfolgt.

Die Abmahnberechtigung ist ein wirksames Instrument, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Sie ist jedoch an klare Voraussetzungen gebunden. Besonders Mitbewerber müssen ein konkretes oder mittelbares Wettbewerbsverhältnis nachweisen können und dürfen die Abmahnberechtigung nicht missbräuchlich nutzen. Die Rechtsprechung hat zahlreiche Leitlinien entwickelt, um Abmahnmissbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass die Abmahnberechtigung ihrem eigentlichen Zweck dient: dem Schutz eines fairen und lauteren Wettbewerbs.

 

Wann ist Rechtsmissbrauch anzunehmen?

Rechtsmissbrauch bezeichnet die unzulässige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, die vorwiegend auf sachfremden und unlauteren Motiven beruht. In Wettbewerbsfällen spielt der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs eine zentrale Rolle, um die missbräuchliche Nutzung von Abmahnungen zu unterbinden. Rechtsgrundlage ist § 8c UWG, der einen klaren Rahmen für die Prüfung von Rechtsmissbrauch vorgibt und verschiedene Indizien aufführt, die auf ein solches Verhalten hinweisen können. Die Feststellung von Rechtsmissbrauch erfolgt stets durch eine umfassende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.

1. Rechtliche Grundlagen und Definition

Gemäß § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs unzulässig, wenn sie missbräuchlich erfolgt. Missbrauch liegt vor, wenn der Abmahner primär sachfremde Ziele verfolgt, die nicht mit den Grundsätzen eines funktionierenden Wettbewerbs vereinbar sind. Sachfremde Ziele können beispielsweise sein:

  • Die Generierung von Einnahmen aus Abmahnkosten oder Vertragsstrafen,
  • Die Behinderung oder Schädigung eines Mitbewerbers,
  • Die Schaffung eines Wettbewerbsvorteils durch übermäßige Belastung der Konkurrenz.

Die Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, einen fairen Wettbewerb zu schützen und sicherzustellen, dass Abmahnungen nicht als Mittel zur wirtschaftlichen Bereicherung oder zur Schädigung von Wettbewerbern missbraucht werden.

2. Indizien für Rechtsmissbrauch gemäß § 8c Abs. 2 UWG

Das Gesetz enthält eine Liste von Regelbeispielen, die Rechtsmissbrauch indizieren können. Diese Indizien werden durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert:

a) Überwiegendes Gebührenerzielungsinteresse

Das vorherrschende Interesse an der Generierung von Abmahngebühren und Vertragsstrafen ist eines der zentralen Indizien für Rechtsmissbrauch. Die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs muss primär auf die Unterbindung eines Wettbewerbsverstoßes abzielen und nicht auf die Maximierung eigener finanzieller Vorteile.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10 („Gebührenmaximierung“)
    • Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Abmahner ein überwiegendes Interesse an der Generierung von Vertragsstrafen hat und dies durch die Gestaltung der Unterlassungserklärung erkennbar ist.
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
    • Rechtsmissbrauch wurde angenommen, weil der Abmahner durch die Abmahntätigkeit primär die Gebührenansprüche seines Anwalts finanzierte und die Rechtsverfolgung unabhängig von einem realen Wettbewerbsinteresse betrieb.

b) Verhältnis von Abmahntätigkeit zur Geschäftstätigkeit

Ein weiteres Indiz ist, wenn die Abmahntätigkeit außer Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners steht. Ein solcher Missbrauchsverdacht besteht insbesondere, wenn:

  • Der Abmahner selbst nur marginal im relevanten Markt tätig ist,
  • Seine Geschäftstätigkeit überwiegend aus der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen besteht.

Rechtsprechung:

  • LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 312 O 144/16
    • Die Klägerin hatte 50 Abmahnungen ausgesprochen, obwohl ihr Geschäftsbetrieb kaum Umsätze erzielte und ihre wirtschaftliche Existenz in erster Linie durch Abmahntätigkeit finanziert wurde.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 U 10/16
    • Eine Unternehmergesellschaft (UG) mit minimalem Stammkapital und prekären wirtschaftlichen Verhältnissen wurde als rechtsmissbräuchlich eingestuft, da ihre Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer Geschäftstätigkeit stand.

c) Unangemessene Streit- und Gegenstandswerte

Ein weiteres wichtiges Indiz ist die künstliche Erhöhung der Streitwerte in Abmahnungen, um die Rechtsverfolgungskosten und damit die Belastung des Gegners zu maximieren.

Beispiele:

  • LG Dortmund, Beschluss vom 16.02.2021, Az. 10 O 10/21
    • Das Gericht entschied, dass überhöhte Streitwerte, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes stehen, auf ein missbräuchliches Verhalten hindeuten.
  • OLG Köln, Urteil vom 13.10.2015, Az. 20 U 200/14
    • Unangemessene Gegenstandswerte bei einfachen Verstößen wurden als Indiz für eine unlautere Gebührenmaximierung gewertet.

d) Überhöhte Vertragsstrafen

Die Forderung offensichtlich überzogener Vertragsstrafen deutet auf eine missbräuchliche Absicht hin, insbesondere wenn diese unverhältnismäßig zum Schweregrad des Verstoßes sind.

Rechtsprechung:

  • BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
    • Vertragsstrafen von 5.100 Euro für geringfügige Verstöße wurden als überhöht eingestuft und als Indiz für Missbrauch gewertet.

e) Zersplitterte Anspruchsverfolgung

Das unnötige Aufsplitten zusammenhängender Ansprüche in mehrere Abmahnungen oder Gerichtsverfahren, um die Kostenlast des Gegners zu erhöhen, ist ein klares Indiz für Missbrauch.

Rechtsprechung:

  • OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
    • Das Gericht sah es als missbräuchlich an, dass der Abmahner gleichartige Verstöße in zahlreichen Einzelverfahren verfolgte, obwohl diese hätten zusammengefasst werden können.

f) Verwendung vorformulierter weitreichender Unterlassungserklärungen

Missbrauch liegt vor, wenn Unterlassungserklärungen weit über die konkreten Rechtsverstöße hinausgehen und so die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Vertragsstrafen fällig werden.

Beispiele:

  • BGH, Urteil vom 26.01.2023, Az. I ZR 111/22
    • Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung wurde als Versuch gewertet, über die eigentlichen Rechtsverstöße hinausgehende Ansprüche zu generieren.

3. Gesamtwürdigung der Umstände

Die Annahme von Rechtsmissbrauch erfordert immer eine umfassende Betrachtung aller relevanten Umstände. Hierbei wird das Verhalten des Abmahners im konkreten Fall, aber auch bei anderen vergleichbaren Vorgängen geprüft.

Wichtige Prüfkriterien:

  1. Art und Schwere des Wettbewerbsverstoßes:
    Kleinere Verstöße, die mit unverhältnismäßigem Aufwand verfolgt werden, sind eher als missbräuchlich anzusehen.
  2. Verhalten des Abmahners:
    Ein Abmahner, der ausschließlich finanzielle Interessen verfolgt oder willkürlich Verstöße rügt, wird als missbräuchlich eingestuft.
  3. Verhalten des Gegners:
    Das Verhalten des Abgemahnten, insbesondere ob er kooperativ auf die Abmahnung reagiert, kann ebenfalls berücksichtigt werden.

4. Folgen eines Rechtsmissbrauchs

Wird ein Rechtsmissbrauch festgestellt, hat dies erhebliche rechtliche Konsequenzen:

  1. Unzulässigkeit des Unterlassungsanspruchs:
    Der Abmahner verliert seinen Anspruch, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.08.2022, Az. 14 O 327/21).
  2. Kostenerstattung für den Abgemahnten:
    Der Abgemahnte kann die Erstattung seiner Verteidigungskosten verlangen.
  3. Reputation des Abmahners:
    Ein festgestellter Rechtsmissbrauch kann den Ruf des Abmahners schädigen und künftige Verfahren erschweren.

Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche vorwiegend sachfremden Zwecken dient. Die rechtliche Grundlage bietet dabei § 8c UWG, der klare Indizien und Beispiele nennt. Entscheidend bleibt jedoch die Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall, die durch die umfangreiche Rechtsprechung konkretisiert wird. Ziel der Regelungen ist es, den fairen Wettbewerb zu schützen und Missbrauch effektiv zu verhindern.

 

Was sind Indizien für den Rechtsmissbrauch?

Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8c UWG liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs nicht auf die Förderung eines lauteren Wettbewerbs abzielt, sondern von sachfremden Motiven geprägt ist. Die gesetzliche Grundlage und die Rechtsprechung nennen verschiedene Indizien, die auf Rechtsmissbrauch hinweisen können. Diese Indizien werden stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände geprüft.

 

1. Massenabmahnungen ohne wirtschaftliches Interesse

Urteil: OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2020, Az. 6 U 57/20
Zitat: „240 Abmahnungen innerhalb eines Jahres können ein Indiz für rechtsmissbräuchliches Vorgehen sein, insbesondere dann, wenn der Abmahnende nur vorbereitend und in einem sehr speziellen Segment im Wettbewerb zu den Abgemahnten steht.“

2. Abmahnungen ohne erkennbaren Wettbewerbsvorteil

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 312 O 144/16
Zitat: „50 Abmahnungen innerhalb eines Jahres, verbunden mit einem Umsatzrückgang von 50 % und schlechter Sichtbarkeit der Webseite, deuten auf das Fehlen eines wirtschaftlichen Interesses hin.“

3. Rechtsverfolgung übersteigt wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I 15 U 34/16
Zitat: „Geringer Umsatz bei vermehrter Abmahntätigkeit gegenüber Mitbewerbern stellen ein wesentliches Indiz für Rechtsmissbrauch dar.“

4. Ziel der Gebührenerzielung statt Wettbewerbsförderung

Urteil: OLG München, Urteil vom 27.10.2016, Az. 29 U 1152/16
Zitat: „Missbrauch ist anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.“

5. Kollusion mit Rechtsanwalt zur Kostenrisikofreistellung

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 02.02.2018, Az. 5 U 110/16
Zitat: „Der Anwalt wird wirtschaftlich bevorzugt, indem der Mandant durch Grundschuldeintragungen von den Prozesskosten freigestellt wird.“

6. Serienabmahnungen durch wirtschaftlich schwache Parteien

Urteil: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 U 10/16
Zitat: „Eine mit geringem Kapital ausgestattete Unternehmergesellschaft führt in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen mehrere Abmahnverfahren durch.“

7. Prozessfinanzierung zur Umgehung wirtschaftlicher Risiken

Urteil: BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 26/17
Zitat: „Ein gewerblicher Prozessfinanzierer nutzt die Klagebefugnis des Berechtigten, um Gewinnabschöpfungsprozesse zur Einnahmenerzielung zu führen.“

8. Abmahnungen als Druckmittel in anderen Verfahren

Urteil: LG Bonn, Urteil vom 18.03.2015, Az. 1 O 46/15
Zitat: „Durch Abmahnungen sollte ein Druckmittel geschaffen werden, um in einem anderweitigen Verfahren eine Einigung zu erzwingen.“

9. Anwaltsgebühren als primäres Ziel

Urteil: BGH, Urteil vom 08.02.2017, Az. 1 StR 483/16
Zitat: „Ein Anwalt koordiniert 377 Abmahnungen und teilt Einnahmen aus Vertragsstrafen mit seinem Mandanten.“

10. Überhöhte Vertragsstrafen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro bei einem geringen Verstoß ist ein Indiz für Missbrauch.“

11. Abmahnungen ohne sachlichen Bezug zum Markt

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 187/14
Zitat: „Kleinunternehmer spricht 14 Abmahnungen aus, obwohl die eigenen Verkäufe nur selten über 50 Euro hinausgehen.“

12. Bündelung gleichartiger Verstöße

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Gleichartige Verstöße werden systematisch gesammelt und unnötig getrennt geltend gemacht.“

13. Abmahnungen mit minimalem wirtschaftlichem Bezug

Urteil: OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15
Zitat: „Die Klägerin hat zahlreiche Abmahnungen für Produkte ausgesprochen, die nicht im eigenen Kerngeschäft liegen.“

14. Gleichzeitige Einreichung von Verfügungs- und Hauptsacheverfahren

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Parallelverfahren ohne Abwarten der Reaktion auf einstweilige Verfügungen stellen ein Indiz für Rechtsmissbrauch dar.“

15. Missbrauch durch Drohkulisse

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2018, Az. 6 U 150/17
Zitat: „Die Abmahnung wurde als Druckmittel genutzt, um wirtschaftlichen Druck auf die Gegenseite auszuüben.“

16. Testkäufe zur Provokation von Vertragsstrafen

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Testkäufer stellen bewusst eine Wettbewerbshandlung dar, um Verstöße zu provozieren.“

17. Missbrauch durch weit gefasste Unterlassungserklärungen

Urteil: BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Eine weit gefasste Unterlassungserklärung, die auch nicht abgemahnte Verstöße umfasst, ist ein Indiz für Missbrauch.“

18. Anhäufung von Abmahnungen in kurzer Zeit

Urteil: LG München I, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „192 Abmahnungen innerhalb eines Jahres ohne ausreichende Substantiierung des Wettbewerbsverhältnisses deuten auf Missbrauch hin.“

19. Erhebliche Einnahmen aus Vertragsstrafen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
Zitat: „Ein Unternehmer erzielt 80.000 Euro durch Vertragsstrafen bei einem Jahresumsatz von 100.000 Euro.“

20. Nutzung fremder Rechte zur Gewinnerzielung

Urteil: BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. ZR 129/19
Zitat: „Eine Kanzlei betreibt das Abmahnwesen ‚in eigener Regie‘, um Gebühreneinnahmen zu generieren.“

21. Übermäßige Abmahnkosten in Serienabmahnungen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Bei 43 Abmahnungen in sieben Tagen, verbunden mit überhöhten Gegenstandswerten, besteht ein Missbrauchsverdacht.“

22. Keine Durchsetzung der Unterlassungspflicht

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, Az. 6 U 22/16
Zitat: „Der Gläubiger vollstreckt nicht aus einem Unterlassungsurteil, sondern spricht weitere Abmahnungen aus.“

23. Missbrauch durch Rechtsform einer Unternehmergesellschaft

Urteil: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 U 10/16
Zitat: „Eine UG mit geringem Stammkapital verfolgt zahlreiche Unterlassungsansprüche, ohne dass die wirtschaftlichen Mittel dafür vorliegen.“

24. Abmahnungen gegen zahlreiche kleine Anbieter

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „200 Abmahnungen innerhalb von neun Monaten gegen Kleinunternehmer ohne erkennbaren Wettbewerbsbezug weisen auf Rechtsmissbrauch hin.“

25. Rechtsanwalt agiert eigenständig im Abmahnwesen

Urteil: LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „Der beauftragte Anwalt betreibt eigenständig Abmahnungen, ohne dass der Mandant aktiv an der Verfolgung beteiligt ist.“

26. Unzureichende Substantiierung des Wettbewerbsverhältnisses

Urteil: LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
Zitat: „Die Abmahnung erfolgte ohne detaillierte Darlegung des Wettbewerbsverhältnisses, was einen Rechtsmissbrauch nahelegt.“

27. Ansetzung überhöhter Streitwerte

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Gegenstandswerte von bis zu 30.000 Euro für geringfügige Verstöße stellen ein Missbrauchsindiz dar.“

28. Abmahnungen in Zusammenarbeit mit Prozessfinanzierern

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 20.09.2016, Az. 15 O 6/16
Zitat: „Ein Prozessfinanzierer arbeitet eng mit dem Anwalt des Abmahners zusammen, was auf sachfremde Motive hindeutet.“

29. Serienabmahnungen zur Belastung von Wettbewerbern

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
Zitat: „Die Abmahnungen zielten darauf ab, die wirtschaftlichen Ressourcen des Mitbewerbers durch gerichtliche Verfahren zu belasten.“

30. Unangemessene Vertragsstrafe für unverschuldete Verstöße

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Eine Unterlassungserklärung, die unverschuldete Verstöße umfasst, ist ein Indiz für Missbrauch.“

31. Aufteilung von Verfahren ohne sachlichen Grund

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Verfahren werden ohne sachliche Notwendigkeit aufgeteilt, um die Kostenlast zu erhöhen.“

32. Abmahnungen ohne Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit

Urteil: LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „Die Abmahnungen stehen in keinem Verhältnis zur tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahners.“

33. Verwendung weit gefasster Unterlassungserklärungen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Eine weit gefasste Unterlassungserklärung, die auch nicht abgemahnte Verstöße umfasst, ist ein Indiz für Rechtsmissbrauch.“

34. Massiver Anstieg der Abmahntätigkeit in kurzer Zeit

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Innerhalb von drei Monaten 192 Abmahnungen ohne substantiierten Vortrag über die wirtschaftliche Tätigkeit.“

35. Nutzung von Testkäufen zur Generierung von Vertragsstrafen

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Testkäufe wurden gezielt durchgeführt, um Verstöße zu provozieren und Vertragsstrafen zu erwirken.“

36. Gleichzeitige Einreichung mehrerer Verfahren

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Parallele Verfahren zur Verfolgung ähnlicher Verstöße ohne sachliche Notwendigkeit erhöhen die Kostenlast und deuten auf Missbrauch hin.“

37. Hohe Anzahl gleichlautender Abmahnungen

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „Über 200 gleichlautende Abmahnungen in einem kurzen Zeitraum deuten auf eine missbräuchliche Vorgehensweise hin.“

38. Verzicht auf Fortsetzungszusammenhang

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Unterlassungserklärung sieht vor, dass die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ausgeschlossen wird, was ein Missbrauchsindiz ist.“

39. Abmahnungen ohne wirtschaftliche Relevanz

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
Zitat: „Kleinunternehmer mahnt Wettbewerber ab, obwohl keine nennenswerte wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.“

40. Kollusive Absprachen zwischen Anwalt und Mandant

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 02.02.2018, Az. 5 U 110/16
Zitat: „Kollusion zwischen Anwalt und Mandant zur Freistellung von Kostenrisiken ist ein deutliches Missbrauchsindiz.“

41. Abmahnungen gegen Unternehmen ohne Wettbewerbsbezug

Urteil: LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
Zitat: „Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien war nur marginal, was auf sachfremde Motive schließen lässt.“

42. Festsetzung überhöhter Streitwerte

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Ein Streitwert von 100.000 Euro für geringfügige Verstöße ist ein Indiz für Missbrauch.“

43. Serienabmahnungen gegen Kleinunternehmen

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2016, Az. 6 U 101/14
Zitat: „160 Abmahnungen innerhalb eines Jahres durch ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen deuten auf Missbrauch hin.“

44. Einsatz von Abmahnungen zur Marktbereinigung

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15
Zitat: „Abmahnungen zielen darauf ab, den Markt zu bereinigen, anstatt den Wettbewerb zu fördern.“

45. Parallelverfolgung von Unterlassungsansprüchen

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren werden ohne sachlichen Grund parallel betrieben.“

46. Nutzung von Abmahnungen als Einnahmequelle

Urteil: BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 26/17
Zitat: „Ein Prozessfinanzierer nutzt Abmahnungen zur Generierung von Gebühreneinnahmen.“

47. Bündelung gleichartiger Verstöße ohne sachlichen Grund

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „200 gleichartige Abmahnungen ohne Bezug zum Kerngeschäft des Abmahners deuten auf Missbrauch hin.“

48. Überhöhte Vertragsstrafen für Bagatellverstöße

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro für kleinere Verstöße ist unverhältnismäßig.“

49. Wiederholte Abmahnungen desselben Verstoßes

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Mehrfache Abmahnungen desselben Sachverhalts ohne neuen Verstoß deuten auf Missbrauch hin.“

50. Einbindung von Testkäufern zur Provokation von Verstößen

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Testkäufe werden gezielt eingesetzt, um Vertragsstrafen zu generieren.“

51. Abmahnungen gegen unbedeutende Wettbewerber

Urteil: LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
Zitat: „Kleinunternehmer werden abgemahnt, obwohl kein relevanter Wettbewerbsvorteil besteht.“

52. Abmahnungen ohne klare Rechtsgrundlage

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Die Abmahnungen basierten auf unklaren rechtlichen Ansprüchen und dienten vornehmlich der Gebührenerzielung.“

53. Unangemessen kurze Fristen zur Unterlassungserklärung

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Abmahnungen mit extrem kurzen Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung erhöhen den Druck auf die Abgemahnten und deuten auf Missbrauch hin.“

54. Rechtsmissbrauch durch Serienabmahnungen ohne Differenzierung

Urteil: OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15
Zitat: „Abmahnungen wurden gegen Händler ausgesprochen, die die beanstandeten Produkte nicht beworben oder gelagert hatten.“

55. Keine nachweisliche Umsetzung der Unterlassungspflichten

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, Az. 6 U 22/16
Zitat: „Abmahner verfolgen die Unterlassungspflichten nicht konsequent, sondern sprechen weitere Abmahnungen aus.“

56. Einseitige Vertragsstrafevereinbarungen

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Unterlassungserklärung enthält eine einseitige Regelung zur Vertragsstrafe ohne sachlichen Grund.“

57. Nutzung von Abmahnungen zur Marktbereinigung

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
Zitat: „Abmahnungen dienen vorrangig der Ausschaltung von Mitbewerbern.“

58. Aufspaltung eines Sachverhalts in mehrere Abmahnungen

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Ein einheitlicher Wettbewerbsverstoß wird in mehrere Abmahnungen aufgeteilt, um die Kosten zu maximieren.“

59. Überhöhter Streitwert zur Maximierung der Kosten

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Ein Streitwert von 100.000 Euro bei Bagatellverstößen ist unverhältnismäßig.“

60. Abmahnungen als Einkommensquelle für Anwälte

Urteil: BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. ZR 129/19
Zitat: „Ein Rechtsanwalt nutzt Abmahnungen gezielt, um Gebühreneinnahmen zu erzielen.“

61. Massenabmahnungen mit geringer Substanz

Urteil: LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „Abmahnungen basieren auf minimalen Wettbewerbsverstößen, die wirtschaftlich kaum relevant sind.“

62. Unverhältnismäßige Forderungen bei Unterlassungserklärungen

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Unterlassungserklärungen fordern mehr als die konkret abgemahnten Verstöße.“

63. Abmahnungen gegen nicht relevante Märkte

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2016, Az. 6 U 101/14
Zitat: „Abmahnungen richten sich gegen Unternehmen, die nur marginal mit dem Abmahner konkurrieren.“

64. Keine sachliche Verbindung zu den abgemahnten Produkten

Urteil: OLG Hamburg, Urteil vom 11.08.2016, Az. 3 U 56/15
Zitat: „Die abgemahnten Produkte sind nicht Teil des Kerngeschäfts des Abmahners.“

65. Testkäufe, um Verstöße zu provozieren

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Gezielte Testkäufe dienen nur der Erzeugung von Vertragsstrafen.“

66. Vertragsstrafen für unverschuldete Verstöße

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Unterlassungserklärungen umfassen verschuldensunabhängige Verstöße, was ein Missbrauchsindiz ist.“

67. Parallele Verfahren ohne sachliche Begründung

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Ein Verfügungsverfahren wird parallel zu einer Hauptsacheklage betrieben, ohne dass dies erforderlich wäre.“

68. Serienabmahnungen ohne ausreichende Prüfung

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Abmahnungen werden ohne vorherige Prüfung des Sachverhalts massenhaft ausgesprochen.“

69. Geringe Geschäftstätigkeit, aber hohe Abmahntätigkeit

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I 15 U 34/16
Zitat: „Die Abmahntätigkeit steht in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit.“

70. Nutzung von Abmahnungen zur Marktbereinigung

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15
Zitat: „Abmahnungen zielen darauf ab, Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.“

71. Überhöhte Streitwerte für Bagatellverstöße

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Ein Streitwert von 20.000 bis 30.000 Euro für kleinere Verstöße ist unverhältnismäßig.“

72. Rechtsmissbrauch durch Aufteilung eines Sachverhalts

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Ähnliche Verstöße werden in mehrere Abmahnungen aufgeteilt, um die Kostenlast zu erhöhen.“

73. Drohungen mit unverhältnismäßigen Vertragsstrafen

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2018, Az. 6 U 150/17
Zitat: „Die angedrohte Vertragsstrafe liegt weit über dem üblichen Maß.“

74. Einsatz von Serienabmahnungen als Einnahmequelle

Urteil: BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. ZR 129/19
Zitat: „Ein Anwalt betreibt das Abmahnwesen ‚in eigener Regie‘, um Gebühreneinnahmen zu maximieren.“

75. Missbrauch durch Prozessfinanzierer

Urteil: BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 26/17
Zitat: „Prozessfinanzierer nutzen Abmahnungen, um Gebühreneinnahmen zu generieren.“

76. Abmahnungen ohne ausreichende wirtschaftliche Substanz

Urteil: LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „Abmahnungen basieren auf geringen wirtschaftlichen Interessen und dienen vornehmlich der Gebührenerzielung.“

77. Nutzung von Abmahnungen zur Schaffung von Drohkulissen

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
Zitat: „Abmahnungen dienen dazu, wirtschaftlichen Druck auf Mitbewerber auszuüben.“

78. Parallelverfahren ohne wirtschaftliche Notwendigkeit

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Mehrere Verfahren werden parallel betrieben, um die Kostenlast zu maximieren.“

79. Serienabmahnungen mit geringen Substanz

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „Abmahnungen basieren auf minimalen Verstößen und dienen vornehmlich der Gebührenerzielung.“

80. Überhöhte Vertragsstrafe ohne sachlichen Grund

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Vertragsstrafe ist unangemessen hoch und ohne sachliche Begründung angesetzt.“

81. Abmahnungen zur Provokation von Vertragsstrafen

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Testkäufer werden gezielt eingesetzt, um Verstöße zu provozieren.“

82. Nutzung weit gefasster Unterlassungserklärungen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Unterlassungserklärungen umfassen auch nicht abgemahnte Verstöße.“

83. Missbrauch durch mangelnden wirtschaftlichen Bezug

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.05.2016, Az. 6 U 101/14
Zitat: „Die Abmahnungen stehen in keinem wirtschaftlichen Bezug zur tatsächlichen Geschäftstätigkeit.“

84. Serienabmahnungen zur Kostenmaximierung

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Gleichartige Verstöße werden systematisch in getrennten Verfahren verfolgt.“

85. Überzogene Forderungen bei Unterlassungserklärungen

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Unterlassungserklärung enthält unverhältnismäßige Forderungen.“

86. Nutzung von Abmahnungen zur Marktbereinigung

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15
Zitat: „Abmahnungen werden genutzt, um Mitbewerber aus dem Markt zu verdrängen.“

87. Rechtsmissbrauch durch Parallelverfahren

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Parallelverfahren ohne sachliche Notwendigkeit erhöhen die Kostenlast.“

88. Abmahnungen mit minimalem wirtschaftlichem Bezug

Urteil: LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08
Zitat: „Abmahnungen richten sich gegen Unternehmen ohne relevanten Marktbezug.“

89. Nutzung von Abmahnungen als Druckmittel

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 21.08.2015, Az. 6 U 41/15
Zitat: „Abmahnungen dienen dazu, wirtschaftlichen Druck auf Mitbewerber auszuüben.“

90. Testkäufe ohne sachlichen Grund

Urteil: BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az. I ZR 60/16
Zitat: „Testkäufe werden genutzt, um Vertragsstrafen zu provozieren.“

91. Nutzung weit gefasster Unterlassungserklärungen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Die Unterlassungserklärungen umfassen mehr als die konkret abgemahnten Verstöße.“

92. Überhöhte Vertragsstrafen zur Maximierung von Einnahmen

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Vertragsstrafe ist unangemessen hoch angesetzt.“

93. Aufteilung eines Sachverhalts in mehrere Verfahren

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Ein einheitlicher Sachverhalt wird in mehrere Verfahren aufgeteilt.“

94. Serienabmahnungen ohne wirtschaftlichen Bezug

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „Abmahnungen basieren auf minimalen Verstößen und dienen der Gebührenerzielung.“

95. Nutzung von Abmahnungen zur Marktbereinigung

Urteil: Kammergericht, Urteil vom 09.12.2016, Az. 5 U 163/15
Zitat: „Abmahnungen zielen darauf ab, Mitbewerber aus dem Markt zu verdrängen.“

96. Missbrauch durch überhöhte Forderungen

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Die Unterlassungserklärung enthält unverhältnismäßige Forderungen.“

97. Nutzung von Abmahnungen als Einnahmequelle

Urteil: BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. ZR 129/19
Zitat: „Ein Anwalt nutzt Abmahnungen, um Gebühreneinnahmen zu maximieren.“

98. Nutzung weit gefasster Unterlassungserklärungen

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
Zitat: „Die Unterlassungserklärungen umfassen auch nicht abgemahnte Verstöße.“

99. Parallelverfahren ohne wirtschaftliche Notwendigkeit

Urteil: OLG Koblenz, Beschluss vom 23.03.2017, Az. 9 W 324/16
Zitat: „Mehrere Verfahren werden parallel betrieben, um die Kostenlast zu maximieren.“

100. Überhöhte Streitwerte für Bagatellverstöße

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
Zitat: „Ein Streitwert von 20.000 bis 30.000 Euro für kleinere Verstöße ist unverhältnismäßig.“

101. Mangelnde Nachverfolgung von Unterlassungsansprüchen

Urteil: OLG Köln, Urteil vom 10.02.2017, Az. 6 U 22/16
Zitat: „Der Abmahner verfolgt Unterlassungsansprüche nicht weiter, sondern spricht lediglich Abmahnungen aus, was auf Gebührenerzielungsinteresse hinweist.“

102. Verknüpfung von Abmahnung und Vergleichsangebot

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 187/14
Zitat: „Das Angebot, auf einen gerichtlichen Ordnungsmittelantrag zu verzichten, wenn der Abgemahnte eine Zahlung leistet, weist auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hin.“

1033. Abmahnungen ohne konkreten Wettbewerbsbezug

Urteil: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017, Az. 37 O 82/16
Zitat: „Die Abmahnungen richten sich gegen Unternehmen, die nicht im Wettbewerb zum Abmahner stehen.“

104. Exorbitant hohe Vertragsstrafeversprechen

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 11.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro für geringfügige Verstöße deutet auf Missbrauch hin.“

105. Unklare oder widersprüchliche Forderungen in der Abmahnung

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
Zitat: „Abmahnungen mit unklaren oder widersprüchlichen Anforderungen sind ein Hinweis auf sachfremde Motive.“

106. Abmahnungen durch Briefkastenfirmen oder Unternehmen mit geringer Substanz

Urteil: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 U 10/16
Zitat: „Abmahnungen werden von Unternehmen ohne nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgesprochen.“

107. Abmahnungen mit überzogenen Fristen für die Reaktion

Urteil: LG Bochum, Urteil vom 12.03.2015, Az. 12 O 461/14
Zitat: „Sehr enge Fristen für die Abgabe von Unterlassungserklärungen erhöhen den Druck auf den Abgemahnten und können auf Missbrauch hinweisen.“

108. Fehlen einer ernsthaften Unterlassungsabsicht

Urteil: BGH, Urteil vom 14.02.2019, Az. I ZR 6/17
Zitat: „Der Abmahner verfolgt Unterlassungsansprüche nicht konsequent weiter, was auf Gebührenerzielungsinteresse schließen lässt.“

109. Serienabmahnungen an nicht unmittelbar betroffene Unternehmen

Urteil: LG München II, Urteil vom 25.02.2016, Az. 2 HK O 3883/15
Zitat: „Die Abmahnungen betreffen Unternehmen, die mit dem Abmahner keinen direkten Wettbewerb führen.“

110. Abmahnungen als Drohmittel zur Erzielung von Zahlungen

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 11.01.2018, Az. 6 U 150/17
Zitat: „Abmahnungen werden gezielt eingesetzt, um wirtschaftlichen Druck aufzubauen und Zahlungen zu erzwingen.“

111. Kombination von Abmahnungen mit unzulässiger Werbung für rechtliche Dienstleistungen

Urteil: LG München I, Urteil vom 16.04.2021, Az. 33 O 123/20
Zitat: „Abmahnungen werden verwendet, um eigene rechtliche Dienstleistungen zu bewerben, was auf Missbrauch hinweist.“

112. Falsche Angaben über die Mitbewerbereigenschaft

Urteil: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2017, Az. I 15 U 34/16
Zitat: „Der Abmahner behauptet unzutreffend, in direktem Wettbewerb zum Abgemahnten zu stehen.“

113. Erpressungsähnliche Drohungen mit weiteren rechtlichen Schritten

Urteil: LG Berlin, Urteil vom 10.06.2019, Az. 27 O 234/18
Zitat: „Abmahnungen enthalten Drohungen mit unverhältnismäßigen rechtlichen Konsequenzen, wenn keine Einigung erzielt wird.“

114. Kein Nachweis eines echten wirtschaftlichen Schadens

Urteil: LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, Az. 312 O 144/16
Zitat: „Der Abmahner kann keinen realen wirtschaftlichen Schaden durch den Verstoß nachweisen.“

115. Nutzung von Unterlassungserklärungen als langfristige Einnahmequelle

Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
Zitat: „Die Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen sollen langfristig finanzielle Vorteile schaffen.“

116. Verfolgung von Verstößen ohne Bezug zum eigentlichen Geschäftszweck

Urteil: LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HKO 8107/14
Zitat: „Die Abmahnungen betreffen Bereiche, die nicht Teil des regulären Geschäfts des Abmahners sind.“

117. Nutzung von Abmahnungen zur Ausschaltung kleinerer Mitbewerber

Urteil: OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2017, Az. 6 U 10/16
Zitat: „Abmahnungen werden gezielt gegen kleine Unternehmen ausgesprochen, um deren Ressourcen zu erschöpfen.“

118. Keine hinreichende Konkretisierung der angeblichen Verstöße

Urteil: LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017, Az. 37 O 82/16
Zitat: „Abmahnungen enthalten unklare oder pauschale Vorwürfe, ohne den Verstoß konkret darzulegen.“

119. Wiederholte Abmahnungen für denselben Sachverhalt

Urteil: OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az. 4 U 73/18
Zitat: „Mehrfachabmahnungen zu identischen Sachverhalten erhöhen die Kostenlast ohne sachlichen Grund.“

120. Nutzung von Abmahnungen zur Vermeidung von Marktregeln

Urteil: LG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
Zitat: „Abmahnungen dienen dazu, Wettbewerbsregeln zu umgehen oder zu verzerren.“

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