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Rechtsmissbrauch bei Löschungsanspruch gegen Bewertungsportal

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Negative Online-Bewertungen sind geschäftskritisch. Verständlich, dass Unternehmen schnell auf den Löschungs-Button schielen – insbesondere, wenn vermeintlich nie ein Kontakt mit dem Bewerter bestand. Der Beschluss des LG Berlin II vom 13.05.2025 (Az.: 2 O 318/24) setzt hier jedoch eine klare Grenze: Wer die Identität des Bewertenden anhand der in der Bewertung enthaltenen Angaben ohne Weiteres selbst ermitteln kann, darf den Weg über ein pauschales Löschungsverlangen beim Portal nicht als Abkürzung nutzen. Tut er es dennoch, ist das rechtsmissbräuchlich.

Worum geht es – der Sachverhalt greifbar gemacht

Ein Unternehmen sah sich mit einer negativen Bewertung auf einem großen Online-Portal konfrontiert. Inhaltlich war die Bewertung ungewöhnlich konkret. Genannt waren:

  • der Vorname der bewertenden Person
  • das Datum und die Höhe einer Guthabenaufbuchung
  • das Datum eines Telefonats mit dem Unternehmen
  • Datum und Uhrzeit einer PayPal-Abbuchung

Trotz dieser Detailtiefe rügte das Unternehmen gegenüber dem Portal, es habe nie einen geschäftlichen Kontakt mit dem Bewertenden gegeben, und verlangte die Entfernung des Beitrags. Eine eigene Prüfung anhand der genannten Daten nahm es nicht vor – obwohl die Angaben (Vorname, Zeitstempel, konkrete Beträge) einen einfachen Abgleich mit den eigenen Kunden-, Buchungs- oder Zahlungsdaten ermöglichten. Stattdessen sollte das Portal das Problem lösen und die Bewertung löschen.

Das LG Berlin II lehnte ein solches Vorgehen ab. Die zentrale Botschaft: Wer den „einfacheren Weg“ in der eigenen Sphäre ohne nennenswerten Aufwand beschreiten kann, muss das auch tun. Andernfalls ist die Beanstandung gegenüber dem Portal rechtsmissbräuchlich.

Der rechtliche Rahmen in Kürze

Ausgangspunkt ist die gefestigte Rechtsprechung zur Haftung und Prüfpflicht von Bewertungsportalen: Portale müssen auf eine substantiierte Beanstandung reagieren, wenn der Bewertete nachvollziehbar bestreitet, dass ein geschäftlicher Kontakt stattgefunden hat. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben: Der Bewertete muss die Rüge fehlenden Kontakts grundsätzlich nicht vertiefen. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch, wenn

  • die Identität des Bewertenden sich aus der Bewertung unmittelbar ergibt, oder
  • die Rüge rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

Genau an dieser Schnittstelle setzt der Beschluss des LG Berlin II an: Selbst wenn die Identität nicht „unmittelbar“ im Text offenbart wird, kann eine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegen, wenn ein einfacher, sicherer und zumutbarer Abgleich mit internen Daten die Identifizierung ermöglicht. Dann ist es Sache des Unternehmens, vor einer Beanstandung beim Portal die eigene Hausaufgabe zu machen.

Die Entscheidungsgründe des LG Berlin II – Schritt für Schritt

1. Maßstab: Keine überzogenen Hürden für den Bewerteten – aber auch kein Freifahrtschein

Das Gericht knüpft an die Linie an, dass Unternehmen Bewertungen nicht im luftleeren Raum widerlegen müssen. Eine pauschale Rüge des fehlenden Kundenkontakts kann genügen, um Prüfpflichten des Portals auszulösen. Dieser Grundsatz endet jedoch dort, wo der Bewertete seine eigene Erkenntnismacht leicht aktivieren kann.

2. Konkrete Indizien im Bewertungstext als Auslöser der Eigenprüfung

Entscheidend war die Dichte der Angaben: Vorname, exakt bezeichnete Zahlungsvorgänge und präzise Zeitpunkte. Aus Sicht des Gerichts ermöglichten diese Informationen einen sicheren und zuverlässigen Datenabgleich in den Systemen des Unternehmens. Je präziser die Details, desto eher ist eine Identifizierung ohne Fremdhilfe möglich – beispielsweise über:

  • Zahlungs-Logs (PayPal-Transaktionszeit, Betrag)
  • Kunden- oder Guthaben-Konten (Datum/Höhe einer Aufbuchung)
  • Call-Center-Protokolle (Zeitpunkt eines Telefonats)

3. Zumutbarkeit und Priorität des „einfacheren Wegs“

Das Gericht betont die Zumutbarkeit: Die interne Recherche war weder komplex noch zeitaufwendig, sondern lag auf der Hand. Wer die Klärung mit wenigen Klicks selbst herbeiführen kann, darf nicht stattdessen das Portal mit einem pauschalen Löschungsverlangen beschäftigen. Juristisch gesprochen verletzt eine solche Vorgehensweise Treu und Glauben; sie instrumentalisiert das Portal für eine Klärung, die der Bewertete selbst einfacher leisten kann.

4. Missbrauch der Beanstandungsrechte

Die Kammer sieht die Grenze zum Rechtsmissbrauch überschritten. Denn die Rüge „kein Kontakt“ soll Portale zu einer verfahrensmäßigen Prüfung veranlassen – nicht aber dazu dienen, eine intern ohne Weiteres mögliche Identifizierung zu vermeiden. Wer die eigenen, naheliegenden Erkenntnismittel ungenutzt lässt, setzt das Portal bewusst einem unnötigen Prüf- und Löschdruck aus. Genau das wertet das LG Berlin II als missbräuchlich.

5. Kein Widerspruch zur BGH-Linie – sondern deren Präzisierung

Wichtig: Das Gericht stellt die BGH-Grundsätze nicht in Frage. Es präzisiert sie für Konstellationen mit leicht ermittelbarer Identität:

  • Kein zusätzlicher Vortrag ist nötig, wenn die Identität unklar bleibt.
  • Doch zusätzlicher Eigenaufwand ist geboten, wenn klar bezeichnete Daten die Identifizierung quasi aufdrängen.
    Die Schwelle zur „Unmittelbarkeit“ bleibt bestehen; daneben existiert die Missbrauchsschwelle, die bereits durch die zumutbare und einfach mögliche Eigenrecherche erreicht sein kann.

Praxisschwerpunkt: Wie Gerichte die „leichte Identifizierbarkeit“ bewerten

Gerichte blicken auf drei Kernkriterien:

  1. Konkretion der Hinweise
    Je exakter Vorname, Zeitpunkte, Beträge, Vorgangs-IDs, Räumlichkeiten oder Ansprechpartner genannt sind, desto eher ist die Identifizierung ohne Portalhilfe möglich.
  2. Qualität der internen Datenlage
    Verfügt das Unternehmen typischerweise über lückenlose Zahlungs- und Kommunikationslogs, wird ein Abgleich regelmäßig als zumutbar angesehen.
  3. Aufwand/Nutzen-Abwägung
    Ein zielgerichteter Datenbank-Lookup oder ein Filter nach Zeitstempeln ist regelmäßig zumutbar. Erst wenn die Prüfung in ein aufwendiges Daten-Forensik-Projekt ausartete, könnte etwas anderes gelten.

Typische Fehler von Unternehmen – und wie Sie sie vermeiden

  • Pauschale Kontakt-Bestreitung ohne Vorprüfung
    Vermeiden Sie Standardtexte wie „Kein Kundenverhältnis vorhanden“, wenn der Bewertungstext konkrete Anker liefert. Das triggert den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs.
  • Ignorieren präziser Zeit- und Zahlungsangaben
    Wenn Datum, Uhrzeit, Betrag und Zahlungsweg genannt sind, führt am internen Abgleich kein Weg vorbei.
  • Falscher Adressat
    Das Portal ist keine Ermittlungsabteilung. Erst wenn Ihre Prüfung keine Treffer ergibt oder der Vorgang unaufklärbar bleibt, ist das Portal der richtige Ansprechpartner.
  • Datenschutz als vorgeschobenes Hindernis
    Die interne Prüfung zur Abwehr unzutreffender Bewertungen bewegt sich regelmäßig im Rahmen der bestehenden Vertrags- und Compliance-Zwecke. Datenschutz verhindert den Abgleich nicht pauschal – er strukturiert ihn.

Handlungsleitfaden für Unternehmen

  1. Bewertung sichern und strukturieren
    Speichern Sie den vollständigen Text, sichtbare Metadaten und Screenshots.
  2. Interne Sofortprüfung
    Suchen Sie entlang der im Text genannten Fixpunkte: Vorname, Datums-/Zeitangaben, Zahlbeträge, PayPal-Logs, Call-Center-Events, Ticket-IDs.
  3. Ergebnis dokumentieren
    Halten Sie Ihre Prüfschritte und Treffer schriftlich fest. Das ist die Grundlage für jedes weitere Vorgehen.
  4. Einordnung
    • Treffer gefunden: Bewertung einem konkreten Vorgang zuordenbar. Beurteilen Sie Inhalt und Ton der Kritik juristisch.
    • Kein Treffer: Dokumentieren Sie, warum trotz genauer Suche keine Zuordnung möglich war.
  5. Erst dann Portal kontaktieren
    Reichen Sie eine substantiiert begründete Beschwerde ein. Legen Sie Ihre interne Prüfung dar, ohne personenbezogene Daten unbefugt offenzulegen. Nutzen Sie zielgenaue, rechtliche Argumente – keine pauschalen Floskeln.
  6. Juristische Eskalation mit Augenmaß
    Kommen Sie mit dem Portal nicht weiter, prüfen wir mit Ihnen gerichtliche Schritte – zielgerichtet, verhältnismäßig und aussichtsreich.

Abgrenzungen und Grenzfälle

  • Angaben zu allgemein
    Fehlt es an Beträgen oder exakten Zeitstempeln („neulich telefoniert“), ist die Identifizierung oft nicht zumutbar. Dann reicht die pauschale Rüge regelmäßig aus.
  • Namensgleichheit
    Führt der Vorname zu mehreren Treffern, kann eine Zuordnung erschwert sein. Dokumentieren Sie die Kollisionen und machen Sie dies dem Portal transparent.
  • Unverbundene Zahlungswege
    Sind Zahlungen über Accounts Dritter erfolgt, kann die interne Zuordnung scheitern. Auch das ist darzulegen.
  • Technische oder organisatorische Hürden
    Fehlen logsichere Daten (etwa bei Wechsel des Zahlungsdienstleisters), erklärt sich, warum ein „einfacher Abgleich“ nicht möglich ist. Wichtig ist die nachvollziehbare Dokumentation, nicht die perfekte IT.

Was bedeutet die Entscheidung für Ihre Strategie?

  • Interne Prüfung zuerst
    Wer konkrete Anhaltspunkte ignoriert, riskiert den Etikettenschwindel „Rechtsmissbrauch“.
  • Stärkerer Fokus auf Begründungstiefe
    Portale werden Beanstandungen ohne vorherige Eigenprüfung kritischer sehen. Ihre Erfolgschance steigt mit guter Dokumentation.
  • Schneller Rechtsschutz bleibt möglich
    Wer sauber prüft, dokumentiert und zielgenau vorträgt, erhält weiterhin effektiven Schutz vor unzulässigen Bewertungen.

Fazit

Das LG Berlin II zieht eine klare Linie: Enthält eine Bewertung konkrete, belastbare Anhaltspunkte, die eine Identifizierung mit wenigen internen Schritten erlauben, müssen Unternehmen diesen Weg nutzen. Ein pauschales Löschungsverlangen ohne Eigenprüfung gilt als rechtsmissbräuchlich. Wer hingegen strukturiert prüft, sauber dokumentiert und rechtlich fundiert vorgeht, setzt sich gegen unzulässige Kritik weiterhin wirksam zur Wehr.

Gern prüfen wir Ihre Bewertungen, übernehmen die interne rechtliche Einordnung und formulieren für Sie ein tragfähiges, dokumentengestütztes Vorgehen – außergerichtlich und, wenn nötig, gerichtlich. So schützen Sie Ihre Reputation, ohne in die Rechtsmissbrauchsfalle zu tappen.

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