Rechtsmissbrauch bei Löschungsanspruch gegen Bewertungsportal II
Negative Bewertungen im Internet sind für viele Unternehmen ein ernstes Problem. Sie können den guten Ruf gefährden, potenzielle Kunden abschrecken und im schlimmsten Fall existenzbedrohend wirken. Deshalb suchen viele Betroffene den Rechtsweg, um gegen unliebsame Rezensionen vorzugehen. Doch nicht jede Beanstandung ist rechtlich haltbar. Das zeigt eindrücklich ein Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.06.2026 (Az.: 324 O 40/25).
Das Gericht stellte klar: Ein Unternehmen handelt rechtsmissbräuchlich, wenn es die Löschung einer Bewertung verlangt, obwohl ihm die Identität des Bewerters bekannt ist und es dennoch einen Geschäftskontakt pauschal bestreitet.
Der Sachverhalt: Negative Bewertung mit klaren Hinweisen
Im Streitfall hatte ein Unternehmen eine Löschungsklage gegen eine negative Bewertung auf einer Hosting-Plattform angestrengt. Der Bewerter hatte die Rezension unter seinem vollständigen Klarnamen abgegeben. Die Bewertung enthielt darüber hinaus konkrete Informationen:
- eine Beschreibung eines Telefonats zwischen Bewerter und Unternehmen,
- Angaben zu einer PayPal-Abbuchung,
- Hinweise auf eine erbrachte Leistung,
- sowie persönliche Details, die nur ein echter Kunde kennen konnte.
Zudem konnte nachgewiesen werden, dass das Unternehmen den Bewerter bereits zweimal selbst per E-Mail kontaktiert hatte – es gab also direkten Austausch zwischen den Parteien.
Trotz dieser Umstände bestritt das Unternehmen vor Gericht jeglichen geschäftlichen Kontakt. Es argumentierte, die Bewertung sei frei erfunden und müsse deshalb vom Portal gelöscht werden.
Prozessuale Besonderheit: Erledigungserklärung
Während des laufenden Verfahrens einigten sich die Parteien und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das LG Hamburg hatte damit nicht mehr über den Löschungsanspruch selbst zu entscheiden, sondern lediglich über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen.
Dabei prüfte das Gericht, welche Partei ohne die Erledigung voraussichtlich obsiegt hätte. Nach eingehender Würdigung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Klage von Anfang an unbegründet war. Die Kosten musste deshalb das Unternehmen tragen.
Die rechtliche Kernfrage: Prüfpflichten des Bewertungsportals
Nach der gängigen Rechtsprechung haften Bewertungsportale grundsätzlich nicht unmittelbar für fremde Inhalte. Sie können jedoch als sogenannte mittelbare Störer in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Prüfpflichten verletzen.
Solche Prüfpflichten entstehen insbesondere dann, wenn ein Unternehmen plausibel bestreitet, dass ein geschäftlicher Kontakt zum Bewerter bestanden hat. In diesem Fall muss das Portal die Bewertung hinterfragen und gegebenenfalls entfernen.
Das LG Hamburg stellte aber klar: Diese Konstellation gilt nicht uneingeschränkt. Wenn sich die Identität des Bewerters bereits aus der Bewertung selbst ergibt, müssen strengere Maßstäbe gelten. In einer solchen Situation genügt ein pauschales Bestreiten des Unternehmens nicht, um Prüfpflichten des Portals auszulösen.
Die Entscheidungsgründe des LG Hamburg
Die Richter führten detailliert aus, warum im vorliegenden Fall kein Anspruch gegen das Portal bestand:
- Klarname des Bewerters
Der Bewerter hatte seinen vollständigen Namen in der Bewertung angegeben. Das Unternehmen konnte also ohne weiteres nachvollziehen, mit wem es sich auseinandersetzt. Damit entfällt die typische Ungewissheit, die ansonsten eine Prüfungspflicht des Portals begründen könnte. - Konkrete Angaben in der Bewertung
Die Rezension enthielt präzise Details wie eine PayPal-Abbuchung und ein Telefonat. Solche Angaben sprechen regelmäßig dafür, dass tatsächlich ein Geschäftskontakt bestanden hat. Das Unternehmen hätte substantiiert darlegen müssen, warum diese Informationen dennoch falsch sein sollten. - Bereits bestehender E-Mail-Kontakt
Besonders schwer wog, dass das Unternehmen den Bewerter bereits zweimal per E-Mail angeschrieben hatte. Damit war eindeutig, dass die Identität des Bewerters bekannt war. Ein bloßes Abstreiten des Kontakts widersprach daher den eigenen Handlungen der Klägerin. - Unzureichende Darlegung des Unternehmens
Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hatte, warum kein Kundenkontakt bestanden habe. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, man könne den Bewerter keinem Geschäftsvorgang zuordnen, genügte angesichts der eindeutigen Faktenlage nicht. - Vorbeugung von Rechtsmissbrauch
Nach Ansicht des LG Hamburg muss in Fällen, in denen die Identität des Bewerters eindeutig erkennbar ist, eine erhöhte Darlegungslast für das Unternehmen gelten. Andernfalls könnten Unternehmen Bewertungsportale leicht missbräuchlich in Anspruch nehmen, obwohl sie selbst alle Möglichkeiten haben, den Sachverhalt zu prüfen.
Rechtsmissbrauch als zentrales Argument
Das Gericht wertete das Verhalten des Unternehmens daher als rechtsmissbräuchlich. Wer die Identität des Bewerters kennt und diesen sogar bereits kontaktiert hat, kann sich nicht mit einem einfachen Bestreiten aus der Affäre ziehen.
Das Vorgehen diente erkennbar nicht der Klärung des Sachverhalts, sondern allein der Löschung einer unliebsamen Bewertung. Damit war die Inanspruchnahme des Portals unzulässig.
Bedeutung der Entscheidung für Unternehmen
Die Entscheidung des LG Hamburg hat erhebliche praktische Bedeutung:
- Bekannte Bewerter = erhöhte Darlegungspflicht
Unternehmen müssen in solchen Fällen konkret erklären, warum kein Geschäftskontakt bestanden hat. - Gefahr des Rechtsmissbrauchs
Wer trotz Kenntnis der Identität pauschal bestreitet, riskiert nicht nur den Verlust des Prozesses, sondern auch eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten. - Eidesstattliche Versicherungen helfen nicht weiter
Wenn objektive Tatsachen (wie E-Mail-Kontakte) vorliegen, reicht eine formale Versicherung des Geschäftsführers nicht aus. - Portale sind nicht „Hilfsinstanz“ für jede Beanstandung
Bewertungsportale müssen nicht jede Löschungsforderung prüfen, wenn das Unternehmen selbst ausreichend Informationen hat, um den Sachverhalt zu klären.
Fazit
Der Beschluss des LG Hamburg setzt ein klares Signal: Unternehmen können Bewertungsportale nicht ohne weiteres für die Löschung negativer Rezensionen in Anspruch nehmen. Wer die Identität des Bewerters kennt, muss detailliert und plausibel darlegen, warum kein Geschäftskontakt bestanden haben soll.
Ein pauschales Abstreiten genügt nicht und wird als rechtsmissbräuchlich angesehen. Für Unternehmen bedeutet das: Der richtige Umgang mit Bewertungen erfordert eine ehrliche Auseinandersetzung mit den Fakten. Wer stattdessen versucht, den Rechtsweg strategisch zu missbrauchen, riskiert nicht nur die Abweisung der Klage, sondern auch erhebliche Kosten.
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