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Rechtsmissbrauch - Abmahnung von Geschäftsführer und GmbH

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in seinem Urteil vom 15.05.12 unter dem Aktenzeichen 5 U 148/11 entschieden, dass das Geltendmachen von mehreren gleichen Unterlassungsansprüchen gegen verschiedene Schuldner einer Firma (im verhandelten Fall: GmbH und Geschäftsführer) ein Indiz für den Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG darstellen kann.

Das KG wies damit die Berufung der Klägerin ab, welche sich gegen ein Urteil der Vorinstanz (Landgericht Berlin) wandte. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Klägerin kein Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten zusteht, da der Anspruch nur bei einer berechtigten Abmahnung bestünde. Eine solche habe es hier jedoch nicht gegeben, da die Abmahnung hier rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gewesen sei. Diese Norm erfasse auch einen Missbrauch durch die außergerichtliche Erhebung eines Unterlassungsanspruchs. Das Kammergericht schließt sich somit der Entscheidung des Landgerichts an. Von einem Rechtsmissbrauch könne man ausgehen, so die beiden Gerichte, wenn das Hauptmotiv des Unterlassungsgläubigers aus sachfremden Zielen besteht. Also etwa dem Ziel, der Gegenseite Gebühren abzuverlangen, ihn durch hohe Prozesskosten zu belasten oder ihn sonst irgendwie zu schädigen.

Voraussetzung für die Vermutung des Missbrauchs sei nicht, dass wettbewerbsrechtliche Interessen fehlen. Ausreichend sei vielmehr, dass sachfremde Ziele im Vordergrund stehen. Diese Ziele könnten hier aus Indizien erschlossen werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall die Absicht bestand, die Beklagten durch Gebühren und hohe Prozesskosten absichtlich zu schädigen.

Ein Indiz für diesen Rechtsmissbrauch besteht in der Höhe des Streitwertes nach Berechnung der Abmahnkosten.
Die Klägerin kennt die Kriterien, nach denen sich ein solcher Streitwert zu bemessen hat und betont, ein Kriterium bestünde im Interesse der Unterbindung ähnlicher Verstöße und den wettbewerbs- und verbraucherrechtlichen Schaden solcher Verstöße. Zu berücksichtigen seien hierbei auch die Marktstellung, Umsätze usw. des Verletzers und die Auswirkungen seiner Handlungen nebst Wiederholungsgefahr.

In anderem Kontext führt die Klägerin aus, nach Erlass der von ihr erwirkten einstweiligen Verfügung habe ihrerseits ein Interesse bestanden, die Verstöße der Beklagten zu 1) zu unterbinden während das Interesse an der Unterbindung des Verhaltens der Beklagten zu 2) weniger wichtig wurde.

Vor diesem Hintergrund ist eine Gegenstandswertbestimmung auf 200.000,- € weil der Gegenstandswert betreffend die Beklagte zu 1) bei 100000,- € liege, neben dem ein ebensolcher Wert gegen den Beklagten zu 2 bestünde, völlig unhaltbar.

Denn welche Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse seit der Abmahnung zu einer solchen Einschätzung geführt haben sollen, entziehe sich der Nachvollziehbarkeit, so das KG.

Als ein weiterer Hinweis auf die Rechtsmissbräuchlichkeit sei weiterhin die Nachberechnung von Abmahnkosten zu werten, die unter Aufspaltung der Angelegenheit in zwei Angelegenheiten vorgenommen wird. Rechtsanwälte können nur einmal Gebühren in einer Angelegenheit berechnen. Zwei Aufträge (gegen die Beklagte zu 1) und 2)) lagen auch gar nicht vor. Es war daher kein Grund ersichtlich, die Angelegenheit aufzuspalten. Somit ist sie rechtsmissbräuchlich.

KG Berlin, Urteil vom 15.05.12, AZ: 5 U 148/11.

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