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Rechtsmissbrauch: Abmahnung als Geschäftsmodell

LG Regensburg, Urteil vom 02.12.2014, Az. 2 S 194/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Abmahnungen wegen angeblicher oder auch tatsächlicher Wettbewerbsverstöße dürfen nicht wahllos ausgesprochen werden. Sie stellen ein Instrumentarium zum Schutz vor unerlaubter Wettbewerbsbenachteiligung dar und sind kein Selbstzweck. Wer versucht, ein auf Abmahnungen basierendes Geschäftsmodell aufzubauen, handelt rechtsmissbräuchlich und kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden. In einem entsprechenden Streitfall wurde die Berufung einer Anwaltskanzlei und ihres Mandanten zurückgewiesen, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs in Zusammenhang mit der Erteilung von Abmahnungen nicht auf sich sitzen lassen wollten.

Das Regensburger Landgericht (LG) hat mit seinem am 2. Dezember 2014 gefällten Urteil (Az. 2 S 194/13) eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Regensburg vom 05. Juli 2013 (Az. 4 C 3780/12) bestätigt, wonach abgemahnten Online-Händlern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen ihnen gegenüber rechtsmissbräuchlich erteilter Abmahnungen zusteht.

Die streitgegenständlichen Abmahnungen waren von der Anwaltskanzlei der U+C Rechtsanwälte URMANN+COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg in angeblichem Auftrag der in Gammelsdorf ansässigen Firma KVR Handelsgesellschaft mbH ausgesprochen worden. Moniert wurden von der Abmahnseite behauptete Fehler in den AGB und Widerrufserklärungen der Abgemahnten. Aufgrund der Häufigkeit der Abmahnungen und der Ähnlichkeit der von der beklagten Kanzlei verfassten Schreiben entstand bald der Eindruck einer "Abmahnabzocke". Der Verdacht wurde durch den Umstand genährt, dass der Streitwert bei allen angeblichen Vergehen auf einheitliche 10.000 Euro festgesetzt worden war.

Eine Klägerin zog daraufhin vor Gericht und verklagte die Anwaltskanzlei sowie ihren Mandanten, die KVR Handelgesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Frank Drescher, wegen Rechtsmissbrauch. Das AG Regensburg gab der Klage statt und sprach der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz zu. Dagegen legten die Beklagten Berufung beim Regensburger LG ein.

Die Beklagten konnten auch in der Berufungsverhandlung den gegen sie erhobenen Vorwurf der massenweisen Ausstellung von Abmahnungen nicht widerlegen. Dagegen sah es das Regensburger LG als erwiesen an, dass der Mandant der Anwaltskanzlei über kein überzeugendes Geschäftskonzept verfügte und dessen Angebot lediglich dazu diente, gegenüber möglichst vielen Anbietern ein Konkurrenzverhältnis zu kreieren. Die so geschaffene Wettbewerbssituation sollte nach Auffassung des Gerichts lediglich als Vorwand dienen, Händler abmahnen zu dürfen. Gegen das Vorhandensein einer erfolgversprechenden Unternehmensstrategie spricht auch der frühe Zeitpunkt der Firmeninsolvenz der KVR Handelsgesellschaft mbH, nur fünf Monate nach ihrer Unternehmensgründung.

Nach Prüfung des Sachverhalts kam das LG Regensburg insgesamt zu der Überzeugung, dass die Beklagten ein gemeinsames Geschäftsmodell entwickelt hatten, das auf Rechtsmissbrauch gründete. Der Urteilsbegründung zufolge, hatte sich die Abmahntätigkeit der Beklagten verselbständigt und stand weder in einem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden noch entsprach sie einem anderen wirtschaftlichen Interesse als dem der Eintreibung von Abmahngebühren. Das von den Beklagten behauptete Motiv der Abwehr von Wettbewerbsnachteilen stand nach Auffassung des Gericht zu keiner Zeit im Vordergrund.

Mit seinem Urteil wies das LG Regensburg die Anträge der Beklagten daher zurück und legte ihnen die Verfahrenskosten auf.

LG Regensburg, Urteil vom 02.12.2014, Az. 2 S 194/13

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