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Rechtsirrtümer im Markenrecht – und was wirklich stimmt

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Markenrecht gehört zu den faszinierendsten, aber auch meist unterschätzten Rechtsgebieten – gerade von Unternehmern, Gründern, Agenturen und kreativen Köpfen. Viele denken: „Ich lasse meine Marke einmal eintragen – und dann bin ich für immer auf der sicheren Seite.“ Doch so einfach ist es leider nicht.

Markenschutz ist kein Selbstläufer. Wer ihn nicht aktiv pflegt, verteidigt oder korrekt nutzt, riskiert nicht nur den Verlust seines Schutzrechts, sondern auch teure Abmahnungen, markenrechtliche Auseinandersetzungen und unnötige Investitionen in Namen, Logos oder Domains, die rechtlich nicht standhalten. Besonders gefährlich wird es, wenn sich Mythen, Halbwahrheiten und falsche Tipps aus dem Internet oder von Bekannten mit gefährlichem Halbwissen vermischen.

Im Internet kursieren zahllose vermeintlich „sichere“ Tipps – angefangen von der Idee, dass ein Handelsregistereintrag Markenschutz bedeutet, bis hin zur Annahme, dass kleine Unternehmen keine Abmahnungen zu befürchten hätten. Solche Irrtümer können nicht nur rechtliche Risiken, sondern auch existenzbedrohende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

Dieser Beitrag räumt gründlich auf mit den häufigsten – aber kaum thematisierten – Rechtsirrtümern im Markenrecht. Wir zeigen anhand realer Beispiele und Gerichtsurteile, wo die größten Fallstricke lauern, und geben praxisnahe Hinweise, wie man es besser macht. Ob Einzelunternehmer, Start-up oder gestandenes KMU – wer mit Marken arbeitet, sollte diese Irrtümer kennen.

 

Übersicht:

Irrtum: „Ich kann mir eine Marke weltweit schützen lassen – mit einem Antrag.“
Irrtum: „Ich habe die Domain – also gehört mir die Marke.“
Irrtum: „Ähnliche Begriffe sind erlaubt – solange ich nicht exakt die Marke nutze.“
Irrtum: „Markenschutz gilt nur für Produkte – nicht für Dienstleistungen.“
Irrtum: „Markenschutz ist unbegrenzt – einmal eingetragen, immer gültig.“
Irrtum: „Wenn ich das Logo ändere, bleibt der Markenschutz bestehen.“
Irrtum: „Ich darf Marken abbilden, wenn ich nur darüber berichte.“
Irrtum: „Ich bin ein kleines Unternehmen – mich wird niemand abmahnen.“
Irrtum: „Gelöschte Marken darf jeder sofort wieder benutzen.“
Irrtum: „Eine nationale Anmeldung reicht – ich bin ja in Deutschland.“
Irrtum: „Abmahnungen kann ich ignorieren – da passiert schon nichts.“
Irrtum: „Der Handelsregistereintrag sichert meinen Namen ausreichend.“
Irrtum: „Markenrecherche ist nur vor der Anmeldung nötig.“
Irrtum: „Ich nutze die Marke nur online – da gelten andere Regeln.“
Irrtum: „Ich muss erst abgemahnt werden, bevor ich etwas ändern muss.“
Irrtum: „SEO und Reichweite sind wichtiger als Markenschutz.“
Irrtum: „Ich kann störende Marken einfach löschen lassen.“
Irrtum: „Generische Begriffe kann niemand schützen.“
Irrtum: „Markenschutz lohnt sich nur für große Unternehmen.“
Fazit: Markenrecht schützt nur, wenn man es auch richtig nutzt

 

Irrtum: „Ich kann mir eine Marke weltweit schützen lassen – mit einem Antrag.“

Die Vorstellung klingt verlockend: Einmal ein Formular ausfüllen, Marke anmelden – und schon ist der Name weltweit geschützt. Doch wer denkt, dass Markenschutz mit einem einzigen Antrag global möglich ist, sitzt einem weitverbreiteten Rechtsirrtum auf. In Wahrheit ist das Markenrecht territorial aufgebaut – also immer national oder regional gültig, nie automatisch weltweit.

Was viele nicht wissen: Markenschutz ist ein Flickenteppich aus nationalen Systemen

Das Markenrecht basiert nicht auf einem einheitlichen globalen Schutzsystem, sondern auf verschiedenen sich ergänzenden Verfahren. Die drei gängigen Wege sind:

  • Nationale Marke (z.B. beim DPMA) – schützt in Deutschland
  • Unionsmarke (EU-Marke über EUIPO) – gilt in allen 27 EU-Mitgliedstaaten
  • IR-Marke (internationale Registrierung über WIPO nach dem Madrider Abkommen) – ermöglicht schrittweise Ausdehnung auf einzelne Länder, aber kein „Weltmarkenschutz“

Eine IR-Markenanmeldung führt also nicht automatisch zu einem globalen Schutz, sondern lediglich zu einer Vereinfachung der nationalen Anmeldungen in mehreren Wunschstaaten. Und selbst dann entscheiden die jeweiligen nationalen Markenämter, ob der Schutz im jeweiligen Land tatsächlich gewährt wird.

Stolperfallen bei der internationalen Markenanmeldung

Selbst bei korrektem Antrag gibt es erhebliche Risiken:

  • Abweichende Schutzvoraussetzungen: In den USA gelten zum Beispiel andere Anforderungen als in Deutschland – etwa die „Use-in-Commerce“-Pflicht.
  • Kollision mit älteren Marken im jeweiligen Zielland – etwa, weil dort ein lokales Unternehmen bereits eine ähnliche Marke eingetragen hat
  • Unübersichtliche Widerspruchsverfahren: In manchen Ländern ist der Ablauf intransparent und dauert lange
  • Unterschiedliche Klassifikationspraxis: Nicht jede Nizza-Klasse wird überall gleich streng bewertet

Oft zeigt sich erst Monate nach Einreichung, dass in bestimmten Ländern Widersprüche oder Ablehnungen erfolgen – und das, obwohl man „nur einen Antrag gestellt“ hat.

Praxisbeispiel: Deutsche Marke, internationales Problem

Ein deutscher Gründer lässt für seine neue nachhaltige Fashion-Marke „Kinderzeit“ eine deutsche Wortmarke beim DPMA eintragen. Nach erfolgreichen ersten Jahren will er in Österreich, Italien und der Schweiz expandieren – und beantragt über die WIPO den internationalen Markenschutz.

Doch dann das böse Erwachen: In der Schweiz gibt es bereits eine eingetragene Marke „KinderZeit“ für einen Schulranzenhersteller. Die Schweizer Markenbehörde verweigert aufgrund eines berechtigten Widerspruches den Schutz. Auch in Italien kommt ein Widerspruch, diesmal von einem Verlag mit dem Namen „Tempo dei Bambini“.

Ergebnis: Teure Umbenennungen, Re-Branding im Ausland, Verlust des Wiedererkennungswerts. Alles, weil man dachte, ein Antrag genüge für die „Weltmarke“.

Rechtsprechung: BGH zur Verwechslungsgefahr bei Auslandsmarken

In seiner Entscheidung „Kinderzeit“ (BGH, Beschluss vom 10.12.2009 – I ZB 34/09) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, wann bei ähnlichen Marken in verschiedenen Ländern eine Verwechslungsgefahr besteht. Auch wenn der Fall sich primär auf die Unterscheidungskraft bezog, zeigt die Entscheidung, wie eng Markenrechte auch über Ländergrenzen hinweg bewertet werden – und dass eine nationale Eintragung nicht automatisch vor Konflikten schützt.

Fazit zum Irrtum:

Einen „Weltmarkenschutz per Knopfdruck“ gibt es nicht. Wer international tätig ist oder dies plant, braucht eine durchdachte Markenstrategie, die nationale Besonderheiten, mögliche Konflikte und den richtigen Anmeldeweg berücksichtigt.

Unser Tipp: Lassen Sie vor der internationalen Anmeldung prüfen, welche Länder wirklich relevant sind, ob dort Konfliktpotenzial besteht – und ob gegebenenfalls ein lokaler Anwalt im Ausland eingeschaltet werden sollte. Das spart Zeit, Geld und vor allem: Nerven.

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Irrtum: „Ich habe die Domain – also gehört mir die Marke.“

Der Irrtum ist weit verbreitet – und verständlich: Wer eine Internet-Domain wie mein-wunschname.de registriert hat, fühlt sich als „Inhaber“ dieses Namens. Viele glauben deshalb, dass ihnen automatisch auch die markenrechtlichen Rechte daran zustehen. Doch das ist gefährliches Halbwissen. Denn: Domainrecht ist nicht gleich Markenrecht.

Domainrecht vs. Markenrecht – Zwei verschiedene Paar Schuhe

Die Registrierung einer Domain über die DENIC (für .de) oder internationale Registrare (für .com, .eu etc.) erfolgt nach dem Prinzip „First come, first served“ – wer zuerst kommt, bekommt die Domain. Dabei wird nicht geprüft, ob die gewünschte Bezeichnung vielleicht bereits als geschützte Marke eingetragen ist oder mit dem Unternehmenskennzeichen eines Dritten kollidiert.

Im Gegensatz dazu basiert das Markenrecht auf dem Schutz geschäftlicher Kennzeichen – entweder durch Eintragung (z.B. beim DPMA oder EUIPO) oder durch tatsächliche Benutzung (Verkehrsgeltung). Es schützt den Namen nicht nur im Internet, sondern generell im geschäftlichen Verkehr.

Wichtig ist auch: Während bei der Domain das reine „Besitzen“ ausreicht, schützt eine Marke den Namen nur, wenn er in markenmäßiger Weise im geschäftlichen Verkehr genutzt wird – etwa auf Produkten, in Onlineshops, in Social-Media-Kanälen, auf Verpackungen etc.

Das Prioritätsprinzip – Wer war zuerst da?

Sowohl im Marken- als auch im Domainrecht gilt grundsätzlich: Wer früher ein Recht begründet hat, kann sich gegenüber späteren Benutzern durchsetzen. Aber: Das Markenrecht kennt deutlich stärkere Abwehrmöglichkeiten, z.B. durch Löschungsverfahren, Widersprüche, Abmahnungen oder Unterlassungsklagen.

Hat ein Unternehmen z.B. seine Marke vor der Domainregistrierung angemeldet (oder nachweislich im geschäftlichen Verkehr benutzt), kann es gegen die Domain vorgehen – auch wenn der Domaininhaber „nichts Böses“ im Sinn hatte.

Praxisfall: Domain zuerst – Marke später – und trotzdem Ärger

Ein Freelancer registriert 2016 die Domain designpilot.de für sein Portfolio. Zwei Jahre später meldet ein Berliner Design-Startup denselben Begriff als Wortmarke beim DPMA an – sauber recherchiert, mit Fokus auf App-Design und UX-Beratung. Erst 2021 wird der Freelancer vom Markeninhaber abgemahnt: Die Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr verstoße gegen das Markenrecht.

Der Freelancer beruft sich darauf, dass er die Domain doch zuerst hatte. Doch das hilft nur bedingt: Die Domain allein vermittelt kein prioritätsfähiges Markenrecht, und der Inhaber hat den Begriff nicht nachweislich als Marke im geschäftlichen Verkehr verwendet. Folge: Er muss die Nutzung einstellen – und verliert im schlimmsten Fall auch die Domain.

Wichtiger Unterschied: Domainbesitz ≠ Markenrecht

Domainrecht

Markenrecht

Registrierung über z.B. DENIC

Eintragung beim DPMA, EUIPO, WIPO

Kein Schutz als Marke

Schutz bei Eintragung oder Benutzung

Gilt primär für Webnutzung

Gilt im gesamten geschäftlichen Verkehr

„First come, first served“

Priorität nach Anmeldedatum oder Nutzung

Kein automatischer Namensschutz

Durchsetzbares Recht mit Abwehrfunktion

Fazit zum Irrtum:

Eine Domain zu besitzen bedeutet nicht, dass man automatisch alle Rechte an dem Namen hat – schon gar nicht markenrechtlich.

Unser Tipp: Wer Domains geschäftlich nutzt, sollte immer prüfen (lassen), ob es bereits eingetragene Marken mit gleichem oder ähnlichem Namen gibt – bevor das Branding, die Website oder gar der Onlineshop live geht. Im Zweifel kann es günstiger sein, eine Marke anzupassen, als ein Gerichtsverfahren zu riskieren oder eine eingeführte Domain aufzugeben.

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Irrtum: „Ähnliche Begriffe sind erlaubt – solange ich nicht exakt die Marke nutze.“

Ein Klassiker unter den Markenrechtsirrtümern: Viele glauben, sie könnten einem bestehenden Markennamen ganz einfach „ausweichen“, indem sie ein paar Buchstaben verändern, Silben tauschen oder einfach ein Wort dazusetzen. Nach dem Motto: „Solange ich nicht exakt denselben Namen benutze, wird schon nichts passieren.“ Doch diese Annahme ist nicht nur falsch, sondern potenziell richtig teuer.

Denn das Markenrecht schützt nicht nur identische Zeichen, sondern auch ähnliche – insbesondere dann, wenn beim Verbraucher die Gefahr besteht, dass er die beiden Marken verwechselt.

Verwechslungsgefahr: Ein zentrales Konzept im Markenrecht

Die sogenannte Verwechslungsgefahr14 Abs.2 Nr.2 MarkenG) ist das juristische Kernkriterium bei der Beurteilung von Konflikten zwischen Marken. Dabei prüft man, ob aus Sicht eines durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers die Gefahr besteht, dass:

  • er die beiden Marken verwechselt, oder
  • er glaubt, die Marken stammen vom selben Unternehmen, oder
  • er meint, es handele sich um miteinander verbundene Unternehmen.

Entscheidend ist also nicht, ob die Marken identisch sind, sondern ob sie sich in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht ähneln – und ob sie für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwendet werden.

Beispiele aus der Praxis: Wenn kleine Unterschiede nicht reichen

  • „Speedee“ vs. „Speedy“
    Wer denkt, dass ein zusätzliches „e“ oder ein anderer Buchstabe ausreicht, um sich vom Original zu lösen, irrt. Gerade im Bereich schnell gesprochener Begriffe oder bei Werbeslogans kann schon eine klangliche Nähe ausreichen, um eine markenrechtliche Kollision zu begründen.
  • „Apfelkind“ vs. „Apple“
    Ein besonders aufsehenerregender Fall betraf die kleine Bonner Gastronomin Daniela W. mit ihrer Marke „Apfelkind“, einem stilisierten Apfel-Logo mit Kindergesicht. Das US-Unternehmen Apple Inc. sah hierin eine Verwechslungsgefahr – insbesondere beim Logo – und legte Widerspruch gegen die Markenanmeldung ein. Der Fall wurde öffentlich stark diskutiert, da „Apple“ und „Apfelkind“ auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun haben – wohl aber in der bildlichen Darstellung gewisse Parallelen aufwiesen.

Rechtsprechung: OLG Köln – „Apfelkind“

In dem Fall „Apfelkind“ (OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012 – 6 U 30/12) ging es zwar letztlich um Fragen des Widerspruchsverfahrens und die Schutzreichweite, doch das Gericht bestätigte: Auch bei eher „spielerischen“ Wortneuschöpfungen kann eine Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen sein, insbesondere wenn sich visuelle oder klangliche Ähnlichkeiten ergeben – und wenn ein überragend bekannter Markeninhaber betroffen ist.

Das Gericht betonte, dass gerade bekannte Marken einen erweiterten Schutzbereich genießen, da der Verbraucher schneller eine gedankliche Verbindung herstellt – auch wenn das Konkurrenzprodukt eigentlich ganz anders aussieht oder etwas völlig anderes verkauft.

Warum dieser Irrtum so häufig passiert:

Viele Gründer und Unternehmen versuchen, sich mit sogenannten „Wortspielen“ oder leicht veränderten Schreibweisen aus der Affäre zu ziehen. Besonders im E-Commerce und Social Media entstehen so Namen wie:

  • „Zalanda“ statt Zalando
  • „Nikelly“ statt Nike
  • „Snuggl“ statt Snuggle
  • „Appelino“ statt Apple

Doch all diese Abwandlungen können unter das Markenrecht fallen, wenn sie ähnlich genug sind, um beim Verbraucher Assoziationen oder Verwechslungen hervorzurufen. Eine optische, klangliche oder inhaltliche Nähe reicht mitunter aus, selbst wenn ein zusätzlicher Buchstabe, ein Bindestrich oder eine Endung geändert wurde.

Fazit zum Irrtum:

Auch ähnliche Begriffe können eine Markenverletzung darstellen – Identität ist nicht notwendig. Wer glaubt, ein paar Buchstaben würden genügen, um das Markenrecht zu umgehen, unterschätzt den Schutzumfang einer Marke erheblich.

Unser Tipp: Vor jeder Namensverwendung – sei es für ein Produkt, eine Marke, ein Logo oder einen Shop – sollte stets geprüft werden, welche ähnlichen Marken es bereits gibt und ob eine Verwechslungsgefahr besteht. Das spart nicht nur Abmahnkosten, sondern auch teure Re-Brandings.

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Irrtum: „Markenschutz gilt nur für Produkte – nicht für Dienstleistungen.“

Viele Gründer, Selbstständige und Agenturen gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Markenrecht nur für greifbare Produkte gilt – also etwa für Kleidung, Kosmetik, Elektroartikel oder Lebensmittel. Dienstleister hingegen glauben oft, dass sie für Coaching, Beratung, Architektur oder Softwareentwicklung gar keine Marke anmelden können – oder dass es schlichtweg nicht nötig sei.

Diese Annahme ist nicht nur juristisch falsch, sondern birgt ein erhebliches wirtschaftliches Risiko. Denn das Markenrecht schützt nicht das Produkt an sich, sondern das Zeichen, das bestimmte Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheidet – unabhängig davon, ob man etwas verkauft oder "nur" leistet.

Markenschutz funktioniert über Klassen – die Nizza-Klassifikation

Jede Markenanmeldung stützt sich auf die sogenannte Nizza-Klassifikation, ein international anerkanntes System mit derzeit 45 Klassen:

  • Klassen 1–34: Waren (z.B. Kleidung, Lebensmittel, Maschinen, Kosmetik)
  • Klassen 35–45: Dienstleistungen (z.B. Werbung, IT, Recht, Bildung, Gastronomie)

Wer also etwa eine Marke für Webdesign, Coaching, Marketingberatung, Onlinekurse oder IT-Support schützen möchte, muss genau prüfen, welche Dienstleistungsklassen relevant sind, und diese korrekt und vollständig angeben.

Der größte Fehler: Die Marke wird zwar eingetragen, aber nicht in den passenden Dienstleistungsklassen – und ist somit nicht gegen Nachahmer oder Wettbewerber geschützt, obwohl man sich sicher wähnt.

Häufige Fehler bei Dienstleistungsmarken

  1. Falsche Klasse gewählt
    Beispiel: Ein Online-Coach wählt Klasse 41 (Bildungsdienstleistungen), obwohl er auch Marketingberatung (Klasse 35) anbietet – und wundert sich später, warum jemand denselben Namen für "Marketingberatung" verwenden darf.
  2. Nur eine Klasse gewählt, obwohl mehrere nötig wären
    Viele denken, eine Klasse reicht. Dabei sind oft mehrere Tätigkeitsbereiche betroffen: z.B. Softwareentwicklung (Klasse 42), Online-Schulungen (Klasse 41), Werbung/SEO (Klasse 35).
  3. Vage oder missverständliche Formulierungen
    Unklare Begriffe wie „digitales Angebot“ oder „Online-Service“ werden häufig nicht anerkannt, weil sie nicht präzise genug sind – das Markenamt fordert dann Nachbesserungen oder lehnt ab.

Praxisbeispiel: Start-up ohne passende Dienstleistungsklassen

Ein Berliner Start-up entwickelt unter dem Namen „GrowSpark“ eine Plattform für digitale Verkaufsstrategien. Es wird eine Wortmarke eingetragen – allerdings nur in Klasse 9 („Software“) und Klasse 41 („Schulungsdienstleistungen“). Die eigentliche Hauptleistung – strategische Beratung im Onlinehandel – fällt unter Klasse 35 (Werbung/Marketing), wurde aber übersehen.

Ein halbes Jahr später meldet ein Konkurrent eine ähnliche Marke für „Marketingberatung“ an – in Klasse 35. Die beiden Marken geraten in Konflikt, doch das Start-up kann keine Verletzung geltend machen, weil die eigene Marke den betroffenen Dienstleistungsbereich gar nicht abdeckt.

Fazit zum Irrtum:

Das Markenrecht schützt nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen – und das schon seit Jahrzehnten. Wer in der digitalen Welt erfolgreich sein will, braucht einen passgenauen Schutz für das eigene Angebot, und zwar in den richtigen Klassen.

Unser Tipp: Bei jeder Markenanmeldung sollten Sie nicht nur den Namen prüfen, sondern auch ganz genau überlegen, was Sie eigentlich anbieten – und in welchen Klassen das abgedeckt werden muss. Professionelle Unterstützung bei der Klassenauswahl spart oft Ärger, Nachträge und zusätzliche Gebühren.

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Irrtum: „Markenschutz ist unbegrenzt – einmal eingetragen, immer gültig.“

Die Idee, dass eine eingetragene Marke „für immer geschützt“ sei, sobald sie einmal ins Register eingetragen wurde, ist weit verbreitet – aber grundlegend falsch. Zwar gilt eine Marke, soweit die jeweilige Schutzfrist immer verlängert wird, zeitlich unbegrenzt, doch das bedeutet nicht, dass man sich nach der Eintragung entspannt zurücklehnen kann. Denn das Markenrecht kennt das Prinzip der Benutzungspflicht – und die ist gesetzlich streng geregelt.

Wer seine Marke nicht ernsthaft benutzt, verliert unter Umständen seinen Schutz – auch dann, wenn sie offiziell im Markenregister steht.

Benutzungspflicht & Verfallsgründe – §26 MarkenG

Gemäß §26 MarkenG muss eine eingetragene Marke innerhalb von fünf Jahren ernsthaft im geschäftlichen Verkehr benutzt werden – und zwar für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde. Andernfalls kann jedermann einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls stellen (§49 Abs.1 MarkenG).

Entscheidend ist nicht, ob die Marke existiert – sondern ob sie aktiv und erkennbar genutzt wird.

Die 5-Jahresfrist: Wann Marken verfallen

Nach Ablauf der sogenannten „Benutzungsschonfrist“ von fünf Jahren kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie nicht oder nicht rechtserhaltend benutzt wurde.
Dabei genügt es nicht, das Logo auf eine Website zu setzen oder eine Domain zu registrieren – es muss eine ernsthafte, marktbezogene Verwendung erfolgen:

  • auf Produkten
  • in Werbematerialien
  • in Rechnungen oder Angeboten
  • oder als Teil eines aktiven Geschäftsmodells

Ebenso problematisch: Wer seine Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt, riskiert den Teilverfall der Marke.

Rechtsprechung: EuGH – „Ansul/Ajax“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-40/01 – Ansul/Ajax den Begriff der ernsthaften Markenbenutzung entscheidend geprägt.

In dem Fall hatte ein niederländisches Unternehmen eine Marke angemeldet, sie aber lediglich für Service- und Wartungsleistungen bereits verkaufter Produkte verwendet – nicht jedoch für neue Produkte, wie ursprünglich vorgesehen. Das Gericht entschied, dass diese Nutzung nicht ausreichte, um den Markenbestand zu sichern.

Zentrale Aussage des EuGH:

„Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, nämlich der Gewährleistung der Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, benutzt wird.“

Das bedeutet: Die Marke muss als Herkunftshinweis im Markt präsent sein – bloßes Aufrechterhalten im Register reicht nicht.

Verteidigungspflicht: Wer nicht handelt, verliert

Ein weiterer Aspekt: Auch wer seine Marke nicht gegen Dritte verteidigt, riskiert den Verlust. Wird eine Marke über längere Zeit geduldet durch Dritte verwendet, ohne dass der Markeninhaber einschreitet, kann das zur Verwirkung des Abwehrrechts führen (§21 MarkenG). Der Markt gewöhnt sich an die Doppelnutzung mit fatalen Folgen für den ursprünglichen Inhaber.

Checkliste: Wann ist eine Markenbenutzung rechtserhaltend?

Nutzung im geschäftlichen Verkehr
Verwendung für eingetragene Waren/Dienstleistungen
Nachweisbar durch Werbung, Verkaufsbelege, Rechnungen
Nicht nur symbolisch (pro forma)
Kontinuität über einen gewissen Zeitraum

Fazit zum Irrtum:

Markenschutz ist nicht automatisch dauerhaft, sondern an aktive Nutzung geknüpft. Wer seine Marke nach Eintragung nicht ernsthaft verwendet – oder nur teilweise –, riskiert den vollständigen oder teilweisen Verlust.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie regelmäßig, wie und wo Ihre Marke im geschäftlichen Verkehr eingesetzt wird. Halten Sie Belege bereit (Rechnungen, Werbematerial, Screenshots, Kataloge), um im Zweifelsfall eine ernsthafte Nutzung nachweisen zu können. Und: Verteidigen Sie Ihre Marke konsequent gegen Nachahmer – sonst verliert sie an Durchsetzungskraft.

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Irrtum: „Wenn ich das Logo ändere, bleibt der Markenschutz bestehen.“

Ein weiterer weitverbreiteter Irrtum im Markenrecht: Viele Unternehmen glauben, dass der Schutz ihrer Marke auch dann weiterbesteht, wenn sie das ursprünglich geschützte Logo später modernisieren, redesignen oder komplett verändern. Frei nach dem Motto: „Die Marke ist ja eingetragen – da kann ich das Design doch anpassen, wie ich will.“

Doch genau hier liegt das Risiko: Marken sind in der eingetragenen Form geschützt – und nicht in jeder beliebigen späteren Abwandlung. Wer eine neue Version des Logos nutzt, die nicht mehr dem ursprünglich geschützten Zeichen entspricht, riskiert, den Markenschutz zu verlieren oder nicht durchsetzen zu können.

Wortmarke, Wort-/Bildmarke, Bildmarke – ein Überblick

Im Markenrecht wird zwischen verschiedenen Markenformen unterschieden, z.B.:

  • Wortmarke: Schützt die reine Buchstabenkombination – unabhängig von Schriftart, Farbe oder grafischer Ausgestaltung (z.B. TechVision)
  • Bildmarke: Schützt ausschließlich grafische Elemente oder Logos ohne Text
  • Wort-/Bildmarke: Schützt Text in Verbindung mit einem bestimmten Design oder Logo – z.B. der Schriftzug mit einem Symbol, in festgelegter Gestaltung

Gerade bei Wort-/Bildmarken ist der Schutzbereich eng auf die eingetragene grafische Darstellung begrenzt. Wird diese geändert – etwa durch ein neues Layout, eine andere Schrift, neue Farben oder Logo-Elemente –, kann es sein, dass die neue Version nicht mehr vom ursprünglichen Markenschutz gedeckt ist.

Risiko: Abweichende Nutzung = Nutzungsunterbrechung

Wenn ein Unternehmen eine eingetragene Marke nicht in der exakt eingetragenen Form nutzt, sondern in einer veränderten oder modernisierten Variante, kann dies als fehlende Benutzung im Sinne von §26 MarkenG gewertet werden. Die Konsequenz: Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung – oder Verlust der Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten.

Auch bei der Durchsetzung gegen Markenverletzer spielt das eine Rolle: Wenn etwa ein Dritter eine ähnliche Gestaltung verwendet, aber das Original-Logo längst aus dem Markt verschwunden ist, kann der Rechteinhaber unter Umständen nicht mehr glaubhaft machen, dass seine Marke „aktiv benutzt“ wird.

Praxisbeispiel: Rebranding ohne Neuanmeldung

Ein Unternehmen hat sich 2015 eine Wort-/Bildmarke für „NaturaLife“ schützen lassen – in einer verschnörkelten Schrift mit grünem Blatt-Symbol. 2021 wird das komplette Corporate Design überarbeitet: modernes Flat Design, neue Schriftart, neues Logo – aber keine neue Markenanmeldung.

Ein Jahr später tritt ein Konkurrent mit ähnlichem Logo auf den Markt. Die Firma „NaturaLife“ will vorgehen – doch der Gegner argumentiert, dass die ursprüngliche Marke seit Jahren nicht mehr genutzt wird. Und er hat (leider) recht: Das neue Design ist nicht mehr vom alten Markenschutz umfasst.

Ergebnis: Die Marke ist angreifbar – und nicht mehr durchsetzbar. Ein teures Missverständnis.

Fazit zum Irrtum:

Der Markenschutz gilt nur für das eingetragene Zeichen – nicht für spätere Abwandlungen. Wer ein Rebranding vornimmt, sollte immer prüfen, ob der neue Auftritt noch unter die bestehende Markenform fällt – und ggf. eine neue Marke anmelden.

Unser Tipp:

  • Nutzen Sie bei Rebrandings rechtliche Beratung, um zu prüfen, ob das neue Logo noch vom bisherigen Schutz erfasst wird
  • Im Zweifel: Neue Markenanmeldung – am besten zusätzlich zur alten Marke
  • Alte Logos nicht vollständig aus dem Verkehr ziehen, solange keine neue Marke eingetragen ist – sonst droht Verfall

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Irrtum: „Ich darf Marken abbilden, wenn ich nur darüber berichte.“

Im digitalen Zeitalter sind Marken allgegenwärtig: in YouTube-Videos, auf Influencer-Profilen, in Blogartikeln, Vergleichsportalen oder Produkttests. Viele glauben, dass sie Marken ungefragt abbilden oder nennen dürfen, solange sie „nur darüber berichten“ und keine bösen Absichten haben. Doch Vorsicht: Auch wer keine eigenen Produkte verkauft, kann mit Markenrecht in Konflikt geraten – nämlich dann, wenn die Marke markenmäßig verwendet wird.

Zulässige Meinungsäußerung oder markenmäßige Nutzung?

Der entscheidende Unterschied liegt in der Art und Weise der Markennutzung:

  • Meinungsäußerung oder Berichterstattung ist grundsätzlich zulässig, solange die Marke nicht als Herkunftshinweis verwendet wird.
  • Eine markenmäßige Nutzung liegt hingegen vor, wenn der durchschnittliche Verbraucher glaubt, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Anbieter und dem Markeninhaber – also etwa eine Kooperation, Lizenz oder Autorisierung.

Die Grenze zwischen beiden Bereichen ist oft fließend – und genau hier beginnt das rechtliche Risiko.

Typische Risikofälle:

  1. Influencer und Produkttests
    Wer in einem Video oder Posting prominent ein Markenlogo einblendet – ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um einen unabhängigen Test oder persönliche Meinung handelt – kann den Eindruck erwecken, er sei offiziell mit der Marke verbunden. Besonders riskant ist das bei professionell aufgemachten Inhalten mit Branding-Elementen.
  2. Vergleichsportale und Blogs
    Auch Vergleichsseiten, die z.B. mit Logos und geschützten Markennamen arbeiten (Die besten Versicherungen: Allianz vs. AXA) müssen aufpassen. Die bloße Nennung ist meist unproblematisch die visuelle Hervorhebung mit Logos oder bestimmten Gestaltungen kann aber markenrechtlich relevant werden.
  3. Keyword Advertising & SEO
    Wer geschützte Markennamen als Keywords oder Meta-Tags nutzt, bewegt sich ebenfalls in einem sensiblen Bereich – auch hier kommt es auf die Verwechslungsgefahr an.

Rechtsprechung: BGH – „Lila-Schokolade“

Der Bundesgerichtshof hat im vielbeachteten Fall „Lila-Schokolade“ (BGH, Urteil vom 17.03.2005 – I ZR 157/02) entschieden, dass auch rein beschreibende Verwendungen einer bekannten Marke unzulässig sein können, wenn sie den Markenruf ausnutzen oder Verwechslungsgefahr besteht.

Im konkreten Fall hatte ein Konkurrent für eine eigene Schokolade mit lilafarbener Verpackung geworben und auf den bekannten Begriff „Lila“ Bezug genommen, der mit der Milka-Schokolade assoziiert wurde. Der BGH stellte klar: Auch farbliche Gestaltung und Anspielungen auf bekannte Marken können eine unzulässige markenmäßige Nutzung darstellen – insbesondere bei bekannten Marken mit hoher Kennzeichnungskraft.

Was ist erlaubt – und was nicht?

Erlaubt (in der Regel)

Riskant oder unzulässig

Markennennung in Rezensionen

Logo prominent im Video ohne Distanzierung

Vergleichende Darstellung mit klarer Trennung

Eindruck einer Kooperation oder „offiziellen Empfehlung“

Bericht über Produkt mit Quellenangabe

Werbung mit fremden Marken („So gut wie NIVEA“)

Kritik an Marke (Meinungsfreiheit)

Verwendung im Shop zur Anlockung („XY-like“)

Fazit zum Irrtum:

Wer über Marken berichtet, darf sie nennen – aber nicht so verwenden, als wären sie die eigenen oder als bestünde eine Verbindung. Der Schutz von Marken umfasst nicht nur den Namen, sondern auch den Ruf und die Aufmachung.

Unser Tipp:
Wenn Sie über Produkte oder Marken schreiben, posten oder berichten – insbesondere mit Bildmaterial –, sollten Sie immer klar machen, dass es sich nicht um eine offizielle Partnerschaft handelt. Verwenden Sie fremde Logos mit Vorsicht – oder verzichten Sie im Zweifel ganz darauf.

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Irrtum: „Ich bin ein kleines Unternehmen – mich wird niemand abmahnen.“

Dieser Irrtum ist nicht nur gefährlich – er ist brandgefährlich. Viele kleine Unternehmen, Selbstständige und Kreative wie etwa Etsy-Händler, Freelancer oder lokale Dienstleister glauben, sie stünden unter dem Radar großer Markeninhaber. Der Gedanke: „Ich bin doch nur ein kleines Licht – mich wird niemand beachten, geschweige denn verklagen.“

Doch die Realität ist eine andere: Markeninhaber – insbesondere große Konzerne – gehen systematisch gegen jede potenzielle Markenrechtsverletzung vor, unabhängig von der Unternehmensgröße des vermeintlichen Gegners.

Markenrecht macht keinen Unterschied zwischen „groß“ und „klein“

Das Markenrecht kennt keine Umsatzgrenzen, keine Mitarbeiterzahl und kein „David-gegen-Goliath“-Privileg. Entscheidend ist allein die Frage: Wird eine Marke verletzt oder nicht?

Markeninhaber sind sogar verpflichtet, ihre Markenrechte aktiv zu verteidigen – tun sie das nicht, riskieren sie unter Umständen den Verlust ihrer Schutzrechte. Daraus ergibt sich in der Praxis ein klarer Automatismus:

  • Marken werden durch Monitoring-Tools oder spezialisierte Anwaltskanzleien überwacht
  • Bei potenziellen Konflikten wird abgemahnt – unabhängig davon, ob es sich um einen Großkonzern oder einen kleinen Handmade-Shop handelt
  • Reagiert der Abgemahnte nicht, folgen einstweilige Verfügungen, Klagen und Unterlassungsverfahren – inklusive hoher Kostenrisiken

Fallbeispiel: Etsy-Shop vs. Konzernmarke

Eine selbstständige Schmuckdesignerin betreibt seit zwei Jahren einen erfolgreichen Etsy-Shop unter dem Namen „GlimmStyle“ – der Name ist nicht markenrechtlich geschützt. Sie verkauft liebevoll handgefertigte Ketten, Armbänder und Accessoires.

Im dritten Jahr bekommt sie Post von einer bekannten Modemarke aus dem Premiumsegment. Der Vorwurf: Der Name „GlimmStyle“ verletze deren eingetragene Marke „GlimmerStyle“, die europaweit als Wort-/Bildmarke geschützt ist – unter anderem für Modeschmuck und Accessoires.

Die Designerin ist schockiert: Keine böse Absicht, kein Plagiat, keine Großproduktion. Doch das spielt keine Rolle. Sie muss eine Unterlassungserklärung abgeben, ihren Shop umbenennen, das alte Logo aus allen Medien entfernen und trägt die Abmahnkosten von über 1.800. Ganz zu schweigen vom Verlust des Wiedererkennungswerts und dem Aufwand für Rebranding und neue Sichtbarkeit.

Warum Markenrecherche vor der Namenswahl Pflicht ist

Viele kleine Unternehmen investieren viel Zeit, Geld und Herzblut in Namen, Logos und Außenauftritt – ohne vorher zu prüfen, ob es den Namen vielleicht schon als Marke gibt. Das ist vermeidbar.

Mit einer professionellen Markenrecherche (z.B. über das DPMAregister, TMview oder durch einen spezialisierten Anwalt) lässt sich frühzeitig feststellen:

  • Gibt es bereits identische oder ähnliche Marken?
  • In welchen Klassen sind diese geschützt?
  • Besteht eine Verwechslungsgefahr mit meinem Angebot?
  • Ist mein geplanter Name rechtlich überhaupt zulässig?

Je früher geprüft wird, desto einfacher (und günstiger) lassen sich Alternativen entwickeln – bevor Marketing, Website, Verpackung und Werbemittel stehen.

Fazit zum Irrtum:

Auch kleine Unternehmen können markenrechtlich abgemahnt werden – und das passiert tagtäglich. Der Glaube, als „kleiner Anbieter“ unangreifbar zu sein, ist einer der häufigsten und teuersten Fehler im Markenrecht.

Unser Tipp:
Nehmen Sie das Thema Markenrecherche ernst – und zwar vor dem Start Ihres Projekts. Ein rechtlich abgesicherter Name ist nicht nur Schutz, sondern auch Wertanlage. Wer das ignoriert, riskiert Abmahnungen, Löschungsverfahren und den Verlust von Kundenvertrauen.

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Irrtum: „Gelöschte Marken darf jeder sofort wieder benutzen.“

Manchmal lässt sich eine Marke nicht verteidigen, sie wird gelöscht – entweder auf Antrag eines Dritten, wegen Nichtbenutzung oder freiwillig durch den Inhaber. Schnell kommt dann der Gedanke auf: „Super – jetzt ist der Name wieder frei! Den kann ich mir jetzt schnappen und einfach neu verwenden.“ Doch auch das ist ein gefährlicher Trugschluss.

Denn: Die Löschung einer Marke bedeutet nicht automatisch das Ende aller Schutzrechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gelöschte Marke weiterhin rechtlichen Schutz entfalten – und zwar über sogenannte Nachwirkungen und andere Schutzmechanismen außerhalb des Markenregisters.

Verkehrsgeltung: Wenn der Markt entscheidet

Selbst wenn eine Marke aus dem Register gelöscht wurde, kann sie durch Verkehrsgeltung4 Nr.2 MarkenG) weiterhin markenrechtlichen Schutz genießen – nämlich dann, wenn sie sich durch intensive Benutzung und Bekanntheit im Markt als Herkunftshinweis etabliert hat.

Beispiel: Die Marke „Tempo“ für Taschentücher oder „Zewa“ für Haushaltspapier – selbst wenn diese Marken gelöscht würden, könnten sie trotzdem weiter geschützt sein, weil die Verbraucher sie unmittelbar mit einem bestimmten Produkt oder Hersteller verbinden.

Verkehrsgeltung entsteht nicht automatisch – sie muss im Streitfall durch Marktforschung, Umsatznachweise und Werbeaufwand belegt werden. Doch wenn sie vorliegt, kann sich der frühere Inhaber auch nach Löschung der Marke gegen Nachahmer wehren.

Wettbewerbsrechtlicher Schutz nach Löschung – §5 und §4 UWG

Neben der Verkehrsgeltung greift oft auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Hier schützen insbesondere:

  • §5 UWG: Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen – etwa, wenn der Eindruck erweckt wird, man sei mit dem früheren Markeninhaber verbunden
  • §4 Nr.3 UWG: Schutz gegen Nachahmung – wenn ein Produkt oder Zeichen nachgeahmt wird und dies die Wertschätzung oder Bekanntheit eines bestehenden Angebots ausnutzt

Das bedeutet konkret: Auch ohne Markeneintragung kann ein Name, Logo oder Produktgestaltung weiterhin wettbewerbsrechtlich geschützt sein, wenn eine gewisse Bekanntheit und Wiedererkennung besteht. Wer diesen Irrtum missachtet, riskiert erneut Abmahnungen und gerichtliche Unterlassung – obwohl er sich vermeintlich auf „freie Zeichen“ beruft.

Rechtsprechung: BGH – „Pralinenform II“

In der Entscheidung „Pralinenform II“ (BGH, Urteil vom 24.07.2003 – I ZR 142/01) hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob die charakteristische Form einer Praline – obwohl nicht mehr als Marke geschützt – dennoch nach §4 Nr.9 UWG (heute: §4 Nr.3) geschützt ist.

Die Richter urteilten: Auch nach der Löschung einer Formmarke kann ein Nachahmungsschutz bestehen, wenn die konkrete Gestaltung eine besondere wettbewerbliche Eigenart besitzt und deren Übernahme geeignet ist, den Ruf oder den Absatz des Originals unlauter auszunutzen.

Das Urteil zeigt: Löschung ist nicht gleich Freigabe – zumindest dann nicht, wenn die Marke oder Gestaltung bekannt und etabliert ist.

Risiken bei der Wiederverwendung gelöschter Marken

  • Verwechslungsgefahr mit bekannten, nicht mehr eingetragenen Marken
  • Abmahnung durch alten Markeninhaber bei nachgewiesener Verkehrsgeltung
  • Imageverlust oder Verbrauchertäuschung bei zu starker Anlehnung
  • Schutz über Designrecht oder Wettbewerbsrecht möglich

Fazit zum Irrtum:

Eine gelöschte Marke ist nicht automatisch frei verfügbar. Wer denkt, er könne sich gelöschte Begriffe oder Logos einfach zu eigen machen, läuft Gefahr, in eine neue rechtliche Auseinandersetzung zu geraten – trotz leerem Markenregister.

Unser Tipp:
Prüfen Sie vor der Nutzung vermeintlich „freier“ Zeichen, ob es eine Verkehrsgeltung oder wettbewerbsrechtlich relevante Bekanntheit gibt. Und vor allem: Fragen Sie sich, warum eine Marke gelöscht wurde – nicht jede Löschung macht den Namen harmlos.

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Irrtum: „Eine nationale Anmeldung reicht – ich bin ja in Deutschland.“

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Onlinehändler denken oft pragmatisch: „Wir sitzen in Deutschland, unsere Marke ist beim DPMA eingetragen – das reicht doch völlig.“
Doch mit der Realität moderner Geschäftsmodelle, grenzüberschreitendem Onlinehandel und internationaler Sichtbarkeit im Internet, kommt man mit einer rein nationalen Markenanmeldung schnell an Grenzen – im schlimmsten Fall sogar rechtliche.

Onlinehandel kennt keine Grenzen – das Markenrecht schon

Das Problem: Viele Unternehmen verkaufen über Amazon, Etsy, Shopify oder eigene Onlineshops – und erreichen dabei ungefragt Kunden aus dem Ausland. Auch Werbung über Google Ads oder Social Media ist oft international sichtbar. Während sich der Vertrieb global ausweitet, bleibt der Markenschutz national begrenzt, wenn nur eine deutsche Marke beim DPMA eingetragen wurde.

Konkret bedeutet das:
Eine deutsche Marke schützt nur in Deutschland. Wer dieselbe oder eine ähnliche Marke in Italien, der Schweiz oder Frankreich nutzt, kann dort abgemahnt oder verklagt werden, selbst wenn er dort keinen Sitz hat – allein durch die Onlineverfügbarkeit reicht schon ein „gerichtlich relevanter Marktauftritt“.

Wann brauche ich eine EU-Marke oder IR-Marke?

  • EU-Marke (Unionsmarke, EUIPO):
    Deckt alle 27 EU-Mitgliedstaaten ab. Besonders sinnvoll bei Onlineshops mit europäischem Versand, mehreren Sprachversionen, Werbung über EU-Grenzen hinweg.
  • IR-Marke (WIPO, Madrid-System):
    Internationaler Schutz, individuell auswählbar – z.B. Schweiz, USA, China, UK. Ideal bei gezielten Exportländern oder weltweiten Geschäftsmodellen.

Achtung: Auch bei IR- oder EU-Marken gelten alle nationalen Schutzvoraussetzungen – wie absolute Schutzhindernisse, mögliche Widersprüche oder Nichtbenutzung.

Praxisbeispiel: Versandhandel in die Schweiz und Italien

Ein deutscher Händler betreibt unter dem Namen „VegDelux“ einen erfolgreichen Onlineshop für vegane Feinkost. Die Marke ist als deutsche Wortmarke beim DPMA eingetragen.
Durch internationale SEO und Social-Media-Kampagnen wächst auch die Nachfrage aus der Schweiz und Italien. Versand wird problemlos angeboten – in Euro und mit mehrsprachiger Website.

Ein halbes Jahr später erhält der Händler zwei Abmahnungen:

  1. Aus der Schweiz – dort ist „VegDelux“ bereits als Wortmarke für Lebensmittel eingetragen
  2. Aus Italien – dort liegt eine verwechslungsfähige Marke „Veg Deluxe“ vor, ebenfalls für Feinkostprodukte

Ergebnis:
Der deutsche Händler muss seine Marke im Ausland aufgeben, Lieferungen einstellen und teure Unterlassungserklärungen unterschreiben. Dabei dachte er, mit der nationalen Eintragung sei alles geregelt.

Risiken bei fehlendem Auslands-Markenschutz:

  • Abmahnungen oder Klagen durch Inhaber identischer/ähnlicher Marken im Ausland
  • Untersagung der Nutzung im jeweiligen Land (auch online)
  • Rückruf von Produkten, Unterlassung, Schadenersatzforderungen
  • Verlust des Domainnamens unter .ch, .it, .eu etc.
  • Imageverlust durch unfreiwillige Namensänderungen

Fazit zum Irrtum:

In einer vernetzten Welt reicht nationaler Markenschutz oft nicht mehr aus. Schon bei einfacher internationaler Sichtbarkeit können sich markenrechtliche Konflikte im Ausland ergeben, auch ohne eigenen Sitz vor Ort.

Unser Tipp:
Planen Sie Ihre Marke nicht nur geografisch lokal, sondern immer mit Blick auf Ihre realen oder potenziellen Märkte. Wer im Ausland tätig wird – ob aktiv oder indirekt über das Internet – sollte prüfen, ob EU- oder IR-Markenanmeldung notwendig und sinnvoll ist.

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Irrtum: „Abmahnungen kann ich ignorieren – da passiert schon nichts.“

Kaum ein Irrtum hält sich im Markenrecht so hartnäckig wie dieser: „Abmahnungen? Ach, die schreiben schnell mal was – das ist nur heiße Luft. Einfach ignorieren, dann wird schon nichts passieren.“
Diese Haltung ist nicht nur gefährlich, sondern in vielen Fällen juristisch und wirtschaftlich fatal. Denn wer eine markenrechtliche Abmahnung einfach ignoriert, riskiert deutlich höhere Kosten, gerichtliche Verfahren – und oft sogar eine einstweilige Verfügung, die binnen weniger Tage den gesamten Geschäftsbetrieb lahmlegen kann.

Abmahnung im Markenrecht = echte Rechtsgefahr

Im Markenrecht ist die Abmahnung ein ernstzunehmender Rechtsakt, mit dem der Inhaber einer Marke einen mutmaßlichen Verletzer auffordert:

  • die verletzende Nutzung zu unterlassen,
  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,
  • und häufig auch die Anwaltskosten zu erstatten.

Anders als viele meinen, ist das keine bloße „Warnung“, sondern in vielen Fällen die Vorstufe zu gerichtlichen Maßnahmen. Wer darauf nicht oder zu spät reagiert, bringt sich selbst in eine deutlich schlechtere Verhandlungsposition – und verursacht unnötig hohe Kosten.

Kostenfalle durch Ignoranz: Der Weg zur einstweiligen Verfügung

Markeninhaber haben das Recht, ohne weitere Vorwarnung eine einstweilige Verfügung beim Gericht zu beantragen, wenn sie glauben, ihre Marke werde verletzt. Und die Hürde ist vergleichsweise niedrig:

  • Das Gericht prüft summarisch (also ohne volle Beweisaufnahme),
  • handelt in wenigen Tagen,
  • und kann dem Gegner unter Strafandrohung die Nutzung der Marke verbieten.

Das bedeutet: Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage zu einem gerichtlich angeordneten Nutzungsverbot führen – sogar ohne mündliche Anhörung des Abgemahnten.

Praxisfall: Instagram-Marke führt zu einstweiliger Verfügung

Eine Influencerin baut sich unter dem Namen „SkinBloom“ auf Instagram eine Community rund um Hautpflege und Naturkosmetik auf. Logo, Hashtags, ein kleiner Webshop – alles läuft über den Namen, aber ohne Markenschutz.

Nach einem Jahr erhält sie eine Abmahnung eines Naturkosmetikherstellers, der „SkinBloom“ bereits vor Jahren als EU-Wortmarke eingetragen hat. Die Influencerin fühlt sich ungerecht behandelt und ignoriert das Schreiben – kein Anwalt, keine Reaktion.

Zwei Wochen später folgt der Paukenschlag: Einstweilige Verfügung des Landgerichts – die sofortige Nutzung des Namens ist untersagt. Ihr Shop muss offline, Social Media wird abgeschaltet, die Domain gesperrt. Dazu kommen:

  • Anwalts- und Gerichtskosten in vierstelliger Höhe
  • Umsatzverluste durch Unterbrechung
  • Verlust von Sichtbarkeit & Followern
  • Zwang zum Rebranding unter Zeitdruck

Warum eine professionelle Reaktion Gold wert ist

Wer eine Abmahnung erhält, sollte sofort:

  1. Nicht in Panik geraten – aber auch nicht abwarten
  2. Den Vorwurf juristisch prüfen lassen – nicht jede Abmahnung ist berechtigt
  3. Nicht voreilig eine Unterlassungserklärung unterschreiben – sie kann lebenslang binden
  4. Fristen unbedingt einhalten – sonst drohen gerichtliche Schritte
  5. Im Zweifel Gegenangriff vorbereiten (z.B. durch Löschungsantrag, Widerspruch, Schutzrechtprüfung)

Fazit zum Irrtum:

Markenrechtliche Abmahnungen sind kein harmloser Briefwechsel, sondern rechtsverbindliche Handlungen mit ernsten Konsequenzen. Wer sie ignoriert, riskiert gerichtliche Verbote, hohe Kosten und nachhaltige Imageschäden.

Unser Tipp:
Reagieren Sie immer professionell auf eine markenrechtliche Abmahnung – mit anwaltlicher Prüfung, fundierter Argumentation und klarer Strategie. Oft lässt sich der Schaden begrenzen oder ganz vermeiden – aber nur, wenn man rechtzeitig handelt.

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Irrtum: „Der Handelsregistereintrag sichert meinen Namen ausreichend.“

Ein häufiger Irrtum bei Gründern, Unternehmern und Start-ups: „Wenn meine Firma beim Handelsregister eingetragen ist, ist der Name doch automatisch geschützt – da kann mir keiner mehr was.“
Doch das stimmt so nicht. Der Firmenname nach Handelsrecht (HGB) und eine eingetragene Marke nach dem Markengesetz (MarkenG) sind zwei grundlegend verschiedene Schutzsysteme – mit unterschiedlichen Reichweiten, Voraussetzungen und Risiken.

Wer glaubt, der Handelsregistereintrag sei automatisch gleichbedeutend mit einer geschützten Marke, riskiert unangenehme Überraschungen – bis hin zur Abmahnung, Unterlassung und Zwang zur Umfirmierung.

Firmenrecht vs. Markenrecht – ein klarer Unterschied

Firmenrecht (HGB, §17 ff.)

Markenrecht (MarkenG)

Schutz des Firmennamens (z.B. MediaTrend GmbH)

Schutz eines Zeichens für Waren/Dienstleistungen

Gilt am Unternehmenssitz

Gilt bundes- oder europaweit (je nach Eintragung)

Nur bei Eintragung im Handelsregister

Schutz bereits durch Eintragung beim DPMA, EUIPO

Keine Prüfung auf ältere Marken

Exakte Prüfung auf Kollision mit bestehenden Marken

Ein Firmenname schützt lediglich die Firma als solche, nicht automatisch das Logo, den Produktnamen oder einen Slogan. Und schon gar nicht gegen ältere Markenrechte Dritter. Das Handelsregister prüft bei der Eintragung nicht, ob der gewählte Firmenname möglicherweise eine Markenrechtsverletzung darstellt – dafür ist der Inhaber selbst verantwortlich.

Beispiel aus der Praxis: „MediaTrend GmbH“ wird abgemahnt

Ein IT-Start-up gründet 2022 die „MediaTrend GmbH“ und lässt die Firma beim Handelsregister eintragen. Die Gründer sind stolz, drucken Visitenkarten, erstellen ein Corporate Design und registrieren die Domain mediatrend.de.

Wenige Monate später erhalten sie Post von einer Anwaltskanzlei: Ein Unternehmen aus Hamburg hat bereits seit 2015 die Wortmarke „MediTrend“ beim DPMA eingetragen – für IT-Dienstleistungen und Softwareentwicklung. Die Nutzung durch die neue GmbH stelle eine Verletzung der älteren Marke dar.

Das Start-up ist geschockt: Sie glaubten, mit dem Handelsregistereintrag seien sie auf der sicheren Seite. Doch nun müssen sie:

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben
  • das Logo, den Namen und alle Werbematerialien ändern
  • die Domain aufgeben
  • und die Abmahnkosten tragen – über 2.000

Noch schlimmer: Auch Kunden müssen über die Umbenennung informiert werden. Vertrauen und Sichtbarkeit gehen verloren – und das alles wegen eines falschen Sicherheitsgefühls durch den Handelsregistereintrag.

Das Risiko bei parallelen Schutzsystemen

  • Eine Firma kann rechtlich existieren, aber trotzdem Markenrechte verletzen
  • Eine Marke kann bestehen, auch wenn der gleichlautende Firmenname nicht mehr verwendet werden darf
  • Bei Kollisionen gilt das Prioritätsprinzip: Wer zuerst ein rechtlich geschütztes Zeichen nutzt (meist durch Markenanmeldung), hat das stärkere Recht

Fazit zum Irrtum:

Der Handelsregistereintrag schützt nur die Firma als solche, aber nicht gegen markenrechtliche Ansprüche Dritter. Ohne Markenrecherche und Eintragung bleibt das Unternehmen rechtlich angreifbar – oft mit gravierenden wirtschaftlichen Folgen.

Unser Tipp:
Lassen Sie vor der Firmengründung oder Namensnutzung immer eine Markenrecherche durchführen – unabhängig vom Handelsregister. Und: Sichern Sie sich zusätzlich eine Wort- oder Wort-/Bildmarke, wenn der Name auch nach außen – im Marketing, Webauftritt, Produktbranding – verwendet werden soll.

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Irrtum: „Markenrecherche ist nur vor der Anmeldung nötig.“

Viele Unternehmen nehmen das Thema Markenrecherche bei der Namensfindung erfreulicherweise ernst – aber leider nur einmal, nämlich vor der Markenanmeldung. Ist die Marke dann eingetragen, herrscht oft trügerische Ruhe. Der Irrglaube: „Jetzt ist mein Name geschützt – alles Weitere regelt das Markenamt.“

Doch das ist ein gefährlicher Irrtum. Markenschutz ist kein Selbstläufer. Wer glaubt, mit der Eintragung sei alles getan, übersieht einen entscheidenden Punkt: Markenschutz muss auch aktiv verteidigt und überwacht werden. Denn weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) noch das EUIPO prüfen automatisch, ob neu eingereichte Marken eventuell ältere verletzen. Das ist allein Sache des Inhabers der älteren Marke.

Marken-Monitoring: Frühwarnsystem gegen Nachahmer

Sogenanntes Marken-Monitoring (oder Kollisionsüberwachung) bedeutet:
Die eigene Marke wird regelmäßig mit neu veröffentlichten Markenanmeldungen abgeglichen, um zu erkennen, ob Dritte ähnliche oder identische Marken anmelden – sei es absichtlich oder versehentlich.

Ohne Monitoring kann es passieren, dass eine verwechselbare Marke eingetragen wird – und man merkt es erst, wenn:

  • der neue Wettbewerber plötzlich auf Google auftaucht
  • es zu Verwechslungen bei Kunden kommt
  • das eigene Markenprofil verwässert
  • oder der neue Name in Social Media und Werbung auftaucht

Das Problem: Ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, bleibt nur noch der aufwendigere und teurere Weg über Löschungsverfahren oder Klage.

Widerspruchsfristen: Wer schläft, verliert

Nach der Veröffentlichung einer neuen Markenanmeldung (im DPMA- oder EU-Markenregister) besteht eine Widerspruchsfrist von 3 Monaten42 MarkenG). Innerhalb dieser Frist kann der Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen – mit der Begründung, dass Verwechslungsgefahr besteht.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Eintrag rechtskräftig, und es wird wesentlich schwieriger, gegen die neue Marke vorzugehen. Deshalb ist es entscheidend, rechtzeitig von problematischen Neuanmeldungen zu erfahren – und genau dafür ist ein Marken-Monitoring da.

Praxis-Tipp: Wie man seine Marke aktiv schützt

Monitoring-Dienste nutzen:
Professionelle Anbieter überwachen täglich die Markenregister (DPMA, EUIPO, WIPO) und melden potenziell kollidierende Markenanmeldungen – automatisch, inklusive Risikoanalyse.

Rechtzeitig Widerspruch einlegen:
Bei erkannten Konflikten sofort juristisch prüfen lassen, ob sich ein Widerspruch lohnt – je früher, desto kosteneffizienter.

Social Media & Domains im Blick behalten:
Markennachahmungen tauchen oft zuerst auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder in Domains auf. Auch das gehört zur Markenpflege.

Marke regelmäßig überprüfen lassen:
Alle paar Jahre sollte geprüft werden: Ist die Marke noch passend? Gibt es neue Tätigkeitsfelder, Produkte, Märkte – und sollte der Schutzbereich erweitert werden?

Beispiel aus der Praxis: Verschlafen und verloren

Ein IT-Unternehmen meldet 2018 die Marke „Softomax“ beim DPMA an – für Softwareentwicklung und IT-Dienstleistungen. 2022 registriert ein Start-up beim EUIPO die Wortmarke „Softimax“ für ähnliche Leistungen. Der Klang ist nahezu identisch – doch die Frist für den Widerspruch wird nicht genutzt, da das Unternehmen kein Monitoring betreibt.

Ein Jahr später kommt es zu Problemen bei Google Ads, Verwechslungen im B2B-Bereich und einem Vertriebschaos – aber nun ist es zu spät für ein einfaches Verfahren. Ein teures Löschungsverfahren ist nötig – mit ungewissem Ausgang.

Fazit zum Irrtum:

Markenrecherche ist kein einmaliger Akt vor der Anmeldung, sondern ein laufender Schutzprozess. Wer seine Marke nicht aktiv überwacht, riskiert, dass sie durch ähnliche Neuanmeldungen entwertet wird – und merkt es oft erst, wenn es zu spät ist.

Unser Tipp:
Integrieren Sie Marken-Monitoring in Ihre Schutzstrategie. Schon einfache Überwachungsdienste oder anwaltliche Begleitung können rechtzeitig Alarm schlagen, bevor Wettbewerber Ihre Marke schwächen – oder dreist kopieren.

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Irrtum: „Ich nutze die Marke nur online – da gelten andere Regeln.“

In Zeiten von E-Commerce, Social Media, Influencer-Marketing und digitalen Dienstleistungen ist es selbstverständlich, Marken vor allem oder sogar ausschließlich online zu verwenden. Viele Unternehmer, insbesondere Digital Natives, glauben daher: „Wenn ich die Marke nur online nutze, greifen die Regeln des Markenrechts nicht so streng – das Internet ist ja eine Grauzone.“

Ein gefährlicher Irrtum. Denn das Markenrecht unterscheidet nicht zwischen analoger und digitaler Welt. Im Gegenteil: Gerade im Internet ist der Anwendungsbereich besonders weit, und Verstöße sind häufig besonders leicht nachweisbar und abmahnbar.

Online-Nutzung = markenmäßige Benutzung

Ob auf Verpackungen, in einer Instagram-Bio, in der Google-Anzeige oder im Meta-Titel eines Webshops – wer eine Marke im geschäftlichen Verkehr nutzt, verwendet sie markenmäßig. Das heißt: Die Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen ihrem kommerziellen Ursprung zuzuordnen, also den Anbieter erkennbar zu machen.

Das ist unabhängig vom Medium. Auch ein rein digitaler Markenauftritt ist rechtlich vollwertige markenmäßige Nutzung – mit allen Konsequenzen:

  • Die eigene Marke kann angegriffen werden, wenn sie nicht korrekt genutzt wird
  • Fremde Marken dürfen nicht ohne Weiteres online verwendet werden
  • Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadensersatzforderungen gelten genauso wie im stationären Handel

Schutzumfang auch bei Webshops, Social Media & Ads

Viele Markenrechtsverletzungen passieren heute online – oft unbewusst:

  • Verwendung geschützter Marken in Google Ads („Wie bei NIVEA, nur günstiger“)
  • Verkauf markenähnlicher Produkte in einem Etsy-Shop
  • Nutzung von Marken-Hashtags auf Instagram
  • Ähnliche Produktnamen im Amazon Marketplace
  • Influencer-Marketing mit verwechslungsfähigen Brandings

Auch ein Startup ohne Ladenlokal, das ausschließlich auf digitale Sichtbarkeit setzt, ist vollwertiger Teilnehmer am geschäftlichen Verkehr – und damit verpflichtet, die markenrechtlichen Spielregeln einzuhalten.

Rechtsprechung: EuGH – L'Oréal ./. eBay (C-324/09)

Ein wegweisendes Urteil hierzu erging vom Europäischen Gerichtshof im Fall L'Oréal gegen eBay. Der Kosmetikkonzern hatte eBay verklagt, weil auf der Plattform regelmäßig gefälschte und markenrechtsverletzende Produkte verkauft wurden.

Der EuGH entschied 2011:

Auch Online-Plattformen haften, wenn sie von Markenverletzungen wissen und nicht angemessen reagieren.
Der Verkauf von Produkten mit markenverletzendem Kennzeichen über das Internet stellt eine markenmäßige Benutzung dar – selbst wenn die Plattform die Produkte nicht selbst anbietet.

Diese Entscheidung machte klar: Auch im digitalen Raum gelten dieselben strengen Maßstäbe wie offline. Und: Plattformen, Anbieter und Verkäufer können gleichermaßen verantwortlich gemacht werden.

Wichtige Praxis-Facts zur Online-Markennutzung

  • Online = öffentlich = markenrelevant
  • Auch ein Etsy-Shop oder Instagram-Kanal unterliegt den Regeln des Markenrechts
  • Ein Influencer kann durch Verwendung einer Marke in Storys oder Beiträgen bereits eine markenmäßige Nutzung vornehmen
  • Der Schutz eigener Marken gilt online genauso – wer nachgemacht wird, kann auch online rechtlich gegen Verletzer vorgehen
  • Markenüberwachung sollte auch auf Social Media und Marktplätzen erfolgen

Fazit zum Irrtum:

Das Internet ist keine markenrechtliche Grauzone. Wer Marken online nutzt – sei es im Webshop, auf Instagram, über Google Ads oder auf Plattformen – handelt im geschäftlichen Verkehr und muss sich an das Markenrecht halten.

Unser Tipp:
Lassen Sie alle online genutzten Markennamen, Produktbezeichnungen, Slogans oder Logos prüfen, bevor Sie diese in die Welt hinaustragen. Und denken Sie daran: Auch der Schutz der eigenen Marke ist online durchsetzbar – vorausgesetzt, man nutzt sie korrekt und überwacht die Verwendung durch Dritte.

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Irrtum: „Ich muss erst abgemahnt werden, bevor ich etwas ändern muss.“

Viele Unternehmer glauben, dass rechtliche Probleme erst dann akut werden, wenn sie zuvor abgemahnt wurden – also ein Hinweis auf eine Markenverletzung erfolgt ist. Doch wer sich darauf verlässt, läuft direkt in eine der größten Fallen des Markenrechts.

Denn: Anders als im Wettbewerbsrecht besteht im Markenrecht keine Pflicht zur Abmahnung vor gerichtlichen Schritten. Das bedeutet: Ein Markeninhaber kann direkt vor Gericht ziehen – und dort eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirken, ohne dass Sie vorher jemals kontaktiert wurden.

Einstweilige Verfügungen – auch ohne Vorwarnung

Die einstweilige Verfügung ist ein schnelles und effektives Instrument im Markenrecht. Sie kann innerhalb weniger Tage vom Gericht erlassen werden – in besonders eiligen Fällen sogar ohne mündliche Anhörung der Gegenseite. Voraussetzung: Der Markeninhaber legt glaubhaft dar, dass eine Markenverletzung vorliegt und dass schnelles Handeln erforderlich ist.

Das Markenrecht verlangt keine vorherige Abmahnung. Das unterscheidet es etwa vom Wettbewerbsrecht (§13 UWG), wo vor gerichtlichen Maßnahmen regelmäßig eine Abmahnung vorgeschaltet werden sollte.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Sie können eine einstweilige Verfügung erhalten, ohne vorherige Warnung
  • Es droht sofortiges Nutzungsverbot der Marke, des Logos, der Domain oder des Produktnamens
  • Die Verfügung gilt sofort, auch wenn Sie gerade auf einer Messe, einer Produktpräsentation oder mitten im Launch sind
  • Kommen Sie der Verfügung nicht umgehend nach, drohen Zwangsgelder oder sogar Ordnungshaft

Fallbeispiel: Markenstreit auf der Messe

Ein innovatives Start-up präsentiert auf einer großen Branchenmesse seine neue Produktlinie unter dem Namen „GreenBeam“ – inklusive Logo, Werbematerialien und Merchandise. Die Messe läuft gut, Kunden sind interessiert. Am zweiten Messetag erhält der Gründer eine einstweilige Verfügung: Der Name „GreenBeam“ verletze eine bereits eingetragene EU-Marke eines Konkurrenzunternehmens.

Der Schock ist groß: Der Messeauftritt muss sofort abgebrochen werden. Plakate, Banner und Flyer werden eingesammelt. Die Domain wird abgeschaltet. Das Unternehmen darf das Produkt nicht mehr unter diesem Namen anbieten.

Folgen:

  • Abbruch der Vertriebsverhandlungen
  • Verlust von Messeinvestitionen
  • Image- und Vertrauensschaden bei Kunden
  • Kosten für neue Markenentwicklung, Rebranding und rechtliche Beratung

Und das alles ohne eine vorherige Abmahnung – weil im Markenrecht nicht vorgeschrieben.

Rechtlicher Hintergrund: Kein Vertrauensschutz auf Vorwarnung

Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass im Markenrecht keine Verpflichtung besteht, den Verletzer vorab abzumahnen.
Einfach gesagt: Wer eine fremde Marke verletzt – ob absichtlich oder aus Unwissenheit – muss jederzeit mit gerichtlichen Schritten rechnen. Auch dann, wenn er „gutgläubig“ handelte.

Fazit zum Irrtum:

Wer glaubt, er müsse erst abgemahnt werden, bevor er eine Markenverletzung ändern muss, verkennt die Ernsthaftigkeit des Markenrechts.
Markeninhaber dürfen sofort und ohne Vorwarnung gerichtliche Schritte einleiten – mit potenziell drastischen Folgen.

Unser Tipp:
Nehmen Sie mögliche Risiken nicht erst beim Eintreffen der Abmahnung ernst. Lassen Sie vor dem Markenauftritt – ob Messe, Launch oder Online-Shop – eine rechtliche Prüfung und ggf. Markenrecherche durchführen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

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Irrtum: „SEO und Reichweite sind wichtiger als Markenschutz.“

In einer Welt, in der digitale Sichtbarkeit, Klickzahlen und Suchmaschinenplatzierungen über unternehmerischen Erfolg entscheiden, ist es verlockend, den Fokus ausschließlich auf Marketing, SEO und Reichweite zu legen. Viele denken: „Hauptsache, wir sind bei Google auf Seite 1 – das rechtliche klären wir später.“

Doch das ist ein fataler Denkfehler. Denn selbst die beste Sichtbarkeit nützt nichts, wenn der verwendete Name, Slogan oder das Logo markenrechtlich angreifbar ist. Wer den juristischen Unterbau ignoriert, riskiert, seine mühsam aufgebaute Sichtbarkeit wieder zu verlieren – per Gerichtsbeschluss.

Online-Sichtbarkeit ≠ rechtliche Sicherheit

Suchmaschinenoptimierung, Branding, Social-Media-Kampagnen, Influencer-Kooperationen – all das bringt nur dann langfristigen Erfolg, wenn das verwendete Zeichen auch rechtlich abgesichert ist. Sonst drohen:

  • Abmahnungen und Unterlassungsklagen
  • Zwang zu Namensänderung und Rebranding
  • Verlust von Rankings, Kundenbindung und Werbewirkung
  • Kosten für neue Domains, Verpackungen, Anzeigen, Social-Media-Accounts

Gerade weil Online-Marketing oft schnell skalierbar ist, sind Schäden bei nachträglichen Eingriffen besonders hoch.

Praxisfall: Branding-Agentur ohne Markenprüfung

Ein junges Unternehmen beauftragt eine Kreativagentur mit der Entwicklung einer neuen Lifestyle-Marke. Nach Wochen intensiver Arbeit steht der Name: „Mova“. Er klingt international, ist kurz, modern und in allen sozialen Netzwerken frei verfügbar. Die Agentur registriert Domains, sichert Instagram-Handles und startet eine groß angelegte SEO- und Social-Media-Kampagne.

Was sie nicht macht: Eine juristische Markenprüfung.

Drei Monate nach Launch erhält das Unternehmen eine Abmahnung eines italienischen Modekonzerns, der bereits seit Jahren eine EU-Marke „MOVA“ besitzt – in derselben Klasse (Bekleidung & Accessoires). Die Folge:

  • Die komplette Markenkommunikation muss gestoppt werden
  • Der neue Markenauftritt ist nicht nutzbar
  • Die Investitionen in Domains, Anzeigen, Influencer-Kampagnen und SEO sind verloren
  • Ein neues Branding muss unter Zeitdruck entwickelt werden
  • Der Imageverlust ist erheblich

Das Unternehmen zahlt doppelt: Für den ersten Markenaufbau – und für die nachträgliche Korrektur.

Juristisches und kreatives Denken kombinieren

Erfolgreiches Branding braucht beides: kreative Ideen und rechtliche Absicherung. Das bedeutet:

Kreativprozess + rechtliche Begleitung von Anfang an
Markenrecherche vor finaler Namensentscheidung
Berücksichtigung von Klassen, Prioritäten und möglichen Konflikten
Absicherung durch Eintragung und Monitoring
Schulung von Marketingteams zu markenrechtlichen Basics

Nur wenn Marketing und Recht Hand in Hand arbeiten, entstehen Marken, die nicht nur gut aussehen, sondern auch sicher stehen.

Fazit zum Irrtum:

Sichtbarkeit ist nur dann ein Vorteil, wenn sie auf rechtlich sicherem Fundament steht. Eine Marke, die gut performt, aber nicht geschützt ist, ist ein offenes Einfallstor für rechtliche Angriffe – und ein Albtraum für jedes Unternehmen.

Unser Tipp:
Beziehen Sie markenrechtliche Prüfung frühzeitig in jeden Markenfindungs- und Marketingprozess ein. So vermeiden Sie spätere Korrekturen, schützen Ihre Investitionen – und schaffen eine Marke, die nicht nur sichtbar, sondern auch rechtlich unangreifbar ist.

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Irrtum: „Ich kann störende Marken einfach löschen lassen.“

In der Praxis kommt es häufig vor: Ein Unternehmen möchte eine neue Marke anmelden – und stellt bei der Recherche fest, dass eine sehr ähnliche oder identische Marke bereits im Register eingetragen ist. Die erste Reaktion: „Kein Problem – die stört doch nur. Die lassen wir einfach löschen!“
Doch so einfach ist das leider nicht. Eine Marke lässt sich nicht auf bloßes Verlangen löschen, sondern nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen – und meist erst nach einem aufwendigen Prüf- oder Streitverfahren.

Wann kann eine Marke überhaupt gelöscht werden?

Das MarkenG kennt mehrere Möglichkeiten, eine Marke zu löschen – aber alle erfordern triftige Gründe und/oder gerichtsfeste Nachweise. Zu den wichtigsten Löschungsgründen gehören:

1. Absolute Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/absolute-schutzhindernisse/ 

Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie von Anfang an nicht eintragungsfähig war, z.B. weil:

  • sie beschreibend ist („Apfel“ für Obst)
  • sie keine Unterscheidungskraft besitzt
  • sie gegen die öffentliche Ordnung oder gute Sitten verstößt
  • sie eine geografische Herkunftsangabe unzulässig verwendet

Aber: Solche Löschungsverfahren müssen begründet und beweisbar sein – und innerhalb von 10 Jahren nach Eintragung erfolgen.

2. Verfall wegen Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG) https://www.ratgeberrecht.eu/aktuell/rechtserhaltende-benutzung-von-marken/ 

Wird eine Marke mehr als 5 Jahre lang nicht ernsthaft benutzt, kann sie auf Antrag gelöscht werden.
Dazu muss der Antragsteller nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass keine Benutzung für die geschützten Waren/Dienstleistungen erfolgt ist.

Problematisch: Der Nachweis der Nichtbenutzung liegt oft beim Antragsteller – und ist ohne Insiderwissen oder umfangreiche Recherche oft nur schwer zu führen.

Was nicht geht: Löschung auf Wunsch oder Ärger

Ein weitverbreiteter Irrtum: Man könne einfach beim DPMA beantragen, dass eine fremde Marke gelöscht wird, weil sie stört – z.B. bei eigener Markenneuanmeldung oder weil der Name besser gefällt.
Aber: Persönliche Einschätzungen, Marketingüberlegungen oder „gefühlte Überflüssigkeit“ reichen nicht aus.

Selbst wenn eine Marke seit Jahren nicht sichtbar im Markt ist, kann der Inhaber behaupten, sie intern zu verwenden, für künftige Projekte vorzuhalten oder nur vorübergehend auszusetzen – und damit der Löschung entgehen.

Rechtsprechung: BGH „OTTO CAP“ (Beschluss vom 21.07.2016 – I ZB 52/15)

In der Entscheidung „OTTO CAP“ ging es um einen Löschungsantrag gegen eine Wortmarke, die angeblich nicht benutzt worden war. Der BGH stellte klar, dass nicht jede Form der Verwendung ausreicht, um den Schutz zu erhalten – aber auch, dass Löschungsanträge auf fundierten Tatsachen beruhen müssen.

Besonders relevant war hier die Frage, wie stark und nachweisbar eine Marke tatsächlich im Markt benutzt wurde – oder ob die Nutzung nur „pro forma“ erfolgte.

Das Urteil zeigt:
➡️ Weder Löschungsantragsteller noch Markeninhaber haben es leicht.
➡️ Die Beweislast ist hoch – auf beiden Seiten.
➡️ Vorschnelle Löschungsversuche führen oft zu langwierigen Streitigkeiten.

Was tun bei „störenden“ Marken?

Markenrecherche vertiefen:
Ist die ältere Marke tatsächlich relevant oder vielleicht nur theoretisch ein Hindernis? Häufig ergibt sich keine Kollision bei konkreter Nutzung.

Widerspruch prüfen:
Wenn die „störende“ Marke erst vor Kurzem eingetragen wurde, kann ggf. innerhalb von 3 Monaten Widerspruch eingelegt werden (sofern man eine ältere Marke besitzt).

Koexistenzvereinbarung anstreben:
In vielen Fällen kann eine einvernehmliche Lösung erzielt werden – etwa durch räumliche, inhaltliche oder branchenbezogene Abgrenzung.

Strategie ändern:
Manchmal ist es klüger, einen alternativen Namen zu wählen, statt viel Geld in ein unsicheres Löschungsverfahren zu investieren.

Fazit zum Irrtum:

Eine Marke ist nicht einfach so löschbar, nur weil sie stört oder nicht mehr sichtbar ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Löschung sind klar geregelt, eng und beweispflichtig – und dürfen nicht mit subjektivem Wunschdenken verwechselt werden.

Unser Tipp:
Lassen Sie bei „Hindernismarken“ professionell prüfen, ob ein Löschungsantrag Aussicht auf Erfolg hat – oder ob Alternativen wie Koexistenz, Widerspruch oder Umbenennung wirtschaftlich sinnvoller sind. Der richtige juristische Weg kann viel Zeit, Geld und Frustration ersparen.

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Irrtum: „Generische Begriffe kann niemand schützen.“

Viele sind der festen Überzeugung: „Allgemeinbegriffe wie 'Auto', 'Hotel' oder 'Onlinekurs' kann man doch nicht schützen lassen – das wäre ja unfair.“
Und tatsächlich ist der Grundgedanke richtig: Generische Bezeichnungen – also Wörter, die unmittelbar die Art, Beschaffenheit oder Gattung einer Ware oder Dienstleistung beschreiben – sind vom Markenschutz grundsätzlich ausgeschlossen.
Doch: Auch hier gibt es eine wichtige Ausnahme, die oft übersehen wird – mit massiven praktischen Folgen.

Grundsatz: Keine Eintragung generischer Begriffe (§8 Abs.2 Nr.13 MarkenG)

Nach dem deutschen Markengesetz dürfen Zeichen nicht als Marke eingetragen werden, wenn sie:

  • keine Unterscheidungskraft haben,
  • ausschließlich beschreibend sind, oder
  • zur freien Verwendung für die Allgemeinheit notwendig sind.

Beispiele:
Milch für Milchprodukte
Tisch für Möbel
Buchladen für Buchhandel

Der Sinn dahinter: Solche Begriffe sollen frei verfügbar bleiben, damit alle Marktteilnehmer sie zur Beschreibung ihrer Leistungen nutzen können.

Aber: Ausnahme durch Verkehrsdurchsetzung (§8 Abs.3 MarkenG)

Trotzdem ist es möglich, dass auch ein generischer Begriff Markenschutz erlangt – nämlich dann, wenn er durch langjährige, intensive und werbewirksame Nutzung eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung erreicht hat. Das bedeutet:

Ein ursprünglich nicht schutzfähiger Begriff wird so stark mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht, dass er aus Sicht der Kunden als Herkunftshinweis dient – nicht mehr nur als Beschreibung.

Das ist kein Automatismus – sondern muss durch fundierte Marktstudien, Werbebudgets, Marktanteile und Umfragen belegt werden. Doch große Unternehmen schaffen diesen Sprung – und sichern sich damit exklusive Rechte an Begriffen, die auf den ersten Blick eigentlich freihaltebedürftig wären.

Prominente Beispiele für (ehemals) generische Marken

  • „Fahrrad.de“ – ursprünglich generische Domain, heute als Marke eingetragen
  • „Baby Dry“ (Procter & Gamble) – zunächst abgelehnt, später durchgesetzt
  • „Booking“ (Booking.com) – für Reisevermittlungsdienste geschützt
  • „Welt“ (Axel Springer) – als Zeitungsmarke trotz Allgemeinbegriffs
  • „Post“ (Deutsche Post AG) – eingetragen für bestimmte Dienstleistungen

Rechtsprechung: EuGH „Bravo“ – Verkehrsdurchsetzung durch Bekanntheit

In der Entscheidung „Bravo“ (EuGH, Rs. C-517/99, Urteil vom 18.06.2002) ging es um die Zeitschrift BRAVO, deren Name zwar nicht rein generisch, aber zumindest alltäglich und beschreibend wirkte.
Der EuGH stellte klar:

Auch banale oder gebräuchliche Begriffe können Markenschutz genießen – wenn sie sich im Bewusstsein des Verkehrs als Marke durchgesetzt haben.
Dabei kommt es insbesondere auf die intensive Marktpräsenz, Werbeaufwendungen und Bekanntheit an.

Diese Rechtsprechung gilt bis heute – und zeigt, wie aus einem Allgemeinbegriff ein starker Markenname werden kann, wenn er nur richtig genutzt und aufgebaut wird.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Nur weil ein Begriff generisch wirkt, heißt das nicht, dass er nicht markenrechtlich geschützt sein kann
  • Wer solche Begriffe nutzt (z.B. Buch24, ReifenProfi, JobClick), sollte vorher recherchieren, ob bereits Markenschutz besteht
  • Bei Kollisionen mit „scheinbar generischen“ Marken drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Domainverluste
  • Unternehmen mit entsprechenden Ressourcen können selbst Verkehrsdurchsetzung aufbauen, um schwache Zeichen langfristig zu schützen

Fazit zum Irrtum:

Generische Begriffe sind nicht automatisch frei verfügbar. Wer glaubt, man könne „allgemeine Wörter“ ungestraft als Marke nutzen, unterschätzt die Macht der Verkehrsdurchsetzung und der Großunternehmen.

Unser Tipp:
Bevor Sie auf vermeintlich „freie“ Begriffe setzen, lassen Sie professionell prüfen, ob bereits Markenschutz besteht – und ob eine Verwendung rechtlich risikolos möglich ist. Und wenn Sie eine generische Bezeichnung langfristig nutzen: Investieren Sie bewusst in Markenaufbau – eventuell gelingt Ihnen selbst die Verkehrsdurchsetzung.

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Irrtum: „Markenschutz lohnt sich nur für große Unternehmen.“

Ein häufiges Vorurteil – besonders bei Gründern, Einzelunternehmern und Kleinbetrieben: „Markenschutz ist doch nur was für Konzerne. Wir sind zu klein, das lohnt sich nicht.“
Doch genau das Gegenteil ist richtig: Gerade kleine Unternehmen profitieren besonders stark vom professionellen Markenschutz. Denn eine Marke ist nicht nur ein rechtlicher Schutz – sondern auch ein strategischer Vermögenswert, der mit dem Unternehmen wächst, sich lizenzieren lässt und im Ernstfall sogar verkauft oder vererbt werden kann.

Warum Markenschutz für kleine Unternehmen so wichtig ist

1. Schutz vor Nachahmung & Rufausnutzung

Kleinere Unternehmen sind oft regional verwurzelt oder bedienen spezialisierte Nischenmärkte. Wird der eigene Name, das Logo oder der Slogan nachgeahmt – ob online oder vor Ort –, fehlt ohne Markenschutz die rechtliche Handhabe.
Mit einer eingetragenen Marke lässt sich dagegen effektiv und schnell vorgehen: Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz.

2. Frühzeitige Absicherung verhindert teure Rebrandings

Viele kleine Unternehmen starten mit vollem Einsatz – aber ohne juristische Prüfung. Erst Jahre später, wenn der Name etabliert ist, kommt es zur Kollision mit älteren Marken.
Ein Zwang zur Umbenennung bedeutet dann: neue Domain, neue Schilder, neue Social-Media-Auftritte – und vor allem: Verlust von Vertrauen und Sichtbarkeit.

3. Markenaufbau von Anfang an lohnt sich

Markenentwicklung ist Teil der Unternehmensidentität. Je früher eine Marke strategisch aufgebaut wird, desto wertvoller wird sie über die Zeit – nicht nur für Kunden, sondern auch für Investoren, Partner oder Käufer.

Die Marke als Vermögenswert – mehr als nur ein Name

Was viele nicht wissen: Eine eingetragene Marke ist ein eigenständiger, übertragbarer Vermögenswert, der bilanziell bewertet, verkauft oder lizenziert werden kann.

Beispiele:

  • Franchise oder Lizenzmodelle mit markengeschütztem Namen (z.B. für lokale Gastronomieketten oder Software-Tools)
  • Markenverkauf bei Firmenübernahme oder Exit
  • Steigerung des Unternehmenswerts, z.B. in Verhandlungen mit Banken oder Investoren

Gerade in Branchen wie Food, Fashion, Fitness, Coaching oder E-Commerce ist eine etablierte Marke oft mehr wert als das Produkt selbst.

Praxisbeispiel: Lokales Café mit Expansionsplänen

Ein junges Paar eröffnet 2021 ein charmantes Café unter dem Namen „Kaffeekuss“ in einer deutschen Mittelstadt. Es läuft gut – Logo, Website und Instagram-Auftritt sind professionell, der Name kommt an.

Ein Jahr später überlegen sie, weitere Standorte zu eröffnen oder einen Coffee-to-go-Onlineshop mit eigenem Merchandise zu starten. Doch sie haben keine Marke eingetragen – weder für Gastronomie noch für Waren.

Was passiert?

  • Ein Franchise-Interessent springt ab, weil die rechtliche Absicherung fehlt
  • Bei der Domainanmeldung für kaffeekuss.com stellen sie fest: Eine ähnliche Marke ist bereits EU-weit eingetragen
  • Sie erhalten eine Abmahnung, weil der Begriff „Kaffeekuss“ auch als Marke für Geschenksets geschützt ist

Der Markenaufbau hätte von Anfang an mitgedacht werden müssen. Jetzt ist der Name etabliert – aber rechtlich nicht nutzbar. Das Wachstum wird ausgebremst.

Falsche Denkweise vs. strategische Weitsicht

Falsche Annahme

Richtige Sichtweise

„Wir sind zu klein für Markenrecht.“

„Gerade als Kleiner müssen wir uns absichern.“

„Markenschutz kostet nur Geld.“

„Markenschutz spart Geld und Risiko langfristig.“

„Marken sind nur für Großunternehmen.“

„Eine Marke macht uns groß – im Kopf der Kunden.“

Fazit zum Irrtum:

Markenschutz ist nicht Luxus, sondern wirtschaftliche Notwendigkeit – gerade für kleine Unternehmen, die wachsen, sich differenzieren oder ernst genommen werden wollen.
Eine eingetragene Marke ist Schutzschild, Kapitalanlage und Visitenkarte zugleich.

Unser Tipp:
Planen Sie Ihre Marke von Anfang an als strategisches Asset – nicht nur als hübschen Namen. Eine saubere Markenanmeldung kostet weniger als ein einziger rechtlicher Konflikt – und schafft die Basis für Wachstum, Wiedererkennung und Wert.

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Fazit: Markenrecht schützt nur, wenn man es auch richtig nutzt

Das Markenrecht ist ein mächtiges Werkzeug – aber nur dann, wenn man es richtig versteht und konsequent anwendet.
Die zahlreichen Irrtümer, die wir in diesem Beitrag beleuchtet haben, zeigen: Schon kleine Fehlannahmen können enorme finanzielle und strategische Folgen haben. Und oft entstehen Probleme nicht erst im Erfolgsfall, sondern schon vor dem Launch – bei der Namenswahl, der Recherche oder der Anmeldung.

Ob Start-up, Mittelständler oder Einzelunternehmer – wer auf Sichtbarkeit, Markenaufbau und Reputation setzt, kommt am rechtssicheren Markenschutz nicht vorbei.

Irrtümer im Markenrecht sind keine Bagatellen

Sie können:

  • teure Abmahnungen und einstweilige Verfügungen auslösen
  • zu Rebrandings unter Zeitdruck zwingen
  • Ihre Sichtbarkeit und Ihr Vertrauen im Markt zerstören
  • wertvolle Domains, Social-Media-Namen und Investitionen verlieren lassen
  • und jahrelangen Markenaufbau in wenigen Tagen zunichtemachen

Der wichtigste Schutzmechanismus ist daher nicht das Markenregister allein – sondern die richtige Strategie, kontinuierliche Überwachung und rechtssichere Nutzung.

Warum sich rechtliche Begleitung immer lohnt

Rechtsanwälte mit Spezialisierung im Markenrecht bieten nicht nur „Schadensbegrenzung“ im Ernstfall, sondern vor allem:

Prävention – durch saubere Recherchen und fundierte Anmeldungen
Strategie – Auswahl der richtigen Markenform, Klassen, Schutzgebiete
Sicherheit – bei Lizenzierungen, Kooperationen, Online-Verwendungen
Durchsetzung – bei Markenverletzungen, Abwehr von Angriffen
Wertsteigerung – durch professionelle Markenführung und Schutzstruktur

Gerade in frühen Phasen oder bei neuen Projekten ist juristische Expertise kein Kostenfaktor, sondern ein unternehmerischer Vorteil.

Was wir als Kanzlei konkret für Ihre Marke tun können

Als spezialisierte Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz bieten wir Ihnen:

Markenrecherche & Risikoanalyse – bevor es überhaupt zur Anmeldung kommt
Rechtskonforme Markenanmeldung – national, europäisch oder international
Begleitung bei Markenstrategie & Markenarchitektur
Vertretung bei Widersprüchen, Löschungsverfahren & Verhandlungen
Beratung bei Lizenzverträgen, Markenverkauf oder Franchising

Ob Sie Ihre erste Marke aufbauen oder ein bestehendes Markenportfolio absichern möchten – wir helfen Ihnen, Stolperfallen zu vermeiden und Ihre Marke langfristig zu einem echten Wettbewerbsvorteil zu machen.

Unser Appell zum Schluss:

Markenrecht schützt nur, wenn Sie es bewusst einsetzen.
Lassen Sie sich nicht von Halbwissen leiten – sondern von klaren Strategien, fundierter Beratung und praxisnaher Begleitung.
So wird Ihre Marke nicht nur sichtbar – sondern sicher, wertvoll und zukunftsfähig.

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