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Rechtsirrtümer im Urheberrecht - Ein Leitfaden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten Schutzinstrumente für kreative und geistige Leistungen. Es schützt Werke der Literatur, Kunst, Musik, Fotografie, Film und Software vor unautorisierter Nutzung und Verwertung durch Dritte. In einer zunehmend digitalisierten Welt spielt das Urheberrecht eine noch größere Rolle als früher, da Inhalte heute innerhalb von Sekunden kopiert, bearbeitet und verbreitet werden können.

Während im analogen Bereich der Schutz von urheberrechtlich geschützten Werken meist an physische Grenzen gebunden war (z. B. Kopieren eines Buches war aufwendig), ist die digitale Nutzung weitaus komplexer. Durch Streaming-Dienste, Social Media, Online-Plattformen und KI-generierte Inhalte entstehen täglich neue urheberrechtliche Herausforderungen.

Insbesondere im Internet gibt es eine verbreitete Fehleinschätzung, dass alles, was öffentlich zugänglich ist, auch frei nutzbar ist. Tatsächlich sind fast alle Inhalte urheberrechtlich geschützt – unabhängig davon, ob sie mit einem Copyright-Hinweis versehen sind oder nicht.

Ein weiteres wichtiges Merkmal des Urheberrechts ist, dass es automatisch mit der Schöpfung eines Werkes entsteht (§ 2 UrhG). Eine offizielle Anmeldung oder Registrierung ist nicht erforderlich, anders als beispielsweise bei Marken- oder Patentschutz.

Warum es so viele Rechtsirrtümer gibt

Das Urheberrecht gehört zu den kompliziertesten Rechtsgebieten im deutschen und internationalen Recht. Viele Menschen haben nur ein oberflächliches Wissen darüber oder verlassen sich auf Halbwissen aus dem Internet. Die Hauptgründe für die Vielzahl von Rechtsirrtümern sind:

  1. Komplexe und oft missverstandene Gesetzestexte:
    • Das UrhG (Urheberrechtsgesetz) enthält viele unklare Begriffe wie „Schöpfungshöhe“, „Bearbeitung“ oder „freie Benutzung“, die Laien oft falsch interpretieren.
  2. Fehlannahmen aufgrund der Digitalisierung:
    • Früher war die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke eine physische Handlung (z. B. Kopieren eines Buches), während heute digitale Kopien und Uploads sekundenschnell möglich sind.
    • Viele Nutzer denken, dass Inhalte im Internet „gemeinfrei“ sind, nur weil sie dort leicht zugänglich sind.
  3. Falschinformationen aus sozialen Medien und Foren:
    • Gerade in Diskussionen auf Plattformen wie Facebook, YouTube oder TikTok verbreiten sich Mythen über das Urheberrecht rasant.
    • Typisches Beispiel: „Ein Musikstück unter 10 Sekunden ist frei nutzbar.“ (Tatsächlich gibt es keine solche allgemeine Regel im Urheberrecht.)
  4. Veraltete Vorstellungen über Eigentum:
    • Viele Menschen glauben, dass der Kauf eines Werkes (z. B. eines Buches oder einer CD) bedeutet, dass sie es beliebig weiterverbreiten oder verändern dürfen. Tatsächlich erwerben sie aber nur eine Nutzungslizenz, nicht das Urheberrecht selbst.
  5. Widersprüchliche internationale Regelungen:
    • Das deutsche Urheberrecht unterscheidet sich von anderen Rechtsordnungen. So gibt es in den USA das Fair-Use-Prinzip, das in Deutschland nicht existiert.
    • Viele Nutzer glauben, dass Regelungen aus dem US-Recht (z. B. YouTube-„Fair Use“) auch in Deutschland gelten, was nicht der Fall ist.
  6. Unklarheiten bei Creative Commons und freien Lizenzen:
    • Viele denken, dass „Creative Commons“ bedeutet, dass sie Werke uneingeschränkt nutzen dürfen. Dabei gibt es viele unterschiedliche Lizenzmodelle mit spezifischen Einschränkungen.

Relevanz für Unternehmen, Kreative und Verbraucher

Das Urheberrecht betrifft alle, die mit digitalen oder kreativen Inhalten arbeiten – ob privat oder geschäftlich.

Unternehmen:

  • Besonders betroffen sind Unternehmen, die auf Online-Marketing setzen.
  • Nutzung von Stockfotos, Musik für Werbevideos oder Designs kann problematisch sein, wenn Lizenzen nicht korrekt erworben wurden.
  • Auch Plattformbetreiber (z. B. Betreiber von Foren oder Blogs) haften für urheberrechtswidrige Inhalte, die ihre Nutzer hochladen.

Kreative (Fotografen, Autoren, Musiker, Designer, Softwareentwickler):

  • Urheberrechte sind für Künstler essenziell, um ihre Werke wirtschaftlich zu verwerten.
  • Ohne konsequente Durchsetzung ihrer Rechte würden illegale Kopien oder Weiterverbreitungen ihre Einkünfte gefährden.

Verbraucher und Social-Media-Nutzer:

  • Viele Privatpersonen gehen fälschlicherweise davon aus, dass sie urheberrechtlich geschützte Werke frei nutzen dürfen, solange keine kommerziellen Interessen bestehen.
  • Besonders verbreitet sind Urheberrechtsverstöße bei Memes, GIFs, YouTube-Videos und Musikstücken.

Urheberrechtsverletzungen können für alle Beteiligten teuer werden – sowohl durch Abmahnungen und Schadenersatzforderungen als auch durch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Übersicht:

Grundlagen des Urheberrechts
Die größten Rechtsirrtümer im Urheberrecht
Irrtümer im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsschutz
Irrtümer zur Nutzung fremder Werke
Irrtümer zu Creative Commons & Lizenzen
Irrtümer im Arbeits- und Vertragsrecht
Irrtümer zu Social Media und Internetnutzung
Irrtümer zu Fotos & Videos
Irrtümer im Zusammenhang mit Online-Nutzung & digitalen Inhalten
Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen
So schützt man sich vor Urheberrechtsverletzungen

 

Grundlagen des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist ein zentrales Rechtsgebiet, das den Schutz kreativer Leistungen regelt. Es sichert den Schöpfern von Werken der Kunst, Wissenschaft und Literatur exklusive Rechte zu, um ihre geistigen Schöpfungen wirtschaftlich zu verwerten und vor unautorisierter Nutzung zu schützen.

Definition und Ziel des Urheberrechts (Schutz geistigen Eigentums)

Definition des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist das exklusive Recht eines Urhebers an seinem persönlich geschaffenen Werk der Literatur, Kunst oder Wissenschaft. Es entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes und schützt den Urheber vor unbefugter Nutzung, Vervielfältigung oder Verbreitung seines Werkes.

Rechtlich geregelt ist es im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Besonders wichtig sind dabei:

  • § 1 UrhG: Schützt den Urheber und sein Werk
  • § 7 UrhG: Bestimmt, dass der Urheber immer eine natürliche Person ist
  • § 15 UrhG: Regelt die ausschließlichen Verwertungsrechte (z. B. Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe)

Ziel des Urheberrechts

Das Urheberrecht verfolgt zwei Hauptziele:

  1. Schutz des geistigen Eigentums
    • Kreative Werke sind wertvolle wirtschaftliche und kulturelle Güter. Ohne Schutz könnten sie beliebig kopiert werden, was den Anreiz zur Schaffung neuer Werke mindern würde.
  2. Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für den Urheber
    • Durch die exklusiven Rechte am Werk kann der Urheber Lizenzgebühren verlangen oder Nutzungsrechte verkaufen.

Schutzfähige Werke nach § 2 UrhG (Beispiele aus Literatur, Musik, Kunst, Software)

Nicht alles, was jemand erschafft, ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Damit ein Werk Schutz genießt, muss es eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen.

Nach § 2 UrhG sind folgende Werke geschützt:

  1. Sprachwerke
    • Bücher, Gedichte, Blogartikel, Songtexte, Reden
    • Beispiel: Ein Roman von Sebastian Fitzek ist geschützt, aber eine Einkaufsliste nicht.
  2. Musikalische Werke
    • Kompositionen mit oder ohne Text
    • Beispiel: Ein Song von Ed Sheeran ist geschützt, aber eine einfache, zufällige Tonfolge nicht.
  3. Werke der bildenden Kunst und Fotografie
    • Gemälde, Skulpturen, Zeichnungen, künstlerische Fotografien
    • Beispiel: Ein Porträtfoto eines bekannten Fotografen ist geschützt, ein einfaches Selfie kann fraglich sein.
  4. Film- und audiovisuelle Werke
    • Spielfilme, Dokumentationen, Werbefilme
    • Beispiel: Ein YouTube-Video mit kreativer Gestaltung ist geschützt.
  5. Datenbanken
    • Wenn sie eine eigene schöpferische Leistung enthalten (§ 4 UrhG)
    • Beispiel: Ein sorgfältig kuratiertes Online-Verzeichnis kann geschützt sein.
  6. Software & Computercodes
    • Programme, Apps, Algorithmen
    • Beispiel: Der Code eines Betriebssystems oder einer KI-Software ist geschützt.
  7. Choreografien & Theaterstücke
    • Wenn sie in fester Form dokumentiert sind
    • Beispiel: Eine von Pina Bausch entworfene Tanzchoreografie ist geschützt.

Wichtige Ausnahme:
Reine Ideen oder Konzepte sind nicht urheberrechtlich geschützt!

  • Beispiel: Die Idee für eine Fantasy-Geschichte mit Drachen ist nicht geschützt – aber die konkrete Umsetzung als Buch schon.

Dauer des Urheberrechtsschutzes (§ 64 UrhG)

Die Schutzdauer des Urheberrechts ist in § 64 UrhG geregelt:

  • Das Urheberrecht gilt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris).
  • Danach wird das Werk gemeinfrei und kann frei genutzt werden.

Besondere Schutzfristen

Bei mehreren Urhebern (z. B. Songwriting-Teams):

  • Die 70 Jahre beginnen erst nach dem Tod des längstlebenden Urhebers.

Bei anonymen oder pseudonymen Werken:

  • Schutzdauer: 70 Jahre nach Veröffentlichung, es sei denn, der Urheber wird vorher bekannt.

Bei Filmwerken:

  • Die Schutzfrist beginnt mit dem Tod des zuletzt verstorbenen Hauptbeteiligten (z. B. Drehbuchautor, Regisseur, Komponist).

Bei Lichtbildern ohne Schöpfungshöhe:

  • Diese sind nur 50 Jahre nach Veröffentlichung geschützt (§ 72 UrhG).

Beispiel zur Schutzdauer:

  • Die Werke von Goethe sind gemeinfrei, weil er vor mehr als 70 Jahren starb.
  • Ein Song von David Bowie (gestorben 2016) bleibt bis 2086 geschützt.
  • Ein historisches Foto von 1900 kann noch geschützt sein, wenn der Fotograf nicht vor 1954 starb.

Das Urheberrecht ist ein komplexes, aber essenzielles Schutzrecht für kreative Werke. Es grenzt sich klar von anderen Schutzrechten ab und bietet Schöpfern umfassende Verwertungsrechte. Die Schutzdauer ist vergleichsweise lang, um den Urhebern und deren Erben eine angemessene wirtschaftliche Verwertung zu ermöglichen.

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Die größten Rechtsirrtümer im Urheberrecht

Irrtümer im Zusammenhang mit dem Urheberrechtsschutz

Das Urheberrecht ist eines der am häufigsten missverstandenen Rechtsgebiete. Viele Menschen glauben fälschlicherweise, dass Werke im Internet frei nutzbar sind oder dass sie ihr Urheberrecht erst anmelden müssen. In diesem Abschnitt klären wir die verbreitetsten Rechtsirrtümer und zeigen auf, warum sie falsch sind.

„Alles im Internet ist gemeinfrei.“

Falsch! Inhalte im Internet sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt.

Viele Menschen glauben, dass Inhalte, die online veröffentlicht werden – sei es auf Websites, Social Media oder Foren –, automatisch von jedem frei genutzt werden können. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht gilt unabhängig davon, ob ein Werk online oder offline veröffentlicht wurde.
  • Auch wenn ein Werk kostenlos zugänglich ist, bedeutet das nicht, dass es gemeinfrei ist.
  • Nur weil ein Bild über die Google-Suche gefunden wird, heißt das nicht, dass es frei verwendbar ist.

Beispiel:

  • Ein Fotograf veröffentlicht ein Landschaftsbild auf Instagram. Ein Unternehmen nutzt es ungefragt für eine Werbekampagne.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, Abmahnung, Schadenersatzforderung.

Wann ist ein Werk wirklich gemeinfrei?

  • Wenn die Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist (§ 64 UrhG).
  • Wenn der Urheber das Werk ausdrücklich als „Public Domain“ freigegeben hat.

„Man muss sein Werk registrieren, um Urheberrechte zu haben.“

Falsch! Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass man sein Werk beim Patentamt oder einer offiziellen Behörde anmelden muss, um Urheberrechte zu erhalten. Das ist nicht notwendig.

📌 Tatsache:

  • Nach § 2 UrhG entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch mit der Schöpfung des Werkes.
  • Es gibt keine Pflicht zur Anmeldung oder Registrierung.

Beispiel:

  • Ein Schriftsteller schreibt ein Gedicht. Es ist sofort urheberrechtlich geschützt, auch wenn es nur auf seinem Computer gespeichert ist.

Aber Achtung:

  • Wer sein Urheberrecht beweisen will, kann sein Werk notariell hinterlegen, eine E-Mail an sich selbst senden oder es in einem Online-Register hinterlegen.
  • In den USA gibt es ein Urheberrechtsregister (U.S. Copyright Office), das aber für Deutschland nicht relevant ist.

„Ich habe das Werk gekauft, also darf ich damit machen, was ich will.“

Falsch! Der Kauf eines Werkes bedeutet nicht, dass man die Nutzungsrechte daran besitzt.

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass der Kauf eines Buches, eines Bildes oder einer Software dem Käufer alle Rechte am Werk überträgt. Tatsächlich erwirbt der Käufer in den meisten Fällen nur ein Nutzungsrecht – nicht das Urheberrecht.

📌 Tatsache:

  • Beim Kauf eines Buches, einer CD oder eines Films erwirbt man nur ein Nutzungsrecht für den Eigengebrauch.
  • Vervielfältigung, öffentliche Aufführung oder Weiterverkauf von Kopien sind verboten, es sei denn, der Urheber erlaubt es ausdrücklich.

Beispiel:

  • Wer eine Musik-CD kauft, darf sie nicht in einem YouTube-Video verwenden oder Kopien davon verkaufen.
  • Wer ein Gemälde kauft, darf es aufhängen, aber nicht als Druck vervielfältigen und verkaufen.

Ausnahme: Beim Erwerb eines Nutzungsrechtsvertrags (z. B. Stockfotos mit Lizenz) können andere Rechte eingeräumt sein.

„Sobald ein Werk öffentlich zugänglich ist, darf es genutzt werden.“

Falsch! Die öffentliche Zugänglichkeit hebt den Urheberrechtsschutz nicht auf.

Viele denken, dass Inhalte, die öffentlich zugänglich sind – z. B. auf YouTube, Wikipedia oder Instagram –, automatisch zur freien Nutzung bereitstehen. Das ist nicht der Fall.

📌 Tatsache:

  • Auch wenn ein Werk online steht, bleibt es urheberrechtlich geschützt.
  • Das gilt für Texte, Bilder, Musik, Videos und Software.

Beispiel:

  • Ein Blogger kopiert einen Artikel von einer Website und veröffentlicht ihn als eigenen Beitrag.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, Abmahnung, Unterlassungsklage.

„Urheberrecht gilt nur für professionelle Künstler oder Unternehmen.“

Falsch! Jeder kann Urheber sein – unabhängig vom Beruf oder Einkommen.

Ein weiteres Missverständnis ist, dass Urheberrecht nur für berufliche Künstler, Autoren oder Unternehmen gilt. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Jeder Mensch kann Urheber sein – unabhängig davon, ob er professionell oder hobbymäßig kreativ tätig ist.
  • Das gilt für Blogger, Fotografen, Musiker, Podcaster oder Social-Media-User.

Beispiel:

  • Ein Schüler schreibt eine Kurzgeschichte. Auch ohne Verlag oder Verlagseintragung ist sie urheberrechtlich geschützt.

„Wenn mein Werk keine künstlerische Qualität hat, ist es nicht geschützt.“

Falsch! Es kommt nicht auf Qualität oder künstlerischen Wert an, sondern auf die Schöpfungshöhe.

Viele denken, dass nur Werke mit hohem künstlerischem Wert geschützt sind. Das ist falsch. Entscheidend ist nicht die Qualität, sondern die Schöpfungshöhe.

📌 Tatsache:

  • Auch einfache Werke können geschützt sein, wenn sie eine gewisse Individualität und Kreativität besitzen.
  • Eine einfache Rezeptsammlung oder To-do-Liste hingegen wird meist nicht geschützt sein.

Beispiel:

  • Ein einfaches Logo mit einem Schriftzug kann geschützt sein, wenn es eine individuelle Gestaltung hat.

„Ein Werk muss eine bestimmte Mindestlänge haben, um geschützt zu sein.“

Falsch! Auch kurze Texte oder Werke können urheberrechtlich geschützt sein.

Viele denken, dass ein Werk eine bestimmte Mindestlänge haben muss, um Schutz zu genießen. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Auch sehr kurze Texte können geschützt sein, wenn sie eine individuelle Gestaltung haben.
  • Der Schutz ist aber umstritten, wenn ein Werk extrem kurz ist (z. B. ein einzelnes Wort).

Beispiel:

  • Ein sloganartiger Satz („Just Do It“) kann geschützt sein, wenn er originell ist.

„Urheberrechtsschutz endet mit dem Tod des Urhebers.“

Falsch! Das Urheberrecht gilt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Viele glauben, dass ein Werk nach dem Tod des Urhebers sofort gemeinfrei wird. Tatsächlich bleibt es noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt.

📌 Tatsache:

  • Nach § 64 UrhG beginnt die Schutzfrist mit dem Ende des Kalenderjahres des Todes des Urhebers.
  • Erst danach wird das Werk gemeinfrei.

Beispiel:

  • Werke von Franz Kafka (gestorben 1924) wurden erst 1995 gemeinfrei.
  • Ein Lied von Freddie Mercury (gestorben 1991) ist erst ab 2061 gemeinfrei.

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Irrtümer zur Nutzung fremder Werke

Im Internet kursieren zahlreiche Fehlannahmen zur Nutzung fremder Werke. Viele Menschen glauben, dass eine Quellenangabe oder eine private Nutzung sie vor Urheberrechtsverletzungen schützt – das ist jedoch nicht der Fall. Die folgenden weit verbreiteten Irrtümer können schnell zu Abmahnungen, Schadenersatzforderungen oder sogar gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.

„Ich darf alles mit Quellenangabe nutzen.“

Falsch! Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz oder Erlaubnis.

Viele glauben, dass sie fremde Texte, Bilder oder Musik frei verwenden dürfen, solange sie die Quelle nennen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht verlangt eine Einwilligung des Urhebers, bevor ein Werk genutzt wird.
  • Eine Quellenangabe allein berechtigt nicht zur Nutzung, es sei denn, es handelt sich um eine rechtmäßige Zitierung nach § 51 UrhG.

Beispiel:

  • Ein Blogger kopiert einen kompletten Artikel von einer Nachrichtenseite, gibt aber die Quelle an.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Nur ein kleines Zitat wäre eventuell erlaubt.

Wann ist eine Quellenangabe sinnvoll?

  • Wenn ein Werk unter einer Creative Commons (CC)-Lizenz steht und eine Namensnennung erforderlich ist.
  • Bei einer zulässigen wissenschaftlichen oder journalistischen Zitierung.

„Einfaches Ändern eines Bildes oder Textes macht es zu meinem eigenen Werk.“

Falsch! Auch bearbeitete Werke sind oft urheberrechtlich geschützt.

Viele glauben, dass ein Werk nach kleinen Änderungen (z. B. Farbfilter auf Fotos, leichte Textabwandlungen) rechtlich als eigenes gilt. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Nach § 23 UrhG sind Bearbeitungen eines Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers erlaubt.
  • Plagiate oder abgeleitete Werke bleiben geschützt, wenn sie die wesentliche Gestaltung des Originals übernehmen.

Beispiel:

  • Jemand nimmt ein bekanntes Foto, ändert die Farben und spiegelt es horizontal.
  • Folge: Immer noch eine Urheberrechtsverletzung, wenn keine Erlaubnis vorliegt!

Was ist erlaubt?

  • Freie Benutzung nach § 24 UrhG – aber nur, wenn das ursprüngliche Werk in der neuen Schöpfung nicht mehr erkennbar ist.

„Ich kann fremde Werke frei für nicht-kommerzielle Zwecke verwenden.“

Falsch! Das Urheberrecht unterscheidet nicht zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass nicht-kommerzielle Nutzung von fremden Werken automatisch erlaubt sei. Das stimmt nicht.

📌 Tatsache:

  • Urheberrechte gelten unabhängig davon, ob jemand damit Geld verdient oder nicht.
  • Eine Nutzung ohne Erlaubnis ist auch im privaten oder schulischen Bereich nicht automatisch legal.

Beispiel:

  • Eine Schulklasse zeigt einen Kinofilm im Unterricht, ohne eine Lizenz einzuholen.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Eine öffentliche Vorführung erfordert eine Lizenz.

Ausnahme:

  • Werke unter Creative Commons (CC)-Lizenzen, aber nur, wenn die Lizenz dies ausdrücklich erlaubt.

„Musikstücke unter 10 Sekunden sind frei nutzbar.“

Falsch! Es gibt keine zeitliche Mindestgrenze für urheberrechtlichen Schutz.

Viele glauben, dass man Musik oder Filmsequenzen bis zu 10 Sekunden ohne Erlaubnis nutzen kann. Das ist ein Mythos.

📌 Tatsache:

  • Jede noch so kurze Sequenz ist urheberrechtlich geschützt.
  • Selbst ein 2-Sekunden-Loop kann illegal sein, wenn er erkennbar aus einem geschützten Werk stammt.

Beispiel:

  • Ein TikTok-Nutzer schneidet 3 Sekunden aus einem bekannten Song für ein Tanzvideo.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, wenn keine Lizenz vorliegt!

„Wenn ich ein Werk für private Zwecke kopiere, ist das immer legal.“

Falsch! Eine private Kopie ist nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

📌 Tatsache:

  • § 53 UrhG erlaubt Kopien für den privaten Gebrauch, aber nur, wenn das Werk nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt.
  • Tauschbörsen oder illegale Streaming-Seiten sind keine zulässige Quelle.

Beispiel:

  • Jemand kopiert eine gekaufte CD für die Familie – legal.
  • Jemand lädt einen Film von einer illegalen Plattform herunter – illegal.

Achtung:

  • „Privat“ heißt nicht, dass man Kopien weitergeben darf – auch nicht kostenlos.

„Wenn jemand ein Werk nicht als 'urheberrechtlich geschützt' kennzeichnet, ist es frei verwendbar.“

Falsch! Urheberrecht besteht automatisch – auch ohne Hinweis.

Viele glauben, dass Werke ohne „Copyright“-Vermerk frei nutzbar sind. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Urheberrechtsschutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes – es braucht keinen Vermerk.
  • Das gilt für Bilder, Texte, Musik und Software gleichermaßen.

Beispiel:

  • Ein Foto auf einer Website ohne Copyright-Vermerk ist nicht automatisch gemeinfrei.

„Ein Screenshot aus einer Nachrichtensendung darf einfach verwendet werden.“

Falsch! Fernsehsendungen sind urheberrechtlich geschützt.

📌 Tatsache:

  • Nachrichtensendungen sind urheberrechtlich geschützt – auch einzelne Screenshots daraus.
  • Öffentlich-rechtliche Sender wie die ARD oder ZDF haben klare Richtlinien, die eine Nutzung einschränken.

Beispiel:

  • Ein Blogger nutzt einen Screenshot aus der Tagesschau für seinen Artikel.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, wenn keine Genehmigung vorliegt!

Mögliche Ausnahme:

  • Zitierfreiheit nach § 51 UrhG, wenn der Screenshot zur Erörterung des Inhalts notwendig ist.

„Ich darf GIFs aus Filmsequenzen ohne Probleme auf Social Media nutzen.“

Falsch! GIFs aus Filmen und Serien sind oft urheberrechtlich geschützt.

📌 Tatsache:

  • Auch kurze Filmsequenzen oder Screenshots aus Filmen bleiben urheberrechtlich geschützt.
  • Viele populäre GIFs stammen aus geschützten Filmen oder Serien und werden ohne Erlaubnis verbreitet.

Beispiel:

  • Ein Twitter-Nutzer postet ein GIF aus einer Netflix-Serie.
  • Folge: Mögliche Urheberrechtsverletzung, wenn Netflix dies nicht erlaubt hat.

Ausnahme:

  • Memes & Satire könnten unter eine parodistische Nutzung (§ 24 UrhG) fallen – aber das ist eine Grauzone.

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Irrtümer zu Creative Commons & Lizenzen

Die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist oft mit Lizenzen verbunden. Doch viele Menschen missverstehen die Regeln hinter Creative Commons (CC) und anderen Lizenzmodellen. Die folgenden Rechtsirrtümer führen häufig zu Abmahnungen, da Nutzer glauben, dass eine Lizenz sie vor jeglichen rechtlichen Problemen schützt oder dass sie urheberrechtlich geschützte Werke ohne genaue Prüfung nutzen dürfen.

„Creative Commons bedeutet, dass ich alles frei nutzen darf.“

Falsch! Nicht jede CC-Lizenz erlaubt eine uneingeschränkte Nutzung.

Viele glauben, dass Creative Commons (CC) bedeutet, dass Inhalte komplett frei und ohne Bedingungen genutzt werden können. Tatsächlich gibt es jedoch verschiedene CC-Lizenzmodelle, die unterschiedliche Nutzungsrechte festlegen.

📌 Tatsache:

  • Creative Commons ist keine automatische Freigabe für jede Nutzung.
  • Es gibt mehrere Lizenztypen, von denen einige kommerzielle Nutzung, Bearbeitung oder Namensnennung untersagen.

🔹 Beispiele für CC-Lizenzen und ihre Einschränkungen:

CC-Lizenz

Bedeutung

CC0

Vollständige Freigabe (Public Domain)

CC-BY

Nutzung erlaubt, aber Namensnennung erforderlich

CC-BY-SA

Nutzung erlaubt, aber Änderungen müssen unter derselben Lizenz weitergegeben werden

CC-BY-NC

Nutzung nur für nicht-kommerzielle Zwecke erlaubt

CC-BY-ND

Nutzung erlaubt, aber keine Bearbeitung gestattet

Beispiel:

  • Ein Blogger nutzt ein CC-BY-NC-Foto (nicht-kommerzielle Nutzung erlaubt) für eine Werbeanzeige.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Da die Nutzung kommerziell ist, wäre eine separate Lizenz erforderlich.

Tipp:

  • Vor der Nutzung immer die genaue CC-Lizenz prüfen!

„Ich kann nachträglich eine Lizenz kaufen, um eine Urheberrechtsverletzung zu heilen.“

Falsch! Eine Lizenz gilt nicht rückwirkend und schützt nicht vor Abmahnungen.

Ein häufiger Irrtum ist, dass man eine Lizenz nachträglich kaufen kann, um eine bereits begangene Urheberrechtsverletzung zu legalisieren. Das funktioniert nicht.

📌 Tatsache:

  • Eine Lizenzvereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt des Erwerbs – sie wirkt nicht rückwirkend.
  • Die vorherige unlizenzierte Nutzung bleibt eine Urheberrechtsverletzung.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen nutzt ein Stockfoto ohne Lizenz auf seiner Webseite.
  • Nach einer Abmahnung kauft es eine Lizenz – aber die Urheberrechtsverletzung bleibt bestehen.

„Eine kostenlose Lizenz schließt alle rechtlichen Risiken aus.“

Falsch! Auch bei kostenlosen Lizenzen gibt es rechtliche Verpflichtungen.

Viele denken, dass ein Werk mit einer kostenlosen Lizenz ohne jede Einschränkung genutzt werden kann. Doch auch kostenlose Lizenzen haben Bedingungen, die eingehalten werden müssen.

📌 Tatsache:

  • Lizenzbedingungen müssen auch bei kostenlosen Lizenzen beachtet werden.
  • Wer gegen diese Bedingungen verstößt, riskiert eine Abmahnung oder Schadensersatzforderung.

Beispiel:

  • Ein Nutzer verwendet ein CC-BY-Foto in einem Blogartikel, vergisst aber die Namensnennung des Fotografen.
  • Folge: Verstoß gegen die Lizenzbedingungen – und damit eine Urheberrechtsverletzung!

Tipp:

  • Immer genau prüfen, welche Bedingungen die Lizenz stellt.

„Stockfotos sind automatisch für jede Nutzung erlaubt.“

Falsch! Es gibt verschiedene Lizenzarten für Stockfotos.

Viele glauben, dass alle Stockfotos frei nutzbar sind, solange sie von Plattformen wie Pixabay, Unsplash oder Shutterstock stammen. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Stockfotos haben verschiedene Lizenzmodelle, die genau geprüft werden müssen.
  • Einige Bilder dürfen nicht für kommerzielle Zwecke oder in bestimmten Kontexten genutzt werden.

Beispiel:

  • Ein Restaurant nutzt ein Stockfoto von einem Model in einer Werbekampagne.
  • Problem: Das Foto hatte nur eine „Editorial Use Only“-Lizenz – Abmahnung droht!

Tipp:

  • Immer die Lizenzbedingungen auf der Plattform lesen, bevor man ein Bild verwendet.

„Ein Künstler kann mir die exklusiven Rechte an einem Werk verkaufen, ohne Urheber zu bleiben.“

Falsch! Urheberrechte sind nicht übertragbar – nur Nutzungsrechte.

Viele glauben, dass sie durch den Kauf eines Werkes die gesamten Urheberrechte erwerben. Das ist nicht möglich, da Urheberrechte nicht übertragbar sind (§ 29 UrhG).

📌 Tatsache:

  • Der Urheber bleibt immer der ursprüngliche Schöpfer des Werkes.
  • Es können nur Nutzungsrechte übertragen werden – entweder exklusiv oder nicht-exklusiv.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen kauft eine Illustration und glaubt, damit auch das Urheberrecht zu besitzen.
  • Tatsächlich hat es nur ein Nutzungsrecht erworben – der Illustrator bleibt der Urheber.

Welche Rechte kann man kaufen?
Einfache Lizenz: Nutzung erlaubt, aber auch andere dürfen das Werk nutzen.
Exklusive Lizenz: Nur der Käufer darf das Werk nutzen, aber der Urheber bleibt bestehen.

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Irrtümer im Arbeits- und Vertragsrecht

Das Urheberrecht im Arbeits- und Vertragsrecht führt oft zu Missverständnissen. Viele denken, dass ein Werk automatisch demjenigen gehört, der es in Auftrag gibt oder bezahlt. Doch das Urheberrecht bleibt grundsätzlich beim Schöpfer des Werkes, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

In diesem Abschnitt klären wir die häufigsten Rechtsirrtümer zu Urheberrechten im Arbeitsverhältnis, bei Auftragsarbeiten und Ghostwriting.

„Der Arbeitgeber hat automatisch die Rechte an den Werken seiner Mitarbeiter.“

Falsch! Urheberrechte bleiben beim Arbeitnehmer – außer es gibt eine vertragliche Regelung.

Viele glauben, dass alle Werke, die ein Arbeitnehmer während seiner Anstellung erschafft, automatisch dem Arbeitgeber gehören. Das stimmt so nicht.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden (§ 29 UrhG), sondern nur Nutzungsrechte können vertraglich geregelt werden.
  • Werke, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Jobs erstellt, unterliegen dem Grundsatz der Zweckübertragung (§ 43 UrhG).
  • Das bedeutet: Der Arbeitgeber erhält nur die Nutzungsrechte, die für den Geschäftsbereich notwendig sind.

Beispiel:

  • Ein angestellter Grafikdesigner erstellt eine Unternehmensbroschüre.
  • Der Arbeitgeber darf diese Broschüre für die Unternehmenskommunikation nutzen, aber nicht ohne weiteres an Dritte verkaufen oder für völlig andere Zwecke einsetzen.

Wichtig:

  • Eine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann festlegen, dass dem Arbeitgeber exklusive Nutzungsrechte eingeräumt werden.
  • Ohne Vertrag hat der Arbeitnehmer weiterhin Rechte an seinen Werken und kann sie ggf. auch selbst nutzen oder weiterverwerten.

„Ghostwriter verlieren automatisch ihre Urheberrechte.“

Falsch! Ghostwriter behalten grundsätzlich das Urheberrecht, es sei denn, sie treten es vertraglich ab.

Ein Ghostwriter schreibt ein Werk im Auftrag eines anderen, doch das bedeutet nicht, dass er automatisch alle Rechte verliert.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht bleibt immer beim tatsächlichen Schöpfer des Werkes, also beim Ghostwriter.
  • Erst durch eine vertragliche Regelung kann der Ghostwriter exklusive Nutzungsrechte übertragen.
  • Ohne Vertrag kann der Ghostwriter sein Werk selbst verwerten oder sogar offenlegen, dass er der eigentliche Autor ist.

Beispiel:

  • Ein Politiker beauftragt einen Ghostwriter für seine Autobiografie.
  • Ohne einen Vertrag könnte der Ghostwriter später behaupten, dass er das Buch geschrieben hat – und sogar eine eigene Veröffentlichung anstreben.

Tipp:

  • Ein Ghostwriting-Vertrag sollte genau regeln, wer welche Nutzungsrechte erhält und ob der Ghostwriter stillschweigen bewahren muss.

„Wenn ein Künstler für mich ein Logo entwirft, gehört es mir automatisch.“

Falsch! Der Urheber des Logos bleibt der Künstler – es sei denn, es wurde ein Nutzungsrecht vereinbart.

Viele Auftraggeber denken, dass sie durch Bezahlung eines Künstlers automatisch alle Rechte an einem Logo oder Design erwerben. Das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht am Logo bleibt immer beim Designer – auch wenn das Logo für den Auftraggeber erstellt wurde.
  • Ohne vertragliche Regelung darf der Auftraggeber das Logo nur für den vereinbarten Zweck nutzen.

Beispiel:

  • Ein Start-up beauftragt einen Designer für ein Logo.
  • Später möchte das Unternehmen das Logo auf T-Shirts und Merchandise drucken – ohne Lizenzvertrag wäre das eine Urheberrechtsverletzung!

Wichtig:

  • Vorher festlegen, welche Nutzungsrechte benötigt werden.
  • Ein schriftlicher Vertrag sollte klären, ob die Nutzung exklusiv, zeitlich oder räumlich begrenzt ist.

„Wenn ich einen Fotografen beauftrage, gehören mir automatisch die Nutzungsrechte.“

Falsch! Das Urheberrecht bleibt beim Fotografen, es sei denn, Nutzungsrechte werden ausdrücklich vereinbart.

Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass sie bei einem Fotoshooting automatisch alle Rechte an den Bildern erwerben – das ist nicht der Fall.

📌 Tatsache:

  • Der Fotograf bleibt immer Urheber seiner Bilder.
  • Der Kunde erhält nur die Rechte, die vertraglich vereinbart wurden.
  • Standardmäßig erhält der Kunde nur ein einfaches Nutzungsrecht zur privaten oder vereinbarten geschäftlichen Nutzung.

Beispiel:

  • Ein Unternehmer beauftragt einen Fotografen für Business-Portraits.
  • Später nutzt der Unternehmer die Bilder in einer groß angelegten Werbekampagne, obwohl dies nicht vertraglich festgelegt wurde.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung – der Fotograf kann Schadenersatz fordern.

Wie kann man Nutzungsrechte sicher regeln?

  • Ein schriftlicher Vertrag sollte genau festlegen:
    • Welche Nutzung erlaubt ist (z. B. Print, Social Media, Werbung).
    • Ob das Nutzungsrecht exklusiv oder nicht-exklusiv ist.
    • Ob eine Bearbeitung erlaubt ist.

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Irrtümer zu Social Media und Internetnutzung

Social Media und das Internet haben das Teilen von Inhalten revolutioniert. Doch viele Menschen missverstehen die urheberrechtlichen Regeln und glauben, dass alles, was online gepostet wurde, automatisch frei nutzbar ist. Diese Annahmen führen jedoch häufig zu Urheberrechtsverletzungen, die Abmahnungen oder sogar rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Hier klären wir die häufigsten Rechtsirrtümer im Zusammenhang mit Social Media und Internetnutzung.

„Ich darf alles auf Social Media teilen, was andere bereits gepostet haben.“

Falsch! Inhalte auf Social Media sind nicht automatisch frei verwendbar.

Viele glauben, dass sie Inhalte, die bereits auf Plattformen wie Instagram, Twitter oder Facebook geteilt wurden, einfach weiterverbreiten dürfen. Doch das ist ein großer Irrtum.

📌 Tatsache:

  • Jeder Beitrag auf Social Media unterliegt dem Urheberrecht, sofern es sich um eine eigene Schöpfung handelt.
  • Das Teilen eines Werkes benötigt die Erlaubnis des Urhebers, es sei denn, die Plattform hat eine integrierte Sharing-Funktion (z. B. Retweet auf X/Twitter oder Teilen-Funktion auf Facebook).

Beispiel:

  • Ein Instagram-Nutzer postet ein professionelles Foto. Ein anderes Unternehmen repostet es ohne Erlaubnis.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Der Fotograf kann eine Abmahnung aussprechen.

Erlaubt ist:

  • Teilen über offizielle Plattform-Funktionen (z. B. Retweet, Share-Button).
  • Inhalte, die explizit als lizenzfrei oder zur Weiterverbreitung freigegeben wurden (z. B. mit einer CC-Lizenz).

„Memes sind immer erlaubt, weil sie Satire sind.“

Falsch! Memes können urheberrechtlich geschützte Inhalte enthalten.

Viele Menschen denken, dass Memes (Bilder oder GIFs mit humorvollen Texten) automatisch erlaubt sind, weil sie als „Satire“ gelten. Doch das ist nicht immer der Fall.

📌 Tatsache:

  • Memes basieren oft auf urheberrechtlich geschützten Bildern oder Videos.
  • Die Satire-Regelung (§ 51 UrhG) schützt nicht automatisch jedes Meme – vor allem nicht, wenn es kommerziell genutzt wird.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen nutzt ein berühmtes Meme für Werbung – ohne Erlaubnis des Bildurhebers.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Nur weil ein Bild oft im Netz kursiert, ist es nicht gemeinfrei.

Erlaubt ist:

  • Eigene Memes aus lizenzfreien Bildern erstellen.
  • Parodie-Ausnahme (§ 24 UrhG), wenn das Meme eine völlig neue kreative Aussage hat.

„Was auf Facebook oder Instagram gepostet wird, gehört jedem.“

Falsch! Inhalte auf Social Media bleiben im Eigentum des Urhebers.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass alles, was auf Social Media veröffentlicht wurde, automatisch frei nutzbar ist. Doch das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Wer etwas auf Facebook, Instagram oder TikTok postet, bleibt Urheber des Inhalts.
  • Die Plattformen erhalten lediglich Nutzungsrechte, aber das bedeutet nicht, dass Dritte die Inhalte einfach nutzen dürfen.

Beispiel:

  • Ein Unternehmen nimmt ein gepostetes Urlaubsfoto von einer Person und verwendet es in einer Werbekampagne.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Das Unternehmen benötigt eine ausdrückliche Lizenz.

Tipp:

  • Immer um Erlaubnis fragen, bevor man fremde Inhalte weiterverwendet.

„Wenn ich den Urheber markiere, darf ich alles posten.“

Falsch! Eine Markierung ersetzt keine Lizenz.

Viele denken, dass es ausreicht, den Urheber eines Werkes zu markieren, um es legal nutzen zu dürfen. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

📌 Tatsache:

  • Eine Markierung oder Quellenangabe ersetzt keine Lizenz.
  • Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist das Teilen oder Veröffentlichen von urheberrechtlich geschützten Werken rechtswidrig.

Beispiel:

  • Ein Blogger kopiert eine Illustration von einem Künstler und schreibt „Artwork by @artistXYZ“.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, wenn keine Nutzungserlaubnis vorliegt.

Erlaubt ist:

  • Teilen mit offizieller Genehmigung oder unter einer gültigen Lizenz.

„GIFs und Emojis sind immer lizenzfrei nutzbar.“

Falsch! Viele GIFs und Emojis sind urheberrechtlich geschützt.

📌 Tatsache:

  • GIFs stammen oft aus Filmen oder Serien und sind daher urheberrechtlich geschützt.
  • Emojis sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie von einer bestimmten Firma erstellt wurden (z. B. Apple-Emojis).

Beispiel:

  • Ein Unternehmen nutzt GIFs aus bekannten Filmen für Werbung.
  • Folge: Mögliche Abmahnung, weil das GIF eine urheberrechtlich geschützte Filmszene enthält.

Erlaubt ist:

  • Nutzung von GIFs aus offiziellen Plattformen wie Giphy oder Tenor, die mit Lizenzpartnern arbeiten.
  • Emojis, die unter freien Lizenzen stehen (z. B. OpenMoji).

„Ich darf Inhalte von YouTube oder TikTok frei für eigene Videos verwenden.“

Falsch! YouTube- und TikTok-Videos sind urheberrechtlich geschützt.

Viele denken, dass sie YouTube-Videos oder TikTok-Clips einfach herunterladen und weiterverwenden dürfen. Doch das ist nicht legal.

📌 Tatsache:

  • YouTube und TikTok sind keine lizenzfreien Quellen.
  • Das Herunterladen oder Weiterverbreiten von Videos ohne Erlaubnis verstößt gegen das Urheberrecht und die Nutzungsbedingungen der Plattformen.

Beispiel:

  • Ein Nutzer lädt einen Ausschnitt aus einem YouTube-Video herunter und verwendet ihn für seinen eigenen Clip.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! Ohne Erlaubnis des Original-Urhebers ist dies nicht erlaubt.

Erlaubt ist:

  • Nutzung von Videos, die unter einer Creative Commons (CC)-Lizenz stehen.
  • YouTube-Videos nur über die eingebettete Share-Funktion teilen.

„Livestreaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist legal.“

Falsch! Livestreaming kann eine Urheberrechtsverletzung sein.

Viele Streamer glauben, dass das Live-Übertragen geschützter Inhalte (z. B. von Filmen, Sportveranstaltungen oder Konzerten) legal sei. Doch das ist nicht der Fall.

📌 Tatsache:

  • Livestreaming von geschützten Inhalten ist rechtswidrig, wenn keine Lizenz vorliegt.
  • Plattformen wie Twitch oder YouTube löschen Livestreams automatisch, wenn sie urheberrechtlich geschützte Inhalte erkennen.

Beispiel:

  • Ein Nutzer streamt ein Fußballspiel live auf Twitch.
  • Folge: Verstoß gegen das Urheberrecht – die Plattform kann den Account sperren.

Tipp:

  • Nur Inhalte streamen, für die man die Rechte besitzt.

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Irrtümer zu Fotos & Videos

Das Urheberrecht spielt eine besonders große Rolle im Bereich der Fotografie und Videografie. Viele Menschen glauben, dass Fotos oder Videos, die sie selbst aufgenommen haben oder die öffentlich zugänglich sind, automatisch frei nutzbar sind. Doch in Wirklichkeit gibt es zahlreiche rechtliche Einschränkungen, die oft übersehen werden.

Hier räumen wir mit den häufigsten Rechtsirrtümern zu Fotos & Videos auf.

„In der Öffentlichkeit gemachte Fotos dürfen immer veröffentlicht werden.“

Falsch! Auch in der Öffentlichkeit gibt es Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild.

Viele denken, dass sie alles, was sie auf öffentlichen Plätzen fotografieren, frei verwenden dürfen. Doch das ist nicht korrekt, da das Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) beachtet werden muss.

📌 Tatsache:

  • Personen auf Fotos haben ein Recht am eigenen Bild und müssen in vielen Fällen ihr Einverständnis zur Veröffentlichung geben.
  • Nur in bestimmten Fällen darf ein Foto ohne Zustimmung veröffentlicht werden:

Beispiel:

  • Ein Fotograf macht ein Bild von einer Menschenmenge auf einer Demonstration und veröffentlicht es.
  • Falls einzelne Personen deutlich erkennbar sind und nicht nur „Beiwerk“ darstellen, kann dies eine Rechtsverletzung sein.

Tipp:

  • Bei erkennbaren Personen immer Einwilligung einholen, außer es handelt sich um eine öffentliche Versammlung oder ein Ereignis mit Zeitgeschichte-Relevanz.

„Filmen und Fotografieren in Museen ist immer erlaubt.“

Falsch! Viele Museen haben Hausrechte, die Foto- und Videoaufnahmen verbieten können.

Ein häufiger Irrtum ist, dass man in Museen einfach fotografieren oder filmen darf, weil die Werke dort öffentlich ausgestellt sind. Doch in Wirklichkeit gilt das Hausrecht des Museums und oft auch das Urheberrecht der ausgestellten Werke.

📌 Tatsache:

  • Museen dürfen das Fotografieren durch ihre Hausordnung verbieten.
  • Kunstwerke, die noch unter Urheberrechtsschutz stehen, dürfen nicht einfach fotografiert und veröffentlicht werden.

Beispiel:

  • Ein Besucher fotografiert ein modernes Kunstwerk in einem Museum und veröffentlicht das Bild auf Instagram.
  • Falls das Museum Fotografierverbot hat oder das Kunstwerk noch unter Urheberrechtsschutz steht, ist dies nicht erlaubt.

Erlaubt ist:

  • Fotografieren von gemeinfreien Werken (z. B. Gemälde von Künstlern, die vor über 70 Jahren gestorben sind).
  • Wenn das Museum ausdrücklich erlaubt, dass Fotos gemacht und veröffentlicht werden dürfen.

„Drohnenaufnahmen sind urheberrechtlich unproblematisch.“

Falsch! Luftaufnahmen können urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Probleme verursachen.

Drohnenfotografie ist beliebt, doch viele glauben fälschlicherweise, dass Luftaufnahmen immer erlaubt sind. Tatsächlich gibt es hier mehrere rechtliche Einschränkungen.

📌 Tatsache:

  • Urheberrecht: Architektonische Werke (z. B. moderne Gebäude) können urheberrechtlich geschützt sein und dürfen nicht ohne Erlaubnis kommerziell genutzt werden.
  • Datenschutz: Wenn Personen oder private Grundstücke aufgenommen werden, kann dies das Persönlichkeitsrecht oder das Eigentumsrecht verletzen.
  • Luftverkehrsgesetze: In Deutschland gibt es spezielle Flugverbotszonen für Drohnen, z. B. über Naturschutzgebieten oder in der Nähe von Flughäfen.

Beispiel:

  • Eine Drohne filmt ein modernes Bürogebäude für eine Werbekampagne.
  • Falls das Gebäude noch urheberrechtlich geschützt ist, kann der Architekt eine Unterlassung fordern.

Erlaubt ist:

  • Aufnahmen von öffentlichen Gebäuden, wenn sie unter die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) fallen.
  • Aufnahmen von eigenen Grundstücken oder mit Erlaubnis des Eigentümers.

„Screenshots aus Filmen oder Serien darf ich auf meiner Website nutzen.“

Falsch! Filme und Serien sind urheberrechtlich geschützt – auch Screenshots daraus.

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Screenshots aus Filmen oder Serien frei nutzbar sind, weil sie nur ein einzelnes Standbild darstellen. Doch das ist nicht korrekt, da Filme als Gesamtwerke urheberrechtlich geschützt sind.

📌 Tatsache:

  • Filme und Serien unterliegen dem vollen Urheberrechtsschutz.
  • Jeder einzelne Frame (Screenshot) ist Teil des Werkes und darf nicht ohne Erlaubnis verwendet werden.
  • Selbst für private Blogs oder YouTube-Videos sind Screenshots nicht ohne weiteres erlaubt.

Beispiel:

  • Ein Blogger schreibt eine Filmkritik und nutzt Screenshots aus einem aktuellen Hollywood-Film.
  • Falls keine ausdrückliche Genehmigung vorliegt, kann dies eine Urheberrechtsverletzung sein.

Ausnahme:

  • Zitierrecht (§ 51 UrhG): Wenn Screenshots für eine kritische Auseinandersetzung notwendig sind, kann eine Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein.

„Ich darf Fotos von Prominenten ohne deren Einwilligung nutzen.“

Falsch! Prominente haben ein Persönlichkeitsrecht, das geschützt werden muss.

Viele glauben, dass Fotos von Prominenten automatisch frei verwendet werden dürfen, weil sie „Personen des öffentlichen Lebens“ sind. Doch das ist nur teilweise richtig.

📌 Tatsache:

  • Öffentliche Personen dürfen in öffentlichen Situationen fotografiert werden, aber nicht in privaten Momenten.
  • Kommerzielle Nutzung (z. B. für Werbung) ist ohne Einwilligung nicht erlaubt.

Beispiel:

  • Ein Magazin druckt ein Foto eines Schauspielers beim Einkaufen ohne dessen Zustimmung.
  • Falls dies nicht in einem berichtenswerten Kontext geschieht, kann dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein.

Erlaubt ist:

  • Fotos von Prominenten in beruflichen oder öffentlichen Kontexten, z. B. auf einer Pressekonferenz.

„Ein Kameramann ist nicht automatisch Urheber des gefilmten Materials.“

Falsch! Der Kameramann kann als Mit-Urheber gelten.

Oft wird angenommen, dass nur der Regisseur oder der Produzent Urheber eines Films ist. Doch das ist nicht immer korrekt.

📌 Tatsache:

  • Wer eine kreative Leistung erbringt, kann Mit-Urheber sein.
  • Kameraleute haben oft urheberrechtliche Mitspracherechte an ihren Aufnahmen.

Beispiel:

  • Ein Kameramann dreht eine aufwendig inszenierte Szene für einen Dokumentarfilm.
  • Falls keine vertragliche Regelung existiert, kann er Mit-Urheber sein.

Tipp:

  • Filmproduktionen sollten klare Verträge mit Kameraleuten abschließen, um spätere Urheberrechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

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Irrtümer im Zusammenhang mit Online-Nutzung & digitalen Inhalten

Die digitale Welt hat die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken stark verändert. Dateien werden über WhatsApp, E-Mails oder Cloud-Speicher geteilt, Filme gestreamt und Open-Source-Software genutzt. Viele Menschen gehen davon aus, dass diese digitalen Prozesse rechtlich unproblematisch sind. Doch das Urheberrecht gilt auch im digitalen Raum, und viele weit verbreitete Annahmen sind falsch.

Hier klären wir die häufigsten Rechtsirrtümer zur Online-Nutzung & digitalen Inhalten.

„Wenn ich eine Datei per WhatsApp oder E-Mail geschickt bekomme, darf ich sie verwenden.“

Falsch! Der Erhalt einer Datei bedeutet nicht, dass man die Nutzungsrechte daran hat.

Viele gehen davon aus, dass sie eine Datei (z. B. ein Musikstück, ein Buch oder eine Software), die ihnen per WhatsApp oder E-Mail geschickt wurde, automatisch nutzen dürfen. Doch das ist nicht korrekt, da die Nutzungsrechte durch das Urheberrecht begrenzt sind.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht bleibt beim ursprünglichen Urheber, auch wenn die Datei geteilt wird.
  • Das Weiterleiten oder Veröffentlichen einer solchen Datei kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

Beispiel:

  • Ein Freund schickt ein gekauftes E-Book per E-Mail an andere Freunde.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung! E-Books sind nicht übertragbar – jeder muss eine eigene Lizenz kaufen.

Erlaubt ist:

  • Eigene, rechtmäßig erworbene Inhalte privat nutzen, ohne sie weiterzugeben.
  • Dateien mit explizit freigegebenen Lizenzen (z. B. Creative Commons oder Public Domain) teilen.

„Streaming ist immer legal, solange ich nichts herunterlade.“

Falsch! Illegales Streaming ist eine Urheberrechtsverletzung.

Viele glauben, dass sie Filme oder Serien legal streamen, solange sie nichts dauerhaft herunterladen. Doch das ist nicht korrekt, denn auch das reine Ansehen eines illegalen Streams kann rechtswidrig sein.

📌 Tatsache:

  • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch das Ansehen illegaler Streams eine Urheberrechtsverletzung darstellt (EuGH, C-527/15).
  • Streaming von illegalen Quellen ist strafbar, wenn der Nutzer erkennen kann, dass es sich um eine rechtswidrige Quelle handelt.

Beispiel:

  • Jemand schaut sich einen Kinofilm über eine illegale Streaming-Seite an, ohne etwas herunterzuladen.
  • Folge: Trotzdem eine Urheberrechtsverletzung!

Erlaubt ist:

  • Streaming über legale Anbieter wie Netflix, Amazon Prime oder YouTube (sofern vom Urheber freigegeben).

„Wenn ich eine Datei aus einer Tauschbörse herunterlade, mache ich mich nicht strafbar.“

Falsch! Illegales Filesharing kann hohe Strafen nach sich ziehen.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass das Herunterladen von Filmen, Musik oder Software aus Tauschbörsen (P2P, Torrents) legal sei, solange man nichts verkauft. Doch das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Wer Dateien über illegale Tauschbörsen herunterlädt, verstößt gegen das Urheberrecht.
  • In den meisten Fällen werden Dateien dabei gleichzeitig hochgeladen (Filesharing) – dies kann Abmahnungen und hohe Geldstrafen nach sich ziehen.

Beispiel:

  • Jemand lädt einen aktuellen Kinofilm über BitTorrent herunter.
  • Folge: Hohe Abmahnkosten und ggf. eine strafrechtliche Verfolgung.

Erlaubt ist:

  • Downloads von legalen Plattformen wie iTunes, Spotify oder Audible.
  • Nutzung von Torrents mit lizenzfreien Inhalten (z. B. Open-Source-Software).

„Ich kann urheberrechtlich geschützte Werke mit einem VPN anonym nutzen.“

Falsch! Ein VPN schützt nicht vor Urheberrechtsverletzungen.

Viele glauben, dass sie durch die Nutzung eines VPNs (Virtual Private Network) anonym sind und daher urheberrechtlich geschützte Werke ungestraft nutzen können. Doch das ist nicht korrekt.

📌 Tatsache:

  • Ein VPN verbirgt die IP-Adresse, schützt aber nicht vor rechtlichen Konsequenzen.
  • Viele Plattformen blockieren mittlerweile VPN-Server, um illegales Streaming oder Filesharing zu unterbinden.
  • Internetanbieter und Behörden haben Methoden, um auch VPN-Nutzer zu identifizieren.

Beispiel:

  • Jemand nutzt ein VPN, um gesperrte Inhalte von einem illegalen Streaming-Dienst zu sehen.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung bleibt bestehen – bei einer Ermittlung kann auch ein VPN-Nutzer belangt werden.

Erlaubt ist:

  • Nutzung von VPNs für legale Zwecke, z. B. für Datenschutz oder sichere Verbindungen.
  • Zugriff auf Inhalte, die im eigenen Land legal sind, aber aus geografischen Gründen gesperrt wurden.

„Cloud-Speicherung ist erlaubt, weil es eine private Kopie ist.“

Falsch! Das Speichern urheberrechtlich geschützter Werke in der Cloud kann rechtswidrig sein.

Viele glauben, dass sie urheberrechtlich geschützte Werke in einer Cloud speichern dürfen, da es sich um eine „private Kopie“ handelt. Doch das ist nicht immer erlaubt.

📌 Tatsache:

  • Das Urheberrecht erlaubt private Kopien (§ 53 UrhG), aber nur aus legalen Quellen.
  • Cloud-Speicherung kann problematisch sein, wenn Dritte Zugriff auf die Datei erhalten.

Beispiel:

  • Jemand lädt einen illegal heruntergeladenen Film in seine Google Drive-Cloud hoch.
  • Folge: Urheberrechtsverletzung, da die Kopie nicht aus einer legalen Quelle stammt.

Erlaubt ist:

  • Speicherung von eigenen, rechtmäßig erworbenen Inhalten in der Cloud.
  • Nutzung von Cloud-Diensten mit lizenzierten Inhalten (z. B. Google Play Movies).

„Ich darf Software-Code von Open-Source-Projekten einfach übernehmen.“

Falsch! Open-Source bedeutet nicht automatisch freie Nutzung.

Viele Entwickler glauben, dass sie Open-Source-Code ohne Einschränkungen nutzen können. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum.

📌 Tatsache:

  • Open-Source-Projekte unterliegen verschiedenen Lizenzen – nicht alle erlauben freie Nutzung.
  • Einige Lizenzen verlangen, dass abgeleitete Werke ebenfalls als Open Source veröffentlicht werden (z. B. GPL).
  • Die Nutzung ohne Einhaltung der Lizenz kann rechtliche Konsequenzen haben.

Beispiel:

  • Ein Entwickler verwendet Code aus einem Open-Source-Projekt und integriert ihn in eine kommerzielle Software – ohne die Lizenzbedingungen zu beachten.
  • Folge: Lizenzverstoß, potenzielle Klage oder Schadensersatzforderung.

Erlaubt ist:

  • Nutzung von Open-Source-Code unter Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen.

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Konsequenzen von Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen haben nicht nur moralische oder wirtschaftliche Auswirkungen, sondern können auch erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Abmahnungen, Schadenersatzforderungen, strafrechtliche Konsequenzen und teure Gerichtsverfahren sind für viele Betroffene eine böse Überraschung.

Hier erläutern wir die rechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen sowie bekannte Präzedenzfälle und Abmahnbeispiele, die zeigen, wie teuer Urheberrechtsverletzungen werden können.

Rechtliche Folgen (Abmahnungen, Schadenersatz, Unterlassungsklagen)

Urheberrechtsverletzungen können zivilrechtlich verfolgt werden, insbesondere durch Abmahnungen, Schadenersatzforderungen und Unterlassungsklagen.

Abmahnungen nach § 97a UrhG

Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen. Sie wird meist von Anwaltskanzleien im Auftrag von Urhebern oder Rechteinhabern versendet.

📌 Typischer Inhalt einer Abmahnung:

Beispiel:

  • Ein Unternehmer nutzt ein Stockfoto ohne Lizenz auf seiner Webseite.
  • Folge: Er erhält eine Abmahnung über 1.500 € für Lizenzgebühr und Anwaltskosten.

Schadenersatz nach § 97 UrhG

Wenn durch eine Urheberrechtsverletzung ein finanzieller Schaden entsteht, kann der Urheber Schadenersatz fordern.

📌 Berechnungsmöglichkeiten für Schadenersatz:

  1. Lizenzanalogie – Was hätte der Verletzer für eine Lizenz zahlen müssen?
  2. Tatsächlicher Schaden – Welche wirtschaftlichen Verluste hatte der Urheber?
  3. Gewinnabschöpfung – Wie viel hat der Verletzer durch die unrechtmäßige Nutzung verdient?

Beispiel:

  • Ein Online-Shop nutzt ein Produktbild ohne Genehmigung.
  • Der Fotograf verlangt eine fiktive Lizenzgebühr von 1.200 € plus Anwaltskosten.

Unterlassungsklagen nach § 97 UrhG

Wenn der Verletzer die Abmahnung ignoriert, kann der Urheber eine einstweilige Verfügung oder Klage auf Unterlassung beantragen.

📌 Folgen einer Unterlassungsklage:

  • Gerichtskosten und Anwaltskosten steigen erheblich.
  • Der Beklagte kann zur dauerhaften Unterlassung und Schadenersatz verpflichtet werden.

Beispiel:

  • Eine Firma nutzt illegal Musik für Werbung.
  • Der Komponist klagt auf Unterlassung und Schadenersatz – Gericht spricht ihm 15.000 € zu.

Strafrechtliche Konsequenzen (§ 106 UrhG – Urheberrechtsverletzung als Straftat)

Neben zivilrechtlichen Folgen kann eine Urheberrechtsverletzung auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

📌 § 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

  • Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn Werke ohne Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • In besonders schweren Fällen (gewerbliche Urheberrechtsverletzung) sind sogar bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Beispiele für strafrechtlich relevante Verstöße:

  • Illegales Filesharing in großem Umfang.
  • Kommerzielle Nutzung von gestohlenen Designs, Fotos oder Software.
  • Verkauf von Bootleg-DVDs oder Plagiaten.

Urheberrechtsverletzungen können extrem teuer werden und sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Abmahnungen sind teuer und beinhalten oft hohe Anwaltskosten.
  • Schadenersatzforderungen können in die Tausende gehen.
  • Illegales Streaming ist strafbar, auch wenn nichts heruntergeladen wird.
  • Bekannte Gerichtsurteile zeigen, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.
  • Strafrechtliche Konsequenzen sind möglich, insbesondere bei gewerblicher Nutzung.

💡 Tipp: Wer digitale Inhalte nutzen möchte, sollte immer eine Lizenz einholen oder prüfen, ob das Werk gemeinfrei ist, um teure Fehler zu vermeiden!

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So schützt man sich vor Urheberrechtsverletzungen

Urheberrechtsverletzungen sind nicht nur teuer, sondern können auch den Ruf und die Glaubwürdigkeit schädigen. Deshalb ist es entscheidend, sich vorab über die rechtlichen Vorgaben zu informieren und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

In diesem Abschnitt zeigen wir die besten Strategien zur rechtssicheren Nutzung von digitalen Inhalten, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.

Rechteklärung vor Nutzung

Der wichtigste Schritt zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen ist die Rechteklärung, bevor man ein Werk nutzt.

📌 Checkliste zur Rechteklärung:
Wer ist der Urheber des Werkes?
Hat der Urheber die Nutzung freigegeben oder wird eine Lizenz benötigt?
Ist das Werk gemeinfrei (70 Jahre nach Tod des Urhebers, § 64 UrhG)?
Ist das Werk durch eine Creative Commons (CC)-Lizenz freigegeben?
Gibt es eine schriftliche Erlaubnis oder einen Lizenzvertrag?

Beispiel:

  • Ein Unternehmen möchte ein Bild für Social Media nutzen.
  • Vorher muss geprüft werden, ob es eine freie Lizenz (z. B. CC0) hat oder eine Lizenz gekauft werden muss.

Tipp:

  • Nie Inhalte einfach kopieren und verwenden!
  • Immer eine schriftliche Genehmigung oder eine klare Lizenzregelung einholen.

Verwendung lizenzfreier Bilder und Musik

Viele teure Abmahnungen entstehen durch die Nutzung geschützter Bilder und Musik. Eine einfache Lösung ist die Nutzung von lizenzfreien Medien.

📌 Legale Quellen für lizenzfreie Bilder & Musik:
🎨 Bilder: Pixabay, Unsplash, Pexels, Wikimedia Commons
🎵 Musik: Free Music Archive, Incompetech, Jamendo, YouTube Audio Library

Aber Achtung:

  • Auch lizenzfreie Werke haben oft Nutzungsbedingungen (z. B. Namensnennung erforderlich).
  • Kommerzielle Nutzung prüfen – einige Bilder und Musikstücke dürfen nur privat genutzt werden.

Tipp:

  • Immer die Lizenzbedingungen genau durchlesen.

Absicherung durch Verträge (z. B. Nutzungsrechte in Arbeitsverträgen)

Besonders in Unternehmen und kreativen Berufen ist es wichtig, die Nutzungsrechte vertraglich abzusichern, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

📌 Wichtige Vertragsklauseln für Nutzungsrechte:
Arbeitsverträge: Regelung, welche Nutzungsrechte der Arbeitgeber erhält.
Freie Mitarbeit & Auftragsarbeiten: Schriftliche Vereinbarung, ob einfache oder exklusive Nutzungsrechte übertragen werden.
Fotografie & Videografie: Wer darf die Bilder/Videos nutzen? Für welchen Zweck?

Beispiel:

  • Ein Unternehmen beauftragt einen Grafikdesigner für ein Logo.
  • Ohne einen Vertrag gehört das Logo rechtlich dem Designer – das Unternehmen müsste nachträglich Nutzungsrechte erwerben.

Tipp:

  • Immer schriftliche Vereinbarungen über Nutzungsrechte treffen.

Schnelle Reaktion auf Abmahnungen

Wenn eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung eintrifft, ist schnelles und überlegtes Handeln gefragt.

📌 Was tun bei einer Abmahnung?
Ruhe bewahren – nicht sofort zahlen oder unterschreiben.
Abmahnung auf Echtheit prüfen (es gibt viele unseriöse Abmahnanwälte).
Fristen beachten – sonst droht eine Klage.
Anwalt konsultieren – oft sind Abmahnungen überzogen.
Werk sofort entfernen, um weitere Verstöße zu vermeiden.

Beispiel:

  • Ein Blogger erhält eine Abmahnung wegen eines Bildes, das er aus der Google-Suche verwendet hat.
  • Sofort löschen und einen Anwalt prüfen lassen, ob die Forderung gerechtfertigt ist.

Tipp:

  • Nicht selbst auf Abmahnungen reagieren – immer rechtlichen Beistand einholen!

Verwendung legaler Bild- und Musikplattformen

Die Nutzung von seriösen Plattformen für Bilder, Musik und Videos ist der beste Weg, um sich rechtlich abzusichern.

📌 Empfohlene Plattformen für legale Inhalte:
🎨 Bilder & Grafiken:

  • Pixabay, Unsplash, Pexels (kostenlos, meist CC0)
  • Adobe Stock, Shutterstock, Getty Images (kostenpflichtige Lizenzen)

🎵 Musik & Soundeffekte:

  • YouTube Audio Library (für YouTube-Videos kostenlos)
  • Epidemic Sound, Artlist (lizenzierte Musik für Videos)

📽 Videos:

  • Pexels Videos, Videezy (freie Videos mit CC-Lizenzen)
  • Pond5, Shutterstock Video (kostenpflichtig mit Lizenz)

Tipp:

  • Immer offizielle Plattformen nutzen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Das Urheberrecht ist ein wichtiger Schutzmechanismus für kreative Werke und betrifft jeden, der Bilder, Texte, Musik, Videos oder Software nutzt oder erstellt. Die häufigsten Rechtsirrtümer entstehen durch Unwissenheit – doch gerade diese Unwissenheit kann sehr teuer werden.

📢 Wichtige Punkte zum Mitnehmen:
Immer Nutzungsrechte prüfen und bei Unsicherheit Lizenzen einholen.
Seriöse Plattformen für Bilder, Musik und Videos nutzen.
Fremde Inhalte nur mit Erlaubnis oder unter den Bedingungen des Zitatrechts verwenden.
Abmahnungen nicht ignorieren, sondern rechtliche Hilfe einholen.
Urheberrechtliche Regelungen in Arbeits- und Lizenzverträgen klar definieren.

💡 Tipp: Wer sich an diese Grundsätze hält, kann urheberrechtliche Stolperfallen vermeiden und sich rechtlich absichern – egal, ob als Privatperson, Unternehmen oder Kreativer.

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