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Rechtmäßiges Bewertungssystem von Yelp

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof entschied am 14.01.2020, dass das Bewertungssystem von Yelp wie bisher betrieben werden könne. Denn die Bewertungsdarstellung verbreite keine unwahren Tatsachen. Zudem sei Grundlage der Bewertungen die Meinungsfreiheit. Daher dürfe Yelp bestimmte Bewertungen in die Gesamtnote einfließen lassen und andere ignorieren.

Muss Yelp sein Bewertungssystem ändern?
Klägerin war die Betreiberin mehrerer Fitnessstudios, Beklagte das Bewertungsportal Yelp. Über dieses Portal können im Internet Unternehmen bewertet werden. Die Beklagte ordnet alle Beiträge mittels einer automatisierten Software nach „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“. Dabei werden Daten wie die Vertrauenswürdigkeit und die bisherigen Aktivitäten des wertenden Users zugrunde gelegt. Das soll insbesondere gefälschte gute Bewertungen vorbeugen. Aus den empfohlenen Beiträgen zieht Yelp dann wiederum eine Durchschnittsanzahl für die entsprechenden Bewertungen, die bis zu fünf Sterne umfassen kann. Die Klägerin sah sich als zu schlecht bewertet, da eine Vielzahl positiver Bewertungen nicht durch Yelp berücksichtigt wurden. Dadurch sei ein unzutreffender verzerrter Eindruck erweckt worden. Die Klägerin verlangte daher von der Beklagten Unterlassung und Schadenersatz. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht entschied im Sinne der Klägerin. Hiergegen ging die Beklagte in Revision.

Der Nutzer versteht schon
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Beklagte weder unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet habe. Die Bewertungsdarstellung sei als korrekt einzuschätzen. Denn sie sage nicht aus, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis aller abgegebenen Beiträge handele. Auch sage die Darstellung nicht aus, dass der neben der Bewertung stehende Text alle Bewertungen wiedergebe. Der Nutzer könne der Bewertungsdarstellung nur entnehmen, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bilden. Daraus könne weiter geschlossen werden, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich „empfohlene“ Beiträge seien und sich die Anzahl der Bewertungen nur darauf beziehe.

Unternehmen müssen sich Kritik stellen
Auch greife die Beklagte nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein, so der BGH weiter. Die Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten. Der Bewertungsdurchschnitt und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ seien durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung von Kritik grundsätzlich hinnehmen.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2020, Az. VI ZR 496/18

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