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Rechtliche „Fallen“ beim Handel bei Amazon

Rechtliche „Fallen“ beim Handel über die Plattform Amazon. Das muss beachtet werden.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Amazon ist als größte Handelsplattform nicht gerade für die Bereitstellung rechtskonformer Voraussetzungen für ihre  Marketplace-Händler bekannt.

Immer wieder sind Amazon-Händler daher Empfänger von Abmahnungen. Neben den „normalen“ Abmahngründen besteht bei Amazon insbesondere immer wieder eine spezielle Abmahn-Problematik durch das sog. Anhängen an bereits bestehende Angebote anderer Händler.

Nachstehend haben wir einmal die größten Fallen beim Handel über den Amazon-Marketplace zusammengestellt. Entsprechende Urteile sind aus dem Text verlinkt.

Verweis auf Widerrufsbelehrung von Amazon nicht ausreichend
Verweist ein Marketplace-Händler lediglich auf die von Amazon zur Verfügung gestellte Widerrufsbelehrung, kann dies unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ausreichen, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden.

Herstellerpreise von Amazon übernommen
Auch wenn Herstellerpreise von Amazon bei einzelnen Artikeln vorgegeben sind, haftet der sich an das Angebot anhängende Händler, wenn diese Herstellerpreise (unverbindlichen Preisempfehlungen) nicht oder nicht mehr aktuell sind.

Auch das OLG Köln hat in einem Urteil vom 28. Mai 2014 entschieden, dass ein Amazon-Händler für falsche UVP-Preise („unverbindliche Preisempfehlung“) von Amazon haftet, selbst wenn diese Informationen von Amazon eingestellt werden und der Händler darauf gar keinen Einfluss hat.

Der Amazon-Händler kann sich dabei nicht darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte handelt.

Dies gilt auch für die Werbung mit überhöhten angeblich vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreisen.

Sinngemäß können diese Feststellungen natürlich auf jegliche Art von produktbezogenen Informationen übertragen werden, die von Amazon einem Produkt hinzugefügt werden und an die sich ein Händler anhängt. Gleiches gilt auch, wenn ein anderer Marketplace-Händler einen Artikel erstmals anbietet, und ein weiterer Marketplace-Händler sich an wiederum dieses Angebot anhängt.

Marketplace-Händler haften für Rechtsverstöße von Amazon
Hängt sich ein Händler an ein von Amazon erstmalig eingestelltes Angebot an, haftet er für durch Amazon verursachte Rechtsverstöße. So hat das Landgericht Arnsberg einen Marketplace-Händler für die von Amazon initiierten Verstöße gegen Wettbewerbsrecht in Haftung genommen (LG Arnsberg, Urteil v. 22.01.2015, Az.: I-8 O 104/14).

Umgekehrt haftet Amazon für fehlerhafte Angaben z.B. der unverbindlichen Preisempfehlung auf seiner Handelsplattform auch dann, wenn die Daten von Drittanbietern (Händlern) stammen.

Anhängen an Angebote wenn der angebotene Artikel „nur“ gleichartig ist
In keinem Fall sollte durch das Anhängen an Angebote Produkte verkauft werden, die zwar gleichartig sind, jedoch nicht vom ursprünglich anbietenden Hersteller stammen.

Verweis auf Amazon Rückgaberichtlinien und Widerrufsbelehrung abmahnbar
Wird in einem Amazon-Shop unter „Detaillierte Verkäuferinformationen“ auf die „Amazon-Rückgaberichtlinien“ verwiesen und gleichzeitig im Angebot selbst unter Umtausch- & Rücknahme bei xy-Shop“ auf eine (rechtskonforme) Widerrufsbelehrung verwiesen, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

Amazon-Weiterempfehlungsfunktion
Die „Tell-a-Friend-Funktion“ von Amazon kann u.U. zur Abmahnung gebracht werden, zumal ein Amazon-Verkäufer für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon verantwortlich ist.

Benutzung von (fremden) Amazon-Bildern für eigene Angebote
Entgegen einer weitverbreiteten Auffassung stellt die Benutzung von Amazon-Bildern für eigene Angebote ist keine Urheberrechtsverletzung dar.

So willigt ein Händler, der seine Bilder auf der Plattform Amazon einstellt, in die Nutzung der Bilder durch andere Händler ein.

Der Händler, der sich an eine Produktbeschreibung mit Bildern anhänge, stelle diese Bilder nicht selber der Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass eine Täterhaftung nicht in Frage komme. Eine Störerhaftung wurde vom Landgericht Köln ebenfalls verneint.

Nutzung fremder ASIN-Nummer können Markenverletzung sein
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Amazon-Verkäufer durch die Verwendung der Identifikationsnummer (ASIN) des Konkurrenten eine Markenrechtsverletzung begeht. Unbeachtlich war hierbei, dass die ASIN nicht im Text des Angebotes gestanden hatte. Gleichwohl handele es sich dabei um ein geschütztes Kennzeichen.

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