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Rechtekette im Urheberrecht muss lückenlos nachgewiesen werden

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen 11 U 14/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 25.03.2014 unter dem Aktenzeichen 11 U 14/13 entschieden, dass für einen Schadensersatz der Nachweis einer lückenlosen Rechtekette erforderlich ist, wenn der vermeintlich Berechtigte selbst nicht Urheber des geschützten Werkes ist. Die bloße Nennung von Zeugen reicht hierfür nicht. Bei einer mündlichen Übertragung der Nutzungsrechte müsse auch dargelegt werden, welche Person mit wem wann und unter welchen Umständen ein derartiges Gespräch geführt haben soll.

Für jeden einzelnen Schritt in der Rechtekette müsse eine solche Präzisierung erfolgen. 

Geklagt hatte ein Textilienhändler. Wegen einer Urheberrechtsverletzung wurde er von der Beklagten abgemahnt, denn er hatte ein Textil der Marke A mit dem Logo ... zum Verkauf angeboten.

Die Beklagte behauptet, die alleinige Rechteinhaberin bezüglich der Produkte A für Deutschland zu sein, insbesondere gelte das für die Nutzungsrechte an dem geschützten Logo.

Im Rahmen der negativen Feststellungsklage begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagten diesbezüglich keine Ansprüche an ihn habe. Des Weiteren macht er Schadenersatz für die mit der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten geltend. 

Das Landgericht gab der Klage fast vollständig statt. Ihm zufolge sei der Antrag auf Feststellung zulässig und auch begründet. Der Beklagten würden 

die Unterlassungsansprüche schon daher nicht zustehen, weil sie nicht dargelegt habe, die exklusiven Nutzungsrechte zu besitzen. Wenn das T-Shirt T das Objekt der Verletzung sein soll und nach § 2 UrhG (Urhebergesetz) geschützt sei, habe sie nicht erklärt, wer der Urheber dieses Werkes sei und durch welche vertragliche Beziehung er seine Rechte welcher Person und in welchem Umfang eingeräumt haben soll.

Der behauptete Unterlassungsanspruch gehe im Übrigen auch zu weit.

Auch der Ersatz der Abmahnkosten stehe dem Kläger zu.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.

Das LG habe zum einen das rechtliche Gehör verletzt, weil es nicht erklärt hätte, warum der bisherige Sachvortrag nicht ausreichend gewesen sei.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers sei nicht vorhanden. Dieser sei vielmehr davon ausgegangen, dass eine Gefahr für seinen Betrieb nicht bestehe.

Doch nach Ansicht des OLG ist der Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger habe ein Interesse daran, feststellen zu lassen, dass der Beklagten die Ansprüche nicht zustehen. Diese habe in dem Rechtsstreit eindeutig die Auffassung zum Ausdruck gebracht, auch weiterhin gegenüber dem Kläger Unterlassungsansprüche zu haben. Daher konnte der Kläger nicht ohne Risiko weitere ähnliche Dinge verkaufen.

Außerdem sei die Klage auch begründet, denn die Beklagte habe die Rechtekette nicht lückenlos nachgewiesen. Es reiche nicht aus, die Zeugen zu benennen.

Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen 11 U 14/13 

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