Recht bei Gruppenfotos: Was erlaubt ist und wo Grenzen gesetzt sind

Gruppenfotos sind alltäglich: Ob bei Veranstaltungen, in der Schule oder am Arbeitsplatz – sie entstehen überall. Doch rechtlich gesehen gibt es einige Hürden, die beachtet werden müssen. Besonders das „Recht am eigenen Bild“ nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) spielt eine entscheidende Rolle. Aber auch das Datenschutzrecht und damit vornehmlich die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sind in den meisten Konstellationen relevant.
Wann darf ein Gruppenfoto veröffentlicht werden? Und wann ist eine Einwilligung notwendig?
Dieser Artikel beleuchtet die rechtliche Lage mit praktischen Beispielen und Rechtsprechung.
Inhalt
- Das Recht am eigenen Bild – Grundsatz nach § 22 KUG
2. Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
3. Besondere Fallgruppen: Klassenfotos, Kinderfotos und Schulfotos
4. Gruppenfotos im Arbeitsumfeld und auf Veranstaltungen
5. Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Schulen und Privatpersonen
6. Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
1. Das Recht am eigenen Bild – Grundsatz nach § 22 KUG
Das KUG regelt, dass Bilder von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Das gilt auch für Gruppenfotos. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung ist erforderlich, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme.
Wichtige Ausnahmen nach § 23 KUG
Es gibt vier Ausnahmen, bei denen eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig ist:
- Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte (z. B. Fotos von Politikern bei öffentlichen Auftritten).
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk erscheinen (z. B. eine Menschenmenge vor einem Denkmal).
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen oder Sportveranstaltungen).
- Bilder mit besonderem Interesse der Kunst (selten relevant in der Praxis).
Diese Ausnahmen sind jedoch nicht grenzenlos – insbesondere dürfen berechtigte Interessen der abgebildeten Personen nicht verletzt werden.
2. Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
Die Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder konkludent (durch Verhalten) erfolgen. Weil Streitigkeiten auch Jahre später noch entstehen können, empfiehlt sich aus Beweisgründen natürlich die Einholung einer schriftlichen Einwilligung. Und Vorsicht: Eine einmal erteilte Einwilligung kann unter bestimmten Umständen widerrufen werden. Besonders bei Kindern sind die Hürden höher – hier müssen die Eltern zustimmen.
Rechtsprechung & Praxisbeispiel
- OLG Köln, Urteil vom 05.10.2017 (Az. 15 U 121/17): Ein Unternehmen wurde verurteilt, ein Werbefoto zu entfernen, weil ein ehemaliger Mitarbeiter keine Einwilligung zur Nutzung gegeben hatte.
- LG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.09.2019 (Az. 2-03 O 402/18): Die unerlaubte Veröffentlichung eines Kinderfotos auf Facebook wurde untersagt und mit einem Schmerzensgeld geahndet.
- BGH, Urteil vom 28.05.2013 (VI ZR 125/12): Ein Prominenter klagte gegen die Veröffentlichung eines Gruppenfotos in einem Boulevardmagazin. Das Gericht entschied, dass die Aufnahme unzulässig war, da sie nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sei.
- Beispiel: Ein Verein macht ein Gruppenfoto aller Mitglieder und stellt es online. Ohne Einwilligung können einzelne Personen rechtlich dagegen vorgehen.
3. Besondere Fallgruppen: Klassenfotos, Kinderfotos und Schulfotos
Die Rechtslage bei Kindern und Jugendlichen erfordert besondere Sensibilität. Schulen müssen vor der Veröffentlichung von Klassenfotos die Zustimmung der Eltern einholen.
Daten- und Kinderschutz
- Einwilligung einholen: Vor der Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos sollten Schulen eine schriftliche Einwilligung der Eltern einholen. Abhängig vom Reifegrad können auch die Schüler selbst einwilligen. Es ist wichtig, dass diese Einwilligung freiwillig und informiert erfolgt.
- Fotozonen einrichten: Eine praktikable Lösung für Veranstaltungen ist die Einrichtung von Fotozonen. In diesen klar gekennzeichneten Bereichen dürfen Fotos gemacht werden. Personen, die nicht fotografiert werden möchten, können diese Zonen meiden.
- Veröffentlichung im Internet: Bei der Veröffentlichung von Fotos auf der Schulwebsite oder in sozialen Medien (TikTok, Instagram, Facebook & Co.) ist Vorsicht geboten. Daten können weltweit abgerufen und potenziell missbräuchlich verwendet werden. Daher sollte stets eine ausdrückliche Einwilligung für solche Veröffentlichungen eingeholt werden.
- Aufnahmen durch Dritte: Wenn externe Fotografinnen oder andere Dritte im Auftrag der Schule Bilder anfertigen, dürfen diese nur auf Basis wirksamer Einwilligungen erfolgen. Die betroffenen Schülerinnen und ihre Eltern müssen darüber informiert werden, wer die Aufnahmen macht und wie diese verwendet werden.
- Aufnahmen während des Unterrichts: Foto- und Filmaufnahmen im Unterricht sind nur mit Einwilligung zulässig. Aufgrund des Machtgefälles zwischen Lehrkräften und Schüler sind hohe Anforderungen an die Freiwilligkeit der Einwilligung zu stellen. Solche Aufnahmen sollten ausschließlich pädagogischen Zwecken dienen und dürfen nicht für Leistungsbewertungen verwendet werden.
Praxis-Tipps:
- Immer eine schriftliche Einwilligung der Eltern einholen.
- Keine Fotos von Kindern auf Social Media ohne ausdrückliche Zustimmung.
- Bei Abschlussfotos oder Klassenbildern sicherstellen, dass keine widersprechenden Eltern dabei sind.
Es ist essenziell, die Persönlichkeitsrechte der Schüler zu wahren und den Datenschutz ernst zu nehmen. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen.
4. Gruppenfotos im Arbeitsumfeld und auf Veranstaltungen
Auch in Unternehmen sind Gruppenfotos beliebt. Doch was gilt, wenn Mitarbeiter nicht abgelichtet werden wollen?
Rechtliche Grundlage
- Ohne Einwilligung dürfen Fotos von Mitarbeitenden nicht auf der Firmen-Website oder in Werbematerialien genutzt werden.
- Ausnahmen bestehen, wenn die Personen nur Beiwerk sind oder das Foto im Rahmen einer Veranstaltung aufgenommen wurde.
5. Handlungsempfehlungen für Unternehmen, Schulen und Privatpersonen
Damit Gruppenfotos rechtssicher genutzt werden können, sollten folgende Punkte beachtet werden:
✅ Immer Einwilligungen einholen – am besten schriftlich
✅ Personen, die nicht abgebildet werden wollen, respektieren
✅ Bei Kindern stets die Zustimmung der Eltern einholen
✅ Keine Veröffentlichung auf Social Media, also beispielsweise auf Instagram, TikTok oder Facebook, ohne vorherige Zustimmung
✅ Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einholen
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob ein Gruppenfoto veröffentlicht werden darf, kontaktieren Sie uns. Unsere Kanzlei ist auf das Urheberrecht, Medienrecht und Datenschutzrecht spezialisiert und berät Sie kompetent sowie praxisnah zu allen Fragen des Bild- und Datenschutzrechts.
6. Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Gruppenfotos sind ein rechtlich sensibles Thema. Das „Recht am eigenen Bild“ stellt hohe Anforderungen an die Einwilligung der Abgebildeten. Gerade bei Kindern und Arbeitnehmern ist besondere Vorsicht geboten. Wer rechtliche Risiken vermeiden will, sollte Einwilligungen einholen oder auf die Veröffentlichung verzichten. Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Häufige Fragen zum Recht bei Gruppenfotos
Braucht man immer die Einwilligung aller abgebildeten Personen?
Grundsätzlich ja – sobald eine Person auf einem Foto erkennbar ist, handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Veröffentlichung ist daher in der Regel nur mit Einwilligung zulässig. Eine Ausnahme gilt bei „Bildern von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG), etwa bei einem öffentlichen Konzert oder einer Demo.
Was gilt bei betrieblichen Gruppenfotos oder Teamevents?
Auch hier ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. Diese sollte möglichst schriftlich erfolgen und sich ausdrücklich auf die Veröffentlichung (z. B. auf der Website oder im Intranet) beziehen. Besonders heikel wird es, wenn Mitarbeiter ausscheiden – ihre Einwilligung kann widerrufen werden.
Dürfen Eltern ihre Kinder aus dem Schulfoto „herausverlangen“?
Ja, Eltern haben das Recht, der Veröffentlichung von Bildern ihrer Kinder zu widersprechen. Schulen sollten deshalb im Vorfeld Einwilligungen einholen – auch hier am besten schriftlich. Ohne Einwilligung darf ein Kind nicht abgebildet und schon gar nicht veröffentlicht werden.
Was ist, wenn eine Person das Foto stört oder unvorteilhaft getroffen wurde?
Auch das kann ein Grund sein, eine erteilte Einwilligung zu widerrufen – etwa bei einer bloßstellenden Darstellung. Das Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unfreiwilliger Komik oder Peinlichkeit. Ein Widerruf muss allerdings konkret begründet sein.
Darf man ein Gruppenfoto nachträglich verpixeln oder beschneiden, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?
Das kann helfen, ist aber kein Allheilmittel. Wenn jemand auch mit verpixeltem Gesicht noch identifizierbar ist (etwa durch Kleidung, Körperhaltung oder Kontext), bleibt das Foto weiterhin problematisch. Besser ist es, keine riskanten Bilder ohne Einwilligung zu veröffentlichen.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild?
Betroffene können Unterlassung, Löschung und ggf. auch Schadenersatz verlangen. In schweren Fällen sind sogar Geldentschädigungen denkbar. Auch ein DSGVO-Verstoß kann vorliegen – dann drohen Bußgelder.
Gibt es Unterschiede bei privaten und öffentlichen Gruppenfotos?
Ja. Bei privaten Aufnahmen (z. B. bei einer Familienfeier) gelten andere Maßstäbe – eine Veröffentlichung im Freundeskreis ist meist unproblematisch. Bei öffentlicher Verbreitung im Internet oder in sozialen Netzwerken gelten dagegen strenge Anforderungen.
Gilt das Recht am eigenen Bild auch für Verstorbene?
Ja, zumindest eingeschränkt. Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann bis zu 10 Jahre nach dem Tod durch Angehörige geltend gemacht werden – insbesondere bei ehrverletzenden Darstellungen oder bei kommerzieller Ausbeutung.
Kann man die Einwilligung zur Veröffentlichung widerrufen?
Ja, jederzeit – auch ohne Angabe von Gründen. Das gilt besonders bei Fotos im Internet. Der Widerruf wirkt allerdings nur für die Zukunft – bereits erfolgte Veröffentlichungen bleiben in der Regel zulässig, sofern kein schwerwiegender Grund entgegensteht.
Darf ich ein Gruppenfoto auf Facebook oder Instagram posten?
Nur mit Einwilligung aller erkennbaren Personen. Social Media gilt als „Veröffentlichung“ im rechtlichen Sinn – das heißt, es greifen die gleichen Regeln wie bei einer Homepage. Besonders heikel: Einmal online gestellte Bilder verbreiten sich schnell, ein Widerruf ist dann kaum noch effektiv durchsetzbar.
Wir sind ein Verein – dürfen wir Fotos unserer Veranstaltungen auf die Website stellen?
Auch Vereine brauchen in der Regel Einwilligungen, etwa bei Mannschaftsfotos oder Eventbildern. Ein allgemeiner Hinweis im Aufnahmeantrag („Fotos werden verwendet“) reicht nicht aus. Am besten ist es, gezielt und schriftlich um Zustimmung zur konkreten Verwendung zu bitten.
Müssen sich Vereinsmitglieder gefallen lassen, dass sie bei einem Gruppenbild auftauchen?
Nicht unbedingt. Auch Vereinsmitglieder haben ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie können verlangen, nicht abgebildet oder nachträglich entfernt zu werden – insbesondere bei Onlineveröffentlichungen.
Gibt es für Vereinsfotos Erleichterungen im Gesetz?
Teilweise. Wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, kann § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greifen (Aufzüge, Versammlungen etc.). Das gilt aber nur, wenn keine Einzelperson hervorgehoben ist. Die Schwelle zur „öffentlichen Veranstaltung“ ist jedoch hoch – ein Vereinsgrillfest im Hinterhof zählt nicht dazu.
Wie lange darf ein Gruppenfoto online bleiben?
So lange, wie die Einwilligung besteht – theoretisch unbegrenzt. Praktisch sollte jedoch regelmäßig geprüft werden, ob die Bilder noch aktuell sind und ob etwa ausgeschiedene Mitarbeiter, Schüler oder Vereinsmitglieder noch einverstanden sind. Sonst drohen Löschungsverlangen oder rechtliche Schritte.
Was gilt bei Bildern mit Kindern in Sportvereinen oder Schulgruppen?
Hier ist besondere Vorsicht geboten. Fotos Minderjähriger dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Sorgeberechtigten veröffentlicht werden. Vereine und Schulen sollten dies klar dokumentieren – am besten mit einem Unterschriftenformular.
Kann ein Verein eine generelle Fotoerlaubnis in der Satzung regeln?
Das ist zwar möglich, reicht aber nicht aus. Eine solche Regelung kann nur informativen Charakter haben. Die individuelle Einwilligung – etwa bei der Anmeldung oder vor der Veranstaltung – bleibt trotzdem erforderlich.
Was passiert, wenn ein Vereinsfoto ohne Einwilligung veröffentlicht wurde?
Betroffene können eine Löschung verlangen. Außerdem kann der Verein zur Unterlassung verpflichtet werden und ggf. Schadenersatz leisten – insbesondere, wenn das Bild nachteilig ist oder das Persönlichkeitsrecht schwer verletzt.
Dürfen Lehrer oder Trainer Fotos auf ihrem privaten Profil posten?
In der Regel nein – zumindest nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Abgebildeten bzw. bei Minderjährigen der Eltern. Auch private Profile sind keine rechtsfreien Räume. Besonders bei einem Lehrer-Schüler-Verhältnis oder bei Trainern in Jugendabteilungen ist Zurückhaltung geboten.
Sind Drohnenfotos von Menschengruppen erlaubt?
Drohnenaufnahmen unterliegen zusätzlichen Vorschriften: Neben dem Recht am eigenen Bild gilt das Luftverkehrsrecht. Menschen dürfen aus der Luft nicht ohne weiteres gefilmt oder fotografiert werden – insbesondere nicht identifizierbar. Eine Genehmigung kann erforderlich sein.
Was gilt für Gruppenfotos in geschlossenen Räumen, z. B. bei Konferenzen oder Seminaren?
Auch hier ist entscheidend, ob eine Person erkennbar ist. Eine Einwilligung ist notwendig, wenn das Foto veröffentlicht werden soll – es sei denn, es handelt sich um eine öffentliche Veranstaltung und die Personen treten nicht individuell hervor.
Wie sieht es mit Bildrechten bei Onlinekonferenzen (z. B. Zoom-Screenshots) aus?
Ein Screenshot aus einem Video-Meeting stellt ein Bild im rechtlichen Sinne dar. Eine Veröffentlichung – etwa auf LinkedIn oder Firmenwebsites – bedarf der Zustimmung aller erkennbaren Teilnehmer.
Kann man mit AGB oder Hausordnungen Gruppenfotos „freizeichnen“?
Nein. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Hinweise wie „Mit dem Betreten der Veranstaltung erklären Sie sich mit Fotoaufnahmen einverstanden“ sind rechtlich nicht ausreichend. Eine echte Einwilligung muss freiwillig, informiert und konkret sein.
Was gilt bei Veranstaltungen mit Pressefotografen?
Pressevertreter dürfen bei öffentlichen Veranstaltungen Bilder machen und veröffentlichen – das ist vom Kunsturhebergesetz (§ 23 KUG) gedeckt. Wer in der ersten Reihe steht, muss mit einer Abbildung rechnen. Aber auch hier gilt: Es darf niemand gezielt bloßgestellt oder entwürdigend dargestellt werden.
Dürfen Fotos aus dem Internet für eigene Zwecke weiterverwendet werden – z. B. in Präsentationen oder auf Vereinsseiten?
Nein, das ist problematisch. Auch wenn ein Gruppenfoto frei zugänglich im Netz steht, sind damit weder urheberrechtliche noch persönlichkeitsrechtliche Nutzungsrechte übertragen. Man braucht sowohl die Zustimmung des Fotografen als auch der Abgebildeten – sonst drohen Abmahnungen.
Was gilt, wenn eine Person auf einem Gruppenfoto nachträglich unkenntlich gemacht wird?
Die Unkenntlichmachung (z. B. durch Verpixelung oder Balken) kann helfen, reicht aber nur aus, wenn die Person tatsächlich nicht mehr identifizierbar ist. Das betrifft nicht nur das Gesicht, sondern auch Kleidung, Ort, Begleitung etc.
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