Recht am eigenen Bild: Das müssen Sie wissen

Stellen Sie sich vor, ein privates Foto von Ihnen wird plötzlich in den sozialen Medien geteilt – ohne Ihre Zustimmung. Vielleicht zeigt es einen Moment, der nur für Sie oder Ihre Familie gedacht war, oder es wird in einem völlig falschen Kontext verwendet, der Ihren Ruf schädigen könnte. In einer Welt, die zunehmend von visueller Kommunikation und digitalen Medien dominiert wird, ist das Recht am eigenen Bild eine unverzichtbare Schutzmauer gegen solche Eingriffe in Ihre Privatsphäre und Würde.
Doch was genau umfasst dieses Recht, und wie können Sie sich wehren, wenn es verletzt wird? Das Recht am eigenen Bild ist nicht nur ein zentraler Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern auch eine unverzichtbare Grundlage für die Wahrung individueller Freiheit in einer digitalisierten Gesellschaft. Es gibt jedem Einzelnen die Kontrolle darüber, wie und ob Bilder, auf denen man identifizierbar ist, veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen.
Dieser Beitrag beleuchtet umfassend die rechtlichen Grundlagen, Ihre Rechte und Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen zu wehren, und erklärt, warum dieses Thema angesichts der Herausforderungen des digitalen Zeitalters aktueller ist denn je. Von Datenschutzfragen bis hin zu prozessualen Besonderheiten bietet dieser Artikel eine fundierte Orientierung für alle, die ihre Rechte schützen und bewahren wollen. Denn in einer Zeit, in der ein Foto in Sekundenschnelle um die Welt gehen kann, ist es entscheidend zu wissen, wie man seine Privatsphäre wahrt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Schutz der Privatsphäre durch das Recht am eigenen Bild: Das Recht am eigenen Bild ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Persönlichkeitsrechts und ermöglicht es jeder Person, selbst zu entscheiden, ob und wie Bilder von ihr veröffentlicht werden. Dies schützt vor Eingriffen in die Privatsphäre und potenzieller Rufschädigung, insbesondere im digitalen Zeitalter.
- Rechtsgrundlagen und Ausnahmen: Die rechtliche Basis bildet das Kunsturhebergesetz (KUG) und die DSGVO. Während für Veröffentlichungen grundsätzlich die Einwilligung erforderlich ist, gibt es Ausnahmen, z. B. bei Bildern von öffentlichen Veranstaltungen oder Personen der Zeitgeschichte. Auch der Schutz von Kindern und die Berücksichtigung berechtigter Interessen sind zentrale Aspekte.
- Reaktionsmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen: Betroffene können mit Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzforderungen und Löschanträgen gegen Rechtsverstöße vorgehen. Für schwerwiegende Fälle, wie unautorisierte intime Bilder, stehen zudem strafrechtliche Schritte nach § 201a StGB zur Verfügung. Besonders im Internet ist schnelles Handeln entscheidend, um eine weitere Verbreitung zu stoppen.
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Was umfasst das Recht am eigenen Bild?
Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild
Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich jemanden fotografieren will?
Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich das Bild veröffentlich will?
Gilt die Erlaubnis für die Ewigkeit?
Das Recht am eigenen Bild bei Kindern
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Herausforderungen im digitalen Zeitalter
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?
Prozessuales
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist ein grundlegender Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes. Es gibt jedem Menschen die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Dieses Recht dient dem Schutz der Privatsphäre, der Würde und der persönlichen Identität. Es ist von besonderer Bedeutung in unserer digitalisierten Welt, in der Bilder schnell verbreitet und in verschiedenen Kontexten genutzt werden können.
Das Recht am eigenen Bild gibt jeder Person die Kontrolle darüber, wie sie auf Fotos, Videos oder anderen visuellen Medien dargestellt wird. Es schützt davor, dass Bilder ohne Zustimmung verbreitet werden, und zielt darauf ab, die persönliche Integrität und Privatsphäre zu wahren.
Ein Bild, das ohne Einwilligung veröffentlicht wird, kann persönliche oder berufliche Konsequenzen haben. Es schützt Menschen daher davor, durch visuelle Darstellungen in ein falsches Licht gerückt zu werden oder Schaden zu erleiden.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der sicherstellt, dass Menschen die Kontrolle über ihre visuelle Darstellung behalten. In einer Welt, in der Bilder eine immer größere Rolle spielen, ist es entscheidend, sich dieser Rechte bewusst zu sein. Dabei gilt es, nicht nur die eigenen Rechte zu schützen, sondern auch respektvoll mit den Bildern anderer umzugehen – sei es im Alltag, in sozialen Netzwerken oder im beruflichen Kontext. Besondere Sorgfalt ist bei der Veröffentlichung von Bildern von Kindern geboten, um deren Privatsphäre und Entwicklung langfristig zu schützen.
Was umfasst das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild ist eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es ermöglicht jeder Person, selbst darüber zu entscheiden, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihr angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Dieses Recht dient dem Schutz der Privat- und Intimsphäre sowie der individuellen Freiheit und ist fest im Kernbereich unserer Rechtsordnung verankert.
Kernaspekte des Rechts am eigenen Bild
- Selbstbestimmungsrecht über Bilder
Das zentrale Element des Rechts am eigenen Bild ist die Kontrolle über die eigene visuelle Darstellung. Es schützt Menschen davor, dass Fotos, Videos oder andere bildliche Darstellungen ohne ihre Zustimmung verwendet werden. Dadurch wird die Autonomie gewahrt, selbst zu entscheiden, ob und wie das eigene Bild in der Öffentlichkeit oder im privaten Rahmen gezeigt wird. - Anwendungsbereiche
Das Recht am eigenen Bild umfasst nicht nur klassische Fotografien, sondern auch alle anderen Arten von bildlichen Darstellungen. Dazu gehören:- Zeichnungen (z. B. Karikaturen, Skizzen)
- Gemälde (z. B. Porträts)
- Skulpturen
- Moderne Medien wie Fotos, Videos und Filme
Ein Beispiel hierfür wäre ein Foto, das bei einer Veranstaltung aufgenommen und später ohne Erlaubnis auf sozialen Medien veröffentlicht wird. Solche Darstellungen fallen in den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild.
- Erkennbarkeit als Kriterium
Ein Bildnis im Sinne dieses Rechts liegt nur vor, wenn die abgebildete Person eindeutig erkennbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies durch Gesichtszüge, Körperhaltung, Kleidung oder andere Merkmale geschieht. Ist eine Person beispielsweise durch eine Maske oder andere Verhüllungen nicht identifizierbar, entfällt in der Regel der Schutz durch das Recht am eigenen Bild. - Postmortales Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild gilt unter bestimmten Umständen auch über den Tod hinaus. Dieses „postmortale Persönlichkeitsrecht“ schützt das Andenken einer verstorbenen Person vor ungewollten Veröffentlichungen oder Eingriffen in ihre Würde. Die Rechte werden meist von Angehörigen oder Erben wahrgenommen. - Abgrenzung und Ausnahmen
Eine bildliche Darstellung muss eine reale Person zeigen, um als Bildnis im Sinne des Rechts zu gelten. Fiktive Darstellungen, wie die Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler, fallen nicht unter dieses Recht. Ein Beispiel wäre ein Film, in dem eine historische Persönlichkeit durch einen Schauspieler dargestellt wird – dies ist kein Bildnis der echten Person. - Schutz vor Eingriffen in die Intimsphäre
Das Recht am eigenen Bild zielt darauf ab, Eingriffe in besonders schützenswerte Bereiche, wie die Privat- und Intimsphäre, zu verhindern. Bilder, die in einem sensiblen oder privaten Kontext aufgenommen wurden (z. B. im häuslichen Umfeld oder bei intimen Momenten), genießen daher einen besonders hohen Schutz.
Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild
Das Hauptziel dieses Rechts ist es, die Würde und Freiheit des Menschen zu wahren. Bilder haben das Potenzial, Menschen darzustellen, zu bewerten oder in einen Kontext zu stellen, der ihre Privatsphäre verletzt oder ihr Ansehen schädigt. Das Recht am eigenen Bild stellt sicher, dass jede Person die Hoheit über ihre visuelle Darstellung behält.
Zudem dient es dem Schutz vor ungewollter Verbreitung, insbesondere im Zeitalter digitaler Medien, wo Bilder in Sekundenschnelle weltweit geteilt werden können. Damit schützt es sowohl vor Missbrauch als auch vor langfristigen Konsequenzen, wie etwa Rufschädigung.
Was umfasst der Schutz in der Praxis?
- Erstellung von Bildern
Schon das Anfertigen eines Bildes kann unter das Recht am eigenen Bild fallen. Dies gilt insbesondere, wenn die Aufnahme ohne Wissen oder Zustimmung der abgebildeten Person erfolgt, wie es z. B. bei Paparazzi-Bildern oder heimlichen Aufnahmen der Fall ist. - Veröffentlichung und Verbreitung
Der Schutz bezieht sich vor allem auf die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern. Niemand darf gezwungen werden, ein Bild von sich öffentlich zeigen zu lassen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt oder die Veröffentlichung ausnahmsweise im öffentlichen Interesse liegt (z. B. bei Berichterstattungen über Personen des öffentlichen Lebens). - Besondere Situationen und Personen
Das Recht am eigenen Bild gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Person. Auch Kinder genießen diesen Schutz, wobei die Verantwortung oft bei den Eltern liegt. Für Bilder von Verstorbenen gilt das postmortale Persönlichkeitsrecht, das verhindert, dass das Andenken der Person verletzt wird.
Das Recht am eigenen Bild ist ein essenzieller Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes und umfasst die Entscheidungsfreiheit darüber, ob und wie Bilder einer Person angefertigt, veröffentlicht oder verbreitet werden. Es erstreckt sich auf alle Arten von bildlichen Darstellungen und schützt sowohl die Privatsphäre als auch die persönliche Freiheit. Besonders im digitalen Zeitalter, in dem Bilder leicht missbraucht oder unkontrolliert verbreitet werden können, gewinnt dieses Recht an Bedeutung. Sensibilität und Achtsamkeit im Umgang mit Bildern sind daher unerlässlich, um die Rechte jeder Person zu wahren.
Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?
Die rechtliche Grundlage des Rechts am eigenen Bild findet sich im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das offiziell als „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“ bezeichnet wird. Es regelt den Umgang mit Bildern von Personen und gibt den Rahmen vor, wann Bildnisse veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen.
Paragraph 22 KunstUrhG – Die zentrale Regelung
In § 22 KunstUrhG wird das Recht am eigenen Bild wie folgt definiert:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“
Wesentliche Punkte:
- Einwilligungspflicht:
Grundsätzlich darf ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, nur dann veröffentlicht oder verbreitet werden, wenn die abgebildete Person ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne diese Zustimmung liegt ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vor. - Ausnahmen durch Entlohnung:
Wird eine Person, z. B. ein Model, für ihre Tätigkeit vor der Kamera bezahlt, gilt die Einwilligung für die Veröffentlichung in der Regel als erteilt. Es ist jedoch üblich, dass eine solche Einwilligung schriftlich dokumentiert wird. - Geltungsbereich des Begriffs „Bildnis“:
Der Begriff „Bildnis“ umfasst mehr als nur Fotos. Er schließt auch Videos, Gemälde, Zeichnungen oder andere bildliche Darstellungen ein, sofern die Person eindeutig erkennbar ist. - Postmortaler Schutz:
Das Recht am eigenen Bild endet nicht mit dem Tod der abgebildeten Person. Nach § 22 KunstUrhG bleibt es für einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen. Während dieser Zeit bedarf es der Einwilligung der nächsten Angehörigen (z. B. Ehepartner, Lebenspartner oder Kinder), bevor ein Bildnis verbreitet werden darf.
Paragraph 23 KunstUrhG – Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis
Neben der allgemeinen Regel des § 22 sieht das KunstUrhG in § 23 einige Ausnahmen vor, in denen keine Einwilligung erforderlich ist. Dazu zählen:
- Personen der Zeitgeschichte: Bilder von Personen, die im öffentlichen Interesse stehen, dürfen unter bestimmten Bedingungen ohne Einwilligung veröffentlicht werden, z. B. Politiker, Prominente oder andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
- Öffentliche Versammlungen: Fotos, die bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen aufgenommen werden, dürfen ebenfalls unter bestimmten Umständen ohne Einwilligung verwendet werden.
- Kunstwerke und Berichterstattung: Bilder, die einem höheren Interesse an Kunst, Wissenschaft oder Berichterstattung dienen, können ebenfalls ohne Zustimmung veröffentlicht werden.
Trotz dieser Ausnahmen darf die Veröffentlichung nicht gegen die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verstoßen. Wird z. B. die Intimsphäre verletzt oder erfolgt eine Darstellung in einem entwürdigenden Kontext, kann dies dennoch unzulässig sein.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Zustimmung vor Veröffentlichung: Wer Bilder veröffentlicht oder verbreitet, muss in der Regel vorab die Zustimmung der betroffenen Person einholen. Dies gilt insbesondere für private oder sensible Aufnahmen.
- Verträge mit Models und Fotografen: Bei professionellen Shootings wird häufig eine schriftliche Abtretung der Rechte vereinbart, um sicherzustellen, dass die Bilder veröffentlicht werden dürfen.
- Besonderer Schutz für Verstorbene: Der Schutz des Rechts am eigenen Bild bleibt auch nach dem Tod erhalten, was insbesondere bei biografischen Darstellungen oder historischen Veröffentlichungen relevant ist.
Das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), insbesondere die Paragraphen 22 und 23, bildet die zentrale rechtliche Grundlage für das Recht am eigenen Bild. Es gewährleistet, dass Menschen selbst darüber entscheiden können, wie Bilder, auf denen sie erkennbar sind, verwendet werden. Gleichzeitig regelt es Ausnahmen, etwa für die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens. Dieses Gesetz schützt nicht nur die Privatsphäre, sondern auch die Würde und persönliche Freiheit der Betroffenen – und das sowohl zu Lebzeiten als auch über den Tod hinaus.
Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich jemanden fotografieren will?
Das Fotografieren von Personen ist ein rechtlich sensibler Bereich, da es mehrere rechtliche Grundlagen berührt, darunter das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Kunsturhebergesetz (KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ob eine Erlaubnis erforderlich ist, hängt stark davon ab, ob die Aufnahme für private, gewerbliche oder öffentliche Zwecke genutzt werden soll und in welchem Kontext die Fotografie entsteht.
Im Folgenden wird ausführlich erläutert, in welchen Fällen eine Erlaubnis notwendig ist und welche rechtlichen Regelungen dabei zu beachten sind.
Rechtliche Grundlagen des Fotografierens
Das Fotografieren von Personen unterliegt verschiedenen rechtlichen Regelungen, die sich teilweise überschneiden:
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Das Fotografieren greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein, da eine Person in ihrer Privatsphäre beeinträchtigt werden kann. Dieses Recht ist grundrechtlich geschützt und garantiert jeder Person die Hoheit über die Verwendung von Bildern, die sie erkennbar zeigen. - Das Kunsturhebergesetz (KUG)
Das KUG regelt in § 22, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Es schützt jedoch nicht direkt vor dem bloßen Fotografieren – hierfür greifen andere Regelungen, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht. - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO gilt für Digitalfotografien, da diese personenbezogene Daten darstellen, wenn die Person auf dem Bild erkennbar ist. Sie regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten, einschließlich Bildmaterial. Insbesondere Art. 6 Abs. 1 DSGVO definiert die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.
Wann ist eine Erlaubnis notwendig?
Die Erlaubnis zum Fotografieren hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Fotografieren für private Zwecke
- Wenn Bilder ausschließlich privat genutzt werden (z. B. für das persönliche Fotoalbum), greift das sogenannte Haushaltsprivileg der DSGVO.
- Es ist in der Regel keine ausdrückliche Erlaubnis erforderlich, solange die Bilder nicht veröffentlicht oder für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
- Achtung: Auch im privaten Bereich darf nicht heimlich oder in einem die Privatsphäre verletzenden Kontext fotografiert werden.
2. Fotografieren für gewerbliche oder öffentliche Zwecke
- Für gewerbliche Zwecke, wie die Nutzung von Bildern für Werbung, Social Media, Websites oder andere öffentliche Veröffentlichungen, ist grundsätzlich eine vorherige Einwilligung der betroffenen Person notwendig.
- Diese Einwilligung muss nach der DSGVO „freiwillig, informiert und unmissverständlich“ erfolgen. Sie kann schriftlich, elektronisch oder durch konkludentes Verhalten (z. B. bewusstes Posieren vor der Kamera) erteilt werden.
- Der Fotograf muss in der Lage sein, die Einwilligung im Streitfall nachzuweisen (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
3. Fotografieren im öffentlichen Raum
- Grundsätzlich dürfen Personen im öffentlichen Raum fotografiert werden, wenn sie Teil einer größeren Menschenmenge oder eines allgemeinen Szenarios sind.
- Werden Einzelpersonen gezielt aufgenommen, bedarf es in der Regel einer Einwilligung, insbesondere wenn das Foto veröffentlicht werden soll.
- Ausnahmen:
- Aufnahmen, die der Berichterstattung dienen und ein berechtigtes öffentliches Interesse verfolgen, können ohne Einwilligung zulässig sein (§ 23 KUG).
- Bilder von Personen des öffentlichen Lebens (z. B. Politiker, Prominente) in Ausübung ihrer Tätigkeit können ebenfalls ohne Erlaubnis gemacht werden, solange sie keinen privaten Kontext zeigen.
Relevanz der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO spielt eine zentrale Rolle, wenn es um Digitalfotografien geht. Sie behandelt Bilder als personenbezogene Daten, sofern die abgebildete Person erkennbar ist. Die Rechtmäßigkeit des Fotografierens richtet sich daher nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der verschiedene Erlaubnistatbestände vorsieht:
1. Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Die Einwilligung muss vor der Aufnahme eingeholt werden.
- Sie muss freiwillig und informiert erfolgen und klar den Zweck der Aufnahme und Verarbeitung umfassen.
- Für Kinder unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
2. Vertragliche Erfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Fotografien, die im Rahmen eines Vertrages erstellt werden (z. B. Bewerbungsbilder, Fotoshootings), benötigen keine zusätzliche Einwilligung, da die Verarbeitung zur Vertragserfüllung dient.
- Beispiel: Ein Model, das für eine Fotosession bezahlt wird, hat implizit zugestimmt, dass die Bilder genutzt werden.
3. Berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
- Das Fotografieren kann zulässig sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Fotografen oder Dritter besteht und die Grundrechte der fotografierten Person nicht überwiegen.
- Es bedarf einer Interessenabwägung:
- Pro Fotografen: Öffentliches Interesse, dokumentarischer Wert, künstlerische Freiheit.
- Contra Person: Verletzung der Privatsphäre, unerwartete Verwendung der Bilder.
Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
1. Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
- Personen des öffentlichen Lebens können ohne Einwilligung fotografiert werden, solange die Aufnahme von öffentlichem Interesse ist und ihre berechtigten Interessen nicht verletzt werden.
- Beispiel: Pressefotos eines Politikers bei einer Wahlkampfveranstaltung.
2. Ereignisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
- Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen oder Ereignissen (z. B. Demonstrationen, Konzerte) dürfen ohne Zustimmung gemacht werden, solange die Veranstaltung im Vordergrund steht und nicht einzelne Personen.
3. Kunst und Berichterstattung (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)
- Fotografien, die der künstlerischen Darstellung oder Berichterstattung dienen, dürfen ohne Einwilligung erstellt werden, sofern keine berechtigten Interessen verletzt werden.
Urteile zur Relevanz von Einwilligungen
- LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 (Az. 2-03 O 283/18):
Der Fotograf muss die Einwilligung zur Veröffentlichung nachweisen können. Fehlt ein solcher Nachweis, ist die Veröffentlichung rechtswidrig. - OLG Dresden, Urteil vom 10.07.2018 (Az. 4 U 381/18):
Das Kunsturhebergesetz schützt nicht davor, fotografiert zu werden, sondern nur davor, dass ein Bild ohne Zustimmung veröffentlicht wird. - OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.01.2021 (Az. 11 LA 16/20):
Die Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Bildes auf einer Social-Media-Plattform ohne Zustimmung wurde als rechtswidrig eingestuft, da die Interessen der betroffenen Person überwogen.
Praktische Tipps für Fotografen
- Einwilligung einholen:
- Holen Sie die Einwilligung schriftlich ein, insbesondere bei geplanten Veröffentlichungen oder gewerblichen Nutzungen.
- Bei Veranstaltungen können Hinweisschilder mit Informationen über Fotoaufnahmen hilfreich sein.
- Respekt gegenüber Privatsphäre:
- Vermeiden Sie heimliche oder unerwünschte Aufnahmen, insbesondere in sensiblen Situationen.
- Minderjährige besonders schützen:
- Holen Sie immer die Zustimmung der Erziehungsberechtigten ein, wenn Kinder fotografiert werden sollen.
- Informieren Sie transparent:
- Teilen Sie den Zweck und die geplante Nutzung der Bilder mit.
- Rechtskonform veröffentlichen:
- Prüfen Sie vor der Veröffentlichung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und dokumentieren Sie Einwilligungen sorgfältig.
Ob Sie eine Erlaubnis benötigen, hängt von der konkreten Situation ab. Während private Aufnahmen meist ohne Zustimmung erlaubt sind, ist für Veröffentlichungen oder gewerbliche Nutzungen fast immer eine Einwilligung erforderlich. Die rechtlichen Grundlagen des Kunsturhebergesetzes und der DSGVO schaffen einen klaren Rahmen, der den Schutz der abgebildeten Person in den Vordergrund stellt. Achten Sie darauf, die Rechte der betroffenen Personen zu respektieren, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Brauche ich eine Erlaubnis, wenn ich das Bild veröffentlich will?
Die Veröffentlichung eines Bildes, auf dem Personen erkennbar sind, erfordert in der Regel eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung der abgebildeten Person. Sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch das Kunsturhebergesetz (KUG) stellen hierfür rechtliche Grundlagen bereit. Die Frage, ob eine Erlaubnis notwendig ist, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Zweck der Veröffentlichung, dem Kontext der Aufnahme und möglichen Ausnahmen. Dieser Beitrag erklärt ausführlich, wann eine Veröffentlichung erlaubt ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.
Rechtliche Grundlagen
1. Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG)
Das Kunsturhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist oder bei Aufnahmen von öffentlichen Veranstaltungen.
2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO betrachtet Fotos als personenbezogene Daten, wenn die abgebildete Person erkennbar ist. Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung (inklusive Veröffentlichung) solcher Daten nur dann rechtmäßig, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage vorliegt, z. B. die Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen.
3. Kombination von KUG und DSGVO
Für journalistische oder künstlerische Veröffentlichungen gelten die speziellen Regelungen des KUG weiterhin, da sie sich auf die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO stützen. In anderen Fällen ist das Zusammenspiel zwischen DSGVO und KUG komplexer, wird jedoch in der Praxis oft zugunsten des KUG interpretiert.
Grundsatz: Einwilligung des Abgebildeten
Wann ist eine Einwilligung erforderlich?
- Verbreitung: Die Weitergabe eines Fotos, z. B. in gedruckter Form oder digital per E-Mail, erfordert eine Einwilligung.
- Zurschaustellung: Das Hochladen von Fotos in soziale Netzwerke, Websites oder andere öffentliche Plattformen zählt als öffentliche Zurschaustellung und bedarf ebenfalls der Zustimmung.
Was gilt als Einwilligung?
- Ausdrückliche Einwilligung: Die Zustimmung kann schriftlich, mündlich oder elektronisch erfolgen. Am sichersten ist eine schriftliche Einwilligung, insbesondere bei geplanten Veröffentlichungen.
- Konkludente Einwilligung: In bestimmten Fällen kann eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten angenommen werden, etwa wenn eine Person bewusst in eine Kamera schaut und lächelt. Im Streitfall liegt die Beweislast jedoch beim Fotografen (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018, Az. 2-03 O 283/18).
Besonderheiten bei Minderjährigen
- Kinder unter 16 Jahren benötigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
- Mit Erreichen der Volljährigkeit können Betroffene die Einwilligung der Eltern widerrufen und eigenständig über die Veröffentlichung entscheiden (LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019, Az. 2-03 O 454/18).
Ausnahmen: Wann ist keine Einwilligung erforderlich?
Nach § 23 KUG gibt es bestimmte Situationen, in denen die Veröffentlichung von Bildern ohne Einwilligung zulässig ist:
1. Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
- Bilder von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (z. B. Politiker, Schauspieler) dürfen veröffentlicht werden, solange sie einen Bezug zum öffentlichen Interesse haben.
- Beispiel: Pressefotos eines Politikers bei einer Wahlkampfveranstaltung.
2. Ereignisse der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
- Fotos von gesellschaftlich relevanten Ereignissen, wie Demonstrationen, Konzerten oder anderen öffentlichen Veranstaltungen, können ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn der Fokus auf dem Ereignis und nicht auf einzelnen Personen liegt.
3. Personen als Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
- Sind Personen nur als nebensächlicher Bestandteil einer Landschaft oder einer Örtlichkeit abgebildet, ist keine Zustimmung erforderlich.
- Beispiel: Touristen auf einem Foto einer Sehenswürdigkeit.
4. Versammlungen und ähnliche Vorgänge (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
- Gruppenaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Veranstaltungen sind zulässig, sofern keine Einzelperson hervorgehoben wird.
Begrenzung durch berechtigte Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG)
- Selbst in Ausnahmefällen darf die Veröffentlichung nicht gegen die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verstoßen. Diskriminierende, diffamierende oder die Intimsphäre verletzende Bilder sind unzulässig.
- OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2024 (Az. 4 U 238/23):
Eine einmal erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor. - BGH, Urteil vom 27.09.2016 (Az. VI ZR 310/14):
Bei kommerzieller Nutzung eines Bildes überwiegt das Interesse der abgebildeten Person häufig gegenüber den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens.
Was bedeutet „öffentliches Zurschaustellen“?
Das Einstellen von Fotos auf Plattformen wie Facebook, Instagram oder Twitter wird als öffentliches Zurschaustellen betrachtet, unabhängig davon, ob die Bilder für alle zugänglich oder nur für einen eingeschränkten Kreis von Kontakten sichtbar sind. Selbst das Herzeigen von Fotos am Arbeitsplatz kann unter Umständen als öffentlich gelten (LG Oldenburg GRUR 1988, 694 ff.).
Besonders kritisch wird es, wenn Bilder ohne technische Sicherungen hochgeladen werden und durch Suchmaschinen auffindbar sind. In diesen Fällen wird oft angenommen, dass der Abgebildete zumindest stillschweigend in eine weite Verbreitung eingewilligt hat (OLG Köln, Urteil vom 09.02.2010, Az. 15 U 107/09).
Praktische Tipps zur Veröffentlichung
- Einwilligung schriftlich einholen:
Insbesondere bei geplanter Veröffentlichung oder kommerzieller Nutzung ist eine schriftliche Einwilligung die sicherste Variante. - Hinweisschilder bei Veranstaltungen:
Informieren Sie Teilnehmer über geplante Fotoaufnahmen und mögliche Veröffentlichungen. - Minderjährige besonders schützen:
Holen Sie die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten ein und achten Sie darauf, dass die Kinder nicht in unvorteilhafter Weise dargestellt werden. - Berechtigte Interessen wahren:
Vermeiden Sie Bilder, die die Privatsphäre, Würde oder Intimsphäre der abgebildeten Person verletzen könnten.
Für die Veröffentlichung von Bildern ist in den meisten Fällen eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Das Kunsturhebergesetz und die DSGVO schaffen hierfür einen klaren rechtlichen Rahmen. Ausnahmen gelten nur in speziellen Fällen, wie bei Personen oder Ereignissen von Zeitgeschichte, wobei auch hier berechtigte Interessen der Betroffenen zu beachten sind. Eine transparente Kommunikation, sorgfältige Dokumentation und Sensibilität im Umgang mit Bildmaterial sind entscheidend, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Gilt die Erlaubnis für die Ewigkeit?
Die Frage, ob eine einmal erteilte Erlaubnis zur Verwendung eines Bildes zeitlich unbegrenzt gültig ist, ist von mehreren Faktoren abhängig. Insbesondere spielt es eine Rolle, ob die Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) erfolgt ist. Beide Regelwerke bieten unterschiedliche Ansätze zur Möglichkeit des Widerrufs oder zur zeitlichen Begrenzung einer Einwilligung.
Widerruf der Einwilligung nach DSGVO
Nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, ihre Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Bildmaterial, jederzeit und mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
Besonderheiten des DSGVO-Widerrufs:
- Jederzeitiger Widerruf:
Es ist nicht erforderlich, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Die betroffene Person kann die Einwilligung aus freien Stücken widerrufen, solange die Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung erfolgt. - Wirkung für die Zukunft:
Ein Widerruf nach DSGVO gilt nur für zukünftige Verwendungen des Bildes. Bereits erfolgte Veröffentlichungen, die zum Zeitpunkt der Einwilligung rechtmäßig waren, bleiben unberührt. Es gibt jedoch keine Verpflichtung, bereits gedruckte oder verteilte Materialien (z. B. Werbeflyer oder Zeitungen) zurückzuholen. - Nachweispflicht:
Die Verantwortlichen, wie Fotografen oder Unternehmen, müssen belegen können, dass eine gültige Einwilligung vorlag und wie mit dem Widerruf umgegangen wurde. - Besondere Situationen:
Bildmaterial mit sensiblen Inhalten (z. B. intime Fotos) unterliegt einem besonderen Schutz. Der Widerruf in solchen Fällen, wie z. B. nach dem Ende einer Beziehung, wird regelmäßig durch das Persönlichkeitsrecht gestützt (BGH, Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14).
Rücknahme der Einwilligung nach KUG
Das Kunsturhebergesetz (KUG), das speziell für die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen gilt, unterscheidet sich erheblich von der DSGVO, wenn es um die Frage des Widerrufs geht. Nach § 22 KUG ist eine erteilte Einwilligung grundsätzlich verbindlich.
Möglichkeiten der Rücknahme nach KUG:
- Widerruf nur bei wichtigem Grund:
Die Einwilligung kann nicht beliebig widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies dient dem Schutz der Gegenseite, die häufig wirtschaftliche oder künstlerische Interessen an der weiteren Nutzung des Bildes hat. - Beispiele für wichtige Gründe:
- Veränderte Umstände: Ein Abgebildeter könnte etwa geltend machen, dass die ursprüngliche Veröffentlichung aufgrund einer drastischen Änderung der Lebensumstände (z. B. beruflicher Wechsel ins „ernste Fach“) nicht mehr zumutbar ist. Allerdings werden solche Argumente oft kritisch bewertet (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011, Az. 16 U 172/10).
- Sittenwidrigkeit oder gesetzliche Verstöße: Ein Verstoß gegen rechtliche oder moralische Grundsätze, etwa bei Bildmaterial mit pornographischem Inhalt oder wenn die Einwilligung durch Täuschung oder Drohung erlangt wurde, kann zur Nichtigkeit der Einwilligung führen.
- Kein Widerruf ohne Grund:
Ein bloßer Sinneswandel reicht nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine Einwilligung nach KUG zu widerrufen. - Bindung an ursprüngliche Bedingungen:
Eine erteilte Einwilligung ist häufig an bestimmte Bedingungen geknüpft (z. B. Nutzung für ein bestimmtes Projekt oder Medium). Wird diese Bedingung überschritten, gilt die Einwilligung nicht mehr.
Intimfotos und Löschansprüche
Ein besonders sensibler Bereich ist die Nutzung und Aufbewahrung von Intimfotos, z. B. innerhalb von Partnerschaften. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14) gilt Folgendes:
- Löschpflicht nach Beziehungsende: Intimfotos müssen nach Ende der Beziehung gelöscht werden, wenn der Abgebildete seine Einwilligung auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat.
- Unabhängig von der Veröffentlichung: Der Löschanspruch besteht sowohl bei reinem Besitz als auch bei einer bereits erfolgten Veröffentlichung.
Abgrenzung zwischen DSGVO und KUG
Die DSGVO räumt betroffenen Personen ein sehr starkes Widerrufsrecht ein, während das KUG eine dauerhaftere Bindung an die Einwilligung vorsieht. Beide Regelwerke existieren parallel, wobei das KUG insbesondere bei Veröffentlichungen im künstlerischen oder journalistischen Kontext als spezialgesetzliche Regelung gilt. In der Praxis bedeutet dies:
- Bei rein privaten oder kommerziellen Nutzungen kann die DSGVO vollständig greifen, und der Widerruf ist leichter durchzusetzen.
- Im journalistischen oder künstlerischen Bereich findet das KUG Anwendung, und ein Widerruf erfordert einen wichtigen Grund.
Besondere Fälle: Zeitlich begrenzte Einwilligungen
Eine Einwilligung kann von vornherein zeitlich begrenzt werden, etwa durch vertragliche Vereinbarungen oder den Kontext der Aufnahme. Beispiele:
- Vertragsgebundene Einwilligungen: Bei Fotoshootings mit Models (z. B. Pay- oder TFP-Shootings) können Vereinbarungen festlegen, für welche Dauer und in welchem Umfang die Bilder genutzt werden dürfen.
- Kontextgebundene Einwilligungen: Eine Einwilligung für die Verwendung eines Bildes in einer bestimmten Werbekampagne erlischt mit dem Ende der Kampagne.
Wichtige Urteile zur Gültigkeit der Einwilligung
- BGH, Urteil vom 13.10.2015 (Az. VI ZR 271/14):
Nach dem Ende einer Beziehung besteht ein Anspruch auf Löschung von Intimfotos, wenn die Einwilligung auf die Dauer der Beziehung beschränkt war. - OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011 (Az. 16 U 172/10):
Eine Schauspielerin, die bekannt für freizügige Bilder war, konnte die Veröffentlichung dieser Bilder nicht widerrufen, obwohl sie ins „ernste Fach“ wechseln wollte. - OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 31.07.2024 (Az. 4 U 238/23):
Eine erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung von YouTube-Videos kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen widerrufen werden. - LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019 (Az. 2-03 O 454/18):
Mit Erreichen der Volljährigkeit können Kinder die Einwilligung ihrer Eltern widerrufen und eigenständig über die Veröffentlichung ihrer Bilder entscheiden.
Ob eine einmal erteilte Erlaubnis für die Ewigkeit gilt, hängt von der rechtlichen Grundlage und den Umständen der Einwilligung ab:
- Nach der DSGVO kann eine Einwilligung jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden, jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft.
- Nach dem KUG ist ein Widerruf nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
- Im Kontext sensibler Inhalte, wie Intimfotos, genießen Betroffene besonderen Schutz und können die Löschung fordern.
Es empfiehlt sich, Einwilligungen klar zu dokumentieren und gegebenenfalls zeitlich oder kontextuell zu begrenzen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
Das Recht am eigenen Bild bei Kindern
Das Recht am eigenen Bild gilt uneingeschränkt auch für Kinder und Jugendliche. Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt die Privatsphäre, Würde und Persönlichkeitsentfaltung von Kindern. Gleichzeitig erfordert es eine besondere Sensibilität, da Kinder oft nicht selbst einschätzen können, welche Konsequenzen die Veröffentlichung von Fotos oder Videos haben kann.
Dieser Beitrag geht detailliert darauf ein, welche rechtlichen Grundlagen für das Recht am eigenen Bild bei Kindern gelten, welche Besonderheiten es gibt, wie Eltern, Schulen und andere Institutionen damit umgehen sollten und welche Risiken in sozialen Netzwerken bestehen.
Grundprinzipien des Rechts am eigenen Bild bei Kindern
1. Selbstbestimmungsrecht von Kindern
- Kinder haben, wie Erwachsene, ein eigenes Recht am Bild. Sie dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, ob und in welchem Kontext Bilder von ihnen veröffentlicht werden.
- Allerdings hängt die Ausübung dieses Rechts vom Alter und der Reife des Kindes ab. Je älter und verständiger ein Kind ist, desto mehr Gewicht hat seine Meinung. Spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit können Kinder uneingeschränkt selbst über ihre Bilder entscheiden.
2. Zustimmung der Erziehungsberechtigten
- Solange Kinder nicht die nötige Reife besitzen, übernehmen die sorgeberechtigten Eltern die Verantwortung für dieses Recht.
- In der Regel sind beide Elternteile sorgeberechtigt und müssen gemeinsam entscheiden, ob Bilder ihres Kindes veröffentlicht werden dürfen. Fehlt die Zustimmung eines Elternteils, darf das Bild nicht veröffentlicht werden. Dies gilt auch für getrenntlebende Eltern.
3. Schutz vor Missbrauch
- Das Recht am eigenen Bild dient nicht nur dazu, die Privatsphäre des Kindes zu schützen, sondern auch, es vor langfristigen Schäden, etwa durch ungewollte Verbreitung oder Missbrauch der Bilder, zu bewahren. Insbesondere im digitalen Zeitalter ist dieser Schutz essenziell.
Rechtliche Grundlagen für Kinderbilder
1. Kunsturhebergesetz (KUG)
Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt in § 22, dass Bildnisse von Personen, einschließlich Kindern, nur mit Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden dürfen. Bei Kindern erteilen die sorgeberechtigten Eltern diese Einwilligung. Ausnahmen gelten nur in bestimmten Fällen gemäß § 23 KUG, beispielsweise:
- Bilder von öffentlichen Veranstaltungen, bei denen Kinder Teil einer größeren Gruppe sind.
- Bilder, auf denen Kinder lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen.
2. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO betrachtet Fotos von Kindern als personenbezogene Daten und stellt damit strenge Anforderungen an die Verarbeitung und Veröffentlichung dieser Bilder:
- Art. 6 Abs. 1 DSGVO: Eine Verarbeitung (inklusive Veröffentlichung) ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage besteht, in der Regel die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Besonderer Schutz für Kinder: Gemäß Erwägungsgrund 38 DSGVO genießen Kinder besonderen Schutz, da sie die Risiken der Verarbeitung ihrer Daten oft nicht vollständig verstehen können.
3. Besonderheiten bei Minderjährigen
- Alter und Reife des Kindes: Mit zunehmendem Alter müssen Kinder in Entscheidungen einbezogen werden. Ab einem gewissen Alter, das individuell unterschiedlich ist, wird die Zustimmung des Kindes als Voraussetzung für die Veröffentlichung verlangt.
- Volljährigkeit: Mit Erreichen der Volljährigkeit können Kinder eigenständig entscheiden, ob ihre Bilder weiterhin genutzt werden dürfen. Bereits erteilte Einwilligungen der Eltern können dann widerrufen werden (LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019, Az. 2-03 O 454/18).
Verantwortung der Eltern
Eltern tragen eine große Verantwortung dafür, das Recht am eigenen Bild ihres Kindes zu wahren. Dies betrifft sowohl die Anfertigung von Bildern als auch deren Veröffentlichung.
1. Abwägung der Konsequenzen
- Eltern sollten sich stets fragen, ob die Veröffentlichung eines Bildes langfristige negative Folgen für das Kind haben könnte. Ein Bild, das heute als harmlos erscheint, könnte später unangenehm werden, etwa durch Spott oder Mobbing.
- Besonders problematisch sind Bilder, die das Kind in peinlichen, unvorteilhaften oder intimen Momenten zeigen.
2. Zustimmung beider Elternteile
- Liegt das Sorgerecht bei beiden Elternteilen, ist die Zustimmung beider erforderlich. Fehlt eine Einigung, darf das Bild nicht veröffentlicht werden.
3. Sensibilisierung des Kindes
- Eltern sollten ihre Kinder altersgerecht über die möglichen Risiken und Folgen der Veröffentlichung von Bildern aufklären. Kinder sollten von klein auf lernen, ein Bewusstsein für den Schutz ihrer Privatsphäre zu entwickeln.
4. Umgang mit sozialen Netzwerken
- Viele Eltern teilen stolz Bilder ihrer Kinder auf Plattformen wie Instagram oder Facebook. Hier gilt besondere Vorsicht:
- Eltern sollten sich bewusst sein, dass einmal hochgeladene Bilder kaum wieder vollständig gelöscht werden können.
- Bilder sollten nur mit strengen Privatsphäre-Einstellungen geteilt werden, um den Zugriff auf einen kleinen, vertrauenswürdigen Kreis zu beschränken.
Das Recht am eigenen Bild in Schulen und Kindergärten
Auch Bildungseinrichtungen müssen das Recht am eigenen Bild von Kindern respektieren.
1. Einwilligung der Eltern
- Schulen und Kindergärten dürfen Bilder von Kindern nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern veröffentlichen. Dies gilt z. B. für Veröffentlichungen auf Websites, in Jahrbüchern oder in Broschüren.
- Diese Einwilligungen sollten klar formulieren, wie die Bilder verwendet werden (z. B. nur für interne Zwecke oder für öffentliche Präsentationen).
2. Veranstaltungen und Gruppenbilder
- Bei Veranstaltungen wie Schulfesten oder Sporttagen dürfen Kinder als Teil einer größeren Gruppe fotografiert werden, ohne dass eine individuelle Einwilligung erforderlich ist, solange das Bild die Veranstaltung als Ganzes dokumentiert.
- Nahaufnahmen einzelner Kinder sind jedoch ohne Zustimmung nicht erlaubt.
3. Verantwortung der Schulen
- Schulen und Kindergärten sollten Eltern regelmäßig über den Umgang mit Kinderbildern informieren und sicherstellen, dass datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Risiken in sozialen Netzwerken
Die Veröffentlichung von Kinderbildern in sozialen Netzwerken birgt besondere Gefahren, darunter:
1. Dauerhafte Verfügbarkeit
- Ein einmal hochgeladenes Bild kann von Dritten gespeichert, weiterverbreitet oder sogar manipuliert werden. Selbst wenn das Originalbild gelöscht wird, bleibt es oft an anderer Stelle im Netz vorhanden.
2. Missbrauch von Bildern
- Kinderbilder können in unzulässigen Kontexten verwendet werden, etwa für kommerzielle Zwecke oder auf Plattformen mit illegalem Inhalt.
3. Kontrollverlust
- Eltern verlieren oft die Kontrolle über die Reichweite eines Bildes, insbesondere wenn es durch andere Nutzer geteilt wird.
Praktische Tipps für Eltern:
- Verwenden Sie nur sichere Plattformen mit robusten Privatsphäre-Einstellungen.
- Verzichten Sie auf Bilder, die das Kind nackt oder in unangemessenen Situationen zeigen.
- Verwenden Sie Wasserzeichen oder verpixeln Sie Gesichter, um die Identität des Kindes zu schützen.
Wichtige Urteile zum Recht am eigenen Bild bei Kindern
- BGH, Urteil vom 13.10.2015 (Az. VI ZR 271/14):
Nach dem Ende einer Beziehung besteht ein Anspruch auf Löschung von Intimfotos, wenn die Einwilligung nur für die Dauer der Beziehung galt. - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 (Az. 1 UF 74/21):
Bei der Veröffentlichung von Kinderfotos in sozialen Netzwerken ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. - LG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2019 (Az. 2-03 O 454/18):
Mit Erreichen der Volljährigkeit können Kinder selbstständig über die weitere Verwendung ihrer Bilder entscheiden.
Das Recht am eigenen Bild bei Kindern ist ein sensibler Bereich, der von Eltern, Bildungseinrichtungen und der Gesellschaft besonders geschützt werden muss. Eltern tragen eine große Verantwortung, die Privatsphäre ihrer Kinder zu wahren und ihre Persönlichkeitsrechte zu respektieren. Besonders im digitalen Zeitalter ist es entscheidend, mit Bedacht und Achtsamkeit zu handeln, um Kinder vor langfristigen Konsequenzen und Missbrauch zu schützen. Die Einwilligung der Eltern, die Einbindung der Kinder und der bewusste Umgang mit sozialen Netzwerken sind zentrale Bausteine, um diesem Recht gerecht zu werden.
Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?
Das Recht am eigenen Bild schützt jede Person grundsätzlich davor, dass Bilder, auf denen sie erkennbar ist, ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden. Dieser Schutz ist jedoch nicht uneingeschränkt. Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen, die eine Veröffentlichung auch ohne Zustimmung der abgebildeten Person erlauben. Diese Ausnahmen sind vor allem im § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt und erfordern eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und anderen Interessen, wie dem öffentlichen Informationsinteresse.
Im Folgenden wird detailliert erklärt, welche Ausnahmen bestehen, wie sie angewendet werden und welche rechtlichen und praktischen Aspekte dabei zu beachten sind.
Grundsatz: Einwilligungspflicht
Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet werden. Ausnahmen sind nur in den Fällen möglich, die in § 23 Abs. 1 KUG explizit genannt sind. Dabei müssen jedoch stets die berechtigten Interessen der abgebildeten Person beachtet werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Diese Interessen dürfen nicht verletzt werden, selbst wenn die Veröffentlichung grundsätzlich durch eine Ausnahme gedeckt wäre.
Ausnahmen nach § 23 Abs. 1 KUG
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG)
Bilder von Personen dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind. Der Begriff „Zeitgeschichte“ wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur Ereignisse von historischer oder politischer Bedeutung, sondern alle Themen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.
Beispiele:
- Prominente und Personen des öffentlichen Lebens: Politiker, Schauspieler, Sportler oder andere Personen, die im öffentlichen Interesse stehen.
- Zulässig: Pressefotos eines Politikers bei einer Wahlkampfveranstaltung oder eines Schauspielers auf einem roten Teppich.
- Unzulässig: Fotos von Prominenten in privaten oder intimen Momenten, z. B. im Urlaub oder zu Hause. Hier greift das Recht auf Privatsphäre.
- Gesellschaftlich relevante Ereignisse: Fotos, die Demonstrationen, Naturkatastrophen, sportliche Großereignisse oder kulturelle Veranstaltungen dokumentieren.
- Zulässig: Bilder von Teilnehmern einer Klimaschutzdemonstration, wenn die Veranstaltung als Ganzes dokumentiert wird.
- Unzulässig: Nahaufnahmen von Einzelpersonen, die isoliert und erkennbar sind, ohne dass sie dem öffentlichen Interesse dienen.
Abwägung der Interessen:
- Es muss stets eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte erfolgen. Selbst bei gesellschaftlich relevanten Ereignissen dürfen keine Bilder veröffentlicht werden, die die Würde oder Privatsphäre der abgebildeten Person verletzen.
Relevante Urteile:
- BGH, Urteil vom 06.02.2018 (Az. VI ZR 76/17):
Die Veröffentlichung eines Bildes, das die Privatsphäre einer Person verletzte, wurde untersagt, obwohl es während eines öffentlichen Ereignisses aufgenommen wurde.
2. Personen als Beiwerk (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
Wenn eine Person lediglich zufällig und ohne hervorgehoben zu werden auf einem Bild erscheint, das eine Landschaft, Örtlichkeit oder ein Ereignis zeigt, ist keine Einwilligung erforderlich.
Beispiele:
- Zulässig: Ein Foto einer belebten Straße, auf dem Passanten zu sehen sind, oder ein Bild eines Denkmals mit Touristen im Hintergrund.
- Unzulässig: Nahaufnahmen einzelner Passanten oder Touristen, bei denen die Person das Hauptmotiv ist.
Abwägung der Interessen:
- Der Fokus des Bildes muss eindeutig auf der Landschaft, Örtlichkeit oder dem Ereignis liegen. Sobald eine Person erkennbar in den Mittelpunkt gestellt wird, ist die Ausnahme nicht mehr anwendbar.
3. Versammlungen, Aufzüge und ähnliche Vorgänge (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
Bilder von öffentlichen Versammlungen oder Ereignissen, an denen viele Menschen teilnehmen, dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Diese Ausnahme betrifft insbesondere Gruppenaufnahmen, bei denen die Teilnehmer nicht individuell hervorgehoben werden.
Beispiele:
- Zulässig: Gruppenbilder von Demonstrationen, Schulfesten, Sportveranstaltungen oder Festivals.
- Unzulässig: Nahaufnahmen von Einzelpersonen auf solchen Veranstaltungen, wenn diese isoliert dargestellt werden und die Abbildung nicht im Kontext des Ereignisses steht.
Besonderheit bei Kindern:
- Auch bei öffentlichen Veranstaltungen ist die Veröffentlichung von Nahaufnahmen von Kindern nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten erlaubt. Gruppenbilder ohne Fokus auf einzelne Kinder sind hingegen zulässig.
4. Höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG)
Bilder dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn sie einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder bildungspolitischen Zweck dienen.
Beispiele:
- Kunstfotografie: Ein Foto, das Menschen im urbanen Alltag zeigt, ohne dass Einzelpersonen hervorgehoben werden.
- Wissenschaftliche Publikationen: Bilder, die für Studien oder Forschungsprojekte genutzt werden, etwa zur Dokumentation sozialer Phänomene.
Einschränkung:
- Die Veröffentlichung darf die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person nicht verletzen, z. B. durch diffamierende oder entwürdigende Darstellungen.
Grenzen der Ausnahmen: Berechtigte Interessen (§ 23 Abs. 2 KUG)
Selbst wenn eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 KUG vorliegt, darf die Veröffentlichung nicht erfolgen, wenn die berechtigten Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
1. Verletzung der Privatsphäre
- Bilder, die in einem privaten oder intimen Kontext aufgenommen wurden, dürfen nicht veröffentlicht werden.
- Beispiel: Paparazzi-Fotos von Prominenten im Urlaub oder im eigenen Garten.
2. Diffamierende oder diskriminierende Darstellungen
- Veröffentlichungen, die die abgebildete Person entwürdigen oder herabsetzen, sind unzulässig.
- Beispiel: Ein Foto, das eine Person in einer kompromittierenden oder peinlichen Situation zeigt.
3. Besondere Sensibilität bei Kindern
- Bilder von Kindern genießen einen besonders hohen Schutz. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen ist die Veröffentlichung von Nahaufnahmen nur mit Zustimmung der Eltern zulässig.
Vorsicht bei kommerzieller Nutzung von Bildern
Bilder dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden, selbst wenn sie unter eine Ausnahme nach § 23 KUG fallen.
- Beispiel: Die Verwendung eines Bildes aus einem öffentlichen Ereignis zur Bewerbung eines Produkts ist unzulässig, es sei denn, die abgebildete Person hat ausdrücklich zugestimmt.
Urteil: OLG Frankfurt, Urteil vom 24.02.2011 (Az. 16 U 172/10):
Die Verwendung eines Bildes einer prominenten Schauspielerin in einem Werbekatalog wurde untersagt, da die kommerzielle Nutzung ohne Einwilligung erfolgte.
Herausforderungen im digitalen Zeitalter
Das digitale Zeitalter bringt zahlreiche Fortschritte, aber auch erhebliche Herausforderungen mit sich, die die gesamte Gesellschaft betreffen. Die folgenden Aspekte verdeutlichen die Komplexität dieser Herausforderungen, angefangen bei Datenschutz und Privatsphäre bis hin zu sozialen, ökologischen und politischen Dimensionen.
Datenschutz und Privatsphäre
Ein zentraler Aspekt des digitalen Zeitalters ist der Umgang mit personenbezogenen Daten. Unternehmen wie Google, Amazon oder Facebook sammeln täglich riesige Mengen an Informationen über ihre Nutzer. Diese Daten sind nicht nur Grundlage für personalisierte Werbung, sondern werden auch für weitreichendere Analysen genutzt, etwa zur Vorhersage von Konsumverhalten. Die Privatsphäre der Nutzer gerät dabei zunehmend unter Druck, da viele nicht nachvollziehen können, welche Daten gesammelt werden und wie sie verarbeitet werden.
Ein weiteres Problem ist die Häufigkeit von Datenlecks und Hackerangriffen, bei denen sensible Informationen gestohlen oder missbraucht werden. Fälle wie der Cambridge-Analytica-Skandal oder die Datenpannen bei Yahoo haben gezeigt, wie schnell persönliche Daten in die falschen Hände geraten können. Auch staatliche Überwachung durch Programme wie PRISM in den USA wirft die Frage auf, wie weit Regierungen gehen dürfen, um Sicherheit zu gewährleisten, ohne dabei die Grundrechte der Bürger zu verletzen.
Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert strenge Datenschutzgesetze, eine stärkere Kontrolle über Datenverarbeitung und -speicherung sowie den Einsatz sicherer Verschlüsselungstechnologien. Gleichzeitig ist es essenziell, die Bevölkerung über den Schutz ihrer Privatsphäre aufzuklären, damit sie bewusstere Entscheidungen treffen kann.
Cyberkriminalität und Sicherheitsrisiken
Die Digitalisierung hat neue Möglichkeiten für Kriminalität geschaffen. Cyberangriffe auf Unternehmen, Regierungen und Privatpersonen haben dramatisch zugenommen. Besonders kritisch sind Angriffe auf kritische Infrastrukturen wie Energieversorgung, Gesundheitswesen oder Verkehrssysteme. Der WannaCry-Ransomware-Angriff von 2017 oder der Angriff auf die Colonial Pipeline 2021 zeigen, wie verwundbar diese Systeme sind. Solche Angriffe führen nicht nur zu finanziellen Schäden, sondern können auch die öffentliche Sicherheit gefährden.
Ein weiteres Problemfeld ist der Identitätsdiebstahl. Kriminelle nutzen gestohlene Daten, um sich Zugang zu Bankkonten, Sozialleistungen oder Online-Diensten zu verschaffen. Hinzu kommt, dass das Internet der Dinge (IoT) neue Angriffsflächen bietet, da viele vernetzte Geräte nicht ausreichend gesichert sind.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, müssen Unternehmen und Regierungen gleichermaßen in Cybersicherheit investieren. Künstliche Intelligenz kann dabei helfen, Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und abzuwehren. Gleichzeitig sind international einheitliche Standards notwendig, um Sicherheitslücken in vernetzten Geräten zu schließen.
Fake News und Desinformation
Ein weiteres großes Problem des digitalen Zeitalters ist die Verbreitung von Falschinformationen. Durch soziale Medien verbreiten sich Fake News in Sekundenschnelle und erreichen ein breites Publikum. Diese Desinformationen sind oft politisch oder wirtschaftlich motiviert und können erheblichen Schaden anrichten. Während der COVID-19-Pandemie haben falsche Informationen über Impfungen dazu geführt, dass viele Menschen unsicher wurden und sich nicht impfen ließen. Solche Kampagnen untergraben das Vertrauen in wissenschaftliche Institutionen und die Medien.
Ein weiteres Beispiel ist der Einfluss von Desinformationskampagnen auf politische Wahlen. Die Manipulation der öffentlichen Meinung durch gezielte Fehlinformationen, wie es 2016 während der US-Präsidentschaftswahl geschah, zeigt, wie gefährlich Fake News sein können.
Die Bekämpfung von Fake News erfordert sowohl technische als auch gesellschaftliche Maßnahmen. Plattformen wie Facebook oder Twitter müssen wirksame Algorithmen entwickeln, um die Verbreitung falscher Informationen einzuschränken. Gleichzeitig muss die Medienkompetenz der Bevölkerung gestärkt werden, damit Menschen besser zwischen vertrauenswürdigen und unseriösen Quellen unterscheiden können.
Digitale Spaltung und Ungleichheit
Das digitale Zeitalter hat zwar viele Vorteile gebracht, aber nicht alle Menschen profitieren gleichermaßen davon. In Entwicklungsländern haben Millionen Menschen keinen Zugang zum Internet, was sie von Bildung, Arbeit und gesellschaftlicher Teilhabe ausschließt. Selbst in industrialisierten Ländern gibt es eine digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Regionen, da die Infrastruktur nicht überall gleich gut ausgebaut ist.
Auch innerhalb der Gesellschaft führt die Digitalisierung zu neuen Formen der Ungleichheit. Menschen mit geringen technischen Fähigkeiten haben Schwierigkeiten, sich in einer immer stärker digitalisierten Arbeitswelt zurechtzufinden. Gleichzeitig werden bestehende Ungleichheiten durch die Automatisierung vieler Berufe verstärkt, da vor allem einfache Tätigkeiten durch Maschinen ersetzt werden.
Um die digitale Spaltung zu überwinden, sind umfangreiche Investitionen in die digitale Infrastruktur notwendig, insbesondere in unterversorgten Regionen. Außerdem sollten Bildungsprogramme gefördert werden, die Menschen helfen, digitale Kompetenzen zu erwerben und mit den Veränderungen der Arbeitswelt umzugehen.
Abhängigkeit von Technologie und Kontrollverlust
Die zunehmende Abhängigkeit von Technologie birgt eine Reihe von Risiken. Menschen verlassen sich immer stärker auf digitale Dienste, sei es bei der Arbeit, im Privatleben oder bei der Kommunikation. Diese Abhängigkeit führt dazu, dass technische Störungen oder Systemausfälle massive Auswirkungen haben können. Ein Ausfall von Cloud-Diensten wie Amazon Web Services (AWS) kann beispielsweise ganze Unternehmen lahmlegen.
Ein weiteres Problem ist der Kontrollverlust über die eigenen Daten und die Entscheidungen, die Algorithmen treffen. Viele Menschen wissen nicht, wie KI-Systeme arbeiten und auf welcher Grundlage sie Entscheidungen treffen. Dies führt zu einem Vertrauensverlust und kann die Akzeptanz neuer Technologien behindern.
Hier sind mehr Transparenz und Regulierung erforderlich. Technologieunternehmen müssen verpflichtet werden, ihre Algorithmen offenzulegen und zu erklären, wie Entscheidungen getroffen werden. Gleichzeitig ist es wichtig, die Widerstandsfähigkeit von Systemen zu erhöhen, um Ausfälle zu minimieren.
Ethische Fragen und Verantwortung
Mit der zunehmenden Verbreitung von Technologien wie Künstlicher Intelligenz, Big Data und Genom-Editing entstehen neue ethische Fragen. KI-Systeme treffen Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Menschen haben können, etwa bei Kreditvergaben, Bewerbungsprozessen oder im Gesundheitswesen. Oft ist jedoch unklar, wie diese Entscheidungen zustande kommen und wer die Verantwortung trägt, wenn Fehler passieren.
Auch der Einsatz von Überwachungstechnologien und biometrischen Daten wirft ethische Fragen auf. Staaten und Unternehmen könnten diese Technologien nutzen, um die Bevölkerung zu kontrollieren und persönliche Freiheiten einzuschränken.
Die Lösung dieser Herausforderungen erfordert eine gesellschaftliche Debatte über die ethischen Grenzen neuer Technologien. Es müssen klare Regeln und Verantwortlichkeiten definiert werden, um Missbrauch zu verhindern und die Technologie im Sinne der Menschen einzusetzen.
Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?
Wenn Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, haben Sie als Betroffener verschiedene Möglichkeiten, rechtlich dagegen vorzugehen. Diese reichen von außergerichtlichen Maßnahmen wie Abmahnungen bis hin zu strafrechtlichen Schritten, wenn schwerwiegende Verstöße vorliegen. Im Folgenden wird detailliert erklärt, wie Sie sich gegen solche Rechtsverletzungen wehren können und welche Ansprüche Ihnen zustehen.
1. Zivilrechtliche Ansprüche
a. Unterlassungsanspruch
Wenn eine Bildveröffentlichung ohne Ihre Zustimmung erfolgt ist, können Sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dieser dient dazu, die Veröffentlichung zukünftig zu verhindern.
- Außergerichtliche Abmahnung:
Der erste Schritt ist in der Regel eine Abmahnung, in der Sie den Verletzer auffordern, das Bild unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. In dieser Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, bei weiteren Verstößen eine Geldstrafe zu zahlen. - Einstweilige Verfügung:
Falls eine schnelle Reaktion erforderlich ist (z. B. bei viralen Inhalten im Internet), können Sie beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Veröffentlichung umgehend zu stoppen. Hierbei handelt es sich um ein beschleunigtes Verfahren, das ohne umfangreiche Beweiserhebung durchgeführt wird. - Klage auf Unterlassung:
Falls der Verletzer nicht auf die Abmahnung oder die einstweilige Verfügung reagiert, können Sie eine Klage auf Unterlassung einreichen. Dabei prüft das Gericht umfassend, ob die Veröffentlichung rechtswidrig ist.
b. Schadensersatzanspruch
Bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Rechtsverletzung steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser kann sich auf verschiedene Aspekte beziehen:
- Materieller Schaden:
Wenn die Veröffentlichung des Bildes finanzielle Schäden verursacht hat (z. B. Verlust eines Werbeauftrags oder Imageschaden), können diese ersetzt werden. - Geldentschädigung (Schmerzensgeld):
Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, etwa durch die Veröffentlichung von intimen oder peinlichen Bildern, können Sie auch eine Geldentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Reichweite der Veröffentlichung und der Absicht des Täters.
c. Löschanspruch
Neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen können Sie auch verlangen, dass das Bild gelöscht wird. Dieser Anspruch richtet sich insbesondere gegen Plattformbetreiber (z. B. soziale Netzwerke), wenn das Bild ohne Ihre Zustimmung hochgeladen wurde. Gemäß Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) müssen Plattformen bei einer rechtswidrigen Veröffentlichung das Bild löschen.
d. Besondere Situation bei Kindern
Wenn ein Bild eines Kindes unberechtigt veröffentlicht wurde, müssen alle sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam vorgehen. Dies ergibt sich aus § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung handelt. Können sich die Eltern nicht einigen, kann ein Gericht entscheiden, welcher Elternteil das Verfahren führen darf (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021, Az. 1 UF 74/21).
2. Strafrechtliche Schritte
In bestimmten Fällen kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild auch strafrechtlich relevant sein, insbesondere bei Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen. Diese sind durch § 201a StGB strafbar.
Tatbestände nach § 201a StGB:
- Unbefugte Bildaufnahmen:
Es ist strafbar, ohne Erlaubnis Bilder von Personen anzufertigen, die sich in einem geschützten Raum wie einer Wohnung, einem Hotelzimmer oder einer Umkleidekabine befinden. - Hilflosigkeit zur Schau stellen:
Bilder, die die Hilflosigkeit einer Person zeigen (z. B. eine bewusstlose Person), dürfen weder aufgenommen noch verbreitet werden.
Strafen:
- Eine Verletzung nach § 201a StGB kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Wie können Sie vorgehen?
- Strafanzeige erstatten:
Wenn Sie feststellen, dass eine Bildaufnahme in einer strafrechtlich relevanten Weise erstellt oder verbreitet wurde, können Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten.
3. Präventive Maßnahmen
Um zukünftigen Verletzungen des Rechts am eigenen Bild vorzubeugen, können Sie folgende Maßnahmen ergreifen:
a. Klare Kommunikation bei Fotoaufnahmen
- Stellen Sie bei Veranstaltungen oder in öffentlichen Räumen sicher, dass keine Bilder von Ihnen ohne Ihre Zustimmung gemacht werden.
- Bei professionellen Fotoaufnahmen können Sie schriftlich festlegen, wie und wo die Bilder verwendet werden dürfen.
b. Nutzung von Datenschutz-Tools
- Verwenden Sie Privatsphäre-Einstellungen auf sozialen Plattformen, um zu kontrollieren, wer Zugriff auf Ihre Inhalte hat.
- Nutzen Sie Online-Dienste, die Ihre Bilder im Internet überwachen und auf nicht autorisierte Verwendungen hinweisen.
c. Dokumentation von Rechtsverletzungen
- Machen Sie Screenshots und dokumentieren Sie die Umstände der Veröffentlichung (z. B. Zeitpunkt, Plattform, Reichweite), um Beweise zu sichern.
4. Rechtliche Unterstützung
Da das Vorgehen gegen eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild komplex sein kann, ist es oft sinnvoll, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Ein Anwalt für Medienrecht oder Datenschutzrecht kann Ihnen helfen, Ihre Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Schritte einzuleiten.
Wenn Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, sich zu wehren. Sie können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Löschung geltend machen und in schwerwiegenden Fällen strafrechtliche Schritte einleiten. Besonders bei unbefugten Veröffentlichungen im Internet ist schnelles Handeln wichtig, um eine weitere Verbreitung zu verhindern. Um effektiv vorzugehen, sollten Sie die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts in Betracht ziehen und Ihre Rechte konsequent durchsetzen.
Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?
Im Kontext des Datenschutzes spielen Fotos eine entscheidende Rolle, da sie personenbezogene Daten darstellen, wenn darauf eine oder mehrere Personen identifizierbar sind. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt klare Regeln fest, wann und wie solche Fotos angefertigt, gespeichert und veröffentlicht werden dürfen. Im Folgenden wird detailliert erläutert, was beim Fotorecht und Datenschutz zu beachten ist, welche rechtlichen Grundlagen bestehen, welche Ausnahmen es gibt und wie die Vorschriften in der Praxis umgesetzt werden können.
1. Warum unterliegen Fotos der DSGVO?
Fotos, die Personen zeigen, sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO personenbezogene Daten, da sie Merkmale wie das Gesicht, die Kleidung, die Körperhaltung oder den Aufnahmeort enthalten, die Rückschlüsse auf die Identität einer Person ermöglichen. Dies gilt sowohl für digitale als auch für analoge Bilder, wenn diese in einem strukturierten System (z. B. Fotoalben) organisiert werden.
Identifizierbarkeit einer Person
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, wenn eine Person durch einzelne Betrachter, wie Freunde oder Bekannte, anhand der Merkmale auf dem Foto identifiziert werden kann. Dies schließt auch Metadaten (z. B. Zeit, Ort der Aufnahme) mit ein.
- Das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 1486/22) hat die Anforderungen an die Identifizierbarkeit leicht abgemildert: Eine Person ist nur dann identifizierbar, wenn die Gesamtheit der vorhandenen Informationen eindeutig auf sie schließen lässt.
Verarbeitung personenbezogener Daten
- Die Aufnahme, Speicherung und Veröffentlichung eines Fotos stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Jede dieser Verarbeitungen bedarf nach der DSGVO einer Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
2. Anforderungen der DSGVO bei der Verarbeitung von Fotos
Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine der folgenden Rechtsgrundlagen vor:
a. Einwilligung der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO)
- Die Einwilligung ist die häufigste Rechtsgrundlage bei der Verarbeitung von Fotos. Sie muss freiwillig, informiert und unmissverständlich erteilt werden.
- Form der Einwilligung:
- Kann schriftlich (z. B. Vertrag), elektronisch (z. B. Checkbox) oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. Posieren vor der Kamera) erfolgen.
- Der Verantwortliche trägt die Beweislast für die Einwilligung. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Einwilligung, insbesondere bei sensiblen Bildern.
- Einwilligung bei Minderjährigen:
- Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
b. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO)
- Die Verarbeitung ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Beispiele:
- Erstellung von Bewerbungsfotos.
- Hochzeitsfotografie, bei der das Brautpaar mit dem Fotografen einen Vertrag abschließt.
c. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
- Fotos können auch ohne Einwilligung verarbeitet werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegt und die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Beispiele:
- Gruppenfotos auf Veranstaltungen, die zur Dokumentation oder Öffentlichkeitsarbeit dienen.
- Fotos für die Sicherheit (z. B. Videoüberwachung).
- Interessenabwägung:
Eine detaillierte Abwägung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Grundrechte der Betroffenen gewahrt bleiben.
d. Rechtliche Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Fotos können verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, z. B. bei gerichtlicher Beweissicherung.
3. Ausnahmen von der DSGVO
In bestimmten Fällen findet die DSGVO keine Anwendung. Die wichtigsten Ausnahmen sind:
a. Fotos ohne identifizierbare Personen
- Fotos, auf denen keine Personen oder nur Personen ohne erkennbares Gesicht zu sehen sind (z. B. durch Verpixelung), unterliegen nicht der DSGVO.
b. Haushaltsprivileg (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO)
- Das Haushaltsprivileg gilt, wenn Fotos ausschließlich für private oder familiäre Zwecke angefertigt werden. Beispiele:
- Fotos von Familienfeiern oder privaten Ausflügen.
- Teilen von Fotos in geschlossenen Gruppen (z. B. WhatsApp oder private Facebook-Gruppen).
- Einschränkung:
Das Privileg entfällt, wenn die Fotos öffentlich zugänglich gemacht werden (z. B. in sozialen Netzwerken ohne Zugriffsbeschränkung).
c. Journalistische Zwecke (Art. 85 DSGVO)
- Presseunternehmen und Journalisten können sich auf das Medienprivileg berufen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken unterliegt speziellen Regeln, die durch nationale Pressegesetze geregelt sind.
- Beispiele:
- Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen.
- Fotos von Prominenten im Rahmen der Zeitgeschichte.
d. Analoge Fotos
- Analoge Fotos fallen nur dann unter die DSGVO, wenn sie in einem analogen Dateisystem organisiert werden, z. B. in einem strukturierten Fotoarchiv.
4. Praktische Umsetzung der DSGVO im Umgang mit Fotos
Einwilligung einholen
- Bei der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos sollte die Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden, insbesondere wenn die Fotos in sozialen Medien oder auf Websites veröffentlicht werden.
Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO
- Betroffene müssen darüber informiert werden:
- Warum die Fotos aufgenommen und veröffentlicht werden.
- Wer der Verantwortliche ist und wie die Betroffenen ihre Rechte wahrnehmen können.
- Informationen können in schriftlicher oder digitaler Form bereitgestellt werden, z. B. durch Hinweise auf Veranstaltungen.
Verantwortung bei Gruppenfotos
- Auch bei Gruppenfotos ist eine Einwilligung erforderlich, wenn einzelne Personen identifizierbar sind. Eine große Teilnehmerzahl entbindet nicht von der Einhaltung der Datenschutzvorschriften.
Löschanspruch (Art. 17 DSGVO)
- Personen haben das Recht, die Löschung von Fotos zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Dies gilt insbesondere für öffentlich zugängliche Bilder ohne Rechtsgrundlage.
Meldung von Datenschutzverstößen
- Plattformen wie Facebook oder Instagram bieten Meldeoptionen, um unrechtmäßig veröffentlichte Bilder zu melden. Bei Missachtung können Betroffene die zuständige Datenschutzbehörde einschalten.
5. Verstöße und Konsequenzen
Mögliche Rechtsfolgen bei Verstößen:
- Bußgelder:
Verstöße gegen die DSGVO können mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden. - Schadensersatz:
Betroffene können Schadensersatz für materielle und immaterielle Schäden verlangen, z. B. bei Verletzung der Privatsphäre oder Rufschädigung.
Das Datenschutzrecht setzt strenge Maßstäbe für die Verarbeitung von Fotos, die Personen erkennbar zeigen. Ob bei der Aufnahme, Speicherung oder Veröffentlichung – jede Verarbeitung bedarf einer klaren Rechtsgrundlage. Besonders im digitalen Umfeld, wo Bilder schnell verbreitet werden können, sind Transparenz, Sorgfalt und Einhaltung der Betroffenenrechte essenziell. Wer die Anforderungen der DSGVO ignoriert, riskiert nicht nur hohe Strafen, sondern auch Imageschäden. Verantwortliche sollten daher klare Prozesse für die Einholung von Einwilligungen, die Wahrung der Informationspflichten und den Umgang mit Beschwerden etablieren, um datenschutzkonform zu handeln.
Wie hoch ist die Geldentschädigung?
Urteil: 5.000 EUR Entschädigung für Darstellung im sexuellen Kontext
- Kammergericht Berlin (Az. 10 U 56/21): Eine Frau wurde auf Facebook fälschlicherweise in Verbindung mit einem Berliner Großbordell dargestellt. Dies stellte eine gravierende Verletzung ihrer Privatsphäre und Würde dar. Die Entschädigung sollte die Genugtuung der Betroffenen sicherstellen und den Täter von weiteren Verletzungen abhalten.
Urteil: 3.000 EUR Entschädigung für Versenden von Intimfotos
- AG Neukölln (Az. 8 C 212/20): Ein Ex-Partner versandte intime Fotos der Klägerin per WhatsApp an ihre Schwester. Obwohl die Bilder einvernehmlich während der Beziehung entstanden waren, führte die Übersendung an ein Familienmitglied zu einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das Gericht wertete die gezielte Verletzung des Schamgefühls und die öffentliche Bloßstellung als besonders schwerwiegend.
Geldentschädigung bei Veröffentlichung in abträglichem Kontext
Urteil: 2.600 EUR Entschädigung für Bild von Rocker auf Beerdigung
- OLG Dresden: Das Bild eines Rockers wurde ohne seine Zustimmung in Verbindung mit einer Schlagzeile über eine Schießerei veröffentlicht. Die nicht verpixelte Darstellung verstärkte die Persönlichkeitsverletzung. Der Kläger erhielt eine Entschädigung von 2.600 EUR.
Urteil: 25.000 EUR für Bild eines sterbenden Sohnes
- OLG München (Az. 1 U 113/09): Ein Foto, das den sterbenden Sohn der Klägerin nach einem schweren Unfall zeigte, wurde ohne Zustimmung in einer Boulevardzeitung veröffentlicht. Das Gericht sah hierin eine schwerwiegende Verletzung der Intim- und Privatsphäre und sprach der Mutter 25.000 EUR Entschädigung zu.
Geldentschädigung bei Veröffentlichung von Kinderbildern
Urteil: 1.000 EUR für unzulässige Veröffentlichung von Kinderbildern
- LG Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 394/19): Eine Kindertagesstätte hatte ohne Zustimmung der Eltern Bilder von Kindern auf ihrer Website veröffentlicht. Das Gericht sah die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt und sprach den Eltern 1.000 EUR Entschädigung zu.
Urteil: 10.000 EUR für Veröffentlichung von Nacktaufnahmen eines Kindes
- LG Berlin (Az. 27 O 265/13): Ein Verlag hatte unzulässigerweise Nacktfotos eines Kindes in einem Bildband veröffentlicht. Aufgrund der sensiblen Natur der Bilder und der öffentlichen Verbreitung wurde eine hohe Entschädigung zugesprochen.
Geldentschädigung bei Prominenten
Urteil: 60.000 EUR für heimlich aufgenommenes Foto
- BGH (Az. VI ZR 125/12): Der Schauspieler Günther Jauch wurde ohne Zustimmung in seinem privaten Garten fotografiert. Das Gericht sprach ihm 60.000 EUR Entschädigung zu, da die Aufnahmen massiv in seine Privatsphäre eingriffen.
Urteil: 400.000 EUR für Nacktaufnahmen von Prinzessin Caroline von Monaco
- EuGH für Menschenrechte (Az. 59320/00): Paparazzi-Fotos, die Prinzessin Caroline im privaten Rahmen zeigten, wurden ohne Zustimmung in einer Zeitschrift veröffentlicht. Das Gericht stellte eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung fest und verhängte eine Rekordentschädigung.
Grundsätze der Bemessung der Entschädigung
- Schwere der Verletzung:
- Handelt es sich um eine Verletzung der Intim- oder Privatsphäre, wird die Entschädigung höher ausfallen. Je sensibler der Kontext (z. B. intime Momente oder Schamverletzung), desto gravierender die Verletzung.
- Reichweite der Veröffentlichung:
- Veröffentlichungen im Internet oder in Printmedien mit großer Reichweite erhöhen die Entschädigung, da sie eine potenziell weltweite Verbreitung und nachhaltigen Schaden zur Folge haben.
- Kontext der Veröffentlichung:
- Abträgliche oder ehrverletzende Darstellungen, insbesondere solche, die den Ruf oder das Ansehen der betroffenen Person beschädigen, führen zu höheren Entschädigungen.
- Abschreckungsfunktion:
- Die Entschädigung dient nicht nur der Genugtuung, sondern auch der Abschreckung. Besonders bei vorsätzlichen Verstößen werden höhere Beträge angesetzt.
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung
- BGH (Az. VI ZR 26/14):
10.000 EUR Entschädigung für heimlich aufgenommenes Video eines Arbeitnehmers, das auf YouTube veröffentlicht wurde. - LG Hamburg (Az. 324 O 565/07):
20.000 EUR Entschädigung für die Veröffentlichung eines Fotos, das die Klägerin bei einem unvorteilhaften Moment in der Öffentlichkeit zeigte. - OLG Karlsruhe (Az. 6 U 181/19):
15.000 EUR Entschädigung für die unzulässige Veröffentlichung von Urlaubsbildern einer Frau auf Instagram ohne ihre Einwilligung.
Die Höhe der Geldentschädigung hängt stark von der Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung ab. Während bei vergleichsweise geringfügigen Verstößen Beträge von 1.000 bis 5.000 EUR üblich sind, können bei schwerwiegenden Eingriffen in die Intim- oder Privatsphäre, insbesondere bei Prominenten, Entschädigungen von bis zu 400.000 EUR verhängt werden. Die Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte die Persönlichkeitsrechte zunehmend konsequent schützen, insbesondere im digitalen Zeitalter.
Prozessuales
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Recht am eigenen Bild unterliegen spezifischen prozessualen Regeln, die sich aus den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) und der Zivilprozessordnung (ZPO) ergeben. Diese Streitigkeiten weisen Besonderheiten in Bezug auf die Zuständigkeit, die gerichtliche Behandlung und die prozessuale Durchsetzung auf. Im Folgenden werden die wichtigsten prozessualen Aspekte detailliert erläutert, einschließlich der Abgrenzung zu urheberrechtlichen Streitigkeiten und der praktischen Bedeutung für Betroffene.
1. Keine Einstufung als Urheberrechtsstreitigkeit
a. Abgrenzung zum Urheberrecht
Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22 ff. KUG gelten nicht als Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Dies bedeutet, dass für Verfahren zum Recht am eigenen Bild keine gesetzliche Konzentrationsregelung nach § 105 UrhG greift.
- Relevanz:
Anders als bei Urheberrechtsstreitigkeiten, bei denen die Zuständigkeit oft auf spezialisierte Gerichte konzentriert wird, gelten bei Streitigkeiten zum Recht am eigenen Bild die allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsvorschriften. Die Entscheidung, welches Gericht zuständig ist, richtet sich daher primär nach der Zivilprozessordnung (ZPO).
b. Gerichtliche Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit:
In der Regel sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 5.000 Euro zuständig. Liegt der Streitwert darüber, entscheidet das Landgericht. - Örtliche Zuständigkeit:
Gemäß § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung begangen wurde. Dies betrifft vor allem den Ort, an dem das Foto veröffentlicht oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, beispielsweise in sozialen Medien oder auf einer Website. - Beispiel: Ein unbefugt veröffentlichtes Foto auf einer Instagram-Seite wird an dem Ort als Rechtsverletzung angesehen, an dem die Seite abgerufen werden kann.
c. Sonderzuständigkeit nach § 105 UrhG
Bei Streitigkeiten über das Recht am eigenen Bild handelt es sich nicht um Fragen der funktionellen Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG, da es sich um Persönlichkeitsrechte und nicht um urheberrechtliche Ansprüche handelt.
- Urteil des OLG Braunschweig (Az. 1 W 57/19):
Verweisungsbeschlüsse zu Gerichten aufgrund einer vermeintlichen Sonderzuständigkeit gemäß § 105 UrhG sind bei Ansprüchen aus dem Recht am eigenen Bild unzulässig. Sie entfalten keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
2. Prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen
a. Ansprüche nach dem Kunsturhebergesetz
Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild umfassen:
- Unterlassungsanspruch:
Betroffene können verlangen, dass die unberechtigte Veröffentlichung gestoppt wird. - Löschungsanspruch:
Dies schließt auch die Entfernung von Inhalten aus dem Internet ein. - Schadensersatzanspruch:
Neben einem finanziellen Ausgleich für materielle Schäden kann auch eine Entschädigung für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) verlangt werden.
b. Verfahren vor Gericht
Betroffene können ihre Ansprüche durch folgende prozessuale Schritte geltend machen:
- Abmahnung:
Ein außergerichtlicher erster Schritt, um den Verantwortlichen zur Unterlassung und/oder Löschung der Bilder aufzufordern. - Vorteile: Schnelle und kostengünstige Lösung ohne gerichtliches Verfahren.
- Nachteile: Erfolg hängt von der Bereitschaft des Verletzers ab, die Forderungen zu erfüllen.
- Einstweilige Verfügung:
Geeignet, wenn die Rechtsverletzung schnell gestoppt werden muss, z. B. bei einer viralen Verbreitung im Internet. - Beispiel: Eine Person bemerkt, dass ein privates Foto ohne Zustimmung auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht wurde. Durch eine einstweilige Verfügung kann die sofortige Entfernung des Fotos erwirkt werden.
- Klageverfahren:
Wird ein außergerichtliches Vorgehen ignoriert oder kommt es zu keiner Einigung, können Betroffene Klage erheben. Das Gericht prüft dann umfassend die Rechtslage.
c. Beweislast
Die Beweislast liegt beim Kläger (der betroffenen Person). Er muss belegen, dass:
- Er auf dem Foto erkennbar ist (Identifizierbarkeit).
- Das Foto ohne seine Einwilligung angefertigt oder veröffentlicht wurde.
- Eine Rechtsverletzung vorliegt (z. B. Verstoß gegen § 22 KUG oder Art. 6 DSGVO).
3. Besondere Herausforderungen bei internationalen Fällen
Im digitalen Zeitalter kommt es häufig zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten, insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet. Die wichtigsten Punkte sind:
a. International zuständiges Gericht
Nach der Brüssel-Ia-Verordnung (EU) kann der Betroffene die Klage an seinem Wohnsitzgericht oder in dem Land erheben, in dem die Rechtsverletzung stattgefunden hat (z. B. der Ort, an dem das Foto abgerufen wurde).
b. Anwendbares Recht
Das anwendbare Recht richtet sich nach der Rom-II-Verordnung. In der Regel wird das Recht des Landes angewandt, in dem die Verletzung eingetreten ist.
c. Vollstreckung von Urteilen
Wurde ein Urteil in einem EU-Mitgliedstaat erlassen, kann es in einem anderen Mitgliedstaat ohne weiteres Anerkennungsverfahren vollstreckt werden.
4. Kosten und Risiken
a. Gerichtskosten und Anwaltskosten
Die Kosten eines Verfahrens hängen vom Streitwert ab. Bei Streitigkeiten über Persönlichkeitsrechte kann der Streitwert je nach Schwere der Verletzung zwischen 5.000 und 100.000 Euro liegen.
- Beispiel: Bei der unbefugten Veröffentlichung eines privaten Fotos mit weitreichender Verbreitung im Internet kann der Streitwert sehr hoch angesetzt werden.
b. Übernahme der Kosten
Der Unterliegende trägt gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens. Wird eine Abmahnung ausgesprochen, muss der Verletzer die entstandenen Anwaltskosten übernehmen, sofern die Ansprüche berechtigt sind.
c. Alternative Streitbeilegung
In einigen Fällen kann eine Mediation sinnvoll sein, um eine schnelle und kostengünstige Einigung zu erzielen, insbesondere wenn die Parteien an einer außergerichtlichen Lösung interessiert sind.
5. Besonderheiten bei Minderjährigen
Bei Fotos von Minderjährigen gelten zusätzliche prozessuale Regelungen:
- Vertretung durch Erziehungsberechtigte:
Nur die Sorgeberechtigten können Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild geltend machen. Sie müssen sich einig sein (§ 1628 BGB). - Entscheidung bei Uneinigkeit:
Können sich die Eltern nicht einigen, kann ein Gericht die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen (vgl. OLG Düsseldorf, Az. 1 UF 74/21).
Streitigkeiten über das Recht am eigenen Bild erfordern eine klare Abgrenzung zu urheberrechtlichen Ansprüchen und unterliegen den allgemeinen zivilprozessualen Zuständigkeitsregelungen. Für Betroffene stehen mehrere Wege offen, ihre Ansprüche geltend zu machen, von der außergerichtlichen Abmahnung bis hin zur Klage. Besondere Herausforderungen entstehen bei grenzüberschreitenden Fällen, für die internationales Recht Anwendung findet. Die sorgfältige Beweissicherung und die Wahl des richtigen gerichtlichen Vorgehens sind entscheidend, um die eigenen Rechte effektiv durchzusetzen.
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