Recht am eigenen Bild verletzt? Alle Infos zu Ihren Ansprüchen

Die unbefugte Veröffentlichung eines Bildnisses kann tief in die Privatsphäre eingreifen, die Reputation schädigen oder gar wirtschaftlich ausgenutzt werden – häufig ohne jegliche Zustimmung der betroffenen Person. Solche Verletzungen des Rechts am eigenen Bild sind nicht nur ärgerlich, sondern auch juristisch angreifbar. Doch welche Rechte haben Sie als Betroffener, und welche Ansprüche können Sie wie geltend machen?
Das Recht am eigenen Bild, ein essenzieller Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, schützt Sie davor, ungewollt zur Schau gestellt oder in einem falschen Kontext dargestellt zu werden. Werden Ihre Rechte verletzt, stehen Ihnen verschiedene juristische Mittel zur Verfügung: von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen über Schadensersatz bis hin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder der Vernichtung unrechtmäßig hergestellter Kopien. Diese Ansprüche dienen nicht nur dem Schutz Ihrer Privatsphäre, sondern auch dazu, die Reichweite und Auswirkungen der Verletzung einzudämmen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Rechtsverletzungen wirksam begegnen: Wenn Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, können Sie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese schützen Ihre Privatsphäre und verhindern die weitere Verbreitung unrechtmäßig genutzter Bildnisse.
- Schadensersatz bemisst sich an der Nutzung: Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der fiktiven Lizenzgebühr, dem entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn. Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen Summen von 400 Euro für private Personen bis hin zu 200.000 Euro bei prominenten Klägern.
- Schnelles Handeln sichert Ihre Rechte: Mit Ansprüchen wie der Gegendarstellung und der Vernichtung unrechtmäßiger Bildnisse können Sie falsche Darstellungen korrigieren und eine Wiederholung effektiv verhindern – auch bei digitalen Verstößen durch Plattformen oder Social Media.
Was regelt das Recht am eigenen Bild?
Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog, § 22 KUG)
Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB analog, § 22 KUG)
Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG)
Anspruch auf Herausgabe eines Gewinns (§ 812 BGB, § 818 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung)
Auskunftsanspruch (§ 242 BGB analog)
Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 22 KUG, § 1004 BGB analog)
Anspruch auf Vernichtung (§ 37 UrhG analog)
Was regelt das Recht am eigenen Bild?
Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein spezielles Persönlichkeitsrecht, das in Deutschland durch § 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt wird. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder oder Aufnahmen von ihm veröffentlicht, verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Dies stellt eine Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hervorgeht.
Kernregelungen des Rechts am eigenen Bild
- Einwilligungspflicht (§ 22 KUG): Bilder dürfen grundsätzlich nur mit der Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht oder verbreitet werden. Diese Einwilligung kann schriftlich, mündlich oder konkludent erteilt werden. Ohne Einwilligung handelt es sich in der Regel um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht.
- Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis (§ 23 KUG): Es gibt bestimmte Ausnahmen, bei denen die Veröffentlichung auch ohne Zustimmung erlaubt ist. Diese umfassen beispielsweise:
- Personen der Zeitgeschichte: Bilder von Personen, die durch ihre Stellung im öffentlichen Leben besondere Bekanntheit erlangt haben (z. B. Politiker oder Prominente).
- Versammlungen und öffentliche Ereignisse: Bilder, die Menschen in einer öffentlichen Versammlung, einem Umzug oder einer ähnlichen Veranstaltung zeigen.
- Beiwerk: Personen, die lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeit erscheinen.
- Ein überwiegendes öffentliches Interesse: Die Veröffentlichung muss von besonderem Interesse für die Allgemeinheit sein.
Wichtig: Auch bei diesen Ausnahmen gilt, dass das berechtigte Interesse der abgebildeten Person, insbesondere der Schutz ihrer Intimsphäre, nicht verletzt werden darf.
Ziel des Rechts am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild soll die Privatsphäre, Würde und Autonomie der betroffenen Person schützen. Es verhindert, dass jemand ungewollt zur Schau gestellt, bloßgestellt oder in einem ungewollten Kontext dargestellt wird.
Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild
Die Gerichte betonen regelmäßig die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 – VI ZR 51/06), in dem der BGH feststellte, dass ein unberechtigter Eingriff in dieses Recht nicht nur Unterlassungsansprüche, sondern auch Schadensersatzansprüche begründen kann.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehreren Entscheidungen die Bedeutung dieses Rechts betont, insbesondere bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Pressefreiheit (z. B. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004 – Caroline von Hannover gegen Deutschland).
Das Recht am eigenen Bild schützt dabei nicht nur prominente Personen, sondern jede Einzelperson vor unbefugter Verbreitung oder Veröffentlichung ihres Bildnisses. Es gilt als essenzieller Bestandteil der Privatsphäre und wird durch die Gesetzgebung sowie durch die Rechtsprechung umfassend gewahrt. Wichtig ist jedoch die Einzelfallabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person und den Interessen der Öffentlichkeit.
Ansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild
Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog, § 22 KUG)
Der Unterlassungsanspruch ist eines der wichtigsten Werkzeuge, um das Recht am eigenen Bild durchzusetzen. Er ermöglicht es der betroffenen Person, sich gegen die unrechtmäßige Veröffentlichung oder Verbreitung ihres Bildnisses zu wehren und zukünftige Verletzungen zu verhindern. Grundlage des Anspruchs ist die Tatsache, dass die betroffene Person selbst entscheiden darf, ob und in welchem Zusammenhang ihr Bild veröffentlicht wird. Dies wird in § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt, wobei der Unterlassungsanspruch insbesondere durch die Analogie zu § 1004 BGB (Abwehr und Beseitigung von Störungen) gestützt wird.
Bedeutung und Ziel des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch verfolgt das Ziel, die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person zu schützen. Wird ein Bild ohne die erforderliche Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet, greift dies in das Selbstbestimmungsrecht der abgebildeten Person ein. Besonders sensibel ist dieser Eingriff, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, die betroffene Person herabzuwürdigen, in einem negativen Kontext darzustellen oder ihre Privatsphäre zu verletzen. Der Unterlassungsanspruch dient daher dazu, die Verbreitung der rechtswidrigen Bilder zu stoppen und zukünftige Verletzungen zu verhindern.
Das Recht auf Unterlassung ist nicht nur präventiv, sondern auch reaktiv ausgestaltet. Wenn bereits eine Verletzung stattgefunden hat, kann die betroffene Person nicht nur die Beseitigung verlangen, sondern auch Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung zu verhindern. Dies macht den Unterlassungsanspruch besonders wichtig im digitalen Zeitalter, in dem Bilder schnell verbreitet und vervielfältigt werden können.
Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs
Um den Unterlassungsanspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Zunächst muss eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen. Dies ist der Fall, wenn ein Bild ohne die Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht oder verbreitet wurde. Die Einwilligung ist ein zentraler Bestandteil des § 22 KUG. Liegt sie nicht vor, handelt es sich grundsätzlich um eine rechtswidrige Handlung.
Ein weiteres zentrales Element ist die Wiederholungsgefahr. Diese wird in der Rechtsprechung grundsätzlich vermutet, sobald eine Verletzung stattgefunden hat. Der Verletzer muss dann nachweisen, dass keine Gefahr einer erneuten Veröffentlichung besteht. Dies ist in der Praxis schwierig, weshalb die Wiederholungsgefahr oft als gegeben angesehen wird.
Schließlich darf kein Rechtfertigungsgrund vorliegen. Das KUG sieht in § 23 Ausnahmen vor, bei denen die Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung zulässig ist. Dazu gehören etwa Bilder von Personen der Zeitgeschichte, Darstellungen von öffentlichen Versammlungen oder Aufnahmen, bei denen die Person lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheint. Selbst in diesen Fällen müssen jedoch die berechtigten Interessen der abgebildeten Person gewahrt bleiben, insbesondere wenn die Intimsphäre betroffen ist.
Inhalt und Umfang des Unterlassungsanspruchs
Der Unterlassungsanspruch umfasst die Verpflichtung des Verletzers, jegliche weitere Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes zu unterlassen. Dies bedeutet, dass die rechtswidrige Nutzung gestoppt werden muss. Darüber hinaus ist der Verletzer verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Bild nicht erneut veröffentlicht wird. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass digitale Kopien gelöscht, gedruckte Exemplare zurückgerufen oder entsprechende Inhalte aus den sozialen Medien entfernt werden müssen.
Ein zentrales Element des Unterlassungsanspruchs ist die sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dabei handelt es sich um eine Erklärung des Verletzers, in der er sich verpflichtet, die rechtswidrige Handlung nicht zu wiederholen. Sollte es dennoch zu einer erneuten Verletzung kommen, wird eine zuvor festgelegte Vertragsstrafe fällig. Die Unterlassungserklärung ist ein effektives Mittel, um eine Wiederholung der Verletzung zu verhindern, da sie den Verletzer finanziell belastet, wenn er gegen die Erklärung verstößt.
Rechtsprechung zum Unterlassungsanspruch
Die Rechtsprechung hat den Unterlassungsanspruch in zahlreichen Fällen konkretisiert und die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild hervorgehoben. Ein Beispiel ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall „Caroline von Hannover“ (Urteil vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12). Hier stellte der BGH fest, dass selbst bei Personen der Zeitgeschichte das Recht am eigenen Bild Vorrang hat, wenn es um Bilder geht, die in den Bereich der Privatsphäre eingreifen. Konkret ging es um heimlich aufgenommene Urlaubsbilder, deren Veröffentlichung unzulässig war.
Ein weiteres Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 29. September 2016 – 15 U 120/16), bei dem ein Prominenter gegen die Veröffentlichung eines Bildes vorging, das ihn in einem unvorteilhaften Kontext zeigte. Das Gericht betonte, dass auch bei Personen des öffentlichen Lebens eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person erfolgen muss.
Beispiel aus der Praxis
Ein häufig vorkommender Fall betrifft die unautorisierte Veröffentlichung von Bildern auf Social-Media-Plattformen. Angenommen, eine Person wird auf einer öffentlichen Veranstaltung fotografiert, und das Bild wird anschließend ohne ihr Wissen auf Instagram oder Facebook hochgeladen. Wenn die Person nicht ausdrücklich eingewilligt hat, kann sie verlangen, dass das Bild gelöscht wird. Liegt keine Einwilligung vor und greift keine Ausnahme nach § 23 KUG, besteht ein klarer Unterlassungsanspruch. Darüber hinaus kann die betroffene Person verlangen, dass der Verletzer Maßnahmen ergreift, um eine weitere Verbreitung zu verhindern, beispielsweise durch das Löschen von geteilten Beiträgen.
Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
In der Praxis erfolgt die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in mehreren Schritten. Zunächst sollte der Verletzer außergerichtlich abgemahnt werden. In der Abmahnung wird er aufgefordert, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Falls der Verletzer nicht reagiert oder die Verletzung fortsetzt, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Für dringende Fälle, etwa bei der schnellen Verbreitung eines Bildes im Internet, ist es möglich, eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Diese kann vom Gericht kurzfristig erlassen werden und hat zum Ziel, die Verbreitung sofort zu stoppen. Sollte eine Klärung im Hauptsacheverfahren notwendig sein, entscheidet das Gericht über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs.
Der Unterlassungsanspruch ist somit ein zentrales Mittel, um das Recht am eigenen Bild zu schützen. Er ermöglicht es Betroffenen, gegen unrechtmäßige Veröffentlichungen vorzugehen und zukünftige Verletzungen zu verhindern. Die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs, insbesondere bei Eingriffen in die Privatsphäre oder bei Veröffentlichungen, die die Würde der abgebildeten Person beeinträchtigen. Betroffene sollten nicht zögern, von diesem Instrument Gebrauch zu machen, und im Zweifelsfall anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB analog, § 22 KUG)
Der Beseitigungsanspruch ist ein weiteres rechtliches Mittel, das einer Person zur Verfügung steht, wenn ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde. Während der Unterlassungsanspruch darauf abzielt, zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern, konzentriert sich der Beseitigungsanspruch darauf, bereits erfolgte Eingriffe zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies bedeutet, dass rechtswidrig veröffentlichte oder verbreitete Bildnisse entfernt, zurückgerufen oder vernichtet werden müssen.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage für den Beseitigungsanspruch ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB, der allgemein die Beseitigung und Unterlassung von Störungen an absoluten Rechten regelt. In Verbindung mit § 22 KUG wird der Anspruch speziell auf das Recht am eigenen Bild angewendet, um Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu beheben.
Zweck des Beseitigungsanspruchs
Der Beseitigungsanspruch dient dazu, den durch die Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildes geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu korrigieren. Das Ziel ist, die Auswirkungen der Rechtsverletzung zu minimieren, indem das Bild aus der Öffentlichkeit entfernt wird. In der digitalen Welt, in der Inhalte oft schnell verbreitet und vervielfältigt werden, ist dies besonders wichtig. Ein wirksam durchgesetzter Beseitigungsanspruch kann verhindern, dass sich die Rechtsverletzung weiter ausdehnt und sich potenziell negativ auf das Leben der betroffenen Person auswirkt.
Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs
Damit der Beseitigungsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rechtswidrige Veröffentlichung oder Verbreitung des Bildes: Es muss eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen. Das bedeutet, dass ein Bild ohne die erforderliche Einwilligung der betroffenen Person veröffentlicht oder verbreitet wurde. Eine Einwilligung nach § 22 KUG ist immer notwendig, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach § 23 KUG vor.
- Keine Rechtfertigung durch § 23 KUG: Auch wenn das Bild ohne Einwilligung veröffentlicht wurde, kann es dennoch zulässig sein, wenn einer der Ausnahmefälle des § 23 KUG greift (z. B. Bilder von Personen der Zeitgeschichte oder Aufnahmen von öffentlichen Versammlungen). Selbst in diesen Fällen darf das berechtigte Interesse der abgebildeten Person nicht verletzt sein, etwa durch Eingriffe in die Privatsphäre.
- Fortbestehende Beeinträchtigung: Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass der rechtswidrige Zustand noch andauert. Dies ist der Fall, wenn das Bild weiterhin öffentlich zugänglich ist oder sich noch in Verbreitung befindet, sei es online oder in gedruckter Form.
Umfang des Beseitigungsanspruchs
Der Beseitigungsanspruch umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Rechtsverletzung zu beseitigen. Dazu gehört insbesondere:
- Löschung digitaler Inhalte: Bilder, die online verbreitet wurden, müssen vollständig gelöscht werden. Dies betrifft sowohl die ursprüngliche Quelle (z. B. eine Webseite oder einen Social-Media-Beitrag) als auch alle weiteren Plattformen, auf denen das Bild veröffentlicht wurde.
- Rückruf gedruckter Materialien: Wenn das Bild in Printmedien (z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Werbematerialien) verwendet wurde, müssen die gedruckten Exemplare zurückgerufen und, soweit möglich, aus dem Verkehr gezogen werden.
- Vernichtung von Kopien: Analoge oder digitale Kopien des Bildes, die sich noch im Besitz des Verletzers befinden, müssen vernichtet werden, um eine erneute Verwendung auszuschließen.
- Kontaktaufnahme mit Dritten: Wenn das Bild durch Dritte weiterverbreitet wurde, ist der Verletzer verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass auch diese Dritten das Bild entfernen oder vernichten.
Rechtsprechung zum Beseitigungsanspruch
Die deutsche Rechtsprechung hat den Beseitigungsanspruch in zahlreichen Fällen bestätigt und präzisiert. Ein wegweisendes Urteil in diesem Zusammenhang ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2005 (VI ZR 274/04). In diesem Fall ging es um die unbefugte Veröffentlichung von Fotos eines Prominenten in einer Zeitschrift. Der BGH stellte fest, dass der Verlag verpflichtet ist, alle gedruckten und digitalen Exemplare zu entfernen und zukünftige Veröffentlichungen zu verhindern.
Ein weiteres Beispiel ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 17. Februar 2012 – 7 U 21/11). Das Gericht entschied, dass eine Person, deren Bild unbefugt auf einer kommerziellen Website verwendet wurde, nicht nur die Entfernung des Bildes, sondern auch die Löschung aller Sicherungskopien verlangen kann.
Besondere Herausforderungen bei digitalen Medien
Im digitalen Zeitalter ist die Umsetzung des Beseitigungsanspruchs besonders herausfordernd. Bilder, die einmal online gestellt wurden, können sich durch Weiterverbreitung und Downloads verselbstständigen. Eine vollständige Beseitigung ist oft schwer durchzusetzen, insbesondere wenn das Bild auf internationalen Plattformen veröffentlicht wurde, die außerhalb der deutschen Rechtsprechung liegen.
In solchen Fällen kann der Verletzte verlangen, dass der ursprüngliche Verletzer alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um die Verbreitung einzudämmen. Dies kann die Kontaktaufnahme mit Plattformbetreibern, Hosting-Anbietern und anderen relevanten Parteien umfassen. Gerichte prüfen dabei, ob der Verletzer seiner Handlungspflicht ausreichend nachgekommen ist.
Der Beseitigungsanspruch ist somit ein zentrales Mittel, um die Folgen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu beheben. Er dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte und hilft, rechtswidrig veröffentlichte Bilder aus der Öffentlichkeit zu entfernen. Insbesondere in der digitalen Welt ist der Beseitigungsanspruch ein unverzichtbares Instrument, um die Verbreitung sensibler Inhalte zu stoppen. Betroffene sollten sich bei einer Verletzung ihrer Rechte nicht scheuen, rechtliche Schritte einzuleiten, um ihren Anspruch effektiv durchzusetzen. Die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt kann dabei helfen, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.
Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG)
Der Schadensersatzanspruch ist ein weiterer Bestandteil des rechtlichen Schutzes des Rechts am eigenen Bild. Er dient dazu, die materiellen und immateriellen Schäden auszugleichen, die durch die rechtswidrige Nutzung oder Veröffentlichung eines Bildnisses entstehen. Dabei stützt sich der Anspruch auf § 823 Abs. 1 BGB (unerlaubte Handlung) in Verbindung mit § 22 KUG sowie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 22, 23 KUG, die als Schutzgesetze anerkannt sind.
Rechtsgrundlagen des Schadensersatzanspruchs
Der Schadensersatzanspruch wegen einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild wird aus zwei verschiedenen rechtlichen Ansätzen hergeleitet:
- § 823 Abs. 1 BGB (Allgemeiner Schadensersatzanspruch): Der allgemeine Schadensersatzanspruch knüpft an die Verletzung eines „sonstigen Rechts“ an. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Bestandteil das Recht am eigenen Bild ist, wird als ein solches „sonstiges Recht“ anerkannt. Daraus ergibt sich, dass jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung dieses Rechts zu einem Schadensersatzanspruch führt.
- § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen ein Schutzgesetz): Die §§ 22 und 23 KUG sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, da sie den Schutz individueller Interessen, insbesondere des Persönlichkeitsrechts, bezwecken. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften – etwa die unberechtigte Veröffentlichung eines Bildnisses – führt ebenfalls zu einem Schadensersatzanspruch.
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rechtswidrige Veröffentlichung oder Verbreitung: Eine Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildnisses ist rechtswidrig, wenn sie ohne die Einwilligung des Abgebildeten erfolgt (§ 22 KUG) und keiner der Ausnahmetatbestände des § 23 KUG greift. Eine Einwilligung muss stets die konkrete Verwendung abdecken; eine generelle Zustimmung zur Bildnutzung reicht nicht aus.
Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Einwilligung immer zweckgebunden ist (BGH, Urteil vom 15. Januar 1965 – Ib ZR 44/63). Wird ein Bild beispielsweise für private Zwecke überlassen, darf es nicht ohne weitere Zustimmung für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
- Verstoß gegen die Vorschriften des KUG: Der Verstoß gegen § 22 KUG, der die Einwilligungspflicht regelt, begründet die Rechtswidrigkeit. Ebenso ist die Verletzung der Schrankenregelung des § 23 KUG ein Indikator für die Unrechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Besonders geschützt ist die Privatsphäre, wie etwa Aufnahmen aus der Wohnung oder aus intimen Situationen.
- Schuldhaftes Verhalten: Der Anspruch setzt ein schuldhaftes Verhalten des Verletzers voraus. Dies kann in Form von Vorsatz (bewusste und gewollte Rechtsverletzung) oder Fahrlässigkeit (Missachtung der Sorgfaltspflicht) vorliegen.
Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof betonte in einem Urteil (BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – VI ZR 234/10), dass Verwerter von Bildnissen einer besonderen Prüfungspflicht unterliegen. Sie müssen sich vergewissern, dass eine Einwilligung des Abgebildeten für die geplante Nutzung vorliegt.
- Eingetretener Schaden: Ein Schaden im Sinne des Schadensersatzrechts umfasst sowohl materielle Schäden (etwa finanzielle Einbußen) als auch immaterielle Schäden (z. B. Eingriffe in die Privatsphäre oder Rufschädigungen).
Materielle und immaterielle Schäden
Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich sowohl auf materielle als auch auf immaterielle Schäden. Beide Schadenstypen beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und zielen auf verschiedene Formen der Wiedergutmachung ab.
Materielle Schäden:
Materielle Schäden umfassen insbesondere finanzielle Nachteile, die durch die unbefugte Nutzung eines Bildnisses entstanden sind. In der Regel wird hier die sogenannte Lizenzanalogie angewandt: Es wird geschätzt, welche Lizenzgebühr der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er das Bild rechtmäßig genutzt hätte. Dies ist besonders relevant bei kommerzieller Nutzung von Bildnissen, etwa in der Werbung oder in Printpublikationen.
Immaterielle Schäden:
Immaterielle Schäden beziehen sich auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Diese Schäden werden in der Praxis durch die Zubilligung von Schmerzensgeld kompensiert. Der immaterielle Schaden ist häufig dann erheblich, wenn die Veröffentlichung des Bildes dazu führt, dass die abgebildete Person bloßgestellt, diffamiert oder in ihrer Intimsphäre verletzt wird.
Rechtsprechung:
- Im berühmten „Caroline von Hannover“-Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06), dass die Veröffentlichung von Bildern aus dem privaten Umfeld von Prominenten rechtswidrig ist, wenn kein berechtigtes öffentliches Interesse besteht. Die Veröffentlichung stellte eine erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre dar.
- Das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 13. Januar 2004 – 7 U 41/03) stellte klar, dass unrechtmäßige Veröffentlichungen nicht nur eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, sondern auch eine Kompensation des immateriellen Schadens durch Schmerzensgeld erforderlich machen.
Schutzbereiche des Schadensersatzanspruchs
- Schutz der Privatsphäre: Die Privatsphäre ist besonders schutzwürdig. Bilder, die ohne Einwilligung in privaten oder intimen Situationen aufgenommen wurden, verletzen regelmäßig das Recht am eigenen Bild und begründen Schadensersatzansprüche.
Beispiel aus der Rechtsprechung: Im Fall eines unbefugten Fotos während einer privaten Hochzeitsfeier entschied das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2014 – 12 O 207/14), dass die Veröffentlichung ohne Einwilligung der Betroffenen eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre darstellt.
- Schutz vor kommerzieller Ausbeutung: Die unbefugte Nutzung von Bildnissen zu Werbezwecken oder für kommerzielle Zwecke stellt eine Verletzung dar, die sowohl materielle als auch immaterielle Schadensersatzansprüche begründet.
Rechtsprechung: Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 23. Juli 2013 – I-20 U 190/12) urteilte, dass ein Sportler Anspruch auf Schadensersatz hat, dessen Bildnis ohne Einwilligung für Werbezwecke verwendet wurde. Das Gericht betonte, dass die kommerzielle Nutzung eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt.
- Schutz vor herabwürdigender Darstellung: Bilder, die eine Person in einem herabwürdigenden oder falschen Kontext darstellen, begründen ebenfalls Schadensersatzansprüche. Hierbei wird besonders auf die Schwere der Verletzung und die Reichweite der Veröffentlichung abgestellt.
Rechtsprechung: Das Landgericht Köln entschied (LG Köln, Urteil vom 27. August 2014 – 28 O 167/14), dass auch Fahrlässigkeit bei der Veröffentlichung von Bildern eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Insbesondere, wenn der Kontext der Veröffentlichung geeignet ist, die abgebildete Person in ein negatives Licht zu rücken.
- Schutz vor unbefugter Weitergabe von Bildnissen: Die unbefugte Weitergabe eines Bildes an Dritte, etwa an Presseorgane, begründet ebenfalls einen Schadensersatzanspruch, da dies die Verbreitung der Rechtsverletzung fördert.
Abgrenzung zu anderen Ansprüchen
Der Schadensersatzanspruch ergänzt den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Während der Unterlassungsanspruch auf die Verhinderung zukünftiger Verletzungen abzielt und der Beseitigungsanspruch auf die Korrektur des rechtswidrigen Zustands gerichtet ist, dient der Schadensersatzanspruch der Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens.
Der Schadensersatzanspruch bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild ist ein essenzielles Instrument, um den entstandenen Schaden auszugleichen und die Rechte der Betroffenen zu wahren. Die Rechtsprechung unterstreicht die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts und legt strenge Maßstäbe an die Rechtfertigung der Veröffentlichung an. Die umfangreiche Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre und bei kommerzieller Ausbeutung hohe Anforderungen an die Rechtmäßigkeit stellen und zugunsten der Betroffenen entscheiden. Die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung der individuellen Umstände, weshalb Betroffene in der Regel auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen sollten.
Umfang und Höhe des Schadensersatzanspruchs
Der Umfang und die Höhe des Schadensersatzes bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild hängen maßgeblich von der Art der Nutzung, der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht und der wirtschaftlichen Auswirkung der Veröffentlichung ab. Die Gerichte orientieren sich dabei an etablierten Berechnungsmethoden, wie der fiktiven Lizenzgebühr, der Herausgabe des Verletzergewinns und dem Ersatz des konkreten Schadens. Besonders bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen spielen jedoch der Grad der Beeinträchtigung der Privatsphäre sowie der kommerzielle Wert der Bildnutzung eine entscheidende Rolle.
1. Fiktive Lizenzgebühr
Die Berechnung nach der fiktiven Lizenzgebühr stellt die häufigste Methode dar und wird in der Rechtsprechung regelmäßig angewendet. Dabei wird der Schaden so bemessen, als ob der Verletzer einen Lizenzvertrag mit der betroffenen Person abgeschlossen hätte. Die Methode basiert auf der Vorstellung, dass für jede rechtmäßige Nutzung eines Bildnisses eine Vergütung zu zahlen gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen
Die Methode der Lizenzanalogie ist im Urheberrecht etabliert (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) und wird analog auf das Recht am eigenen Bild angewendet. Ziel ist es, den objektiven Wert der Nutzung festzustellen. Maßgeblich ist, was vernünftige Vertragspartner in einer vergleichbaren Situation vereinbart hätten.
Kriterien zur Bemessung
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wird anhand folgender Faktoren bestimmt:
- Bekanntheitsgrad und Marktwert der betroffenen Person: Je höher der Bekanntheitsgrad, desto höher der Wert der Nutzung. Besonders Prominente und professionelle Models profitieren von dieser Bewertung.
- Art und Zweck der Nutzung: Eine kommerzielle Nutzung, beispielsweise für Werbung, rechtfertigt eine höhere Lizenzgebühr als eine Nutzung im redaktionellen Kontext.
- Reichweite und Verbreitung: Die Höhe des Schadensersatzes steigt mit der Reichweite der Veröffentlichung (z. B. hohe Auflagenzahl, digitale Verbreitung).
- Dauer der Nutzung: Je länger das Bild genutzt wurde, desto höher fällt der Schadensersatz aus.
Rechtsprechung zur fiktiven Lizenzgebühr
- Joschka Fischer – 200.000 Euro Schadensersatz (LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2006, Az. 324 O 381/06): Der Verlag Axel Springer AG hatte ein manipuliertes Bild des Politikers Joschka Fischer verwendet, das mit einem Babyfoto kombiniert wurde. Die Verbreitung erfolgte über Zeitungen, Poster und andere Medien. Das Gericht sprach Fischer 200.000 Euro Schadensersatz zu und begründete die Höhe mit seinem hohen Marktwert und der intensiven Nutzung des Bildes.
- Klickköder mit Prominenten – 20.000 Euro Schadensersatz (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18): Ein Prominenter wurde ohne sachlichen Bezug in einer Werbekampagne verwendet, um Klicks auf eine Website zu generieren. Das Gericht bewertete die Nutzung als unrechtmäßig und sprach 20.000 Euro Schadensersatz zu.
- Sportwagenfoto – 3.000 Euro Schadensersatz (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 187/17): In diesem Fall wurde ein Foto eines exklusiven Sportwagens unrechtmäßig veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die Lizenzanalogie auch bei Bildern von Gegenständen angewandt werden kann, und legte die Höhe anhand vergleichbarer Vertragswerte fest.
- Hochzeitsbilder – 2.500 Euro pro Person (LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2010, Az. 324 O 690/09): Ein Hochzeitspaar erhielt Schadensersatz, weil ihre Bilder ohne Zustimmung in einer Hochzeitszeitung veröffentlicht wurden. Das Gericht berücksichtigte dabei den privaten Charakter der Bilder und die Art der Nutzung.
- Traumschiffkapitän – 50.000 Euro Schadensersatz (OLG Köln, Urteil vom 11.08.2015, Az. 15 U 26/15): Die unerlaubte Verwendung des Bildes eines prominenten Schauspielers in einer Werbekampagne führte zu einer hohen Entschädigung, da der Prominente aktiv für die Vermarktung eines Produkts eingesetzt wurde.
- Privatperson – 400 Euro Schadensersatz (LG Memmingen, Urteil vom 04.05.2011, Az. 12 S 796/10): Das Bild einer Privatperson wurde ohne Einwilligung auf einer Webseite veröffentlicht. Das Gericht sprach 400 Euro zu, da die Verletzung einen geringeren Eingriff darstellte und die Person keinen wirtschaftlichen Marktwert hatte.
2. Herausgabe des Verletzergewinns
Alternativ zur fiktiven Lizenzgebühr kann der Verletzte verlangen, dass der Verletzer den durch die Nutzung erzielten Gewinn herausgibt. Diese Methode ist vor allem bei umfangreichen kommerziellen Nutzungen von Bedeutung.
Praxisbeispiele
- Werbekampagnen: Verlage oder Unternehmen, die durch die unrechtmäßige Nutzung eines Bildes höhere Umsätze erzielen, müssen diese offenlegen und den kausalen Gewinn herausgeben.
- E-Commerce: Ein Online-Händler, der das Bild einer Person für die Bewerbung seiner Produkte nutzt, kann zur Herausgabe des dadurch erzielten Mehrgewinns verpflichtet werden.
Rechtsprechung
- In der Rechtsprechung hat diese Methode bislang geringere Relevanz, da der Verletzergewinn oft schwer nachweisbar ist. Die Gerichte verlangen, dass ein klarer Zusammenhang zwischen der Bildnutzung und den erzielten Einnahmen besteht.
3. Ersatz des konkreten Schadens
Der Ersatz des konkreten Schadens ist besonders dann relevant, wenn die unrechtmäßige Nutzung eines Bildnisses dazu führt, dass der Betroffene finanzielle Verluste oder entgangene Einnahmen erleidet. Dabei muss der Betroffene den Schaden konkret darlegen und nachweisen.
Beispiele für konkrete Schäden
- Verlust eines Werbevertrags: Wenn ein Prominenter oder ein Model aufgrund einer unrechtmäßigen Veröffentlichung eines Bildes nicht mehr für andere Werbekampagnen engagiert wird, können entgangene Honorare als Schaden geltend gemacht werden.
- Reputationsschaden: Eine unvorteilhafte oder herabwürdigende Darstellung kann finanzielle Nachteile mit sich bringen, etwa durch den Verlust von Kooperationspartnern.
Rechtsprechung
- Verlust eines Werbevertrags: Ein Model konnte nachweisen, dass die unrechtmäßige Veröffentlichung eines Bildes dazu führte, dass ein geplanter Vertrag mit einem Modemagazin nicht zustande kam. Das Gericht sprach einen Ersatz des entgangenen Gewinns zu.
4. Anspruch auf Auskunft
In Fällen, in denen die Höhe des Schadensersatzes von Informationen abhängt, über die nur der Verletzer verfügt (z. B. Auflagenzahlen, Reichweite, Umsatzzahlen), kann der Geschädigte einen Auskunftsanspruch geltend machen (§ 242 BGB analog). Der Verletzer ist verpflichtet, die erforderlichen Informationen offenzulegen.
Rechtsprechung zur Höhe des Schadensersatzes
- 200.000 Euro für politisches Prestige (LG Hamburg, Urteil vom 27.10.2006, Az. 324 O 381/06): Das manipulierte Bild von Joschka Fischer wurde intensiv in einer Werbekampagne verwendet. Die Höhe des Schadensersatzes wurde durch den hohen Sympathie- und Imagewert des Politikers begründet.
- 120.000 Euro für Nacktvideos (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22): Die unerlaubte Veröffentlichung von 15 Nacktvideos führte zu einer besonders hohen Entschädigung. Das Gericht stellte den massiven Eingriff in die Intimsphäre und die Reichweite der Veröffentlichung in den Vordergrund.
- 50.000 Euro für die Yacht-Fotografie eines Prominenten (OLG Köln, Urteil vom 11.08.2015, Az. 15 U 26/15): Die Bildverwendung auf einer Yacht zur Werbung wurde als unzulässig eingestuft und führte zu einer hohen Lizenzgebühr.
Die Höhe des Schadensersatzes bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild richtet sich nach der Schwere des Eingriffs, der wirtschaftlichen Nutzung und dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person. Die Gerichte orientieren sich an etablierten Berechnungsmethoden und berücksichtigen dabei die Umstände des Einzelfalls. Zahlreiche Urteile belegen, dass insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei kommerziellen Nutzungen hohe Schadensersatzbeträge zugesprochen werden.
Anspruch auf Herausgabe eines Gewinns (§ 812 BGB, § 818 BGB – ungerechtfertigte Bereicherung)
Der Anspruch auf Herausgabe eines Gewinns, der durch die unrechtmäßige Nutzung eines Bildnisses erzielt wurde, basiert auf den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB. Dieser Anspruch ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Verletzer durch die Nutzung des Bildes erlangt hat, an die geschädigte Person herauszugeben.
Die Rechtsfigur der ungerechtfertigten Bereicherung dient dabei nicht nur dem Ausgleich des entstandenen Schadens, sondern auch der Vermeidung von unrechtmäßigem Gewinn, sodass der Verletzer keinen finanziellen Vorteil aus der Rechtsverletzung zieht.
Rechtsgrundlagen
Der Anspruch auf Herausgabe eines Gewinns ergibt sich insbesondere aus folgenden Vorschriften:
- § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Leistungskondiktion): Hier wird der Vermögenszuwachs rückabgewickelt, den der Verletzer durch die unrechtmäßige Nutzung des Bildnisses ohne rechtlichen Grund erlangt hat.
- § 818 Abs. 1 BGB (Herausgabe des Erlangten): Der Verletzer ist verpflichtet, das erlangte Bild sowie alle durch die Nutzung erzielten Vorteile (z. B. Gewinn aus Werbemaßnahmen) herauszugeben.
- § 818 Abs. 2 BGB (Wertersatz): Wenn die Herausgabe des Bildnisses oder des konkreten Erlangten nicht mehr möglich ist, muss der Verletzer stattdessen den Wert des Erlangten ersetzen.
Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs
Für die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Erlangtes Etwas durch Nutzung des Bildes: Der Verletzer hat durch die unrechtmäßige Nutzung des Bildnisses einen Vorteil erlangt, sei es in Form eines direkten Gewinns (z. B. durch erhöhte Verkäufe oder Werbeeinnahmen) oder durch einen mittelbaren Vorteil (z. B. gesteigerte Aufmerksamkeit für ein Produkt oder eine Marke).
- Keine rechtliche Grundlage: Der Vermögensvorteil muss ohne rechtlichen Grund erlangt worden sein, d. h., es lag keine wirksame Einwilligung des Abgebildeten (§ 22 KUG) vor, und auch kein Rechtfertigungsgrund nach § 23 KUG greift.
- Bereicherungsgegenstand: Der Bereicherungsgegenstand umfasst den Gewinn, der kausal auf die Nutzung des Bildnisses zurückzuführen ist. Dies schließt sowohl direkten Gewinn (z. B. Verkaufserlöse) als auch indirekten Nutzen (z. B. gesteigerte Marktposition) ein.
Umfang des Anspruchs
Der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns richtet sich auf die vollständige Rückabwicklung des Vermögensvorteils, den der Verletzer durch die Nutzung des Bildnisses erzielt hat. Maßgeblich ist dabei der tatsächlich erzielte Gewinn, der auf die Rechtsverletzung zurückzuführen ist.
Erlangter Gewinn
Der Gewinn umfasst:
- Einnahmen, die direkt durch die Veröffentlichung des Bildnisses erzielt wurden (z. B. Werbeeinnahmen bei Zeitungen oder Online-Plattformen).
- Vermögensvorteile, die indirekt durch die Nutzung des Bildnisses entstanden sind (z. B. Umsatzsteigerungen durch erhöhte Aufmerksamkeit für ein Produkt).
Abgrenzung von Kosten
Der Verletzer kann im Rahmen des Bereicherungsanspruchs keine Kosten geltend machen, die ohnehin angefallen wären, unabhängig von der Nutzung des Bildes. Lediglich variable Kosten, die speziell mit der Nutzung des Bildnisses verbunden sind, können vom Gewinn abgezogen werden.
Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB)
Ist die Herausgabe des Gewinns in natura nicht mehr möglich, etwa weil der Vermögensvorteil nicht mehr exakt nachvollziehbar ist, ist Wertersatz zu leisten. Dies bedeutet, dass der wirtschaftliche Wert der Nutzung geschätzt wird, häufig auf Basis von Marktpreisen oder branchenüblichen Tarifen.
Besondere Anwendungsfälle
- Unrechtmäßige Werbung: Wird das Bild einer Person ohne Einwilligung für Werbezwecke genutzt, umfasst der Anspruch die kompletten Werbeeinahmen, die durch die Nutzung erzielt wurden.
- Beispiel: Ein Unternehmen veröffentlicht ein Bild eines Prominenten in einer Werbekampagne, ohne dessen Zustimmung. Der gesamte wirtschaftliche Vorteil, der durch den erhöhten Produktabsatz entstanden ist, muss herausgegeben werden.
- Klickköder in der Online-Werbung: Wird ein Bildnis als sogenannter „Klickköder“ genutzt, um den Traffic auf einer Webseite zu steigern, kann der Verletzer zur Herausgabe der zusätzlichen Werbeeinnahmen verpflichtet werden.
- Verbreitung in der Presse: Zeitungen oder Magazine, die durch die unrechtmäßige Nutzung von Bildern höhere Verkaufszahlen erzielen, sind verpflichtet, den dadurch erzielten Mehrgewinn herauszugeben.
Rechtsprechung zur Herausgabe des Verletzergewinns
- BGH, Urteil vom 24.01.2019 – I ZR 271/15 („Parfumflakon“): Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verletzer zur Herausgabe des gesamten Gewinns verpflichtet ist, wenn der Gewinn vollständig auf der Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Objekts beruht. Dieses Urteil ist übertragbar auf die Nutzung von Bildnissen.
- Klickköder in der Werbung (OLG Köln, Urteil vom 28.05.2019, Az. 15 U 160/18): Ein Prominenter wurde ohne Einwilligung als Blickfang in einer Online-Werbekampagne eingesetzt, die als Klickköder diente. Das Gericht verpflichtete die verantwortliche Partei zur Offenlegung der durch die Werbekampagne erzielten Einnahmen.
- Nutzung eines Bildes ohne Zustimmung (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22): Die unrechtmäßige Veröffentlichung von intimen Bildern einer Privatperson im Internet führte zu einem Urteil, das den Anspruch auf Herausgabe des kausalen Gewinns sowie die Zahlung von Schmerzensgeld anerkannte.
Probleme bei der Durchsetzung
Die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns ist in der Praxis oft mit Schwierigkeiten verbunden, insbesondere bei der Kausalitätsprüfung. Der Betroffene muss nachweisen, dass der erzielte Gewinn direkt auf die unrechtmäßige Nutzung des Bildnisses zurückzuführen ist. Eine präzise Ermittlung des Gewinns ist oft nur durch einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer möglich.
Auskunftsanspruch (§ 242 BGB analog)
Damit der Betroffene seinen Anspruch beziffern kann, hat er einen Anspruch auf Auskunftserteilung. Der Verletzer ist verpflichtet, alle relevanten Informationen, wie etwa Verkaufszahlen oder Werbeeinnahmen, offenzulegen. Dieser Anspruch wird häufig im Wege der Stufenklage durchgesetzt.
Der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns stellt sicher, dass der Verletzer keinen unrechtmäßigen Vorteil aus der rechtswidrigen Nutzung eines Bildnisses zieht. Obwohl die praktische Durchsetzung oft herausfordernd ist, bietet diese Anspruchsgrundlage eine wirksame Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile auszugleichen und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu stärken. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren die Anwendung des Bereicherungsrechts auf Bildrechte kontinuierlich konkretisiert, sodass dieser Anspruch immer häufiger erfolgreich geltend gemacht wird.
Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung (§ 22 KUG, § 1004 BGB analog)
Der Anspruch auf die Veröffentlichung einer Gegendarstellung dient dem Schutz der Persönlichkeitsrechte, insbesondere bei einer unrechtmäßigen Veröffentlichung eines Bildnisses, die falsche oder irreführende Aussagen transportiert oder die betroffene Person in einer nachteiligen Weise darstellt. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer Kombination von medienrechtlichen Vorschriften und allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, insbesondere § 22 KUG (Recht am eigenen Bild) und § 1004 BGB analog (Abwehranspruch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen).
Rechtsgrundlagen
- § 22 KUG (Recht am eigenen Bild): Die Veröffentlichung eines Bildnisses ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Wird ein Bild unrechtmäßig veröffentlicht, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor, die den Betroffenen berechtigt, eine Gegendarstellung zu verlangen, wenn durch die Veröffentlichung ein falscher Eindruck erweckt wird.
- § 1004 BGB analog (Beseitigung und Unterlassung): Nach allgemeinem Zivilrecht kann der Betroffene neben der Unterlassung auch die Beseitigung der Auswirkungen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung verlangen. Dazu gehört die Veröffentlichung einer Gegendarstellung, um die durch die unrechtmäßige Veröffentlichung entstandene Beeinträchtigung zu korrigieren.
- Presse- und Medienrecht (Gegendarstellungsrecht): Ergänzend zu den zivilrechtlichen Grundlagen ergeben sich Ansprüche aus den landesrechtlichen Pressegesetzen, die ein spezifisches Gegendarstellungsrecht bei falschen oder irreführenden Berichten vorsehen.
Voraussetzungen für den Anspruch
Der Anspruch auf eine Gegendarstellung setzt folgende Voraussetzungen voraus:
- Unrechtmäßige Veröffentlichung eines Bildnisses: Die Gegendarstellung kann nur verlangt werden, wenn die Veröffentlichung des Bildes ohne die Einwilligung des Abgebildeten erfolgt ist (§ 22 KUG) und kein Rechtfertigungsgrund nach § 23 KUG vorliegt (z. B. Bildnisse der Zeitgeschichte). Die Veröffentlichung muss rechtswidrig sein und in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person eingreifen.
- Falscher oder irreführender Eindruck: Die Veröffentlichung muss einen falschen Eindruck erwecken, der geeignet ist, das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten zu beeinträchtigen. Dies kann etwa durch eine unzutreffende Bildunterschrift, eine unpassende Kontextualisierung oder eine Manipulation des Bildes geschehen.
Beispiel: Ein Bild einer Person wird im Zusammenhang mit einem Artikel über Straftaten veröffentlicht, ohne dass die Person tatsächlich in den Sachverhalt verwickelt ist.
- Wiederholungsgefahr: Nach allgemeiner Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung nur, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder die Auswirkung der unrechtmäßigen Veröffentlichung weiterhin andauert.
- Kausalzusammenhang: Es muss ein Zusammenhang zwischen der unrechtmäßigen Veröffentlichung und der Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte bestehen.
Umfang und Inhalt der Gegendarstellung
Die Gegendarstellung soll den durch die unrechtmäßige Veröffentlichung entstandenen Eindruck korrigieren und der betroffenen Person die Möglichkeit geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Sie muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Klarstellung der falschen Aussage: Die Gegendarstellung muss sich auf die konkret falsche oder irreführende Aussage der Veröffentlichung beziehen. Allgemeine Erklärungen oder Meinungsäußerungen sind unzulässig.
Beispiel: Wurde ein Bild in einem irreführenden Kontext veröffentlicht (z. B. ein Bild eines Prominenten neben einem diffamierenden Text), kann der Betroffene verlangen, dass die Darstellung klargestellt wird.
- Ähnliches Format und gleiche Plattform: Die Gegendarstellung muss in einem vergleichbaren Format und auf derselben Plattform wie die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgen. Bei Zeitungen bedeutet dies z. B., dass die Gegendarstellung in einer vergleichbaren Größe und auf einer gleich prominenten Seite abgedruckt werden muss.
- Zeitnahe Veröffentlichung: Die Gegendarstellung muss zeitnah erfolgen, da andernfalls die Wirkung der Richtigstellung gemindert werden könnte.
Besondere Herausforderungen bei der Gegendarstellung
- Plattformübergreifende Veröffentlichungen: In der digitalen Welt stellt sich häufig die Frage, ob eine Gegendarstellung auf allen Plattformen (z. B. Website, Social Media, Printmedien) erfolgen muss, auf denen die Veröffentlichung stattfand. Die Rechtsprechung tendiert dazu, Gegendarstellungen auf allen relevanten Kanälen zu verlangen.
- Wahrung der Neutralität: Die Gegendarstellung darf keine Meinungsäußerung oder polemische Kritik enthalten, sondern muss sich auf die Richtigstellung der falschen Tatsachenbehauptung beschränken.
- Grenzen der Gegendarstellung: Der Anspruch auf Gegendarstellung steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Eine Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie unverhältnismäßige Kosten verursacht oder inhaltlich über das Ziel hinausgeht.
Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs
- Außergerichtliche Aufforderung: In der Regel wird der Verletzer zunächst außergerichtlich aufgefordert, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Dies geschieht meist durch ein anwaltliches Schreiben.
- Gerichtliche Durchsetzung: Verweigert der Verletzer die Veröffentlichung der Gegendarstellung, kann diese im Wege eines gerichtlichen Verfahrens durchgesetzt werden.
- Einstweilige Verfügung: Da die Gegendarstellung nur wirksam ist, wenn sie zeitnah erfolgt, wird sie häufig im Rahmen eines Eilverfahrens (einstweilige Verfügung) geltend gemacht. Gerichte prüfen in solchen Fällen die Dringlichkeit und den Anspruch umfassend.
Der Anspruch auf eine Gegendarstellung bietet betroffenen Personen ein effektives Mittel, um falsche oder irreführende Darstellungen im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Veröffentlichung eines Bildnisses zu korrigieren. Er basiert auf den Grundsätzen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und den Vorschriften des KUG und BGB. Die Rechtsprechung betont dabei, dass die Gegendarstellung geeignet sein muss, die entstandene Beeinträchtigung auszugleichen, und fordert eine zeitnahe, gleiche und vergleichbare Veröffentlichung. In einer zunehmend digitalisierten Medienlandschaft gewinnt dieser Anspruch an Bedeutung, da unrechtmäßige Bildveröffentlichungen schneller und weiter verbreitet werden als je zuvor.
Anspruch auf Vernichtung (§ 37 UrhG analog)
Der Anspruch auf Vernichtung eines Bildnisses ergibt sich aus den Grundsätzen des Persönlichkeitsrechts und ist ein wirksames Instrument, um die unrechtmäßige Verbreitung von Bildnissen zu unterbinden und die Rechte der betroffenen Person zu schützen. Er wird analog zu § 37 UrhG (Urheberrecht) angewendet, das für den Schutz geistigen Eigentums die Vernichtung unrechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke regelt. Im Kontext des Rechts am eigenen Bild wird dieser Anspruch häufig mit den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) und den allgemeinen zivilrechtlichen Abwehransprüchen (z. B. § 1004 BGB) kombiniert.
Rechtsgrundlagen und Herleitung
- § 22 KUG (Recht am eigenen Bild): Die unbefugte Herstellung, Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten stellt einen Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht dar und begründet Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Vernichtung.
- § 37 UrhG analog: Die Vernichtung von Bildnissen wird analog zu den urheberrechtlichen Vorschriften gefordert, die darauf abzielen, unrechtmäßig hergestellte oder verbreitete Werke aus dem Verkehr zu ziehen. Dieser Anspruch wird auf Bildnisse übertragen, da auch sie einen Schutzgegenstand darstellen, der eng mit dem Persönlichkeitsrecht verknüpft ist.
- § 1004 BGB analog (Beseitigungsanspruch): In Verbindung mit dem allgemeinen Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB kann die betroffene Person verlangen, dass unrechtmäßig hergestellte oder verbreitete Bildnisse physisch oder digital vernichtet werden, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatz bei Verletzung eines Rechts): Der Anspruch auf Vernichtung kann als Maßnahme zur Schadensminderung oder -verhütung geltend gemacht werden, wenn das Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.
Voraussetzungen des Vernichtungsanspruchs
Damit ein Anspruch auf Vernichtung geltend gemacht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Unrechtmäßige Herstellung oder Verbreitung: Das Bildnis muss ohne die Einwilligung des Abgebildeten erstellt oder veröffentlicht worden sein (§ 22 KUG). Es darf kein Rechtfertigungsgrund nach § 23 KUG vorliegen (z. B. Bildnisse der Zeitgeschichte, Aufnahmen von Versammlungen).
- Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts: Die unrechtmäßige Herstellung oder Verbreitung des Bildnisses muss das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzen, etwa durch Eingriffe in die Privatsphäre oder eine herabwürdigende Darstellung.
- Erforderlichkeit der Vernichtung: Die Vernichtung muss erforderlich sein, um die Verletzung zu beseitigen oder künftige Eingriffe zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die unrechtmäßig hergestellten Bildnisse weiterverbreitet werden könnten.
Umfang des Anspruchs
Der Vernichtungsanspruch umfasst die Beseitigung aller unrechtmäßig hergestellten oder verbreiteten Kopien eines Bildnisses. Dies schließt sowohl physische als auch digitale Exemplare ein.
- Physische Exemplare: Hierunter fallen gedruckte Bilder, Plakate, Zeitungen, Flyer oder andere analoge Vervielfältigungsstücke.
- Digitale Exemplare: Im digitalen Kontext bezieht sich der Anspruch auf die Löschung von Bilddateien, die auf Servern, Webseiten, sozialen Medien oder in anderen digitalen Speichermedien gespeichert sind.
- Werkzeuge zur Herstellung des Bildnisses: Der Anspruch kann sich auch auf die Vernichtung der Werkzeuge oder Dateien erstrecken, die zur Herstellung des Bildnisses verwendet wurden (z. B. Fotodateien, Originale, Speicherträger).
Rechtsprechung zur Vernichtung von Bildnissen
Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf Vernichtung in mehreren Urteilen anerkannt und konkretisiert:
- BGH, Urteil vom 14.02.1958 – I ZR 151/56 („Herrenreiter“): Der Bundesgerichtshof entschied, dass unrechtmäßig hergestellte Fotografien, die das Persönlichkeitsrecht verletzen, zu vernichten sind, um eine weitere Verbreitung und damit eine fortdauernde Rechtsverletzung zu verhindern.
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014 – 6 U 55/13: Das Gericht verpflichtete einen Fotografen, digitale Kopien eines Models zu löschen, die ohne deren Einwilligung auf einer Webseite veröffentlicht wurden. Die Vernichtung der digitalen Dateien war erforderlich, um eine künftige Veröffentlichung auszuschließen.
- LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023 – 12 O 55/22: Das Landgericht Düsseldorf ordnete die Löschung und Vernichtung von 15 unrechtmäßig veröffentlichten Nacktvideos an, die die Intimsphäre der Betroffenen schwerwiegend verletzt hatten. Die Entscheidung umfasste sowohl physische als auch digitale Exemplare.
- LG Berlin, Urteil vom 03.06.2014 – 27 O 56/14: Eine Frau, die ohne ihre Zustimmung in einem öffentlichen Raum fotografiert wurde, verlangte erfolgreich die Vernichtung aller Abzüge und die Löschung der digitalen Dateien, da diese in einer Kunstgalerie ausgestellt worden waren.
Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs
Die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs erfolgt in der Regel in mehreren Schritten:
- Außergerichtliche Aufforderung: Der Betroffene kann den Verletzer zunächst außergerichtlich zur Vernichtung der unrechtmäßig hergestellten oder verbreiteten Bildnisse auffordern.
- Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen, etwa wenn eine weitere Verbreitung unmittelbar droht, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, um die Vernichtung schnell durchzusetzen.
- Klage auf Vernichtung: Kommt der Verletzer der Aufforderung nicht nach, kann der Betroffene im Rahmen einer Hauptsacheklage die Vernichtung gerichtlich geltend machen.
- Vollstreckung: Wird dem Anspruch stattgegeben, kann die Vernichtung durch einen Gerichtsvollzieher überwacht und vollstreckt werden. Insbesondere im digitalen Kontext erfolgt häufig eine Kontrolle, ob die Daten tatsächlich gelöscht wurden.
Besonderheiten im digitalen Kontext
- Löschung von Kopien: Der Anspruch umfasst die Löschung aller digitalen Kopien auf Servern, in Cloud-Speichern und auf lokalen Datenträgern.
- Ausweitung auf Drittplattformen: Wird ein Bildnis auf Drittplattformen (z. B. Social Media) veröffentlicht, kann der Verletzer verpflichtet werden, die Plattformbetreiber zur Löschung der Bilder aufzufordern. Der Betroffene kann unter Umständen auch direkt gegen die Plattform vorgehen.
- Nachweis der Löschung: Der Verletzer muss nachweisen, dass die digitalen Dateien vollständig gelöscht wurden. Dies kann durch Vorlage von Screenshots, Protokollen oder einer eidesstattlichen Versicherung erfolgen.
Der Anspruch auf Vernichtung von Bildnissen ist ein wirksames Mittel, um die Rechtsverletzung durch unrechtmäßig hergestellte oder verbreitete Bilder zu beenden und künftige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht zu verhindern. Die analoge Anwendung von § 37 UrhG ermöglicht es, sowohl physische als auch digitale Exemplare aus dem Verkehr zu ziehen. Die Rechtsprechung hat die Relevanz dieses Anspruchs mehrfach bestätigt, insbesondere in Fällen schwerwiegender Eingriffe in die Privatsphäre. Angesichts der zunehmenden Bedeutung digitaler Medien gewinnt der Vernichtungsanspruch weiter an Bedeutung, insbesondere bei der Bekämpfung unkontrollierter Verbreitung im Internet. Betroffene sollten diesen Anspruch frühzeitig geltend machen, um ihre Rechte effektiv zu schützen.
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