Zum Hauptinhalt springen

Ratgeber zur Preisangabenverordnung (PAngV)

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, Sie entdecken ein scheinbar günstiges Angebot in einem Online-Shop oder einem Geschäft. Doch sobald Sie den Kauf abschließen möchten, tauchen plötzlich zusätzliche Versandkosten, Bearbeitungsgebühren oder weitere versteckte Aufschläge auf. Der ursprünglich attraktive Preis ist plötzlich deutlich höher als erwartet. Solche unerwarteten Kosten sind nicht nur ärgerlich, sondern können auch gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.

Um Verbraucherinnen und Verbraucher vor intransparenten oder irreführenden Preisangaben zu schützen, gibt es die Preisangabenverordnung (PangV). Diese stellt sicher, dass Unternehmen die Gesamtpreise inklusive aller Kosten klar und eindeutig ausweisen, damit Kundinnen und Kunden Preise vergleichen und fundierte Kaufentscheidungen treffen können.

Doch wer genau ist verpflichtet, Gesamtpreise auszuweisen? Gilt dies nur für große Online-Händler und Supermärkte, oder müssen auch Handwerksbetriebe, Restaurants, Hotels, Tankstellen und Dienstleister klare Preisangaben machen? Wie sieht es mit Freiberuflern, Immobilienmaklern oder Anbietern digitaler Dienstleistungen aus? Und gibt es Ausnahmen für private Verkäufe?

Die Preisangabenverordnung gibt genaue Regeln für die Preiskennzeichnung vor. Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, können wegen Irreführung abgemahnt oder mit Bußgeldern belegt werden – denn ein fehlender oder unvollständiger Gesamtpreis kann als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden.

In diesem Artikel erfahren Sie:

Welche Unternehmen verpflichtet sind, Gesamtpreise anzugeben – von Einzelhändlern über Online-Shops bis hin zu Dienstleistern und Gastronomen.
Welche Preisbestandteile zwingend enthalten sein müssen, etwa Umsatzsteuer, Versandkosten oder sonstige Preiszuschläge.
Welche Strafen drohen, wenn Unternehmen Preise nicht gesetzeskonform ausweisen.
Welche Ausnahmen bestehen, zum Beispiel für private Verkäufe oder bestimmte Dienstleistungsangebote.

Ob Sie selbst Unternehmerin oder Unternehmer sind und Ihre Preisangaben rechtssicher gestalten möchten oder sich als Verbraucherin oder Verbraucher vor versteckten Kosten schützen möchten – dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die gesetzlichen Vorschriften und zeigt Ihnen, wie Sie Verstöße erkennen und sich dagegen wehren können.

Die Preisangabenverordnung stellt nicht nur den Onlinehandel immer wieder vor Fragen. Auch andere Branchen sind von den Vorschriften der PangV betroffen. Die am häufigsten gestellten Fragen wollen wir nachstehend einmal beantworten:

Übersicht: 

Wer hat gegenüber Endverbrauchern Gesamtpreise anzugeben?
Gilt die PangV auch bei meinen privaten Verkäufen?
Was sind sonstige Preisbestandteile?
Darf angegeben werden, dass die Bereitschaft besteht über die Preise zu verhandeln?
Welche Angaben sind zu machen? – Preisangaben nach der PangV richtig ausweisen
Gilt die PangV auch für unverbindliche Preisangaben des Herstellers?
Wie hat die Angabe bei gewerbsmäßiger Vermittlung von Hotelübernachtungen zu erfolgen?
Muss bei der Vermietung einer Ferienwohnung bei der Angabe der Endpreise auch die Endreinigung beinhaltet sein?
Muss auch bei der Angabe einer Maklerprovision die Mehrwertsteuer inkludiert sein?
Sind die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten näher zu beziffern?
Reicht es aus, wenn der Verkäufer die Möglichkeit bietet, z.B. die Auslandsversandkosten zu erfragen?
Welchen Grundsätzen muss die Angabe der Gesamtpreise genügen? 
Kann mit dem Bruttopreis mit der Angabe „inkl. MWSt.“ geworben werden?
Kann nur der Nettopreis mit der Angabe „zzgl. MWSt.“ genannt werden?
Wann muss ein Preisverzeichnis vorhanden sein?
Müssen Preisverzeichnisse in Gaststätten vorhanden sein?
Müssen Preisverzeichnisse in Beherbergungsbetrieben vorhanden sein?
Müssen die Kosten der Benutzung der Telekommunikationsanlage in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten einsehbar sein?
Muss das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten im Preisen enthalten sein?
Wie müssen Preisangaben an Tankstellen gestaltet sein?
Gilt die PangV bei Versteigerungen?
Können Versandkostenangaben nach Gewicht gestaffelt werden?
Wie müssen die Versandkosten in einem Onlineshop dargestellt werden?
Können die Versandkosten irgendwo auf der Internetseite angegeben werden?

 

Wer hat gegenüber Endverbrauchern Gesamtpreise anzugeben?

Die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen ist ein zentrales Element der Preisangabenverordnung (PangV) und dient der Preisklarheit und Preiswahrheit im Verbraucherschutz. Sie stellt sicher, dass Verbraucher bereits vor einem Kauf eine vollständige und transparente Preisangabe erhalten, um Preise leichter vergleichen zu können.

Gesetzliche Grundlage: § 3 PangV

Gemäß § 3 der Preisangabenverordnung (PangV) muss jeder, der Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet, die Preise in einer bestimmten Form angeben. Dabei ist insbesondere zu beachten:

  • Der Gesamtpreis muss klar erkennbar und gut lesbar sein.
  • Der Gesamtpreis ist der Endpreis, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
  • Falls erforderlich, sind auch zusätzliche Kosten, wie Liefer- oder Versandkosten, anzugeben.

Wer ist zur Preisangabe verpflichtet?

Die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen gilt für alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern abschließen und dabei Waren oder Dienstleistungen entgeltlich anbieten. Dies betrifft insbesondere:

  1. Einzelhändler
    • Geschäfte im stationären Handel
    • Supermärkte
    • Elektronikmärkte
    • Möbelhäuser
    • Bekleidungsgeschäfte
  2. Online-Shops und E-Commerce-Anbieter
    • Betreiber von Webshops (z. B. Amazon, Zalando, eigene Online-Shops)
    • Online-Marktplätze wie eBay oder Etsy, sofern gewerblich verkauft wird
    • Digitale Dienstleistungen, z. B. Streaming-Dienste oder Software-Abonnements
  3. Dienstleister
    • Handwerksbetriebe (z. B. Maler, Friseure, Autowerkstätten)
    • Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte (sofern Festpreise für Dienstleistungen angegeben werden)
    • Fitnessstudios, Kosmetikstudios oder Wellness-Einrichtungen
  4. Gastronomie und Hotellerie
    • Restaurants, Cafés, Bars
    • Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen
    • Catering-Services
  5. Tankstellen und Verkehrsunternehmen
    • Tankstellen müssen die Kraftstoffpreise leicht erkennbar und gut lesbar ausweisen
    • ÖPNV und Fernbusunternehmen müssen Gesamtpreise für Fahrkarten angeben
  6. Makler und Immobilienanbieter
    • Immobilienmakler müssen ihre Provision inklusive Umsatzsteuer angeben
    • Vermieter müssen Gesamtpreise für Ferienwohnungen oder möblierte Wohnungen ausweisen

Was ist mit zusätzlichen Kosten?

Falls zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten anfallen, müssen diese entweder konkret beziffert oder – falls eine genaue Angabe nicht möglich ist – der Hinweis erfolgen, dass zusätzliche Kosten anfallen.
Beispiel:

  • „Versandkosten: 4,99 €“ (zulässig)
  • „Versandkosten auf Anfrage“ (unzulässig)
  • „Versandkosten variieren je nach Lieferort“ (nur zulässig, wenn die Kosten detailliert in einer Tabelle angegeben sind)

Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtpreisangabe

Nicht alle Anbieter sind verpflichtet, Gesamtpreise anzugeben. Privatpersonen, die gelegentlich Waren verkaufen (z. B. über eBay Kleinanzeigen oder Flohmärkte), fallen nicht unter die PangV. Die Preisangabenverordnung gilt nur für gewerbliche Anbieter.

Zudem gibt es einige besondere Fälle, in denen keine Gesamtpreisangabe erforderlich ist:

  • Versteigerungen nach § 156 BGB (z. B. Auktionen von Auktionshäusern, aber nicht eBay)
  • Finanzprodukte (z. B. Anlageprodukte, Kredite) – hier gelten gesonderte Regelungen

Fazit

Jeder, der als Unternehmer Waren oder Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss die Preisangabenverordnung (PangV) beachten. Gesamtpreise müssen inklusive aller Kosten angegeben werden, um Preistransparenz sicherzustellen. Verstöße gegen diese Vorschrift können als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet und abgemahnt werden.

nach oben

Gilt die PangV auch bei meinen privaten Verkäufen?

Die PangV gilt ausschließlich für Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen geschäftsmäßig anbieten. Privatpersonen, die gelegentlich etwas verkaufen, unterliegen dieser Pflicht nicht. Dies ergibt sich aus § 1 PangV, der sich ausdrücklich auf gewerbliche Anbieter bezieht.

Beispiel:

  • Gewerblicher Verkäufer: Ein Online-Shop auf eBay oder Amazon ist verpflichtet, Preise inklusive aller Kosten und Steuern anzugeben.
  • Privatverkäufer: Eine Person, die ihren gebrauchten Laptop über eBay Kleinanzeigen verkauft, muss sich nicht an die PangV halten.

Wann gilt ein Verkäufer als gewerblich?

Nicht immer ist die Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Verkauf eindeutig. Die Rechtsprechung stellt auf verschiedene Indizien ab, um zu entscheiden, ob jemand tatsächlich als Unternehmer im Sinne der PangV gilt. Wer regelmäßig und in größerem Umfang Waren verkauft, kann als gewerblich eingestuft werden – mit entsprechenden Pflichten.

Indizien für einen gewerblichen Verkauf:

  1. Regelmäßigkeit: Wer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Waren verkauft, wird unter Umständen als gewerblicher Händler eingestuft.
  2. Gewinnerzielungsabsicht: Wer mit der Absicht handelt, Gewinne zu erzielen, statt nur gelegentlich private Gegenstände zu verkaufen, gilt als Unternehmer.
  3. Umfang und Menge der Verkäufe: Wer monatlich eine größere Anzahl von Artikeln verkauft, kann unter die PangV fallen.
  4. Professionelle Verkaufsstrukturen: Eigene Webseite, eigenes Lager oder das Angebot von Neuware sind Indizien für einen gewerblichen Verkauf.
  5. Rechtsprechung: Gerichte haben in vielen Fällen entschieden, dass Verkäufer, die eine große Menge an Waren verkaufen, als Unternehmer gelten.

Ab wann muss sich ein Verkäufer an die PangV halten?

  • Gelegentliche Verkäufe von gebrauchten Gegenständen (z. B. aus Haushaltsauflösungen) fallen nicht unter die PangV.
  • Wer jedoch regelmäßig Neuware verkauft, kann als Unternehmer gelten und ist dann zur Angabe von Gesamtpreisen inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile verpflichtet.

Auswirkungen einer fehlerhaften Einstufung

Falls sich ein Verkäufer zu Unrecht als „Privatperson“ ausgibt, obwohl er tatsächlich gewerblich tätig ist, kann dies rechtliche Folgen haben:

  1. Abmahnung wegen Verstoß gegen die PangV
    • Wettbewerbsverbände oder Konkurrenten können Abmahnungen aussprechen.
  2. Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
    • Ein fehlender oder falscher Gesamtpreis kann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen.
  3. Steuerliche Konsequenzen
    • Wer gewerblich verkauft, muss Umsatzsteuer ausweisen (sofern umsatzsteuerpflichtig).

Besonderheit: Plattformen wie eBay oder Amazon

  • Plattformen wie eBay, Amazon oder Etsy sind verpflichtet, gewerbliche Anbieter klar zu kennzeichnen.
  • Viele Verkäufer versuchen, sich als Privatpersonen auszugeben, um Vorschriften wie die PangV oder steuerliche Verpflichtungen zu umgehen.
  • Tipp: Wer häufig über solche Plattformen verkauft, sollte sich vorab informieren, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Fazit

Die Preisangabenverordnung (PangV) gilt grundsätzlich nicht für private Verkäufe, sondern nur für gewerbliche Anbieter. Wer jedoch regelmäßig Waren verkauft, kann als Unternehmer eingestuft werden und muss die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen beachten. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen, um Abmahnungen oder steuerliche Probleme zu vermeiden.

nach oben

Was sind sonstige Preisbestandteile?

Die Preisangabenverordnung (PangV) schreibt vor, dass Preise gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise angegeben werden müssen. Das bedeutet, dass der angegebene Preis alle Kosten enthalten muss, die beim Kauf anfallen. Doch was genau zählt als sonstiger Preisbestandteil?

Definition und gesetzliche Grundlage

Laut § 3 PangV muss der Gesamtpreis klar erkennbar und gut lesbar sein und sämtliche Preisbestandteile enthalten. Dazu gehören unter anderem:

  • Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
  • Liefer- und Versandkosten, sofern sie nicht gesondert angegeben werden
  • Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten (z. B. Gebühren für Kreditkartenzahlungen)
  • Zusätzliche Servicegebühren, die zwingend mit dem Kauf verbunden sind

Fehlende oder unzureichende Angaben können als Verstoß gegen die PangV gewertet werden und abgemahnt werden.

Welche Preisbestandteile müssen enthalten sein?

  1. Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
    • Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) muss immer in den Gesamtpreis eingerechnet sein.
    • Beispiel: Bei einem Produktpreis von 119 € muss bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % enthalten sein.
    • Ein Hinweis wie „Preis zzgl. 19 % MwSt.“ ist nur im B2B-Bereich zulässig, nicht aber gegenüber Verbrauchern.
  2. Pfandbeträge
    • Bei Einweg- oder Mehrwegverpackungen (z. B. Getränke in Pfandflaschen) muss das Pfand zusätzlich zum Gesamtpreis angegeben werden.
    • Beispiel: „Preis: 1,49 € zzgl. 0,25 € Pfand“ ist korrekt.
    • Das Pfand zählt nicht zum Gesamtpreis, muss aber klar erkennbar und gut lesbar sein.
  3. Liefer-, Versand- und Servicekosten
    • Wenn Versandkosten anfallen, müssen diese vor dem Kauf klar angegeben werden.
    • Beispiel: „Preis: 49,99 € zzgl. 5,99 € Versandkosten“ ist zulässig.
    • Ist eine genaue Angabe nicht möglich, muss der Händler darauf hinweisen, dass zusätzliche Kosten entstehen.
    • Unzulässig: „Versandkosten auf Anfrage“
    • Tipp für Onlineshops: Versandkosten sollten bereits auf der Produktseite und nicht erst im Checkout-Prozess sichtbar sein.
  4. Zahlungsgebühren (z. B. für Kreditkartenzahlung)
    • Zahlungsarten dürfen keine versteckten Zusatzkosten haben.
    • Beispiel: Eine Gebühr für PayPal-Zahlung oder Kreditkartenzahlung muss bereits bei der Preisangabe sichtbar sein.
  5. Servicegebühren, die zwingend anfallen
    • In Branchen wie Tourismus und Ticketverkauf gibt es oft zusätzliche Buchungs- oder Servicegebühren.
    • Diese müssen von Anfang an transparent ausgewiesen werden.

Sonderfälle: Wann sind zusätzliche Kosten separat anzugeben?

Nicht alle Preisbestandteile müssen in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Einige dürfen separat angegeben werden, wenn sie nicht für alle Kunden anfallen. Dazu gehören:

  1. Versandkosten (falls vom Lieferort abhängig)
    • Beispiel: Ein Händler kann unterschiedliche Versandkosten für Deutschland und Österreich berechnen und diese gesondert ausweisen.
  2. Ratenzahlungszuschläge
    • Wenn ein Produkt über Ratenzahlung erworben werden kann, müssen die Gesamtkosten inklusive Zinsen angegeben werden.
    • Pflichtangaben: Effektiver Jahreszins, Laufzeit, monatliche Rate
  3. Zusätzliche Gebühren bei bestimmten Dienstleistungen
    • In Hotels muss der Endpreis auch eventuell anfallende Kurtaxen enthalten oder darauf hinweisen.

Verstöße gegen die PangV: Mögliche Folgen

Wer gegen die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises verstößt, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen:

  • Abmahnungen durch Verbraucherzentralen oder Wettbewerber
  • Bußgelder durch Aufsichtsbehörden
  • Klagen wegen Irreführung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Ein bekannter Fall betraf Airlines, die versteckte Gebühren für Gepäck oder Zahlung per Kreditkarte hatten. Gerichte entschieden, dass der beworbene Ticketpreis alle notwendigen Kosten enthalten muss.

nach oben

Darf angegeben werden, dass die Bereitschaft besteht über die Preise zu verhandeln?

Die Preisangabenverordnung (PangV) verpflichtet Händler dazu, gegenüber Verbrauchern klare, eindeutige und verbindliche Preisangaben zu machen. Doch stellt sich die Frage, ob Unternehmen angeben dürfen, dass sie bereit sind, über Preise zu verhandeln. Dies betrifft insbesondere Branchen wie den Autohandel, Möbelhandel oder den Immobilienmarkt, wo Preisverhandlungen häufig vorkommen.

1. Grundsatz: Preise müssen verbindlich sein

Laut § 1 PangV müssen Preise für Verbraucher klar, eindeutig und leicht erkennbar sein. Eine Angabe wie „Preis auf Verhandlungsbasis“ oder „Preis verhandelbar“ kann problematisch sein, da sie die notwendige Preisklarheit infrage stellt.

Relevante Vorschriften:

  • § 1 Abs. 1 PangV: Preise müssen einschließlich der Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile angegeben werden.
  • § 3 PangV: Der Gesamtpreis muss leicht erkennbar und gut lesbar sein.
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unklare oder irreführende Preisangaben können als wettbewerbswidrig angesehen werden.

Fazit:
Preisverhandlungen sind grundsätzlich erlaubt, aber die Angabe „Preis verhandelbar“ ist problematisch, weil sie keine eindeutige Preisangabe enthält.

2. In welchen Fällen sind Preisverhandlungen zulässig?

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen und Branchen, in denen Verhandlungen üblich sind:

a) Autohandel und Möbelhandel

  • Händler dürfen mit Kunden Preisnachlässe verhandeln, aber der beworbene Preis muss trotzdem ein klarer Gesamtpreis sein.
  • Zulässig:
    • „Listenpreis: 29.999 € – Sonderrabatt auf Anfrage“
    • „Preis: 1.499 € – Fragen Sie nach unserem aktuellen Angebot“
  • Unzulässig:
    • „Preis: Verhandelbar“
    • „Kostenloses Angebot – Preis auf Anfrage“

b) Immobilienmarkt und Maklerprovision

  • Immobilienmakler müssen ihre Provision klar ausweisen. Die Angabe „Provision auf Verhandlungsbasis“ ist nicht zulässig, da sie gegen die PangV verstößt.
  • Preise für Immobilien selbst können verhandelbar sein, jedoch muss ein Gesamtpreis angegeben werden.
  • Zulässig:
    • „Kaufpreis: 500.000 €, Verhandlung möglich“
    • „Mietpreis: 1.500 € inkl. Nebenkosten“
  • Unzulässig:
    • „Kaufpreis auf Anfrage“ (Verstoß gegen die PangV)

c) Dienstleistungen

  • Dienstleister dürfen grundsätzlich individuelle Angebote erstellen, aber auf Webseiten oder in Werbeanzeigen müssen sie klare Preise angeben.
  • Zulässig:
    • „Unsere Pakete beginnen ab 99 € – Individuelle Preise auf Anfrage“
  • Unzulässig:
    • „Preis nach Verhandlung“

3. Alternativen: Wie kann man Preisverhandlungen rechtssicher formulieren?

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Preismodelle transparent und rechtssicher gestalten.

Empfohlene Formulierungen: „Preis: 1.999 € – Kontaktieren Sie uns für Ihr individuelles Angebot“
„Unsere Preise beginnen bei 500 € – Fragen Sie nach einem persönlichen Rabatt“
„Kaufpreis: 499.000 €, Verhandlung möglich“

🚫 Unzulässig:
Preis auf Anfrage
Verhandelbar
Nach Vereinbarung

4. Fazit: Preisverhandlungen ja, aber mit klaren Vorgaben

Händler und Dienstleister dürfen durchaus Rabatte und individuelle Angebote anbieten, aber die Angabe „Preis verhandelbar“ oder „Preis auf Anfrage“ verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PangV).

nach oben

Welche Angaben sind zu machen? – Preisangaben nach der PangV richtig ausweisen

Die Preisangabenverordnung (PangV) legt fest, welche Pflichten Unternehmen und Händler bei der Preisgestaltung haben, um Verbrauchern eine transparente und vergleichbare Preisbasis zu bieten. Falsche oder unvollständige Preisangaben können als Verstoß gegen die PangV gewertet werden und zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

1. Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung (PangV)

Gemäß § 3 PangV müssen folgende Angaben zwingend gemacht werden, wenn Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden:

Gesamtpreis („Endpreis“)

  • Der Preis muss klar erkennbar und gut lesbar sein.
  • Er muss alle gesetzlich vorgeschriebenen Preisbestandteile enthalten.
  • Beispiel: „Preis: 49,99 € (inkl. 19 % MwSt.)“

Umsatzsteuer („inkl. MwSt.“ oder „zzgl. MwSt.“ nur bei B2B)

  • Für Verbraucherangebote ist die Umsatzsteuer immer einzubeziehen.
  • Bei B2B-Angeboten ist die Angabe „zzgl. 19 % MwSt.“ zulässig.

Grundpreis (§ 4 PangV)

  • Falls Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden.
  • Beispiel: „1 kg Mehl: 2,99 € (Grundpreis: 0,30 €/100 g)
  • Relevante Mengeneinheiten: 1 Kilogramm, 100 Gramm, 1 Liter, 100 Milliliter, 1 Quadratmeter, 1 Kubikmeter.

Preisermäßigungen (§ 11 PangV)

  • Bei Rabatten und Sonderangeboten muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.
  • Beispiel:
    • „Vorheriger Preis: 99,99 €, jetzt nur 79,99 €
    • „Letzter Preis vor 30 Tagen: 49,99 €, aktueller Aktionspreis: 39,99 €

Versandkosten

  • Versandkosten müssen genau angegeben werden.
  • Falls die Versandkosten nicht pauschal angegeben werden können, muss ein Hinweis erfolgen.
  • Unzulässig: „Versandkosten auf Anfrage“
  • Zulässig: „Versand innerhalb Deutschlands: 4,99 €

Zusätzliche Preisbestandteile

  • Falls weitere Zuschläge oder Gebühren anfallen, müssen diese in den Preis integriert oder gesondert, aber klar ersichtlich angegeben werden.
  • Beispiel: „Pfand: 0,25 € zusätzlich zum Endpreis“

Preisverzeichnisse (§ 12 PangV)

  • In Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetrieben müssen Preise leicht erkennbar und gut lesbar ausgehängt werden.
  • Bsp.: Speisekarten mit Preisen müssen sichtbar ausliegen.

2. Besondere Preisangaben für verschiedene Branchen

a) Online-Shops und E-Commerce

  • Endpreis muss auf der Produktseite erkennbar sein (nicht erst im Warenkorb).
  • Angabe des Grundpreises bei Mengeneinheiten.
  • Preis für verschiedene Varianten (z. B. Farbe, Größe) muss eindeutig zugeordnet sein.
  • Rabattangaben müssen § 11 PangV entsprechen.

Richtig: „Aktionspreis: 39,99 € (ehemals 49,99 €, gültig für 30 Tage)“
Falsch: „UVP: 69,99 €, bei uns nur 49,99 €“ (keine 30-Tage-Regel geprüft)

b) Tankstellen

  • Kraftstoffpreise müssen leicht erkennbar und gut lesbar sein.
  • Digitale Preistafeln müssen aktuell gehalten werden.
  • Werbung mit Preisen muss den tatsächlichen Preis an der Zapfsäule widerspiegeln.

c) Hotels und Ferienwohnungen

  • Preise müssen alle Pflichtbestandteile enthalten:
    • Übernachtungspreis
    • Reinigungskosten
    • Kurtaxe (falls fällig)
  • Unzulässig: „Reinigungskosten auf Anfrage“
  • Zulässig: „Preis: 89 € pro Nacht inkl. Endreinigung

d) Dienstleistungen

  • Dienstleistungen mit festen Preisen müssen klar angegeben werden.
  • Falls ein Preis variabel ist, muss ein Mindestpreis oder eine Preisspanne angegeben werden.
  • Bsp.:
    • „Friseurdienstleistung: ab 29,99 € je nach Haarlänge“
    • „Autoreparatur: Stundensatz 89 €, zzgl. Materialkosten“

e) Makler und Immobilien

  • Maklerprovision muss inklusive MwSt. angegeben werden.
  • Unzulässig: „Provision 3 % zzgl. MwSt.“
  • Zulässig: „Provision: 3,57 % inkl. 19 % MwSt.

3. Typische Verstöße gegen die PangV

Häufige Fehler, die zu Abmahnungen und Bußgeldern führen können:

Unklare Rabatte: „20 % auf alles!“ → Fehlende Angabe des Vergleichspreises.
Fehlender Grundpreis: „500 g Kaffee für 4,99 €“ → Grundpreis pro kg muss angegeben sein.
Mehrwertsteuer fehlt: „Preis: 49,99 €“ (ohne Hinweis, ob inkl. oder exkl. MwSt.).
Versandkosten unklar: „Versandkosten je nach Region“ → Muss klar beziffert sein.
Hotelpreise ohne Endreinigung: „Übernachtung 50 €“ → Reinigungskosten müssen enthalten sein.

Folgen:

  • Abmahnung durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände
  • Bußgelder durch Behörden
  • Klagen nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

4. Fazit: Klare Preisangaben sind Pflicht

Jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PangV) beachten. Die Gesamtpreise müssen vollständig, transparent und leicht verständlich sein. Besonders wichtig sind:

  • Angabe des Gesamtpreises inkl. Umsatzsteuer
  • Grundpreise bei Mengeneinheiten
  • Preisermäßigungen nach § 11 PangV
  • Klare Angaben zu Versandkosten

Verstöße gegen die PangV können teuer werden – daher lohnt es sich, die Preisauszeichnung genau zu prüfen!

nach oben

Gilt die PangV auch für unverbindliche Preisangaben des Herstellers?

Die Preisangabenverordnung (PangV) soll Verbrauchern eine klare und transparente Preisgestaltung ermöglichen. Doch wie sieht es aus, wenn ein Hersteller oder Produzent Preise lediglich als unverbindliche Preisempfehlung (UVP) ausgibt? Müssen sich Hersteller an die Vorgaben der PangV halten?

1. Grundsatz: PangV gilt primär für Händler, nicht für Hersteller

Die PangV richtet sich in erster Linie an Händler und Dienstleister, die Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten. Hersteller geben oft unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) an den Handel weiter, sind aber nicht unmittelbar an die PangV gebunden, da sie in der Regel keine direkten Verkäufe an Endkunden tätigen.

Gesetzliche Grundlage:

  • § 1 Abs. 1 PangV: Preisangaben müssen sich an Verbraucher richten.
  • § 3 PangV: Gesamtpreisangabe muss enthalten sein, wenn ein Produkt zum Kauf angeboten wird.

Fazit: Hersteller sind von der PangV nicht direkt betroffen, solange sie keine Preise im direkten Verbraucherhandel angeben.

2. Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) – Sonderfall nach der PangV

Die UVP ist ein empfohlener Verkaufspreis, den der Hersteller für seine Produkte festlegt. Händler sind nicht verpflichtet, diesen Preis zu übernehmen.

a) Ist eine UVP eine verbindliche Preisangabe?

Nein. Eine UVP ist keine verpflichtende Preisangabe, sondern dient lediglich als Orientierung für den Handel.

  • Hersteller dürfen UVPs nicht irreführend verwenden.
  • UVPs müssen sich an marktüblichen Preisen orientieren.
  • Ein Händler kann eine UVP angeben, muss aber den tatsächlichen Verkaufspreis klar ausweisen.

Zulässig: „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 299 €, unser Preis: 249 €
Unzulässig: „Unverbindliche Preisempfehlung: 399 €, aktueller Preis: 199 €“ (wenn der UVP nie tatsächlich verlangt wurde)

b) UVP-Werbung: Darf ein Händler nur mit der UVP werben?

Händler dürfen die UVP als Referenzpreis angeben, müssen aber sicherstellen, dass:

  • die UVP tatsächlich vom Hersteller festgelegt wurde,
  • sie nicht irreführend hoch angesetzt ist,
  • sie nicht länger als 30 Tage als Vergleichspreis gilt (nach § 11 PangV).

Beispiel:

  • „Ehemaliger UVP: 1.299 € – Jetzt nur 899 €!“ ( zulässig, wenn UVP tatsächlich existierte)
  • „UVP: 1.999 €, jetzt 799 €!“ ( unzulässig, wenn der UVP unrealistisch ist)

c) UVP und Rabattaktionen

  • Nach § 11 PangV muss bei Rabatten der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden.
  • Händler dürfen also nicht mit einem fiktiven UVP als Vergleichspreis werben, sondern müssen den tatsächlichen vorherigen Preis angeben.

3. Was passiert, wenn ein Hersteller UVPs selbst veröffentlicht?

Wenn ein Hersteller auf seiner eigenen Webseite oder in Werbeanzeigen Preise angibt, dann gilt er in diesem Moment als Händler und muss die PangV einhalten.

Beispiel 1: Hersteller ohne eigenen Direktvertrieb

  • Hersteller A bewirbt sein Produkt mit: „Empfohlener Verkaufspreis: 599 €“.
  • Da das Produkt nicht direkt vom Hersteller verkauft wird, sondern nur über Händler verfügbar ist, muss der Hersteller keine Gesamtpreise nach PangV angeben.

Beispiel 2: Hersteller mit eigenem Online-Shop

  • Hersteller B verkauft seine Produkte sowohl über Händler als auch über einen eigenen Online-Shop.
  • Er muss dann auf seiner Webseite einen klaren Gesamtpreis inkl. Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben.

Achtung: Wenn ein Hersteller selbst mit Preisen wirbt, ohne diese anzubieten, könnte dies als irreführende Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden.

4. Fazit: PangV gilt nicht direkt für Hersteller, aber indirekt doch

  • Hersteller, die nur eine UVP an Händler weitergeben, unterliegen nicht der PangV.
  • Sobald ein Hersteller eigene Preise veröffentlicht oder direkt an Verbraucher verkauft, gelten die Pflichten der PangV.
  • Händler müssen sicherstellen, dass UVPs nicht irreführend sind und den Anforderungen der Preisangabenverordnung entsprechen.

nach oben

Wie hat die Angabe bei gewerbsmäßiger Vermittlung von Hotelübernachtungen zu erfolgen?

Die Preisangabenverordnung (PangV) legt klare Vorgaben fest, wie Preise für Hotelübernachtungen und andere Beherbergungsdienstleistungen bei gewerbsmäßiger Vermittlung dargestellt werden müssen. Diese Regelungen betreffen insbesondere Reisebüros, Buchungsplattformen (z. B. Booking.com, Expedia) sowie Vermittler von Ferienwohnungen oder Hotels.

1. Welche Vorschriften gelten für die Preisangabe bei Hotelvermittlungen?

Grundsätzlich müssen alle Preise für Hotelübernachtungen als Gesamtpreise angegeben werden. Dies bedeutet:

Gesamtpreis („Endpreis“)

  • Der Gesamtpreis muss klar erkennbar und gut lesbar sein.
  • Er muss alle verpflichtenden Preisbestandteile enthalten, insbesondere die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige obligatorische Gebühren.
  • Beispiel: „Doppelzimmer für 2 Personen: 89 € pro Nacht (inkl. MwSt.)

Angabe von Nebenkosten und Zusatzgebühren

  • Falls zusätzliche Kosten (z. B. Endreinigung, Kurtaxe, Servicegebühren) anfallen, müssen diese direkt erkennbar sein.
  • Unzulässig: „Hotelzimmer ab 99 € (exkl. Endreinigung & Kurtaxe)“
  • Zulässig: „Hotelzimmer: 99 € inkl. Endreinigung, zzgl. Kurtaxe: 3 € pro Person/Nacht

Preis für Zusatzleistungen angeben

  • Falls Frühstück, Wellnessangebote oder Parkplätze nicht im Grundpreis enthalten sind, muss dies klar erkennbar sein.
  • Beispiel: „Doppelzimmer: 120 € pro Nacht (ohne Frühstück). Frühstück optional: 12 € p. P.“

Transparente Preisstruktur für Buchungsplattformen

  • Buchungsportale wie Booking.com, Expedia oder HRS müssen sicherstellen, dass der Preis sofort vollständig ersichtlich ist und nicht erst am Ende des Buchungsprozesses.
  • Unzulässig: Erst im letzten Schritt versteckte „Servicegebühren“ oder „Bearbeitungsentgelte“.
  • Zulässig: Alle Zusatzkosten müssen bereits bei der ersten Preisangabe sichtbar sein.

2. Besondere Anforderungen bei Online-Hotelvermittlungen

a) Vergleichsportale und Buchungsplattformen

  • Bei Preisvergleichsportalen wie Trivago oder Check24 müssen die Preise einschließlich aller obligatorischen Kosten dargestellt werden.
  • Unzulässig: „Preis ab 89 €“ ohne Hinweis auf zusätzliche Steuern oder Gebühren.
  • Zulässig: „Gesamtpreis für 2 Nächte: 198 € inkl. MwSt. und Servicegebühren“.

b) Dynamische Preisgestaltung („ab-Preise“)

  • Viele Hotels und Vermittler nutzen flexible dynamische Preise, die sich je nach Nachfrage ändern.
  • Die PangV verlangt, dass stets der aktuell niedrigste buchbare Preis angezeigt wird.

Richtig:

  • „Zimmerpreise variieren je nach Saison – Preis ab 79 € pro Nacht (aktuelle Verfügbarkeit prüfen)“
    Falsch:
  • „Hotelzimmer schon ab 49 €“ – wenn dieser Preis nicht verfügbar ist.

c) Werbung mit Rabatten (§ 11 PangV)

  • Wenn ein Hotel oder Vermittler mit Preisermäßigungen wirbt, muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden.
  • Beispiel:
    • „Jetzt 99 € statt 129 € – Vorheriger Preis der letzten 30 Tage: 119 €“.

3. Welche Preisbestandteile müssen im Hotelpreis enthalten sein?

Gemäß PangV und UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) müssen folgende Bestandteile im Gesamtpreis enthalten sein:

Preisbestandteil

Muss enthalten sein?

Zimmerpreis pro Nacht

Ja

Umsatzsteuer

Ja

Endreinigung

Ja (wenn Pflichtbestandteil)

Servicegebühren

Ja

Kurtaxe oder Tourismusabgabe

Nein (muss aber klar angegeben werden)

Frühstück / Zusatzleistungen

Nein (muss optional buchbar sein)

Falls Zusatzkosten wie Kurtaxe oder Umweltabgaben nicht in den Zimmerpreis eingerechnet sind, muss dies klar und unmissverständlich vor Abschluss der Buchung kommuniziert werden.

4. Abmahnrisiken bei unklaren Preisangaben

Unvollständige oder irreführende Preisangaben können Abmahnungen durch Verbraucherzentralen oder Wettbewerber nach sich ziehen.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

Buchungsplattform verschleiert Servicegebühr

  • Ein Hotelportal wurde abgemahnt, weil eine zusätzliche Buchungsgebühr erst im letzten Buchungsschritt sichtbar war.
  • Urteil: Verstoß gegen die PangV und das UWG.

Hotel wirbt mit „ab 49 €“, obwohl dieser Preis nicht buchbar war

  • Ein Hotel wurde wegen irreführender Werbung abgemahnt, da der günstige „ab-Preis“ nie verfügbar war.
  • Urteil: Unzulässige Werbung nach UWG.

Kurtaxe erst nach Buchung sichtbar

  • Eine Vermittlungsplattform zeigte die Kurtaxe erst auf der Rechnung – dies wurde als Verstoß gegen die PangV gewertet.

5. Fazit: Klare Preisangaben sind Pflicht!

Alle Preise müssen als Gesamtpreise angegeben werden
Zwingend anfallende Gebühren (z. B. Servicegebühr, Endreinigung) müssen enthalten sein
Kurtaxe oder optionale Zusatzleistungen dürfen separat ausgewiesen werden, müssen aber klar erkennbar sein
Buchungsplattformen müssen transparente Preise ohne versteckte Gebühren ausweisen
Wer mit Rabatten wirbt, muss den letzten Preis der letzten 30 Tage nennen (§ 11 PangV)

Unzulässig sind versteckte Gebühren, irreführende „ab-Preise“ oder dynamische Preise ohne klare Angabe

nach oben

Muss bei der Vermietung einer Ferienwohnung bei der Angabe der Endpreise auch die Endreinigung beinhaltet sein?

Ja, die Endreinigung muss im Endpreis enthalten sein, wenn sie für alle Gäste verpflichtend anfällt. Nach der Preisangabenverordnung (PangV) § 3 muss der Gesamtpreis alle verpflichtenden Kosten beinhalten, die nicht optional sind.

🔹 Pflichtangabe:

  • „Ferienwohnung pro Nacht: 120 € (inkl. Endreinigung)“
  • „Ferienwohnung: 100 € pro Nacht, zzgl. Endreinigung 50 €“ (Verstoß gegen die PangV)

🔹 Ausnahme:

  • Falls die Endreinigung optional ist (z. B. Selbstreinigung durch Gäste möglich), darf sie separat ausgewiesen werden.

Fazit:
Bei der Vermietung einer Ferienwohnung muss die Endreinigung im Endpreis enthalten sein, wenn sie obligatorisch ist. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die PangV vor.

nach oben

Muss auch bei der Angabe einer Maklerprovision die Mehrwertsteuer inkludiert sein?

Ja, die Maklerprovision muss inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden, wenn sie gegenüber Verbrauchern ausgewiesen wird. Nach § 1 Abs. 1 PangV muss der Gesamtpreis alle verpflichtenden Kosten enthalten, einschließlich der Umsatzsteuer.

🔹 Pflichtangabe:

  • „Maklerprovision: 3,57 % inkl. 19 % MwSt.“
  • „Maklerprovision: 3 % zzgl. 19 % MwSt.“ (Unzulässig gegenüber Verbrauchern)

🔹 Ausnahme:

  • Bei B2B-Transaktionen kann die Provision auch netto (zzgl. MwSt.) angegeben werden.

Fazit:
Die Maklerprovision muss immer als Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden, wenn sie sich an private Käufer oder Mieter richtet.

nach oben

Sind die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten näher zu beziffern?

Ja, die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten müssen konkret angegeben werden, wenn sie anfallen. Nach § 3 Abs. 1 PangV müssen Verbraucher vor dem Kauf über alle Kosten klar informiert werden.

🔹 Pflichtangaben:

  • „Versand innerhalb Deutschlands: 4,99 €“
  • „Kostenloser Versand ab 50 € Bestellwert“
  • „Versandkosten auf Anfrage“ (Unzulässig, da nicht transparent)

🔹 Ausnahme:

  • Falls die Versandkosten nicht genau bestimmbar sind (z. B. Auslandslieferungen), muss ein klarer Hinweis erfolgen:
    • „Versandkosten variieren je nach Lieferland – Preisberechnung im Checkout“

Fazit:
Versandkosten müssen klar beziffert werden. Unklare Angaben wie „auf Anfrage“ verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PangV).

nach oben

Reicht es aus, wenn der Verkäufer die Möglichkeit bietet, z.B. die Auslandsversandkosten zu erfragen?

Nein, es reicht nicht aus, wenn der Verkäufer lediglich die Möglichkeit bietet, die Auslandsversandkosten auf Anfrage zu erfragen. Gemäß der Preisangabenverordnung (PangV) § 3 müssen die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten klar erkennbar und gut lesbar sein.

🔹 Pflicht zur transparenten Angabe:

  • Die Versandkosten müssen konkret beziffert werden, wenn sie bekannt sind.
  • Falls die exakte Höhe nicht vorab berechenbar ist, muss angegeben werden, wie sich die Kosten berechnen.

🔹 Zulässige Formulierungen:
„Versand nach Deutschland: 4,99 € – EU: 9,99 € – Weltweit: 19,99 €“
„Auslandsversandkosten variieren je nach Zielland – werden im Checkout berechnet“
„Versandkosten für nicht aufgeführte Länder auf Anfrage – Mindestkosten 15 €“

🔹 Unzulässige Angaben:
„Versandkosten auf Anfrage“ (Verstoß gegen die PangV)
„Auslandsversand nach Absprache“

Fazit:
Händler dürfen die Auslandsversandkosten nicht nur auf Anfrage nennen, sondern müssen entweder konkrete Preise oder zumindest eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage angeben. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PangV) vor, der abgemahnt werden kann.

nach oben

Welchen Grundsätzen muss die Angabe der Gesamtpreise genügen? 

Die Preisangabenverordnung (PangV) legt klare Grundsätze für die Angabe von Gesamtpreisen fest, um Preisklarheit und Preistransparenz für Verbraucher zu gewährleisten. Die Angabe des Gesamtpreises muss dabei bestimmten Anforderungen genügen, um Verstöße gegen die PangV und Abmahnungen zu vermeiden.

1. Gesamtpreis muss alle Kosten enthalten (§ 3 PangV)

Der Gesamtpreis ist der Endpreis, den der Verbraucher tatsächlich zahlen muss. Dies bedeutet:
Einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
Keine versteckten Zusatzkosten
Klare und vollständige Angabe von Liefer- und Versandkosten

💡 Beispiel für eine korrekte Angabe:
„Preis: 49,99 € (inkl. MwSt. und Versandkosten)“
Unzulässig: „Preis: 49,99 € zzgl. Versandkosten“ (ohne konkrete Angabe der Versandkosten)

2. Preisangabe muss klar erkennbar und gut lesbar sein

  • Der Gesamtpreis muss sofort sichtbar sein und darf nicht versteckt in AGB oder Fußnoten stehen.
  • Schriftgröße, Kontrast und Platzierung müssen so gewählt werden, dass der Preis leicht erkennbar und deutlich lesbar ist.
  • Unzulässig: Preisangaben nur nach einem Klick oder im letzten Bestellschritt.

Tipp für Online-Shops: Der Gesamtpreis muss direkt auf der Produktseite erkennbar sein und nicht erst im Warenkorb.

3. Preiswahrheit und Preisklarheit (§ 1 PangV, UWG)

  • Irreführende Preisangaben sind verboten (z. B. künstlich überhöhte „UVP“ als Referenzpreis).
  • Gesamtpreis muss zutreffend sein und darf nicht nachträglich durch versteckte Gebühren steigen.

Beispiel für unzulässige Angabe:
„Hotelzimmer für 99 €!“ → Erst im Buchungsprozess kommt eine Servicegebühr von 15 € hinzu = Verstoß gegen die PangV

4. Pflicht zur Angabe des Grundpreises (§ 4 PangV)

  • Bei Produkten, die nach Menge, Gewicht, Volumen oder Fläche verkauft werden, muss der Grundpreis zusätzlich zum Gesamtpreis angegeben werden.
  • Einheitliche Mengeneinheiten:
    1 kg,1 l, 1 m², 1 m³

Beispiel:
„500 g Kaffee: 4,99 € (Grundpreis: 9,98 €/kg)“
Unzulässig: „500 g Kaffee: 4,99 €“ (ohne Grundpreisangabe)

5. Angabe von Preisermäßigungen (§ 11 PangV)

  • Bei Rabatten oder Preisermäßigungen muss der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Reduzierung angegeben werden.
  • Verhindert künstlich überhöhte UVPs oder Fake-Rabatte.

Beispiel für eine zulässige Rabattangabe:
„Jetzt für 79,99 € (niedrigster Preis in den letzten 30 Tagen: 89,99 €)“

Unzulässig: „50 % Rabatt – vorher 199,99 €, jetzt 99,99 €“ (wenn der ursprüngliche Preis nie 199,99 € war)

6. Besondere Anforderungen an Dienstleistungen und Hotelpreise

  • Hotelzimmer, Ferienwohnungen & Gastronomie:
    Alle verpflichtenden Kosten müssen enthalten sein (inkl. Endreinigung, Bedienungsgeld, Servicegebühren)
    Kurtaxe darf separat ausgewiesen werden, muss aber vorab erkennbar sein

Fehlende Endreinigung im Preis = Verstoß gegen die PangV!

Fazit: Korrekte Angabe von Gesamtpreisen schützt vor Abmahnungen

Gesamtpreise müssen alle verpflichtenden Kosten enthalten
Preis muss klar erkennbar und gut lesbar sein
Grundpreis ist zusätzlich erforderlich, wenn Mengeneinheiten gelten
Rabatte müssen nach § 11 PangV den letzten 30-Tage-Preis berücksichtigen
Keine versteckten Gebühren oder irreführenden Preisangaben

nach oben

Kann mit dem Bruttopreis mit der Angabe „inkl. MWSt.“ geworben werden?

Ja, die Angabe „inkl. MwSt.“ beim Bruttopreis ist grundsätzlich zulässig, bei den Angeboten über Fernabsatz sogar verpflichtend (§ 6 PAngV). Entscheidend ist, dass der Gesamtpreis klar erkennbar und gut lesbar ist und alle verpflichtenden Preisbestandteile enthält.

1. Gesetzliche Grundlage nach der Preisangabenverordnung (PangV)

Gemäß § 3 PangV müssen alle Preise gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreise angegeben werden. Das bedeutet:
Der Preis muss die Mehrwertsteuer enthalten.
Die Angabe „inkl. MwSt.“ ist zulässig, im Fernabsatz verpflichtend.
Die Umsatzsteuer darf nicht separat aufgeschlagen werden.

Beispiel für zulässige Preisangaben:
„Preis: 49,99 €“ (Mehrwertsteuer ist automatisch enthalten)
„Preis: 49,99 € inkl. MwSt.“ (Zusätzliche Klarstellung, aber nicht notwendig)

2. Muss „inkl. MwSt.“ immer angegeben werden?

  • Nein, denn laut PangV muss der Gesamtpreis bereits alle Preisbestandteile enthalten, ohne dass dies zusätzlich erklärt werden muss. Ausgenommen hiervon wären, die Preisangaben im Fernabsatz. 
  • Ja, wenn Händler zusätzliche Preiskomponenten haben, z. B. wenn zwischen Netto- und Bruttopreis unterschieden wird (z. B. B2B-Preise).

Unzulässig:

  • „Preis: 49,99 € zzgl. MwSt.“ (Verboten bei Verbraucherangeboten, zulässig im B2B-Bereich)
  • „Preis: 49,99 € exkl. MwSt.“ (Verstoß gegen die PangV im B2C-Geschäft)

3. Wann ist „inkl. MwSt.“ sinnvoll?

  • Wenn Händler sich explizit an Verbraucher richten, kann die Angabe „inkl. MwSt.“ für mehr Transparenz sorgen.
  • Im Falle eines Angebotes über den Fernabsatz, wäre die Angabe sogar verpflichtend.
  • In grenzüberschreitenden Verkäufen kann die Angabe sinnvoll sein, da unterschiedliche Mehrwertsteuersätze gelten können.
  • In der Gastronomie oder Hotellerie ist es ratsam, „inkl. MwSt.“ anzugeben, da oft zusätzliche Gebühren (z. B. Servicepauschalen) anfallen.

4. Fazit: „Inkl. MwSt.“ ist erlaubt und im Fernabsatzhandel erforderlich

Die Mehrwertsteuer muss im Gesamtpreis enthalten sein.
Die Angabe „inkl. MwSt.“ ist erlaubt und im Fernabsatz erforderlich.
B2B-Händler dürfen Netto-Preise ausweisen, müssen dies aber klar kennzeichnen.

nach oben

Kann nur der Nettopreis mit der Angabe „zzgl. MWSt.“ genannt werden?

1. Grundsatz: Wer darf Nettopreise mit „zzgl. MwSt.“ angeben?

Die Preisangabenverordnung (PangV) § 3 schreibt vor, dass gegenüber Verbrauchern (B2C) immer der Gesamtpreis (Bruttopreis) inklusive Mehrwertsteuer angegeben werden muss. Die Angabe „zzgl. MwSt.“ ist nur im B2B-Bereich zulässig.

Erlaubt für Geschäftskunden (B2B):

  • „Preis: 499,99 € zzgl. 19 % MwSt.“ (bei Angeboten für Unternehmen)
  • „Preis: 499,99 € netto“ (bei Angeboten an Gewerbekunden)

Verboten für Verbraucher (B2C):

  • „Preis: 49,99 € zzgl. MwSt.“ (Verstoß gegen die PangV)
  • „Preis: 49,99 € netto“ (unzulässig bei Endkunden)

2. Wann ist die Nettopreisangabe zulässig?

  • Im B2B-Geschäft (z. B. Großhandel, Geschäftskunden-Plattformen, gewerbliche Dienstleistungen)
  • Wenn sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet (Hinweis erforderlich: „Angebot nur für Gewerbetreibende“)

Achtung: Fehlt ein Hinweis, dass sich das Angebot nur an Gewerbekunden richtet, kann eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen die PangV drohen.

3. Fazit:

Gegenüber Verbrauchern (B2C) ist ausschließlich der Bruttopreis anzugeben.
Die Angabe „zzgl. MwSt.“ ist nur für Gewerbekunden (B2B) zulässig, wenn dies klar erkennbar ist.
Werden Verbraucher und Gewerbekunden angesprochen, müssen beide Preise angegeben werden (Brutto und Netto).

nach oben

Wann muss ein Preisverzeichnis vorhanden sein?

Ein Preisverzeichnis ist immer dann erforderlich, wenn Unternehmen regelmäßig Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten und dabei nicht jeder Preis direkt am Produkt oder der Dienstleistung ersichtlich ist. Die Preisangabenverordnung (PangV) § 3 und § 12 gibt klare Vorgaben für das Vorhandensein und die Gestaltung von Preisverzeichnissen.

1. Wer muss ein Preisverzeichnis führen?

Ein Preisverzeichnis ist Pflicht für:
Dienstleister mit festen oder variablen Preisen (z. B. Friseure, Autowerkstätten, Rechtsanwälte, Handwerker)
Hotels, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe (z. B. Restaurants, Cafés, Ferienwohnungen)
Tankstellen (Preisverzeichnisse für Kraftstoffpreise)
Medizinische oder therapeutische Dienstleistungen (z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten)
Makler & Immobilienvermittler (Maklerprovisionen müssen transparent sein)

2. Wann ist ein Preisverzeichnis Pflicht?

🔹 Wenn nicht alle Preise direkt am Angebot ausgezeichnet sind

  • Beispiel: Friseur → Wenn unterschiedliche Preise für Haarschnitte je nach Haarlänge gelten, muss ein Preisaushang oder eine Preisliste im Geschäft vorhanden sein.

🔹 Wenn Dienstleistungen nach Aufwand oder Zeit berechnet werden

  • Beispiel: Handwerkerleistungen → Ein Stundensatz oder eine Preisspanne muss transparent ausgewiesen werden.

🔹 Wenn Zusatzkosten oder Gebühren anfallen

  • Beispiel: Hotels oder Ferienwohnungen → Falls Kurtaxe, Servicepauschalen oder Endreinigungskosten nicht im Zimmerpreis enthalten sind, müssen sie im Preisverzeichnis klar erkennbar sein.

3. Wo muss das Preisverzeichnis zugänglich sein?

  • Stationäre Unternehmen: Preisverzeichnisse müssen im Geschäft gut sichtbar sein (z. B. an der Kasse oder im Eingangsbereich).
  • Online-Shops & Webseiten: Preislisten müssen leicht auffindbar und gut lesbar sein (z. B. auf Produktseiten oder unter „Preise & Gebühren“).
  • Hotels & Gastronomie: Preisverzeichnisse müssen an gut zugänglichen Orten aushängen (z. B. am Hoteleingang oder in der Speisekarte).

4. Fazit

Ein Preisverzeichnis ist Pflicht, wenn nicht alle Preise direkt ersichtlich sind.
Dienstleister, Hotels, Restaurants, Tankstellen und Makler müssen Preislisten gut sichtbar aushängen.
Online-Shops müssen Preise und Zusatzkosten transparent darstellen.
Verstöße gegen die PangV können zu Abmahnungen und Bußgeldern führen.

nach oben

Müssen Preisverzeichnisse in Gaststätten vorhanden sein?

Ja, in Gaststätten, Restaurants, Cafés und Bars ist ein Preisverzeichnis Pflicht, um den Gästen eine klare und transparente Preisübersicht zu bieten. Dies ist in der Preisangabenverordnung (PangV) § 13 geregelt.

1. Wann ist ein Preisverzeichnis in Gaststätten erforderlich?

🔹 Immer, wenn Speisen und Getränke angeboten werden

  • Gäste müssen vor der Bestellung über die Preise informiert sein.
  • Alle Preise müssen inklusive Mehrwertsteuer und Bedienungsgeld sein.

🔹 Wenn es Zusatzkosten gibt

  • Beispiel: Zuschläge für Kartenzahlung oder besondere Servicegebühren müssen ausgewiesen werden.

2. Wo muss das Preisverzeichnis platziert sein?

An gut sichtbarer Stelle in der Gaststätte (z. B. am Eingang oder an der Theke)
In der Speisekarte oder Getränkekarte
Bei Außenplätzen (z. B. Biergarten) muss eine Preisliste zugänglich sein

Unzulässig: Preise nur auf Nachfrage oder erst auf der Rechnung sichtbar.

3. Fazit

Ja, Preisverzeichnisse sind in Gaststätten Pflicht.
Speisen und Getränke müssen mit Gesamtpreisen klar erkennbar sein.
Preise müssen vor der Bestellung sichtbar sein, z. B. durch eine ausgehängte oder ausgelegte Speisekarte.
Verstöße gegen die PangV können zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

nach oben

Müssen Preisverzeichnisse in Beherbergungsbetrieben vorhanden sein?

Ja, Beherbergungsbetriebe wie Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen oder Gästehäuser müssen ein Preisverzeichnis führen. Dies ist in der Preisangabenverordnung (PangV) § 13 geregelt. Ziel ist es, Gästen eine klare und transparente Übersicht über die Kosten zu bieten.

1. Wann ist ein Preisverzeichnis in Beherbergungsbetrieben Pflicht?

🔹 Wenn Übernachtungen angeboten werden

  • Preise für Zimmer oder Betten müssen inklusive Umsatzsteuer und aller verpflichtenden Nebenkosten angegeben werden.

🔹 Wenn zusätzliche Kosten anfallen

  • Kurtaxe, Endreinigung, Servicegebühren oder Zusatzleistungen (z. B. Frühstück, Parkplatz, WLAN) müssen angegeben werden.
  • Unzulässig: Versteckte Kosten erst auf der Rechnung sichtbar.

2. Wo muss das Preisverzeichnis sichtbar sein?

Am Empfang oder an der Rezeption (leicht einsehbar für Gäste)
Auf der Website des Hotels / Online-Buchungsplattformen
In den Zimmern oder auf Nachfrage verfügbar

Unzulässig: Preise erst auf Nachfrage oder in der Buchungsbestätigung sichtbar.

3. Fazit

Ja, Beherbergungsbetriebe müssen ein Preisverzeichnis führen.
Preise müssen transparent und vor der Buchung einsehbar sein.
Zusätzliche Gebühren (z. B. Kurtaxe, Endreinigung) müssen klar angegeben werden.
Ein fehlendes oder unvollständiges Preisverzeichnis kann rechtliche Konsequenzen haben.

nach oben

Müssen die Kosten der Benutzung der Telekommunikationsanlage in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten einsehbar sein?

Ja, die Kosten für die Nutzung von Telekommunikationsanlagen (z. B. Telefon, Fax, WLAN) in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen oder Gaststätten müssen transparent einsehbar sein. Dies ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (PangV) § 13, die eine klare Preiskennzeichnungspflicht für Dienstleistungen vorschreibt.

1. Wann müssen die Preise für Telekommunikationsleistungen angegeben werden?

🔹 Wenn die Nutzung kostenpflichtig ist

  • Falls WLAN, Telefon oder andere Kommunikationsdienste extra berechnet werden, muss dies vorab ersichtlich sein.
  • Beispiel: Gebühren für Zimmertelefone oder kostenpflichtiges Premium-WLAN.

🔹 Wenn unterschiedliche Preismodelle gelten

  • Stunden- oder Tagestarife für WLAN müssen klar ausgezeichnet sein.
  • Beispiel: „WLAN pro Tag: 4,99 € / WLAN pro Stunde: 1,99 €“.

Unzulässig: Wenn ein Hotel Gebühren für WLAN oder Telefon erst bei der Abreise berechnet, ohne dass Gäste vorher darüber informiert wurden.

2. Wo müssen diese Preise einsehbar sein?

An der Rezeption oder im Zimmer (z. B. auf einer Preisliste oder im Gästebuch)
Auf der Hotel-Website oder Buchungsplattformen
Bei öffentlichen Telefonen oder an Automaten sichtbar angebracht

Unzulässig: Keine Preisinformationen oder nur versteckte Hinweise in AGBs.

3. Fazit

Ja, Telekommunikationskosten in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten müssen einsehbar sein.
Preise für WLAN, Telefon oder Fax müssen klar und vorab angegeben werden.
Versteckte Gebühren oder fehlende Preisangaben verstoßen gegen die PangV und können Abmahnungen nach sich ziehen.

nach oben

Muss das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge in Beherbergungsbetrieben und Gaststätten im Preisen enthalten sein?

Ja, Bedienungsgeld und sonstige obligatorische Zuschläge müssen im Gesamtpreis enthalten sein. Nach der Preisangabenverordnung (PangV) § 13 sind Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe verpflichtet, alle verpflichtenden Preisbestandteile im Endpreis auszuweisen.

1. Was zählt zu Bedienungsgeld und sonstigen Zuschlägen?

Bedienungsgeld / Servicepauschalen (z. B. Kellnergebühren in Restaurants)
Zuschläge für besondere Tage (z. B. Feiertagszuschläge)
Pflichtgebühren für Zusatzleistungen (z. B. Endreinigung in Hotels)
Tourismus- oder Kulturförderabgaben, wenn sie nicht separat ausgewiesen werden dürfen

2. Wo müssen diese Gebühren sichtbar sein?

🔹 Bei Speisen und Getränken:

  • Alle Preise in der Speisekarte oder Getränkekarte müssen Endpreise inkl. Bedienungsgeld sein.
  • Unzulässig: „Preis: 19,99 € + 10 % Bedienungsgebühr“

🔹 In Hotels & Beherbergungsbetrieben:

  • Zimmerpreise müssen alle verpflichtenden Gebühren enthalten.
  • Falls zusätzliche Kosten anfallen, müssen sie klar erkennbar und gut lesbar sein.
  • Unzulässig: „Zimmerpreis 99 € + Servicepauschale 15 €“

Zulässiges Beispiel:

  • „Preis pro Nacht: 99 € inkl. Servicepauschale und Bedienungsgeld

3. Fazit

Ja, alle verpflichtenden Zuschläge müssen im Endpreis enthalten sein.
Preise in Speisekarten, Hotelangeboten oder auf Buchungsplattformen müssen transparent sein.
Versteckte Gebühren oder Servicepauschalen sind unzulässig und verstoßen gegen die PangV.

nach oben

Wie müssen Preisangaben an Tankstellen gestaltet sein?

Die Preisangabenverordnung (PangV) § 15 schreibt vor, dass Preise an Tankstellen klar, deutlich erkennbar und gut lesbar sein müssen. Dies dient der Preistransparenz für Verbraucher und soll verhindern, dass Autofahrer erst an der Zapfsäule von höheren Kosten überrascht werden.

1. Anforderungen an die Preisangaben an Tankstellen

Preise müssen für alle Kraftstoffarten gut sichtbar sein
Angabe des Gesamtpreises pro Liter (bzw. pro kg für gasförmige Kraftstoffe)
Aktualisierung in Echtzeit, sobald sich die Preise ändern
Preisanzeige muss auch aus angemessener Entfernung erkennbar sein

Beispiel für eine korrekte Preisauszeichnung:

  • Super E10: 1,75 €/Liter
  • Diesel: 1,89 €/Liter

Unzulässig:

  • Fehlende oder unklare Preisauszeichnung
  • Preisangaben nur an der Zapfsäule, aber nicht auf der Hauptanzeige

2. Anforderungen für alternative Kraftstoffe

  • Autogas (LPG) und Erdgas (CNG/LNG): Preisangabe pro Kilogramm
  • Wasserstoff-Tankstellen: Preisangabe pro Kilogramm
  • Elektroladesäulen: Preisangabe pro Kilowattstunde (kWh)

3. Besondere Vorschriften für digitale Preisanzeigen

  • Digitale Preisanzeigen müssen sofort aktualisiert werden, wenn sich der Preis ändert.
  • Preisänderungen dürfen nicht erst nach dem Tankvorgang sichtbar werden.

4. Fazit

Tankstellen müssen ihre Preise immer gut sichtbar ausweisen
Preisangaben müssen klar, aktuell und aus der Entfernung lesbar sein
Spezielle Regeln für Autogas, Erdgas, Wasserstoff und Elektroladesäulen gelten
Verstöße gegen die PangV können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen

nach oben

Gilt die PangV bei Versteigerungen?

1. Grundsatz: Die PangV gilt nicht für klassische Versteigerungen

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PangV sind Versteigerungen nach § 156 BGB von den Regelungen der Preisangabenverordnung (PangV) ausgenommen. Das bedeutet:
Auktionshäuser und gerichtliche Versteigerungen müssen keine Gesamtpreise angeben.
Der Endpreis wird erst mit dem Zuschlag bestimmt.
Die Angabe eines Grundpreises ist nicht erforderlich.

Beispiel:

  • Ein Kunstwerk wird in einem Auktionshaus versteigert.
  • Es gibt einen Startpreis von 500 €, aber der Endpreis ist unklar.
  • Die PangV gilt hier nicht, weil es sich um eine klassische Versteigerung nach § 156 BGB handelt.

2. Ausnahme: Online-Auktionen (z. B. eBay-Verkäufe)

Achtung: Die Preisangabenverordnung gilt für Online-Auktionen, wenn ein „Sofort-Kaufen“-Preis angegeben wird!

  • eBay-Auktionen mit „Sofort-Kaufen“-Option oder Mindestpreis: PangV gilt
  • Klassische eBay-Auktionen ohne Festpreis: PangV gilt nicht

Beispiel:

  • Ein Händler bietet ein Produkt auf eBay für 99 € „Sofort-Kaufen“ an.
  • Hier gilt die PangV → Alle Preisbestandteile (inkl. Versandkosten, MwSt.) müssen klar angegeben sein.

3. Fazit: Gilt die PangV bei Versteigerungen?

Nein, klassische Versteigerungen nach § 156 BGB sind ausgenommen.
Ja, wenn es sich um Online-Auktionen mit Festpreis oder „Sofort-Kaufen“-Option handelt.
Ja, wenn zusätzliche Gebühren oder Provisionen anfallen, müssen diese klar ersichtlich sein.

nach oben

Können Versandkostenangaben nach Gewicht gestaffelt werden?

Ja, Versandkosten können nach Gewicht gestaffelt werden, solange die Preisangabenverordnung (PangV) § 3 eingehalten wird. Das bedeutet, dass die Kostenstruktur für den Verbraucher klar, nachvollziehbar und gut lesbar sein muss.

1. Zulässige Staffelung der Versandkosten nach Gewicht

Klare und transparente Preisangabe erforderlich
Staffelung nach Gewicht muss eindeutig sein
Versandkosten müssen bereits vor dem Kauf erkennbar sein

Beispiele für zulässige Staffelungen:

  • „Versandkosten: bis 1 kg – 4,99 €, bis 5 kg – 7,99 €, über 5 kg – 9,99 €
  • „Versandgewicht berechnet sich automatisch im Warenkorb“

Unzulässig:

  • „Versandkosten nach Gewicht auf Anfrage“ (Verstoß gegen die PangV)
  • „Versandkosten variieren je nach Bestellung – genaue Kosten später sichtbar“

2. Besonderheiten für Online-Shops

  • Falls das Versandgewicht erst im Warenkorb berechnet wird, muss ein Hinweis auf die Staffelung direkt auf der Produktseite ersichtlich sein.
  • Versandkosten für grenzüberschreitende Lieferungen müssen ebenfalls klar staffelbar sein.

Beispiel für Online-Shop-Angabe:
„Die Versandkosten berechnen sich nach Gewicht: Eine detaillierte Übersicht finden Sie hier.“ (Verlinkung zur Staffelung)

3. Fazit

Ja, Versandkosten dürfen nach Gewicht gestaffelt werden.
Die Staffelung muss klar, gut lesbar und direkt ersichtlich sein.
Eine „Versandkosten auf Anfrage“-Angabe ist nicht zulässig.

nach oben

Wie müssen die Versandkosten in einem Onlineshop dargestellt werden?

Die Preisangabenverordnung (PangV) § 3 schreibt vor, dass Versandkosten in einem Onlineshop klar erkennbar, gut lesbar und transparent angegeben werden müssen. Verbraucher müssen bereits vor Abschluss des Kaufs über die anfallenden Versandkosten informiert sein.

1. Grundsätzliche Anforderungen an die Versandkostenangabe

Versandkosten müssen konkret beziffert sein
Keine versteckten oder erst nachträglich ersichtlichen Gebühren
Hinweis auf mögliche zusätzliche Kosten für internationalen Versand
Falls Versandkosten nicht pauschal sind, klare Berechnungsgrundlage angeben

Beispiele für zulässige Angaben:

  • „Versandkosten innerhalb Deutschlands: 4,99 €“
  • „Versandkostenfrei ab 50 € Bestellwert“
  • „Versandkosten nach Gewicht: Bis 1 kg – 3,99 €, bis 5 kg – 6,99 €“
  • „Versandkosten variieren je nach Lieferort – werden im Checkout berechnet“

Unzulässige Angaben:

  • „Versandkosten auf Anfrage“ (Verstoß gegen PangV)
  • „Versandkosten werden nach Bestellung berechnet“ (Intransparenz)
  • Erst im letzten Bestellschritt sichtbar (Versteckte Kosten = Abmahnrisiko)

2. Wo müssen die Versandkosten sichtbar sein?

📌 Auf der Produktseite (z. B. „zzgl. 4,99 € Versand“)
📌 In einer eigenen Versandkostentabelle oder FAQ-Seite (leicht zugänglich)
📌 Im Warenkorb vor dem Kaufabschluss (nicht erst nach der Zahlung)

Tipp für Online-Shops: Ein Link zur Versandkostenübersicht direkt unter der Preisangabe erhöht die Transparenz.

3. Sonderfälle: Auslandsversand & Speditionskosten

🔹 Bei internationalen Bestellungen: Versandkosten müssen für verschiedene Länder angegeben oder klar darauf hingewiesen werden, dass sie im Checkout berechnet werden.
🔹 Sperrgut & Speditionsware: Wenn eine Lieferung nicht pauschal berechnet werden kann, muss eine nachvollziehbare Berechnungsgrundlage angegeben sein.

„Speditionsversand ab 39,99 € – genaue Kosten werden nach Lieferadresse berechnet“

Unzulässig:
„Speditionskosten auf Anfrage“ (fehlende Transparenz)

4. Fazit: Was ist in einem Onlineshop Pflicht?

Versandkosten müssen klar, konkret und vor dem Kauf ersichtlich sein
Die Berechnung muss nachvollziehbar sein (pauschal, nach Gewicht, nach Bestellwert etc.)
Keine versteckten oder erst nachträglich berechneten Gebühren
Auslandsversand und Speditionskosten müssen klar geregelt sein

nach oben

Können die Versandkosten irgendwo auf der Internetseite angegeben werden?

Nein, die Versandkosten müssen klar erkennbar und gut lesbar sein und dürfen nicht versteckt auf einer separaten Unterseite stehen. Nach § 3 PangV müssen sie direkt beim Produkt oder spätestens im Warenkorb sichtbar sein.

Zulässig:

  • Direkt auf der Produktseite („zzgl. 4,99 € Versand“)
  • Verlinkung zu einer Versandkostenseite von der Produktseite aus
  • Versandkostenangabe im Warenkorb vor Kaufabschluss

Unzulässig:

  • „Versandkosten finden Sie in unseren AGB“
  • „Versandkosten auf Anfrage“
  • Erst nach Eingabe der Lieferadresse sichtbar

Fazit: Versandkosten müssen leicht auffindbar sein, am besten direkt bei der Preisangabe oder im Warenkorb sichtbar.

nach oben

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Sportveranstaltungen bieten eine Vielzahl an spannenden und emotionalen Momenten, die gerne in Bildern festgehalten werden – sei es von professionellen Fotografen, Vereinsmitglied…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In der digitalen Ära, in der Informationen schnell verbreitet und archiviert werden, sehen sich Unternehmen mit neuen Herausforderungen im Wettbewerbs- und Urheberrecht konfrontie…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Am 27. Oktober 2023 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln ein Urteil gefällt, das weitreichende Auswirkungen auf die Werbung für ästhetische Behandlungen hat (Az. 6 U 77/23). Konkr…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
In einer Zeit, in der digitale Werbeformen wie E-Mail-Marketing, personalisierte Online-Werbung und Social-Media-Kampagnen im Fokus stehen, wirkt Briefwerbung beinahe nostalgisch…