PUMA Streifendesign: OLG Düsseldorf untersagt Schuhdesign
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 25.09.2025 (I-20 U 35/25) entschieden, dass zwei Streifengestaltungen auf Sportschuhen einer spanischen Herstellerin die Unionsbildmarke von PUMA verletzen. Für diese beiden Modelle wurde ein Verbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen. Ein drittes, ebenfalls angegriffenes Streifendesign blieb zulässig. Die Entscheidung ist rechtskräftig und gibt wichtige Leitplanken zur Frage, wann dekorative Schuhstreifen als kennzeichenmäßige Herkunftshinweise verstanden werden.
Kurzer Überblick: Worum es geht
PUMA kennzeichnet seine Schuhe seit Jahren mit einem charakteristischen, europaweit geschützten Formstreifen. Eine in Spanien ansässige Herstellerin vertrieb über den eigenen Online-Shop auch nach Deutschland drei Modelle mit Streifenmotiven. PUMA sah hierin eine Verletzung der Unionsbildmarke und beantragte den einstweiligen Stopp von Angebot, Vertrieb und Bewerbung in der Europäischen Union.
Verfahrensgang: Wie es zur Entscheidung kam
Zu Beginn erließ das Landgericht Düsseldorf am 08.05.2024 eine einstweilige Verfügung – allerdings nur für Deutschland. Nach Widerspruch der Herstellerin hob das Landgericht die Verfügung mit Urteil vom 18.03.2025 wieder auf. Begründung: keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr. Den Antrag auf unionsweite Untersagung hatte das Landgericht zudem zurückgewiesen. Gegen diese Teilabweisung legte PUMA keine sofortige Beschwerde ein.
PUMA verfolgte mit der Berufung zum OLG Düsseldorf den unionsweiten Antrag weiter. Der Senat sah sich international zuständig, weil die Antragsgegnerin sich im Berufungsverfahren ohne erneute Rüge in die Sache eingelassen hatte. Ein unionsweites Verbot kam gleichwohl nicht mehr in Betracht, weil die landgerichtliche Ablehnung insoweit rechtskräftig war. Der Prüfungsmaßstab beschränkte sich damit auf ein Verbot für Deutschland.
Der Sachverhalt im Detail: Die drei Streifendesigns
Alle drei angegriffenen Modelle wiesen seitliche Streifenelemente auf, die in ihrer Anordnung den für Sportschuhe typischen Blickfang bilden.
Bei zwei Modellen verlief der Streifen – wie bei der PUMA-Bildmarke – aus der Perspektive des Betrachters von links unten nach rechts oben in einem sehr ähnlichen Anstiegswinkel von ungefähr 15 Grad. Der Streifen verjüngte sich im Verlauf erkennbar. Teilweise gab es zwei schmale Unterbrechungen; der optische Eindruck blieb dennoch der eines durchgehenden, dynamischen Streifens.
Beim dritten Modell fehlte dieses durchgehende Bandelement. Stattdessen wirkten zwei voneinander getrennte Streifenelemente nebeneinander. Die visuelle Botschaft war eher segmentartig als „aus einem Guss“.
Rechtlicher Maßstab: Markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr
Im Markenrecht kommt es bei Bild- und Formzeichen im Mode- und Sportsegment häufig darauf an, ob ein Gestaltungselement über bloße Zierde hinaus als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Gerade bei seitlichen Streifen auf Sportschuhen ist das regelmäßig der Fall, weil Verbraucher solche Linienführungen als Wiedererkennungsmerkmal eines bestimmten Herstellers wahrnehmen.
Liegt markenmäßige Benutzung vor, wird die Verwechslungsgefahr im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilt. Maßgebliche Faktoren sind insbesondere:
- Zeichenähnlichkeit nach dem Gesamteindruck
- Warenidentität (hier: Schuhe)
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke, auch gesteigert durch Bekanntheit und intensive Benutzung
- Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers im Segment
Entscheidungsgründe des OLG Düsseldorf: Warum zwei Designs unzulässig sind
Der Senat bejahte bei zwei Modellen sowohl die markenmäßige Benutzung als auch eine relevante Zeichenähnlichkeit. Ausschlaggebend waren Details des Gesamteindrucks:
- Der Verlauf des Streifens steigt – wie bei PUMA – von links unten nach rechts oben an. Der Anstiegswinkel liegt jeweils in einem vergleichbaren Bereich um etwa 15 Grad.
- Der Streifen verjüngt sich im Verlauf, was dem dynamischen Charakter der PUMA-Marke sehr nahekommt.
- Zwei schmale Unterbrechungen im Streifenverlauf ändern das Gesamtbild nicht entscheidend. Für den Betrachter bleibt der Eindruck eines durchgehenden, markentypischen Streifens erhalten.
Hinzu kam die erhöhte Kennzeichnungskraft der PUMA-Bildmarke. Durch lange, intensive Benutzung hat sie eine gesteigerte Flüchtigkeitsschwelle überwunden: Schon relativ kleine Annäherungen an die charakteristische Linienführung können dann den kennzeichenrechtlichen Abstand verringern.
Die Herstellerbezeichnung der Antragsgegnerin auf der Schuhaußenseite half nicht entscheidend. Im Modesegment kann ein prominentes Designelement parallel als Herkunftshinweis dienen, selbst wenn ein Wortzeichen des Herstellers vorhanden ist. Aus Verbrauchersicht wird eine zusätzliche Aufschrift mitunter als Zweitmarke oder als Modellname verstanden. Der Herkunftshinweis durch den seitlichen Streifen bleibt also eigenständig wirksam.
Warum das dritte Design zulässig blieb
Beim dritten Modell sah der Senat den Abstand gewahrt. Der durchgehende, sich verjüngende Schrägstreifen, der den Gesamteindruck der PUMA-Marke prägt, fehlte. Stattdessen standen zwei separate Segmente nebeneinander. Dieses Strukturmerkmal verschiebt die Wahrnehmung: Der Blick des Verbrauchers erfasst kein einheitliches Band, sondern zwei autonome Elemente, die sich nicht zu dem für PUMA typischen Linienzug verdichten. Unter diesen Umständen sei die Ähnlichkeit nicht hoch genug, um eine Verwechslungsgefahr anzunehmen.
Einordnung: Was die Entscheidung praktisch bedeutet
Für Markeninhaber im Fashion- und Sportbereich
- Seitliche Streifen, Bänder und Linien sind mehr als Deko. Werden sie wiederkehrend eingesetzt, verstehen Verbraucher sie als Herkunftshinweis. Die Schwelle zur markenmäßigen Benutzung ist in diesem Segment vergleichsweise schnell überschritten.
- Mit wachsender Bekanntheit steigt die Reichweite der Marke. Dann genügt oft bereits eine Annäherung an die charakteristische Linienführung, um Verwechslungsgefahr zu begründen.
Für Designer und Händler
- Kleinere Abwandlungen wie Unterbrechungen, Parallelnähte oder leichte Proportionenwechsel schaffen nicht automatisch ausreichenden Abstand, wenn der Gesamteindruck weiterhin dem bekannten Markenbild entspricht.
- Deutlichere Distanz schafft man eher über strukturprägende Änderungen: Auflösung des durchgehenden Bandes, andere Konturlogik, abweichende Dynamik oder vollkommen andere Anordnung.
Handlungsempfehlungen: So prüfen Sie Ihr Streifendesign
- Analysieren Sie den „Linienzug“: Richtung, Anstiegswinkel, Breitenverlauf, Verjüngung, Kontur. Nähern Sie sich einer bekannten Markenlinie in mehreren Parametern, steigt das Risiko.
- Prüfen Sie die Einheitlichkeit: Erzeugt das Element den Eindruck eines durchgehenden Bandes? Zusammenhängende, dynamische Streifen wirken häufiger als Herkunftshinweis.
- Bewerten Sie die Positionierung: Seitliche Quarter-Panels, die in der Kommunikation wiederholt gezeigt werden, fördern die markenmäßige Wahrnehmung.
- Sichten Sie die Bekanntheit der älteren Marke: Hohe Marktpräsenz verstärkt die Kennzeichnungskraft und senkt den erforderlichen Ähnlichkeitsgrad.
- Dokumentieren Sie bewusstes Distanzdesign: Designsheets, die den Abstand in Struktur, Rhythmik und Geometrie belegen, helfen in der Risikoabwägung.
- Passen Sie Marketingmaterial an: Vermeiden Sie Bildsprache, die die Linienführung als ikonisches Wiedererkennungsmerkmal inszeniert, wenn Sie sich von bekannten Marken wegbewegen wollen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass sich der Schutzumfang bekannter Bildmarken im Sportschuh-Segment spürbar entfalten kann. Wer Streifengestaltungen nutzt, sollte die Linienführung nicht nur als modisches Detail verstehen, sondern als potenzielles Kennzeichen. Zwei sehr ähnlich geführte, sich verjüngende und schräg ansteigende Streifen wurden als zu nah an der PUMA-Marke bewertet; ein zweigeteiltes, segmentiertes Motiv hielt den erforderlichen Abstand. Für die Praxis empfiehlt sich eine frühzeitige Design- und Rechtsprüfung, um spätere Vertriebsstopps zu vermeiden.
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