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Prospekt muss genaue Gerätebezeichnung enthalten

Werbung für Einbauküchen im Prospekt muss Herstellerbezeichnungen der verbauten Elektrogeräte enthalten
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Berufungsverfahren entschieden, dass Werbeprospekte für Einbauküchen die Herstellerbezeichnungen der in der Küche enthaltenen Elektrogeräte angeben müssen.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, erwirkte vor dem Landgericht in erster Instanz eine Unterlassungsverfügung gegen den Beklagten, der mehrere Möbelhäuser betreibt. Dabei warb der Beklagte mit dem Verkauf von Einbauküchen. Diese wurden in Werbeprospekten angeboten und beinhalteten zusätzlich zum Korpus einen Einbaubackofen, Einbaukühlschrank und eine Dunsthaube im Gesamtpreis. Es werden die wählbaren Farbtöne und Holzarten des Korpus mit angegeben. Das Prospekt enthält keine genauen Angaben über Herstellerinformationen oder die Typenbezeichnung der Elektrogeräte.

Fehlen der Herstellerangaben zu den Elektrogeräten verstößt gegen Verbraucherschutzrichtlinien
Das erstinstanzliche Landgericht sieht in den fehlenden Herstellerangaben einen Verstoß gegen die UWG-Richtlinie durch irreführende Werbung und hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht teilt diese Ansicht und bekräftigt die Argumentation des Landgerichts.
Insbesondere stellt die Werbung für Einbauküchen im Prospekt ein Angebot und damit eine Aufforderung zum Kauf dar. Diese fällt unter den Begriff der so genannten kommerziellen Kommunikation, indem sie Angaben zu Produktmerkmalen und Preisen enthält und interessierte Käufer dazu anregt, einen Kauf zu tätigen.
Voraussetzung hierfür ist es gerade nicht, sämtliche notwendige Vertragsbedingungen bereits im Rahmen der kommerziellen Kommunikation aufzuzeigen. Es genügt nach Ansicht des Gerichts eine Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und den Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann.
Zudem ist es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht notwendig, dass der Verbraucher durch die Werbung die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Produktausführungen dadurch aufgeben muss.
Es genügt eine Erklärung des Unternehmers, aufgrund derer allein sich Verbraucher zum Kauf entschließen.
An das Vorliegen eines Angebots sind nach Verbraucherschutzrichtlinien daher keine hohen Anforderungen zu stellen. Ziel soll es sein, zu Gunsten des Verbrauchers ausreichenden Schutz bei Rechtsgeschäften zu gewährleisten, und verhindern, dass sich Unternehmer den festgelegten Anforderungen entziehen.
Daher bestehen umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers bereits vor Vertragsschluss, sodass der Käufer eine informationsgeleitete Entscheidung treffen kann.
Das Angebot soll nicht durch Verschweigen einiger Produktmerkmale zu seinen Lasten in Abrede gestellt werden können.

Die Küchenwerbung in Prospekt der Beklagten zeigt solch ein Angebot im Sinne der UWG -Richtlinie auf. Es handelt sich nicht um bloße Aufmerksamkeitswerbung, die keinen Bezug zum konkreten Warenangebot hat. Denn die Vorstellungen des Kunden sind auf Grundlage des Angebots so konkret, dass die Entscheidung für oder gegen den Kauf aufgrund der Küchenwerbung an sich bereits erfolgen kann. Sowohl Material als auch Farbe sind bereits genau zur Auswahl gestellt. Nicht ausschlaggebend sind etwa Details über genaue Maße der Küche, diese müssen auch nicht erst vor Ort besprochen werden, um ein Angebot aufzuzeigen.

Die Typen- und Herstellerbezeichnungen bei Elektrogeräten stellen wesentliche Merkmale der Ware nach der Verbraucherschutzrichtlinie dar, so die Auffassung des Gerichts, und sind daher im Prospekt mit aufzunehmen.
Beim Küchenkauf sind die eingebauten Elektrogeräte wesentlich für die Kaufentscheidung des Verbrauchers, insbesondere Marke und Typ. Die Wertigkeit der Geräte muss für Kunden nachvollziehbar sein. Daher muss die Produktidentität aufgedeckt werden, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit anderen Elektrogeräten vergleichen zu können.
Der Unternehmer muss demzufolge auch über wesentliche Merkmale einzelner Komponenten informieren. Das Fehlen der Informationen führt dazu, die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers spürbar zu beeinflussen, indem dieser bei Kenntnis womöglich eine andere Kaufentscheidung getroffen hätte.
Das Angebot ohne die Herstellerangaben und Typenbezeichnung stellt daher irreführende Werbung dar durch Vorenthalten wichtiger Informationen.

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az. 3 U 8/16

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