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Produkt-Ausstellung auf Messe ohne CE-Kennzeichen wettbewerbswidrig?

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer ein Produkt auf einer Messe ausstellt, will Aufmerksamkeit erzeugen, Vertrauen schaffen und neue Geschäftsbeziehungen anbahnen. Genau darin liegt aber auch das rechtliche Risiko. Denn ein Messestand ist nicht nur Präsentationsfläche, sondern regelmäßig auch Teil des Marktverhaltens eines Unternehmens. Das Urteil des LG Düsseldorf vom 12.01.2026 (Az.: 4b O 59/25) zeigt sehr deutlich, dass bereits die bloße Ausstellung eines Produkts lauterkeitsrechtlich problematisch werden kann, wenn wesentliche rechtliche Anforderungen nicht eingehalten werden.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Präsentation von Medizinprodukten auf einer Fachmesse, obwohl diese Produkte keine CE-Kennzeichnung trugen. Entscheidend war dabei nicht allein das fehlende CE-Zeichen. Das Gericht stellte vor allem darauf ab, dass ein ausreichender und gut sichtbarer Hinweis fehlte, wonach die Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken gezeigt werden und noch nicht den Anforderungen für ein reguläres Bereitstellen auf dem Markt entsprechen.

Gerade darin liegt die besondere Relevanz der Entscheidung. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass auf Messen andere Maßstäbe gelten als im normalen Vertriebsalltag. Diese Vorstellung ist rechtlich riskant. Auch auf einer Messe kann ein unzulässiger Marktauftritt vorliegen, wenn Produkte so präsentiert werden, dass Besucher von einer regulären Verkehrsfähigkeit ausgehen dürfen, obwohl diese tatsächlich noch nicht besteht.

Warum die Entscheidung für Unternehmen so wichtig ist

Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Unmittelbar betrifft es jedoch Medizinprodukte nach MDR und MPDG. Für andere CE-regulierte Produktgruppen kann die Entscheidung zwar als Warnsignal dienen, sie lässt sich aber nicht ohne Prüfung der jeweils einschlägigen Spezialvorschriften eins zu eins übertragen. Die Entscheidung macht deutlich, dass bereits der erste Eindruck am Messestand rechtlich relevant sein kann.

Für die Praxis ist besonders wichtig:

Ein Messestand ist kein rechtsfreier Raum

Auch das bloße Ausstellen kann eine geschäftliche Handlung sein

Fehlende Hinweise können einen Wettbewerbsverstoß begründen

Die fehlende Aufklärung darüber, dass die erforderliche CE-Kennzeichnung fehlt, kann eine wesentliche Information sein

Mündliche Erklärungen am Stand reichen unter Umständen nicht aus

Damit steigt das Risiko von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsansprüchen erheblich, wenn Produkte vorschnell oder unzureichend gekennzeichnet präsentiert werden.

Worum ging es in dem Fall vor dem LG Düsseldorf?

Auf einer Fachmesse stellte ein Unternehmen Medizinprodukte aus, die keine CE-Kennzeichnung aufwiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte zugleich das erforderliche gut sichtbare Schild, wonach die Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der MDR hergestellt ist.

Gerade dieser Punkt war aus Sicht des Gerichts ausschlaggebend. Denn das bloße Zeigen eines nicht CE-gekennzeichneten Produkts ist nicht in jeder denkbaren Konstellation automatisch unzulässig. Problematisch wurde die Ausstellung hier deshalb, weil der notwendige Hinweis auf den besonderen Status der Produkte fehlte. Für Messebesucher konnte dadurch der Eindruck entstehen, es handele sich um regulär verkehrsfähige Produkte.

Das Gericht bejahte einen Wettbewerbsverstoß aus zwei selbständigen Gesichtspunkten: zum einen wegen eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 MDR als Marktverhaltensregel (§ 3a UWG), zum anderen wegen Vorenthaltens wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG).

Was bedeutet die CE-Kennzeichnung rechtlich überhaupt?

Die CE-Kennzeichnung ist weder ein Qualitätssiegel noch eine behördliche Zulassung. Sie dokumentiert die formale Erklärung des Herstellers, dass das Produkt die einschlägigen unionsrechtlichen Anforderungen erfüllt; bei Medizinprodukten setzt sie eine Konformitätsbewertung voraus und ist Voraussetzung dafür, dass das Produkt im EWR bereitgestellt werden darf. Gerade bei sicherheitsrelevanten oder gesundheitsbezogenen Produkten kommt ihr ein erhebliches Gewicht zu.

Für Marktteilnehmer hat die CE-Kennzeichnung deshalb eine doppelte Bedeutung:

Sie zeigt an, dass gesetzliche Konformitätsanforderungen erfüllt sein sollen

Sie schafft Vertrauen in die Verkehrsfähigkeit des Produkts

Sie beeinflusst die geschäftliche Entscheidung von Interessenten

Sie dient mittelbar auch dem Schutz von Anwendern und sonstigen Betroffenen

Fehlt eine erforderliche CE-Kennzeichnung, ist das daher nicht nur ein technisches Detail. Es kann sich um einen Umstand handeln, der für die rechtliche Beurteilung des gesamten Marktauftritts entscheidend ist.

Warum das bloße Ausstellen bereits problematisch sein kann

Viele Unternehmen unterscheiden im Alltag zwischen Ausstellung, Werbung, Angebot und Verkauf. Diese Differenzierung ist zwar rechtlich sinnvoll, schützt aber nicht automatisch. Denn schon das Ausstellen eines Produkts auf einer Messe kann als geschäftliche Handlung eingeordnet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Präsentation darauf angelegt ist, Interesse zu wecken, Nachfrage auszulösen oder Geschäftsbeziehungen vorzubereiten.

Das LG Düsseldorf hat deutlich gemacht, dass bereits diese Form des Marktauftritts rechtlich relevant ist. Ein Produkt wird nicht erst dann problematisch, wenn es verkauft oder ausgeliefert wird. Schon die Art und Weise seiner Präsentation kann lauterkeitsrechtlich beanstandet werden.

Das ist nachvollziehbar. Wer ein Produkt öffentlich auf einer Fachmesse zeigt, verfolgt gerade keinen rein privaten oder internen Zweck. Vielmehr geht es typischerweise darum, Sichtbarkeit im Markt zu erzeugen und potenzielle Abnehmer zu erreichen. Genau deshalb unterliegt auch die Ausstellung bestimmten rechtlichen Grenzen.

Die zentrale Aussage des Urteils

Die Kernaussage der Entscheidung lässt sich präzise so zusammenfassen:

Die Ausstellung eines CE-pflichtigen Produkts auf einer Messe kann wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt keine CE-Kennzeichnung trägt und ein ausreichender, gut sichtbarer Hinweis auf die fehlende Konformität und den bloßen Ausstellungszweck fehlt.

Diese Formulierung ist wichtig, weil sie genauer ist als die verkürzte Aussage, jede Messepräsentation ohne CE-Zeichen sei automatisch unzulässig. So pauschal lässt sich das Urteil nicht verstehen. Maßgeblich war vielmehr das Zusammenspiel aus fehlender CE-Kennzeichnung und fehlendem ausreichendem Hinweis.

Warum der fehlende Hinweis so entscheidend war

Im Zentrum der gerichtlichen Bewertung stand der Umstand, dass Besucher nicht hinreichend klar darüber informiert wurden, dass die ausgestellten Produkte noch nicht die Voraussetzungen für ein reguläres Bereitstellen auf dem Markt erfüllten. Gerade diese Information ist rechtlich von erheblichem Gewicht.

Denn ein Messebesucher darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein professionell präsentierter Ausstellungsgegenstand jedenfalls dann marktnah ist, wenn nichts Gegenteiliges deutlich gemacht wird. Fehlt ein klarer Hinweis, entsteht leicht der Eindruck, das Produkt sei bereits ohne Weiteres einsetzbar, verkehrsfähig und regulatorisch abgesichert.

Das Gericht bewertete genau diese Informationslücke als problematisch. Die fehlende CE-Kennzeichnung war nicht nur ein formaler Mangel, sondern eine Information, die aus Sicht des Gerichts für die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer erhebliches Gewicht haben kann.

Mündliche Hinweise reichen häufig nicht aus

In der Praxis versuchen Unternehmen gelegentlich, regulatorische Unsicherheiten am Stand durch Gespräche aufzufangen. Ein Mitarbeiter erklärt dann auf Nachfrage, dass ein Produkt sich noch in der Zertifizierungsphase befinde oder aktuell noch nicht für den europäischen Markt bestimmt sei. Genau hier liegt ein häufiger Fehler.

Im entschiedenen Fall reichte ein bloß mündlicher Hinweis nicht aus. Maßgeblich war, dass § 16 Abs. 1 MPDG ein gut sichtbares Schild verlangt. Fehlt dieses Schild, wird die gesetzliche Ausnahme für das Ausstellen nicht konformer Medizinprodukte nicht eingehalten. Der Grund liegt auf der Hand: Nicht jeder Messebesucher führt ein vertieftes Gespräch. Viele nehmen den Stand nur kurz wahr, betrachten Produkte und gewinnen daraus bereits einen Eindruck über Marktstatus und Verfügbarkeit.

Für die rechtliche Bewertung kommt es deshalb nicht nur darauf an, was vereinzelt im Gespräch gesagt wird. Maßgeblich ist auch, welchen objektiven Gesamteindruck die Präsentation vermittelt.

Vorenthalten wesentlicher Informationen als Wettbewerbsverstoß

Besonders interessant ist die Entscheidung auch deshalb, weil sie nicht nur auf produktsicherheitsrechtliche Vorschriften abstellt, sondern zusätzlich auf das Lauterkeitsrecht. Das Gericht sah in der fehlenden Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen.

Das ist rechtlich bedeutsam. Denn damit wird die fehlende Information aus dem Bereich der bloßen Produktregulierung in den Bereich des Wettbewerbsrechts überführt. Für Mitbewerber eröffnet das regelmäßig deutlich effektivere Angriffsmöglichkeiten.

Eine Information kann wettbewerbsrechtlich wesentlich sein, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des angesprochenen Verkehrs erhebliches Gewicht hat. Genau das nahm das Gericht im Hinblick auf die fehlende CE-Kennzeichnung an. Diese Wertung überzeugt. Ob ein Produkt regulatorisch überhaupt bereitgestellt werden darf, ist für viele geschäftliche Entscheidungen von zentraler Bedeutung.

Messeauftritt bedeutet nicht automatisch Inverkehrbringen

Die Entscheidung ist streng, aber sie ist nicht grenzenlos. Das sollte in einem sauberen Kanzlei-Beitrag klar benannt werden. Das LG Düsseldorf hat nicht schlicht jede denkbare Handlung rund um die Produkte untersagt. Es hat vielmehr differenziert.

Gerade das ist juristisch wichtig: Das Gericht beanstandete in erster Linie das Ausstellen der nicht CE-gekennzeichneten Produkte ohne ausreichenden Hinweis. Das bedeutet nicht automatisch, dass in jeder vergleichbaren Konstellation zugleich ein Anbieten oder Inverkehrbringen vorliegt.

Diese Differenzierung ist für die Praxis wertvoll. Sie zeigt, dass Gerichte sehr genau darauf achten, welche konkrete geschäftliche Handlung tatsächlich vorliegt. Wer die Entscheidung sauber darstellen will, sollte deshalb nicht alles vermischen. Das Ausstellen war hier der rechtlich kritische Punkt.

Warum Fachmessen besonders sensibel sind

Gerade auf Fachmessen herrscht oft die Vorstellung, dass das Publikum aus sachkundigen Branchenvertretern besteht und deshalb weniger Schutz benötigt. Auch diese Annahme ist gefährlich. Denn selbst ein fachkundiges Publikum darf nicht über wesentliche regulatorische Rahmenbedingungen im Unklaren gelassen werden.

Hinzu kommt, dass Fachmessen regelmäßig der gezielten Anbahnung von Geschäftsbeziehungen dienen. Dort werden Kooperationen vorbereitet, Produkte verglichen, Investitionsentscheidungen beeinflusst und Marktpositionen ausgelotet. Wer in diesem Umfeld Produkte ohne die erforderliche Transparenz präsentiert, kann den Wettbewerb spürbar beeinflussen.

Gerade deshalb ist ein professioneller Messeauftritt rechtlich nicht nur Marketing, sondern auch Compliance.

Was Unternehmen aus dem Urteil mitnehmen sollten

Die Entscheidung des LG Düsseldorf sollte Unternehmen Anlass geben, ihre Messeauftritte sorgfältig zu prüfen. Besonders relevant ist das für Hersteller, Importeure und Händler von regulierten Produkten.

Diese Punkte sollten Sie vor einer Messe besonders prüfen

Ist für das Produkt überhaupt eine CE-Kennzeichnung erforderlich?

Liegt die erforderliche Konformität bereits vollständig vor?

Ist die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht?

Soll ein noch nicht konformes Produkt nur zu Demonstrationszwecken gezeigt werden?

Gibt es dann einen klaren, gut sichtbaren und unmissverständlichen Hinweis auf diesen Umstand?

Ist der Hinweis so platziert, dass er von Besuchern ohne Nachfrage wahrgenommen werden kann?

Sind Standpersonal und Vertrieb rechtlich sauber gebrieft?

Sind Broschüren, Displays und Produktkarten inhaltlich konsistent mit dem tatsächlichen regulatorischen Status?

Schon kleine Nachlässigkeiten können hier erhebliche Folgen auslösen.

Typische Fehler auf Messen

Produkte werden ausgestellt, obwohl die regulatorische Prüfung noch nicht abgeschlossen ist

Die CE-Kennzeichnung fehlt, ohne dass dies transparent erläutert wird

Hinweise befinden sich nur in Katalogen, aber nicht direkt am Stand

Mitarbeiter geben widersprüchliche Auskünfte

Nicht marktfähige Produkte werden optisch wie serienreife Produkte präsentiert

Rechtlich erforderliche Hinweise sind zu klein, zu unauffällig oder sprachlich unklar

Gerade die Kombination aus optisch professioneller Präsentation und fehlender regulatorischer Transparenz ist rechtlich besonders heikel.

Bedeutung für Mitbewerber und Abmahnungen

Das Urteil zeigt auch, wie schnell aus einer Messepräsentation ein wettbewerbsrechtlicher Konflikt werden kann. Mitbewerber beobachten Fachmessen oft sehr genau. Das gilt besonders in regulierten Märkten, in denen Konformität, Zertifizierung und Produktsicherheit einen zentralen Wettbewerbsvorteil darstellen.

Wer seine Produkte ordnungsgemäß entwickelt, zertifiziert und kennzeichnet, wird es regelmäßig nicht hinnehmen wollen, wenn ein Wettbewerber ohne dieselben regulatorischen Hürden einen scheinbar gleichwertigen Marktauftritt organisiert. Genau daraus entstehen häufig Abmahnungen und gerichtliche Eilverfahren.

Für betroffene Unternehmen ist das wirtschaftlich brisant:

Unterlassungsansprüche können sehr kurzfristig durchgesetzt werden

Messeauftritte können noch während oder kurz nach der Veranstaltung rechtlich angegriffen werden

Neben Gerichtskosten drohen Reputationsschäden

Auch Folgeansprüche sind denkbar, etwa im Zusammenhang mit Werbematerialien oder weiteren Marktauftritten

Deshalb sollte die rechtliche Prüfung nicht erst nach einer Abmahnung beginnen, sondern deutlich früher.

Wie ein rechtssicherer Messeauftritt vorbereitet werden sollte

Ein rechtssicherer Messeauftritt beginnt nicht am Tag des Aufbaus, sondern in der internen Produkt- und Freigabeprüfung. Marketing, Vertrieb, Produktmanagement und Rechtsabteilung sollten hier eng zusammenarbeiten.

Sinnvolle Vorsorgemaßnahmen

Frühzeitige Prüfung des regulatorischen Status jedes ausgestellten Produkts

Erstellung eines klaren Messefreigabeprozesses

Abgleich von Produktkennzeichnung, Werbematerial und Standkonzept

Verwendung eindeutiger schriftlicher Hinweise bei noch nicht marktfähigen Produkten

Schulung des Standpersonals zu zulässigen Aussagen und kritischen Rückfragen

Dokumentation der verwendeten Hinweise und Standgestaltung

Rechtliche Endkontrolle vor Messebeginn

Gerade in Branchen mit hohem Regulierungsgrad ist ein improvisierter Messeauftritt kaum vertretbar.

Bewertung der Entscheidung

Die Entscheidung des LG Düsseldorf überzeugt im Kern. Sie stärkt die Transparenz im Wettbewerb und verhindert, dass Unternehmen durch eine unklare Präsentation regulatorisch noch nicht marktfähiger Produkte Vorteile erzielen. Gerade bei Medizinprodukten ist das besonders nachvollziehbar, weil hier Sicherheit, Konformität und Vertrauen eine zentrale Rolle spielen.

Zugleich ist das Urteil differenziert genug, um nicht jede Messepräsentation pauschal zu verbieten. Es stellt nicht blind auf das Fehlen eines CE-Zeichens ab, sondern auf die konkrete Art der Präsentation und auf die fehlende Aufklärung. Das ist sachgerecht. Denn das Recht will nicht jede Vorführung neuer Produkte verhindern, sondern verlangt Transparenz über deren tatsächlichen Status.

Für Unternehmen ist die Botschaft deshalb klar: Wer Produkte ausstellt, die noch nicht alle regulatorischen Anforderungen erfüllen, muss diesen Umstand deutlich und unmissverständlich offenlegen. Geschieht das nicht, kann der Messeauftritt schnell als unlauter bewertet werden.

Fazit: Messepräsentation ohne CE-Kennzeichnung kann wettbewerbswidrig sein

Das LG Düsseldorf hat die rechtlichen Maßstäbe für Messeauftritte mit CE-pflichtigen Produkten geschärft. Die Entscheidung zeigt, dass es rechtlich riskant sein kann, Produkte ohne CE-Kennzeichnung auf einer Messe zu präsentieren, wenn zugleich der erforderliche Hinweis auf den bloßen Ausstellungszweck und die fehlende Konformität fehlt.

Für die Praxis bedeutet das:

Nicht jede Ausstellung ohne CE-Zeichen ist automatisch unzulässig

Rechtlich besonders kritisch wird es, wenn ein klarer Hinweis fehlt

Die fehlende Aufklärung über das Fehlen der erforderlichen CE-Kennzeichnung kann eine wesentliche Information sein

Auch Messen unterliegen dem Wettbewerbsrecht

Unternehmen sollten Messeauftritte regulatorisch genauso sorgfältig prüfen wie den regulären Vertrieb

Wer hier nachlässig arbeitet, riskiert mehr als nur kritische Nachfragen am Stand. Im Raum stehen Unterlassungsansprüche, Eilverfahren und spürbare wirtschaftliche Folgen. Gerade deshalb ist es sinnvoll, Produktpräsentationen auf Fachmessen nicht nur marketingseitig, sondern auch rechtlich sehr sorgfältig vorzubereiten.

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