„Product of Italy“ für Schaumwein aus Spanien zulässig
Sie dürfen Schaumwein als „Product of Italy“ bewerben, wenn die Trauben in Italien geerntet und dort zu Wein verarbeitet wurden – selbst wenn die zweite Gärung (und damit die Umwandlung des Grundweins in Schaumwein) in Spanien erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. September 2020 (Az. 6 W 95/20) bestätigt. Grundlage ist die europarechtliche Pflichtangabe zur Herkunft nach Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33, die zwei alternative Anknüpfungspunkte vorsieht: Entweder das Land der Traubenernte und Vinifizierung zum Wein oder das Land der zweiten Gärung zum Schaumwein.
Worum es geht
Herkunftsangaben sind für Weinerzeuger ein scharfes Schwert im Wettbewerb. Sie stehen für Qualität, Authentizität und Tradition – und sie sind rechtlich hochreguliert. Umso relevanter ist die Frage, wann ein Schaumwein rechtmäßig mit „Product of Italy“ gekennzeichnet werden darf, wenn einzelne Produktionsschritte außerhalb Italiens stattfinden. Die Frankfurter Entscheidung gibt hier wichtige Leitplanken.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Eine bekannte deutsche Weinkellerei (Antragstellerin) beanstandete die Bewerbung eines Wettbewerbers (Antragsgegnerin) für den Schaumwein „Italian Rosé“. Auf dem Etikett fand sich die Angabe „Product of Italy“. Unstreitig war: Die Trauben wurden in Italien geerntet und dort zu Wein verarbeitet. Ebenfalls unstreitig war: Erst im Anschluss wurde dem so gewonnenen Grundwein Likör und Zucker sowie Hefe zugesetzt; die zweite Gärung – also der Schritt, der aus stillem Grundwein einen Schaumwein macht – fand in Spanien statt.
Die Antragstellerin sah hierin eine Irreführung: Der Verbraucher erwarte bei „Product of Italy“, dass das Endprodukt Schaumwein vollständig in Italien hergestellt werde. Sie begehrte im Eilverfahren die Unterlassung dieser Herkunftsangabe.
Das Landgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts mit Beschluss vom 11. September 2020 (Az. 6 W 95/20). Der im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtsrahmen: Was verlangt das EU-Weinrecht?
Pflichtangabe „Herkunft“
Für in der EU vermarkteten oder zur Ausfuhr bestimmten Schaumwein ist die Herkunft obligatorisch anzugeben. Die Angabe erfolgt durch Begriffe wie „Wein aus“, „erzeugt in“, „Erzeugnis aus“ oder vergleichbare Formulierungen, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates oder Drittlandes.
Zwei gleichwertige Anknüpfungen
Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33 eröffnet zwei Alternativen:
- Herkunftsland ist das Land, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden (Ernte + Vinifizierung zum Grundwein), oder
- Herkunftsland ist das Land, in dem die zweite Gärung zum Schaumwein erfolgt.
Damit folgt das Weinrecht dem mehrstufigen Herstellungsprozess: Ernte und Vinifizierung einerseits, Veredelung zum Schaumwein (zweite Gärung) andererseits. Der Verordnungsgeber lässt ausdrücklich die Wahl, auf welchen Schritt die Herkunftsangabe bezogen wird.
Begriff „zu Wein verarbeitet“
Wichtig ist das Begriffsverständnis: „Zu Wein verarbeitet“ meint die Vinifizierung der Trauben zum stillen Grundwein. Es meint nicht zwingend das Endprodukt Schaumwein. Die zweite Gärung bildet einen eigenständigen Verarbeitungsschritt, der alternativ als Herkunftsbezug dienen kann, aber nicht muss.
Die Argumente der Parteien im Überblick
Antragstellerin (Weinkellerei):
Sie hielt „Product of Italy“ für irreführend, weil der aus Verbrauchersicht prägende Herstellungsschritt – die zweite Gärung zum Schaumwein – in Spanien stattfinde. Das Etikett suggeriere eine vollständig italienische Herstellung.
Antragsgegnerin (Vertreiberin des Schaumweins):
Sie stützte die Herkunftsangabe auf Ernte und Vinifizierung in Italien. Die EU-Regelung gestatte diese Anknüpfung ausdrücklich. Der Verbraucher werde über die Pflichtangabe gesetzeskonform informiert; eine Irreführung scheide aus.
Entscheidungsgründe des OLG Frankfurt
1) Herkunftsangabe entspricht der EU-Systematik
Das OLG stellte in den Mittelpunkt, dass die EU-Verordnung für Schaumweine zwei legitime Bezugspunkte zulässt. Hier waren die Trauben in Italien geerntet und dort zu Wein verarbeitet worden. Diese Tatsachen rechtfertigen die Herkunftsangabe „Product of Italy“. Dass die zweite Gärung in Spanien stattfand, ändert daran nichts.
2) „Zu Wein verarbeitet“ ist der Grundwein, nicht das Endprodukt
Das Gericht legt den Begriff „zu Wein verarbeitet“ im Sinne des Grundweins aus. Schaumwein ist ein weiterverarbeitetes Erzeugnis. Der zweite Verarbeitungsschritt (zweite Gärung) ist zwar prägend für die Schaumweinqualität, aber rechtlich ein eigener Anknüpfungspunkt – alternativ zur Ernte/Vinifizierung.
3) Kein unionsrechtlicher Zwang zur Vollherstellung in einem Land
Eine Auslegung, wonach „Product of Italy“ nur bei durchgehender italienischer Produktion zulässig wäre, fände im Wortlaut und Zweck der Verordnung keine Grundlage. Die Verordnung will realistische, praxistaugliche Herkunftsangaben ermöglichen und anerkennt die arbeitsteilige Produktion innerhalb der EU. Sie erlaubt gerade die Wahlfreiheit des Herstellers zwischen den beiden Anknüpfungen.
4) Keine Irreführung nach Wettbewerbsrecht
Irreführung setzt eine Abweichung zwischen Verbrauchererwartung und tatsächlicher Produktbeschaffenheit voraus. Wo das Weinrecht die Herkunftsangabe abschließend harmonisiert und eine bestimmte Angabe als pflichtige Information ausweist, ist der Maßstab primär lebensmittelrechtlich vorgegeben. Hält sich der Hersteller an diese klare Zuordnung, fehlt es regelmäßig an der Unwahrheit oder an relevanter Mehrdeutigkeit. Ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG liegt nicht vor.
5) Ergebnis im Eilverfahren
Mangels Rechtsverletzung besteht kein Unterlassungsanspruch. Der Antrag blieb daher ohne Erfolg. Die Entscheidung erging im einstweiligen Rechtsschutz und ist unanfechtbar.
Einordnung: Verbraucherleitbild und Etikettenwirklichkeit
Die Entscheidung knüpft an das unionsrechtliche Leitbild des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers an. Ihm ist zuzumuten, dass „Product of Italy“ bei Schaumwein rechtlich entweder auf Ernte/Vinifizierung oder auf die zweite Gärung verweisen kann. Die Pflichtangaben sollen standardisieren und damit Missverständnisse minimieren. Genau deshalb schreibt der Gesetzgeber die Anknüpfungspunkte vor.
Für die Praxis heißt das: Der Wettbewerbsvorteil „italienische Herkunft“ darf genutzt werden, wenn die objektiven, dokumentierten Voraussetzungen der gewählten Anknüpfung erfüllt sind. Eine zusätzliche Herkunftsnennung für den Ort der zweiten Gärung ist nicht zwingend – sie kann freiwillig erfolgen, muss aber konsistent und nicht widersprüchlich zur primären Herkunftsangabe sein.
Wo verläuft die Grenze? Typische Fallstricke
Unzulässige „Italien“-Anmutung ohne Substanz
Irreführend wäre „Product of Italy“, wenn weder Ernte noch Vinifizierung in Italien stattfanden und die zweite Gärung ebenfalls nicht in Italien erfolgte. Dann fehlt jeder zulässige Anknüpfungspunkt.
Widerspruch zwischen Pflichtangabe und Gesamtauftritt
Selbst eine formal richtige Pflichtangabe kann problematisch werden, wenn das Gesamterscheinungsbild (Markenname, Bildwelten, Claims) beim Verbraucher die eindeutige Botschaft einer Vollproduktion in Italien setzt, obwohl maßgebliche Stufen im Ausland liegen. Entscheidend bleibt die Gesamtwirkung.
Geschützte geografische Angaben
Wer zusätzlich mit geschützten geografischen Angaben (g. U./g. g. A.) arbeitet, muss deren eigenständige, teils strengere Lasten tragen (z. B. Produktionszonen, Verfahrensweisen). Diese Thematik ist von der hier behandelten Pflichtangabe zur Herkunft zu trennen.
Mehrsprachigkeit und Layout
Unklare Übersetzungen oder Layout-Gestaltungen, die die Pflichtangabe überlagern, können Missverständnisse befördern. Lesbarkeit, Nähe zu den anderen Pflichtangaben und Einheitlichkeit sind empfehlenswert.
Praxisfolgen für Hersteller, Importeure und Händler
1) Strategische Wahl des Anknüpfungspunktes
Prüfen Sie, welcher Anknüpfungspunkt (Ernte/Vinifizierung oder zweite Gärung) Ihr Produktprofil am besten trägt. Beide sind rechtlich gleichwertig – entscheidend ist die Dokumentation.
2) Lückenlose Rückverfolgbarkeit
Halten Sie Nachweise zur Ernte und Vinifizierung (z. B. Traubenernteprotokolle, Kellereivermerke) ebenso bereit wie Unterlagen zur zweiten Gärung (Auftragsfertigungen, Produktionsprotokolle). Das sichert die Verteidigungsfähigkeit im Streitfall.
3) Stimmige Gesamtkommunikation
Achten Sie darauf, dass Markenname, Bildsprache und Claims die Pflichtangabe nicht konterkarieren. „Italian Rosé“ ist als Marken-/Sortenhinweis zulässig, solange die rechtliche Herkunftsangabe korrekt und nicht durch sonstige Aussagen ins Gegenteil verkehrt wird.
4) Private-Label und Lohnverarbeitung
Bei arbeitsteiliger Produktion in mehreren Mitgliedstaaten ist die verantwortliche Lebensmittelunternehmer-Kennzeichnung sauber zu führen. Die Herkunftsangabe ist davon zu trennen, muss aber zum tatsächlichen Prozess passen.
5) Qualitätssicherung und Reklamationsmanagement
Schulen Sie Vertrieb und Kundenservice zur Bedeutung der Herkunftsangaben, um Missverständnisse zu vermeiden und Beschwerden rechtssicher zu beantworten.
Checkliste Etikettierung „Product of Italy“ bei Schaumwein
• Trauben in Italien geerntet? Nachweise vorhanden
• Trauben in Italien zu Wein (Grundwein) verarbeitet? Kellereidokumente geprüft
• Zweite Gärung ggf. in anderem Mitgliedstaat? Produktionsprotokolle gesichert
• Entscheidung dokumentiert: Auf welchen Anknüpfungspunkt stützen Sie die Herkunft?
• Pflichtangabe sprachlich korrekt und gut lesbar platziert
• Gesamtauftritt (Name, Claims, Bildsprache) konsistent zur Pflichtangabe
• Optional: transparente Zusatzangabe zum Ort der zweiten Gärung
• Interne Freigabeprozesse und Rechts-Check vor Markteinführung
Bedeutung der Entscheidung des OLG Frankfurt (11.09.2020, 6 W 95/20)
Die Entscheidung stärkt die Planungssicherheit für die Branche. Sie bestätigt die unionsrechtlich gewollte Wahlfreiheit bei arbeitsteiliger Produktion und ordnet das Irreführungsverbot des UWG in das System der harmonisierten Pflichtkennzeichnung ein. Für Abmahner erhöht sich die Hürde: Wer eine Irreführung rügen will, muss mehr vortragen als die bloße Tatsache, dass die zweite Gärung im Ausland stattfand. Solange die gewählte Herkunftsanknüpfung objektiv zutrifft und die Gesamtkommunikation stimmig ist, bleibt die Bewerbung zulässig.
Fazit und Handlungsempfehlung
Wenn Ihre Trauben in Italien geerntet und dort zu Grundwein verarbeitet wurden, dürfen Sie Ihren Schaumwein als „Product of Italy“ kennzeichnen – auch bei zweiter Gärung in Spanien. Sorgen Sie für belastbare Dokumentation, ein konsistentes Etikettendesign und klare interne Freigaben. Das minimiert Angriffsflächen und nutzt zugleich den legitimen Herkunftsvorteil, den das Unionsrecht Ihnen eröffnet.
Ansprechpartner
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