"Prime Deal Days" - Irreführende Preisrabatte
Während der „Prime Deal Days“ lockt Amazon seine Kundschaft jedes Jahr mit vermeintlichen Schnäppchen. In auffälligen Bannern, roter Schrift und großflächigen Prozentzahlen wird suggeriert, dass man gerade jetzt besonders günstig einkaufen könne – wenn man schnell ist. Doch was passiert, wenn solche Rabattversprechen nicht der Wahrheit entsprechen? Wenn durchgestrichene Preise und satte Prozente lediglich auf einem Herstellerpreis basieren, den Amazon selbst nie verlangt hat?
Genau diesen Fragen ist das Landgericht München I - Urteil vom 14.07.2025 – Az.: 4 HK O 13950/24-in einem aktuellen Urteil nachgegangen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Amazon wegen irreführender Preisangaben im Rahmen der Rabattaktion verklagt – und bekam in allen Punkten Recht.
In diesem Beitrag erfahren Sie, worum es im Einzelnen ging, was das Gericht entschieden hat und welche weitreichenden Folgen das Urteil für Verbraucher und Händler im Onlinehandel hat.
Der Sachverhalt: Amazon, Rabatte und die Prime Deal Days
Amazon veranstaltete im Rahmen seiner Verkaufsaktion „Prime Deal Days“ eine groß angelegte Werbekampagne, in der zahlreiche Elektronikartikel als stark reduziert beworben wurden. Die Werbeaussagen waren teils plakativ, teils subtil gestaltet. Immer aber entstand für den Kunden der Eindruck, er erhalte gerade ein besonders günstiges Angebot im Vergleich zum regulären Preis.
Im Einzelnen warb Amazon auf drei verschiedene Weisen:
a) Durchgestrichene Preise auf Basis der UVP des Herstellers
In zahlreichen Produktanzeigen wurde ein durchgestrichener Preis gezeigt – daneben stand der aktuelle Angebotspreis. Zwischen beiden war der Rabatt als Prozentsatz angegeben, z.B. „-30 %“. Als Vergleichsgröße diente dabei die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers. Dieser Preis wurde von Amazon selbst jedoch nie oder nur sehr kurzzeitig verlangt.
b) Vergleich mit einem sogenannten „mittleren Verkaufspreis“
In anderen Fällen bezog sich der durchgestrichene Preis nicht auf die UVP, sondern auf einen von Amazon selbst errechneten Durchschnittswert vergangener Verkäufe desselben Produkts. Dieser sogenannte „mittlere Verkaufspreis“ war intern kalkuliert und für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Auch hier wurde mit prozentualen Rabatten geworben.
c) Pauschale Angabe von „19 % Rabatt“ ohne Klarstellung
Schließlich gab es Produktanzeigen, in denen schlicht und einfach ein pauschaler „19 % Rabatt“ angegeben wurde, ohne dass sofort ersichtlich war, auf welchen Referenzpreis sich dieser Rabatt bezog. Erst beim genaueren Hinsehen (z.B. auf einer anderen Unterseite) wurde deutlich, dass es sich um eine Reduzierung im Verhältnis zur UVP und nicht zum vorherigen Amazon-Preis handelte.
Die rechtliche Grundlage: § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngVO)
Mit Wirkung zum 28. Mai 2022 wurde § 11 PAngVO neu gefasst, um mehr Transparenz bei der Preiswerbung zu schaffen. Die Vorschrift besagt singemäß:
„Wird bei einer Preisermäßigung gegenüber dem vorherigen Verkaufspreis geworben, so ist der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Ziel der Norm ist es, Verbraucher vor sogenannten „Mondpreisen“ zu schützen – also vor Preisvergleichen, bei denen der ursprüngliche Preis künstlich hoch angesetzt wurde, um einen besonders attraktiven Rabatt vorzutäuschen. Die gesetzliche Lösung: Nur der tatsächlich verlangte niedrigste Preis der letzten 30 Tage darf als Referenz für Preisermäßigungen verwendet werden.
Die Entscheidung des LG München I: Verstoß gegen die PAngVO
Das Landgericht München I stellte in seinem Urteil vom 14.07.2025 (Az.: 4 HK O 13950/24) fest, dass alle drei Varianten der Amazon-Werbung einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngVO darstellen.
1. Werbung mit durchgestrichenen UVP-Preisen (Fall a)
Das Gericht war der Auffassung, dass durchgestrichene Preise in Kombination mit einem aktuellen Angebotspreis und Prozentangaben beim Verbraucher den Eindruck einer Eigenpreissenkung erwecken. Das bedeutet: Der durchschnittliche Nutzer geht davon aus, dass Amazon selbst den höheren Preis früher verlangt hat – und er jetzt ein besonders gutes Angebot erhält.
Wenn sich die durchgestrichenen Preise jedoch auf die UVP des Herstellers beziehen, sei dies nicht zulässig, da die UVP kein tatsächlich verlangter Preis sei.
Zitat aus dem Urteil:
„Es muss stets der niedrigste Preis der letzten 30 Tage zum Vergleich herangezogen werden. Dies sei hier nicht geschehen.“
Fazit: Klarer Verstoß gegen die PAngVO.
2. Werbung mit „mittlerem Verkaufspreis“ (Fall b)
Auch die Werbung mit einem von Amazon selbst ermittelten „mittleren Verkaufspreis“ verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben. Der sogenannte Durchschnittswert, den Amazon aus den eigenen Verkaufszahlen ableitete, sei nicht transparent, da für Verbraucher nicht nachvollziehbar sei, wie dieser Wert zustande kommt.
Zudem handle es sich auch hier nicht um den niedrigsten tatsächlich verlangten Preis der letzten 30 Tage, wie es die PAngVO vorschreibt.
Das Gericht betonte, dass eine Durchschnittsbildung von Verkaufspreisen kein zulässiger Vergleichsmaßstab für Preisermäßigungen ist.
Fazit: Auch hier lag ein klarer Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngVO vor.
3. Werbung mit pauschalem „19 % Rabatt“ auf UVP (Fall c)
In einem weiteren Fall hatte Amazon auf der Hauptseite der „Prime Deal Days“ mit dem Hinweis geworben: „Jetzt 19 % Rabatt“. Diese Angabe erschien plakativ unter dem Reiter „Prime Deal Days“ und war rot hervorgehoben. Für den Kunden wirkte diese Gestaltung so, als handele es sich um einen Rabatt auf einen eigenen vorherigen Preis von Amazon.
Tatsächlich war es jedoch ein Rabatt gegenüber der UVP des Herstellers. Dies wurde aber erst auf einer nachgelagerten Produktseite offengelegt – und selbst dort war die Information nicht eindeutig.
Das Gericht urteilte, dass es sich hier um eine irreführende Kombination aus Fremd- und Eigenpreisvergleich handelte. Die Gestaltung suggeriere eine Eigenpreissenkung, obwohl tatsächlich nur mit dem Fremdpreis verglichen wurde.
Zitat aus dem Urteil:
„Bereits hier wird der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um eine Eigen-Preissenkungswerbung darstellt und dass ihm hier von der Beklagten Preise angeboten werden, die um 19 % rabattiert im Verhältnis zu den zuvor verlangten Preisen sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.“
Auch hier sah das Gericht eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Transparenzpflichten.
Zusammenfassung der gerichtlichen Erwägungen
Das Landgericht machte deutlich:
- Es reiche nicht aus, irgendwo im Kleingedruckten auf eine UVP hinzuweisen, wenn die optische Gestaltung der Werbung auf eine Preisreduktion gegenüber dem eigenen früheren Preis hindeute.
- Verbraucher müssten auf den ersten Blick erkennen können, worauf sich der Rabatt beziehe.
- Der einzig zulässige Referenzpreis sei der niedrigste eigene Preis der letzten 30 Tage.
Da Amazon in allen drei Fällen gegen diese Vorgaben verstoßen habe, seien die Werbeaussagen unlauter und wettbewerbswidrig.
Bedeutung für den Onlinehandel
Das Urteil stellt eine klare Absage an intransparente Rabattpraktiken dar. Besonders betroffen sind große Onlinehändler wie Amazon, die häufig mit automatisch generierten Vergleichspreisen arbeiten.
Künftig müssen Händler sicherstellen, dass:
- jeder rabattierte Preis mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage verglichen wird,
- keine UVPs als Vergleichsgröße verwendet werden dürfen, wenn dies nicht eindeutig und transparent erfolgt,
- Werbeformen nicht den Eindruck einer Eigenpreissenkung erwecken dürfen, wenn tatsächlich nur mit Fremdpreisen verglichen wird.
Bedeutung für Verbraucher
Für Sie als Kunde bedeutet das Urteil:
Seien Sie kritisch, wenn Ihnen vermeintlich hohe Rabatte versprochen werden. Hinter durchgestrichenen Preisen verbergen sich nicht immer echte Preisvorteile. Achten Sie auf Details – und lassen Sie sich nicht durch rot unterlegte Prozentzahlen blenden.
Dank der neuen Vorschriften und Urteile wie diesem wird Ihre Verbraucherstellung gestärkt. Händler dürfen sich keine Tricks mehr erlauben, um vermeintliche Schnäppchen zu simulieren.
Fazit
Das Urteil des LG München I vom 14.07.2025 ist ein klares Zeichen gegen Scheinrabatte im Onlinehandel. Preiswerbung muss ehrlich, nachvollziehbar und transparent sein. Der niedrigste eigene Preis der letzten 30 Tage ist der einzig zulässige Maßstab – keine UVP, kein Durchschnittspreis, kein „gefühlter“ Rabatt.
Onlinehändler, die gegen diese Grundsätze verstoßen, setzen sich dem Risiko gerichtlicher Unterlassungsansprüche und Abmahnungen aus. Für Verbraucher bringt das Urteil mehr Klarheit und Schutz beim Onlinekauf.
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