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Presse-Grossisten verstoßen gegen europäisches Kartellrecht

OLG Düsseldorf, VI – U (Kart) 7/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e.V. (kurz Presse-Grosso-Verband) darf als Vertreter für rund 70 Großhändler keine einheitlichen Konditionen mit Verlagen aushandeln.

Dies entschied das OLG Düsseldorf in einem Berufungsurteil vom 26.02.2014 (Az. VI – U (Kart) 7/12) und gab damit einer Klage der Bauer Media Group statt. Diese sah in dem nun gerichtlich untersagten Vorgehen des Presse-Grosso-Verbands einen Verstoß gegen das in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) normierte Kartellverbot.

Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf folgte damit als Berufungsgericht im Wesentlichen der vorinstanzlichen Entscheidung des LG Köln. Den Richtern zufolge wird demnach durch das zentrale Vertretungsmandat des Presse-Grosso-Verbands bei Verhandlungen eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung bewirkt und dabei insbesondere der freie Wettbewerb zwischen Verlagen und Grossisten erheblich eingeschränkt.

Der Presse-Grosso-Verband hatte sich hingegen vor Gericht darauf berufen, dass die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV und dem daraus resultierenden Kartellverbot im vorliegenden Fall durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV ausgeschlossen sei. 

Die Düsseldorfer Richter lehnten jedoch eine Anwendung dieser Regelung ab, da es sich bei dem Presse-Grosso-Verband nicht um ein „betrautes“ Unternehmen im Sinne des Wortlauts besagter Norm handelt. 

Dieser Umstand wird dabei ihrer Meinung nach auch nicht durch die Mitte 2013 durchgeführte Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz GWB) geheilt, bei der insbesondere § 30 Abs. 2a GWB neu in das Gesetz eingeführt worden war. Diese Vorschrift begründet dem Gericht zufolge jedoch gerade keine Verpflichtung für Grossisten, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Eine „Betrauung“ im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV ergibt sich daher vorliegend auch nicht aus dieser neuen Regelung.

Mit diesem aktuellen Urteil hat das OLG Düsseldorf damit klar Stellung hinsichtlich der uneingeschränkten Anwendung des europarechtlich verankerten Kartellverbots bezogen und gleichzeitig die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 2a GWB in dem vorliegenden Fall als nicht einschlägig verneint.

Diese Vorschrift war in der Vergangenheit jedoch überhaupt erst unter Mitwirkung des Presse-Grosso-Verbands zustande gekommen, weshalb die nun erlittene gerichtliche Niederlage auf dieser Seite besonders schwer wiegen dürfte. 

Trotz der inzwischen veränderten Rechtslage sah das OLG Düsseldorf jedoch vorliegend keine Veranlassung, von dem erstinstanzlichen Urteil abzuweichen.

Als letztes Rechtsmittel steht dem Presse-Grosso-Verband nun jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof (kurz BGH) offen. Mit dieser könnte eine höchstrichterliche Entscheidung des Verfahrens durch den BGH erreicht werden, was in Anbetracht der nach wie vor äußerst umstrittenen Rechtslage auch als überaus wahrscheinlich gilt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2014, Az. VI – U (Kart) 7/12

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