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Prepaidguthaben muss unkompliziert erstattet werden

LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 O 128/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Kiel hat in seinem Urteil vom 19.05.2015 einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. stattgegeben. Die Verbraucherschützer hatten die Firma mobilcom-debitel GmbH abgemaht, weil diese an die Auszahlung von Restguthaben von den SIM-Karten ihrer Kunden nach einer Kündigung hohe Hürden gestellt haben. Der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung kam der Mobilfunkanbieter jedoch nicht nach, sodass der Fall vor dem Landgericht verhandelt wurde.

Der betroffene Kundin, welche noch ein Restguthaben auf ihrem Prepaidkonto hatte, wurde von ihrem Mobilfunkanbieter der Prepaidvertrag mangels Nutzung gekündigt. Ihre SIM-Karte wurde daraufhin gesperrt. Um sich das verbleibende Guthaben von der SIM-Karte auszahlen zu lassen, sollte die ehemalige Kundin ein umfangreiches Formular übersenden. In diesem Formular musste sie unter anderem das exakte Restguthaben und das Datum der Deaktivierung ihrer SIM-Karte angeben. Sie wurde explizit darauf hingewiesen, dass bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben die Auszahlung nicht erfolgen kann. Neben dem Formular waren auch die die deaktivierte SIM-Karte und eine Kopie des Personalausweises zu übersenden.

Die Richter rügten, dass die Abfrage des Restguthabens für die betroffene Kundin nach der Deaktivierung ihrer SIM-Karte nicht mehr möglich sei. Außerdem sei es für den Mobilfunkanbieter möglich das Restguthaben selbst in Erfahrung zu bringen. Die Rücksendung der SIM-Karte stellt darüber hinaus eine weitere unzumutbare Hürde dar. Auf der SIM-Karte werden von den Handys persönliche Daten wie Telefonnummern von Kontakten gespeichert. Außerdem kann eine deaktivierte SIM-Karte nicht mehr genutzt werden, sodass der Mobilfunkbetreiber kein Interesse an der Rücksendung dieser Karte haben kann. Aufgrund der Prüfung der Personalien beim Abschluss des Handyvertrags sieht das Gericht es auch als nicht notwendig an eine Kopie des Personalausweises zu übersenden. Den Einwand der mobilcom-debitel GmbH, dass durch die hohen Anforderungen dem Missbrauch bei der Rückzahlung des Guthabens vorgebeugt werden soll, erkannte das Gericht nicht an.

Insgesamt befanden die Richter, dass die mobilcom-debitel GmbH ihre Kunden durch das Formular und die notwendigen Anlagen für eine Rückerstattung unangemessen benachteiligt. Der Kunde hat jedoch ein Recht darauf, dass nach einer Kündigung sein nicht verbrauchtes Guthaben ausbezahlt wird. Dies ergibt sich aus § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Wenn der Mobilfunkanbieter die Hürden für eine Rückerstattung jedoch künstlich hoch setzt, dann werden die Kunden von einer Beantragung der Rückerstattung abgehalten. Eine solche Benachteiligung des Kunden durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 307 BGB jedoch verboten. Diese Benachteiligung stellt bereits einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Daher haben die Verbraucherschützer den Mobilfunkanbieter zu Recht abgemahnt.

Die mobilcom-debitel GmbH darf nach dem von den Kieler Richtern erlassenden Urteil nun nicht mehr das bisherige Formular für die Beantragung einer Rückerstattung nutzen. Auch die Übersendung der SIM-Karte oder einer Kopie des Personalausweises darf nicht mehr gefordert werden. Verstöße gegen dieses Verbot können mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder einer bis zu sechsmonatigen Ordnungshaft geahndet werden.

LG Kiel, Urteil vom 19.05.2015, Az. 8 O 128/13

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