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Preiswerbung mit Sternchenhinweis

OLG Köln 6 U 238/11: Preiswerbung mit Sternchenhinweis

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in seinem Urteil vom 22.06.2012 (Aktenzeichen: 6 U 238/11) erklärt, ein Anbieter sei dazu verpflichtet, in seiner Werbung den Endpreis für ein beworbenes Produkt zu nennen.

Denn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der sogenannten Preisangabenverordnung (PAngV) muss ein Anbieter von Leistungen dem Letztverbraucher die Endpreise angeben, die letztlich zu zahlen sind.

Die Beklagte war in diesem Fall ein Anbieter von Telekommunikationsleistungen. In einem Newsletter hat sie nur für den Telefonanschluss und die Internet-Flatrate geworben und es wurde dem Verbraucher nicht deutlich gemacht, dass auch Kosten für einen Kabelanschluss zu tragen seien. Ein Endpreis wurde nicht genannt.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Grundsatz entschieden, dass nichtbezifferbare Kosten, die dem Verbraucher durch den Vertrag entstehen, zwar nicht in den Endpreis mit einfließen müssten, es jedoch zumindest einen Hinweis darauf geben müsse.

In dem seinerzeit vor dem BGH verhandelten Fall war der Anbieter nicht verpflichtet, die Kabelanschlusskosten in Höhe von 17,90 € in den Endpreis einzubeziehen, denn diese Kosten gehörten zu den nichtbezifferbaren. Das folgt daraus, dass nicht jeder diese Kosten tatsächlich zahlen muss - etwa bei bereits vorhandenem Anschluss, der mit den Mietnebenkosten bezahlt wird. Dies hatte der Anbieter in seiner Werbung auch andeutungsweise kenntlich gemacht.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Nutzung des Telefonanschlusses einen Kabelanschluss voraussetzt, für den Gebühren und eine Installationspauschale anfallen.
Ob die Werbung diesen Kriterien entspricht, hängt davon ab, ob eine blickfangmäßig gestaltete Preisangabe vollständig ist. Das ist sie nur, wenn weitere Preisbestandteile so aufgeführt werden, dass sie leicht erkennbar und der herausgestellten Preisangabe auch eindeutig zuzuordnen sind. Das kann zum Beispiel durch einen Sternchenhinweis gewährleistet werden. Dieser muss unmissverständlich sein und eindeutig zum herausgestellten Preis gehören. Die Werbung des beklagten Unternehmens genügte insofern diesen Anforderungen, als in einer Fußnote angegeben war, dass ein analoger Kabelanschluss zum Preis von beispielsweise 17,90 € monatlich erforderlich sei.

Der Fußnotentext darf kleiner sein als der übrige Werbetext - anderslautende Vorschriften würden die Genehmigung von Sternchenhinweisen unterlaufen.

Dennoch sieht der Senat den Irreführungsvorwurf als zutreffend an, da der Fußnotentext bezüglich der Größe und Farbe so gestaltet ist, dass man ihn kaum lesen kann. Inhaltlich ist er so kompliziert, dass mit einer Kenntnisnahme durch Verbraucher nicht gerechnet werden konnte. Es sei ohne Weiteres möglich gewesen, eine prägnantere Formulierung zu finden.
Wenn Sie Unternehmer sind, sollten Sie unbedingt darauf achten, bei Preisangaben keinen Fehler zu machen, denn das kann teure Abmahnungen zur Folge haben.

Gerne überprüfen wir für Sie Ihre Onlineauftritte (z.B. Shops bei eBay, Amazon, Yatego, Tradoria, usw.) auf entsprechende Fehlerquellen.

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