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Preisverschleierung: nur mit Lupe erkennbare Vertragskosten

LG Bonn, Urteil vom 05.08.2011, Az. 11 O 35/11

Entstehen beim Kauf eines Smartphones automatisch zusätzliche Kosten für den Abschluss eines gesonderten Vertrages, so ist bei der Bewerbung des Handys entsprechend darauf hinzuweisen, entschied das Landgericht Bonn (LG Bonn, Urteil vom 05.08.2011, Az. 11 O 35/11). Ein Hinweis im Kleingedruckten reicht, insbesondere wenn dieser nur unter Zuhilfenahme einer Lupe oder ähnlicher Vergrößerungsgeräte ersichtlich ist, in keinem Fall aus.

Sachverhalt – Was war geschehen
Im Fall ging es um die Werbung der Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, einer vollständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. Diese warb u. a. in einer Tageszeitung damit, Smartphones bekannter Marken zum Preis von nur 49,95 € zu verkaufen. Dass, der Abschluss eines gesonderten Netzkartenvertrages mit der Deutschen Telekom AG notwendig ist, um in den Genuss dieses Vorzugspreises zu gelangen, wurde in der Anzeige auf den ersten Blick nicht erwähnt. Ein entsprechender Hinweis auf die (aufgrund der langen Vertragslaufzeit doch recht erheblichen) Zusatzkosten fand sich nur im Kleingedruckten der Anzeige. Dieser war jedoch so klein, dass er mit bloßem Auge nicht lesbar war. Erst durch eine Lupe konnte der Hinweis entziffert werden. Jedoch war selbst dann die Lesbarkeit durch die kleine Schriftgröße äußerst eingeschränkt. Zusätzlich kam erschwerend hinzu, dass der Hinweis in dunkler Schrift erfolgte und auf dunklem Hintergrund abgedruckt wurde.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte den Betreiber des betreffenden Telekom Shops deshalb ab. Sie verlangte, den tatsächlichen Preis (Smartphone + Handyvertrag) zukünftig genauer bzw. deutlicher anzugeben. Dieser Mahnung folgte der Betreiber allerdings nicht, weswegen die Verbraucherschutzzentrale form- und fristgerecht Klage beim örtlich sowie sachlich zuständigen LG Bonn einlegte. Klageziel war Unterlassung der bisherigen Geschäftspraktiken.

Kleingedrucktes reicht nicht – aus den Urteilsgründen
Das LG folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Beklagte wurde deshalb vom Gericht dazu verurteilt, es zu unterlassen, Handys unter Angabe eines Preises zu vertreiben bzw. zu bewerben, der die erheblichen Mehrkosten aus dem zusätzlich abzuschließendem Netzkartenvertrag nicht eindeutig angibt. Zur Begründung führte die Zivilkammer aus, der erfolgte Hinweis in der Werbung reiche nicht aus. Insbesondere die viel zu kleine Schriftgröße sowie der farbliche Hintergrund wurden moniert. Beides käme einer Täuschung der Verbraucher gleich und verstoße deshalb gegen die Preisabgabenverordnung. Diese verlangt von Unternehmern, dass sie Verbrauchern den tatsächlichen Endpreis ihrer Waren oder Dienstleistungen mitteilen. Der Preis eines Produktes ist damit auch mit den sich aus dem Erwerb unmittelbar in Verbindung stehenden Mehrkosten zu kennzeichnen.

Bewertung und Kommentar
Dem Urteil des LG ist voll zuzustimmen. Denn den Telekom Shop trifft, wie das Gericht bereits klarstellte, eine Pflicht aus der Preisabgabenordnung. Diese Kennzeichnungspflicht ist allerdings nur gewahrt, wenn es Verbrauchern zumutbar ist, den Endpreis zu finden oder zu errechnen. Ein Hinweis der so klein ist, dass er selbst mit einer Lupe kaum auffällt, kommt seiner Funktion nicht nach. Er teilt damit auch nicht den Endpreis nicht mit. Im Gegenteil: Der hier erfolgte Hinweis ist ein Schulbeispiel für Preisverschleierung und als solche kaum zu dulden.

LG Bonn, Urteil vom 05.08.2011, Az. 11 O 35/11

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