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Preisbestandteile müssen bei Online-Flugbuchung ausgewiesen werden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer online einen Flug bucht, erwartet Klarheit: Was kostet mich der Flug tatsächlich und woraus setzt sich der Preis zusammen? Genau dazu hat das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urt. v. 03.09.2020 - Az.: 23 U 34/16) eine wegweisende Entscheidung getroffen. EasyJet darf bei einer Online-Buchung nicht nur den Endpreis nennen, sondern muss zusätzlich die einzelnen Preisbestandteile gesondert ausweisen. Das sind insbesondere der reine Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren und weitere unvermeidbare Entgelte. Diese Pflicht gilt durchgehend und bereits bei der ersten Preisangabe.

 

Was war passiert?

EasyJet wies auf seiner Buchungsstrecke für Flüge im Internet lediglich den zu zahlenden Gesamtpreis aus. Die einzelnen Posten, aus denen sich dieser Endpreis zusammensetzte, wurden nicht gesondert benannt. Teilweise erschien nur ein pauschaler Hinweis, staatliche Steuern seien „inbegriffen“. Für Verbraucher war damit nicht ersichtlich, wie sich der Endpreis zusammensetzt und welcher Anteil auf den eigentlichen Flugpreis, auf Steuern, Gebühren oder weitere Entgelte entfällt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt und verurteilte EasyJet, Preise für Flugdienste nicht mehr ohne gesonderte Angabe der einzelnen Preisbestandteile auszuweisen. Zudem sprach das Gericht dem Verband die Erstattung der Abmahnkosten zu. EasyJet legte hiergegen Berufung ein.

Die Entscheidung des KG Berlin

Das Kammergericht Berlin hat die Berufung vollständig zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt (Urteil vom 03.09.2020 – 23 U 34/16). Damit steht fest: Die bloße Endpreisangabe reicht nicht. Fluggesellschaften sind verpflichtet, die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 genannten Posten – insbesondere Steuern, Flughafengebühren und sonstige unvermeidbare Entgelte – gesondert neben dem Flugpreis auszuweisen.

Bemerkenswert ist zudem: Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rechtlicher Rahmen: Art. 23 VO (EG) Nr. 1008/2008 und sein Zweck

Die europäische Luftverkehrsverordnung (VO 1008/2008) regelt die Preisangaben für Flugdienste. Zwei Grundpfeiler sind zentral:

  1. Der Endpreis muss angegeben werden, damit Verbraucher wissen, was sie am Ende zahlen.
  2. Zusätzlich müssen die wichtigsten Preisbestandteile gesondert ausgewiesen werden.

Zweck der Regelung ist Transparenz und effektive Vergleichbarkeit. Erst wenn Sie erkennen, wie hoch der eigentliche Flugpreis ist und was darüber hinaus an Steuern, Gebühren und Entgelten anfällt, können Sie Angebote unterschiedlicher Anbieter sachgerecht vergleichen.

Die tragenden Entscheidungsgründe im Detail

1) „Flugpreis“ ist nicht frei dehnbar – Abgrenzung zu Steuern, Gebühren und Entgelten

Das Gericht knüpft an die unionsrechtliche Begriffsbestimmung an: Der „Flugpreis“ im Sinne der Verordnung ist der Preis für die eigentliche Beförderungsleistung. Steuern, Flughafengebühren und weitere unvermeidbare Entgelte gehören gerade nicht dazu. Diese Posten dürfen nicht in den Flugpreis „hineingerechnet“ werden, um sie dann im Endpreis aufgehen zu lassen. Wer sie dem Kunden auferlegt, rechnet sie „zum Flugpreis hinzu“ – und muss sie deshalb gesondert angeben.

2) Kein Wahlrecht: Gesonderte Ausweisung ist Pflicht, nicht Kür

EasyJet hatte argumentiert, die genannten Posten seien lediglich kalkulatorisch berücksichtigt worden. Das ließ das KG nicht gelten. Entscheidend ist nicht, wie eine Airline intern rechnet, sondern ob der Kunde am Ende mit diesen Kosten belastet wird – und sei es nur anteilig oder auf Schätzbasis. Sobald eine Belastung des Kunden eintritt, greift die Pflicht zur gesonderten Ausweisung. Nur wenn eine Airline diese Posten vollständig aus eigenen Mitteln trägt und den Kunden damit überhaupt nicht belastet, entfällt die Pflicht.

3) Transparenz „jederzeit“ – bereits bei der ersten Preisangabe

Die Pflicht zur gesonderten Ausweisung gilt nicht erst am Ende des Buchungsprozesses, sondern bereits bei der ersten Preisangabe. Verbraucher sollen von Beginn an in die Lage versetzt werden, Preise effektiv zu vergleichen. Eine spätere „Auflösung“ des Endpreises genügt nicht.

4) Auch Schätzbeträge sind auszuweisen

Die Branche hält dem häufig entgegen, einzelne Posten stünden bei der Buchung noch nicht endgültig fest (z. B. variierende Flughafengebühren). Das Gericht stellt klar: Das hindert die Pflicht nicht. In diesen Fällen dürfen – ja müssen – Airlines die Posten in ihrer geschätzten bzw. kalkulierten Höhe ausweisen. Der Kunde braucht die Information in einem Stadium, in dem er noch frei über die Buchung entscheiden kann.

5) Pauschaler Hinweis wie „Steuern inbegriffen“ reicht nicht

Ein bloßer Sammelhinweis ersetzt die gesonderte Ausweisung nicht. Die einzelnen Positionen müssen ausdrücklich benannt werden. Andernfalls bleibt offen, welcher Anteil auf welchen Posten entfällt – und genau diese Intransparenz will die Verordnung verhindern.

6) AGB-Klauseln und Nachforderungen sind kein Ausweg

Das KG Berlin schaut sich auch die einschlägigen EasyJet-AGB an. Wer sich dort vorbehält, nach Buchung eintretende Steuer- oder Gebührenerhöhungen an den Kunden weiterzureichen, zeigt damit zugleich, dass diese Positionen nicht im Flugpreis „aufgehen“, sondern dem Kunden zugerechnet werden. Auch das spricht für die Pflicht zur gesonderten Ausweisung.

7) Unionsrechtliche Leitlinien durch den EuGH

Zur Stützung verweist das Gericht auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Aus ihnen ergibt sich:

  • Der Endpreis ist stets anzugeben.
  • Zusätzlich sind die wesentlichen Preisbestandteile zu nennen – nicht versteckt, sondern neben dem Flugpreis.
  • Die Anforderungen gelten durchgängig, weil nur so ein tatsächlicher Preisvergleich möglich ist.

8) Prozessual: Unterlassungsanspruch und Verbandsklage-Reichweite

Das Gericht bejaht den Unterlassungsanspruch des Verbraucherverbands. Versuche, die Verbandsklagebefugnis über § 4a UKlaG einzuschränken, scheitern: § 2 UKlaG greift. Die Verbraucherschutzregelungen sind so auszulegen, dass sie ihre Schutzwirkung effektiv entfalten.

Was bedeutet das für Airlines und Vermittler konkret?

Für Fluggesellschaften, Buchungsportale und Reisevermittler ergeben sich klare To-dos:

  • Weisen Sie bereits bei der ersten Nennung eines Preises den Endpreis und die einzelnen Posten aus: Flugpreis, Steuern, Flughafengebühren, weitere unvermeidbare Entgelte.
  • Verzichten Sie auf „Verschmelzungen“ im Flugpreis. Eine Integration der Posten in den Flugpreis ist unzulässig.
  • Stellen Sie sicher, dass die gesonderte Ausweisung durchgehend „jederzeit“ sichtbar ist – nicht erst auf der letzten Buchungsseite.
  • Arbeiten Sie mit belastbaren Schätzbeträgen, wenn einzelne Posten noch nicht final feststehen.
  • Prüfen Sie AGB-Klauseln. Vorbehalte für nachträgliche Erhöhungen sind rechtlich heikel und transportieren zusätzlich, dass es sich um gesondert auszuweisende Posten handelt.
  • Überarbeiten Sie Buchungsstrecken und IT-Systeme. Ein pauschaler Hinweis „Steuern/Gebühren inbegriffen“ reicht nicht aus.
  • Dokumentieren Sie, wie die einzelnen Posten ermittelt werden. Das hilft bei Beanstandungen durch Behörden oder Verbände.

Wie profitieren Sie als Verbraucher?

Für Sie als Buchender bedeutet das Urteil mehr Klarheit. Sie sehen, wofür Sie bezahlen, und können prüfen, ob ein vermeintlich günstiger Flug tatsächlich am Flugpreis liegt oder an niedrigen Steuern/Gebühren. Fehlende Aufschlüsselung ist ein Warnsignal. Verbraucherverbände können dagegen vorgehen und für rechtskonforme Darstellung sorgen.

Typische Fehler in der Praxis

  • Nur der Endpreis wird genannt, einzelne Posten fehlen vollständig
  • Der Flugpreis wird „hochgerechnet“, indem darin Steuern/Gebühren „versenkt“ werden
  • Hinweise wie „inkl. Steuern“ ersetzen den Postenausweis
  • Erforderliche Angaben erscheinen erst kurz vor Abschluss der Buchung
  • Dynamische Gebühren werden als Grund präsentiert, gar nichts auszuweisen, statt seriös zu schätzen

Handlungsempfehlung für Unternehmen

  • Prüfen Sie die komplette Customer Journey – ab der ersten Preisdarstellung
  • Implementieren Sie ein einheitliches Preismodul, das Flugpreis und Posten getrennt hält
  • Pflegen Sie eine Liste der betroffenen Gebührenarten und deren Datenquellen
  • Schulen Sie Produkt- und Marketing-Teams: „Gesondert neben dem Flugpreis“ ist das Leitprinzip
  • Räumen Sie pauschale AGB-Vorbehalte auf und ersetzen Sie diese durch transparente, rechtskonforme Mechanismen

Fazit

Das Kammergericht stärkt die Transparenz im Online-Flugvertrieb. EasyJet durfte sich nicht darauf beschränken, lediglich den Endpreis zu nennen. Wer Kostenposten an den Kunden weitergibt – tatsächlich, anteilig oder geschätzt – muss sie neben dem eigentlichen Flugpreis gesondert ausweisen. Das gilt ab der ersten Preisangabe und durchgängig während des gesamten Buchungsprozesses. Für die Praxis ist damit der Maßstab gesetzt: Echte Preisaufschlüsselung, keine Preisverschmelzung. Das schafft Fairness, schützt Verbraucher und sorgt für einen funktionierenden Wettbewerb.

Wenn Sie Ihre Buchungsstrecken oder Preislogik an diese Vorgaben anpassen möchten, prüfen wir Ihr Setup schnell und rechtssicher – einschließlich konkreter Formulierungs- und Designvorschläge für eine abmahnsichere Umsetzung.

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