Preisangabepflichten bei Differenzbesteuerung im Online-Shop
Wer in einem Online-Shop Waren verkauft, muss eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften einhalten. Besonders die Preisangabenverordnung (PAngV) spielt hierbei eine zentrale Rolle. Sie soll dem Verbraucher ermöglichen, Preise transparent und einheitlich zu vergleichen. Doch was gilt eigentlich, wenn der Verkäufer der sogenannten Differenzbesteuerung unterliegt? Muss auch dann ein Hinweis zur enthaltenen Umsatzsteuer erfolgen, obwohl diese nicht offen ausgewiesen wird?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 30.03.2020 (Az.: 327 O 84/20) – und lieferte eine klare Antwort. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet diese Entscheidung ausführlich, erläutert die rechtlichen Hintergründe und gibt praktische Hinweise für Online-Händler, die von der Differenzbesteuerung Gebrauch machen.
Was ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG?
Die Differenzbesteuerung ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht und kommt insbesondere im Gebrauchtwarenhandel zur Anwendung. Sie betrifft Unternehmen, die Waren von Privatpersonen oder nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ankaufen und anschließend weiterverkaufen.
Statt auf den gesamten Verkaufspreis Umsatzsteuer zu zahlen, wird nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis versteuert. Für den Verbraucher ändert sich dadurch am Endpreis nichts – er zahlt denselben Preis wie sonst auch. Allerdings weist der Verkäufer in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer offen aus.
Die Entscheidung des LG Hamburg: Beschluss vom 30.03.2020 (Az.: 327 O 84/20)
Im Mittelpunkt der Entscheidung des LG Hamburg stand ein Online-Händler, der auf seiner Webseite lediglich angab:
„Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG.“
Diese Formulierung genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV. Nach dieser Vorschrift ist der Unternehmer verpflichtet, bei der Preisangabe darauf hinzuweisen, dass der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre Besteuerung oder eine Differenzbesteuerung handelt.
Warum genügte der Hinweis nicht?
Das Gericht stellte klar: Auch wenn keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird, enthält der Endpreis bei differenzbesteuerten Waren faktisch Umsatzsteuer – nämlich auf die Marge des Händlers.
Wörtlich heißt es im Beschluss:
„Auch soweit die hier in Rede stehenden Angebote (...) der Differenzbesteuerung unterlagen, war die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, anzugeben, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten.“
Der Zusatz „Alle Artikel unterliegen der Differenzbesteuerung gem. § 25a UStG“ sei dafür nicht ausreichend, da er für den Durchschnittsverbraucher weder klar noch verständlich sei. Vor allem fehle der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die enthaltene Steuer im Gesamtpreis enthalten sei. Auch war dieser Hinweis nicht in unmittelbarer Nähe zum Preis platziert, sondern an völlig anderer Stelle im Angebotstext – unter der Rubrik „Wie sind eure Bürozeiten?“.
Fazit des Gerichts:
Die Informationspflicht aus der PAngV wird durch einen derart versteckten und missverständlichen Hinweis nicht erfüllt.
Was verlangt die Preisangabenverordnung (PAngV) konkret?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV muss bei der Preisangabe deutlich gemacht werden, dass der Preis die gesetzliche Umsatzsteuer enthält. Zudem verlangt § 1 Abs. 7 Satz 2 PAngV, dass Pflichtinformationen leicht erkennbar, deutlich lesbar und dem Preis eindeutig zuzuordnen sind.
Daraus ergeben sich für Online-Händler folgende Pflichten:
- Klarer Hinweis bei jedem Preis: Direkt beim Artikelpreis muss stehen, dass dieser die Umsatzsteuer enthält – auch bei Differenzbesteuerung.
- Kein Verweis ins Kleingedruckte: Allgemeine Hinweise auf einer anderen Unterseite oder an nicht unmittelbar ersichtlicher Stelle genügen nicht.
- Keine bloße Nennung des § 25a UStG: Ein durchschnittlicher Verbraucher versteht die Differenzbesteuerung nicht ohne Weiteres. Der Hinweis muss verständlich formuliert sein.
Was droht bei Verstößen?
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt eine wettbewerbswidrige Handlung dar und kann abgemahnt werden. Insbesondere Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände haben ein berechtigtes Interesse daran, irreführende Preisangaben zu unterbinden.
Im schlimmsten Fall drohen:
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen
- Kostenerstattungsforderungen für Rechtsanwälte
- Gerichtliche Verfahren
Die Entscheidung des LG Hamburg zeigt, dass Gerichte in dieser Hinsicht keine Nachsicht walten lassen – auch nicht bei der komplexen Thematik der Differenzbesteuerung.
Fazit: Auch bei Differenzbesteuerung ist Transparenz Pflicht
Wenn Sie als Online-Händler der Differenzbesteuerung unterliegen, sind Sie trotzdem verpflichtet, Ihre Kunden transparent darüber zu informieren, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält – auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen wird.
Die Entscheidung des LG Hamburg macht deutlich: Nur ein klarer, leicht verständlicher Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Preis erfüllt die Anforderungen der Preisangabenverordnung. Alles andere ist wettbewerbsrechtlich riskant und kann abgemahnt werden.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Preisangaben rechtssicher sind, lassen Sie Ihre Online-Präsenz anwaltlich prüfen. Eine kleine Formulierungsänderung kann oft viel Ärger vermeiden.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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