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Preisabsprachen und Kartellverbot: Was ist zulässig und unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Preisabsprachen gehören zu den gefährlichsten und streng geahndeten Formen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Sie führen zu höheren Preisen, weniger Innovation und massiven Strafen für die beteiligten Unternehmen. Sowohl nationale als auch internationale Kartellbehörden gehen mit voller Härte gegen solche Absprachen vor – Bußgelder in Milliardenhöhe sind keine Seltenheit. Doch wann liegt überhaupt eine Preisabsprache vor? Welche gesetzlichen Regelungen greifen, und gibt es Situationen, in denen Preisabsprachen nicht illegal sind?

Dieser Artikel beleuchtet alle wichtigen Aspekte: von der Erkennung und rechtlichen Einordnung von Preisabsprachen über die Konsequenzen für Unternehmen bis hin zu Verteidigungsstrategien und Compliance-Maßnahmen, um illegale Praktiken zu vermeiden. Besonders für Unternehmen stellt sich die Frage: Wie kann man sich schützen, wenn Wettbewerber sich absprechen? Und welche Möglichkeiten gibt es, sich gegen kartellrechtliche Vorwürfe zu verteidigen?

Klar ist: Preisabsprachen sind ein rechtliches Minenfeld, das Unternehmen schnell in existenzielle Krisen stürzen kann. Wer die Risiken nicht kennt, spielt mit dem Feuer. In den folgenden Kapiteln erfahren Sie alles, was Sie über Preisabsprachen wissen müssen – mit praxisnahen Beispielen, aktuellen Urteilen und konkreten Handlungsempfehlungen.

 

Übersicht:

Was versteht man unter Preisabsprachen?
Wie erkennt man Preisabsprachen?
Gesetzliche Regelungen zu Preisabsprachen
Sind Preisabsprachen immer illegal?
Wer setzt die Regelungen durch?
Was sind die Konsequenzen für ein Unternehmen, das an einer Preisabsprache beteiligt ist?
Kann man sich gegen den Vorwurf von Preisabsprachen verteidigen?
Rechtliche Abwehrmöglichkeiten für betroffene Unternehmen
Was kann man als betroffenes Unternehmen tun, wenn man den Verdacht hat, dass Wettbewerber Preisabsprachen treffen?
Wie hoch können Bußgelder bei Preisabsprachen ausfallen?
Was ist das Kronzeugenprogramm (Leniency-Programm) im Kartellrecht?
Wie lange ist die Verjährungsfrist für Preisabsprachen?
Wie können Unternehmen Compliance-Maßnahmen umsetzen, um Preisabsprachen zu vermeiden?

 

Was versteht man unter Preisabsprachen?

Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die darauf abzielen, den Preis für Waren oder Dienstleistungen künstlich zu beeinflussen. Dabei handelt es sich um eine Form des Kartells, das in der Regel dazu dient, den Wettbewerb einzuschränken und höhere Gewinne zu erzielen, indem Preise auf einem bestimmten Niveau fixiert oder Mindestpreise festgelegt werden. Solche Absprachen können zwischen direkten Konkurrenten (horizontale Preisabsprachen) oder entlang der Lieferkette zwischen Herstellern und Händlern (vertikale Preisabsprachen) getroffen werden.

In der Praxis äußern sich Preisabsprachen häufig in folgenden Formen:

  • Preisfixierung: Unternehmen vereinbaren feste Verkaufspreise oder Mindestpreise für ihre Produkte oder Dienstleistungen.
  • Konditionenabsprachen: Neben der eigentlichen Preisgestaltung können auch Rabatte, Boni oder Zahlungsbedingungen abgesprochen werden, um Wettbewerbsvorteile zu eliminieren.
  • Gebiets- oder Kundenaufteilungen: Unternehmen teilen sich Märkte oder Kundengruppen auf, um den Wettbewerb untereinander zu vermeiden.
  • Gebotssabsprachen (Bid-Rigging): Unternehmen stimmen sich bei öffentlichen Ausschreibungen ab, indem sie gezielt hohe oder niedrige Angebote abgeben, um den Auftrag untereinander aufzuteilen.

Preisabsprachen sind nach deutschem und europäischem Kartellrecht grundsätzlich verboten, da sie den freien Wettbewerb einschränken und zu höheren Preisen für Verbraucher führen. In Deutschland regelt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Preisabsprachen, während auf europäischer Ebene die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einschlägig sind.

In den meisten Ländern gelten Preisabsprachen als schwerwiegender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der mit hohen Bußgeldern und weiteren rechtlichen Konsequenzen geahndet werden kann.

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Wie erkennt man Preisabsprachen?

Preisabsprachen sind oft schwer nachzuweisen, da sie im Verborgenen getroffen werden und die beteiligten Unternehmen ihre Absprachen nicht öffentlich dokumentieren. Dennoch gibt es verschiedene Indizien, Muster und Methoden, die auf illegale Absprachen hindeuten können.

1. Ungewöhnlich ähnliche Preisentwicklungen

Ein starkes Indiz für eine Preisabsprache ist, wenn sich Preise innerhalb einer Branche plötzlich und ohne nachvollziehbare wirtschaftliche Gründe angleichen oder parallel ansteigen. Besonders verdächtig ist es, wenn:

  • Alle Wettbewerber gleichzeitig ihre Preise erhöhen oder senken.
  • Preise über einen langen Zeitraum stabil bleiben, obwohl Rohstoff- oder Produktionskosten schwanken.
  • Preisunterschiede zwischen konkurrierenden Anbietern ungewöhnlich gering sind.

2. Identische oder sehr ähnliche Rabatt- und Bonusstrukturen

Preisabsprachen betreffen nicht nur die Endpreise, sondern auch die gewährten Rabatte und Boni. Wenn alle Unternehmen einer Branche plötzlich identische Nachlässe oder Sonderkonditionen gewähren, könnte dies auf eine Absprache hindeuten.

3. Gebietsteilungen oder Marktaufteilungen

Ein weiteres typisches Zeichen für Preisabsprachen ist die Aufteilung von Märkten oder Kundengruppen. Dies zeigt sich oft durch:

  • Eine auffällige Vermeidung direkter Konkurrenz in bestimmten Regionen oder Kundensegmenten.
  • Eine geographische oder branchenspezifische Marktaufteilung zwischen Wettbewerbern.

4. Verdächtige Muster bei Ausschreibungen (Bid-Rigging)

Besonders bei öffentlichen Ausschreibungen kann eine Preisabsprache daran erkannt werden, dass:

  • Immer dieselben Unternehmen im Wechsel den Zuschlag erhalten.
  • Unternehmen systematisch überhöhte oder unrealistische Angebote abgeben, um einem bestimmten Wettbewerber den Zuschlag zu ermöglichen.
  • Einige Bieter regelmäßig Angebote zurückziehen oder keine ernsthaften Angebote machen.

5. Auffällige Kommunikation zwischen Wettbewerbern

Unternehmen, die normalerweise miteinander im Wettbewerb stehen, haben normalerweise wenig Grund, sich über Preise oder Geschäftspraktiken auszutauschen. Verdächtig sind daher:

  • Häufige, nicht nachvollziehbare Treffen zwischen Konkurrenten, insbesondere in Form von informellen Gesprächen am Rande von Messen oder Branchenveranstaltungen.
  • Absprachen über E-Mails, Chats oder geheime Treffen („Hinterzimmergespräche“).
  • Plötzliche und simultane Änderungen in Preislisten, die auf einen Informationsaustausch hindeuten.

6. Hinweise von Whistleblowern oder Insidern

Viele aufgedeckte Kartelle wurden durch interne Hinweisgeber („Whistleblower“) enttarnt. Diese sind häufig:

  • Ehemalige oder aktuelle Mitarbeiter, die von illegalen Absprachen wissen.
  • Geschäftspartner oder Kunden, die durch zufällige Bemerkungen oder Dokumente Hinweise auf eine Absprache erhalten.

7. Untersuchungen der Kartellbehörden

Kartellbehörden wie das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission führen regelmäßig Ermittlungen zu möglichen Preisabsprachen durch. Dabei setzen sie unter anderem folgende Methoden ein:

  • Dawn Raids (unangekündigte Durchsuchungen) in Unternehmensbüros, um belastende Beweise sicherzustellen.
  • Analyse von Preisdaten und Marktverhalten, um ungewöhnliche Preisentwicklungen festzustellen.
  • Befragungen von Branchenvertretern und Wettbewerbern zur Marktstruktur und möglichen Absprachen.

Preisabsprachen sind oft schwer zu erkennen, doch bestimmte Muster wie parallele Preisentwicklungen, verdächtige Ausschreibungsmuster oder auffällige Branchenkommunikation können auf illegale Absprachen hinweisen. Ermittlungsbehörden und Marktteilnehmer sollten daher auf solche Anzeichen achten und gegebenenfalls eine vertiefte Prüfung einleiten.

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Gesetzliche Regelungen zu Preisabsprachen

Preisabsprachen sind in Deutschland und der Europäischen Union durch strenge wettbewerbsrechtliche Vorschriften verboten. Sie gelten als Kernbeschränkungen des Wettbewerbs und werden in der Regel als schwere Verstöße gegen das Kartellrecht betrachtet. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im deutschen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie im europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

1. Deutsches Recht: Verbot von Preisabsprachen nach dem GWB

In Deutschland sind Preisabsprachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verboten. Die zentralen Vorschriften lauten:

§ 1 GWB – Kartellverbot

„Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.“

Damit sind Preisabsprachen grundsätzlich nichtig und rechtswidrig.

§ 2 GWB – Ausnahmen vom Kartellverbot

In seltenen Fällen kann eine Preisabsprache erlaubt sein, wenn sie nachweislich zu einer wirtschaftlichen Verbesserung führt und Verbraucher davon profitieren. Diese Ausnahme gilt jedoch nur in engen Grenzen und muss von den Unternehmen nachgewiesen werden.

§ 81 GWB – Sanktionen und Bußgelder

Verstöße gegen das Kartellrecht können mit hohen Geldbußen geahndet werden:

  • Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens.
  • Persönliche Bußgelder gegen verantwortliche Manager und Geschäftsführer.
  • Schadensersatzansprüche betroffener Unternehmen oder Verbraucher.

§ 33 GWB – Schadensersatz durch Betroffene

Betroffene Unternehmen und Verbraucher können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Kartellbeteiligte geltend machen. Besonders relevant ist hier der „Kronzeugenregelung“, die einem Beteiligten Straffreiheit oder reduzierte Strafen gewährt, wenn er die Absprache anzeigt.

2. Europäisches Recht: Preisabsprachen nach dem AEUV

Auch auf europäischer Ebene sind Preisabsprachen streng verboten. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den Artikeln 101 und 102 AEUV.

Artikel 101 AEUV – Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen

„Alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten.“

Preisabsprachen, Marktaufteilungen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind daher auf europäischer Ebene untersagt.

Artikel 102 AEUV – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Unternehmen, die eine marktbeherrschende Stellung innehaben, dürfen diese nicht missbrauchen, um Preise künstlich hochzuhalten oder den Wettbewerb zu behindern.

Sanktionen durch die Europäische Kommission

  • Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens.
  • Verpflichtung zur Anpassung wettbewerbswidriger Geschäftspraktiken.
  • Schadensersatzansprüche geschädigter Unternehmen oder Verbraucher.

Bekannte Beispiele für hohe Bußgelder:

  • 2016: LKW-Kartell – Geldstrafe von 2,93 Milliarden Euro für Preisabsprachen zwischen LKW-Herstellern.
  • 2018: Google – Bußgeld von 4,34 Milliarden Euro wegen Wettbewerbsverstößen bei Android.

3. Internationale Regelungen zu Preisabsprachen

Preisabsprachen sind nicht nur in Deutschland und der EU, sondern weltweit verboten. Einige zentrale Kartellrechtsregelungen sind:

  • USA: Sherman Antitrust Act (1890) – Strenge Strafen für Kartellbildung, einschließlich Gefängnisstrafen.
  • UK: Competition Act 1998 – Ähnliche Vorschriften wie in der EU, mit hohen Geldbußen.
  • China: Anti-Monopoly Law (AML) – Harte Strafen für inländische und internationale Kartelle.

Preisabsprachen sind durch das deutsche GWB und das europäische AEUV streng verboten. Verstöße können zu hohen Geldbußen, Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden führen. Unternehmen müssen daher strenge Compliance-Maßnahmen einhalten, um Preisabsprachen zu vermeiden.

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Sind Preisabsprachen immer illegal?

Grundsätzlich sind Preisabsprachen nach deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht verboten, da sie den freien Markt verzerren, den Wettbewerb einschränken und Verbraucher benachteiligen. Allerdings gibt es einige wenige Ausnahmen, in denen eine Preisabsprache legal sein kann.

1. Grundsatz: Preisabsprachen sind verboten

Das Kartellverbot ist ein zentraler Grundsatz des Wettbewerbsrechts und wird in § 1 GWB (Deutschland) sowie Art. 101 Abs. 1 AEUV (EU) festgelegt. Beide Vorschriften untersagen Absprachen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb einschränken.
Daher sind folgende Formen von Preisabsprachen immer illegal:

Horizontale Preisabsprachen (zwischen Konkurrenten):

  • Vereinbarung fester Preise oder Mindestpreise.
  • Absprachen über Rabatte, Boni oder Preisstrategien.
  • Absprachen zur Marktaufteilung (z. B. „Wir verkaufen nur in Norddeutschland, ihr nur in Süddeutschland“).

Vertikale Preisabsprachen (zwischen Herstellern und Händlern):

  • Hersteller verpflichtet Händler, ein Produkt nur zu einem bestimmten Preis zu verkaufen (Preisbindung der zweiten Hand).
  • Festlegung von Mindest- oder Höchstpreisen für Wiederverkäufer.

Diese Praktiken gelten als "Hardcore-Beschränkungen", also als besonders schwere Verstöße gegen das Kartellrecht.

2. Ausnahmen: Wann können Preisabsprachen erlaubt sein?

a) Legale vertikale Preisempfehlungen

In bestimmten Fällen dürfen Hersteller ihren Händlern unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) geben. Diese sind erlaubt, solange:

  • Die Händler nicht gezwungen werden, sich daran zu halten.
  • Es keine Druckmittel oder Sanktionen gibt, falls der Händler einen anderen Preis verlangt.

Beispiel:
Ein Elektronikhersteller empfiehlt seinen Händlern, ein Smartphone für 999 € zu verkaufen. Die Händler dürfen diesen Preis aber unterbieten oder anpassen.

b) Gruppenfreistellungen und Ausnahmegenehmigungen

Nach § 2 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV gibt es die Möglichkeit, dass Preisabsprachen ausnahmsweise erlaubt sind, wenn sie:

  • Effizienzsteigerungen bringen (z. B. bessere Produktionsmethoden).
  • Die Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher verbessern.
  • Nachweislich Vorteile für den Markt und die Verbraucher haben.

Beispiel:
Ein Konsortium aus Pharmaunternehmen forscht gemeinsam an einem neuen Medikament und einigt sich auf einheitliche Preise zur Markteinführung, um die Entwicklungskosten zu decken.

c) Preisabsprachen in regulierten Märkten

In einigen Branchen gibt es festgelegte Preise, die aus gesetzlichen oder ordnungspolitischen Gründen vorgeschrieben sind. Dazu gehören:

  • Buchpreisbindung (§ 5 BuchPrG): Verlage dürfen Preise für Bücher verbindlich festlegen, um kulturelle Vielfalt zu schützen.
  • Arzt- und Anwaltshonorare (GOÄ/GOZ, RVG): Gebühren für Ärzte und Rechtsanwälte sind reguliert, um eine faire Honorierung zu gewährleisten.
  • Mindestpreise in der Landwirtschaft: Bestimmte Agrarprodukte haben Mindestpreise, um Erzeuger zu schützen.

Diese regulierten Preisabsprachen sind nicht wettbewerbswidrig, sondern dienen einem übergeordneten öffentlichen Interesse.

d) Kartellrechtliche Ausnahmegenehmigungen

Unternehmen können bei der Europäischen Kommission oder dem Bundeskartellamt eine Ausnahmegenehmigung für eine Preisabsprache beantragen, wenn sie nachweisen können, dass:

  • Die Absprache positive wirtschaftliche Effekte hat.
  • Sie nicht zur Ausschaltung des Wettbewerbs führt.

Beispiel:
Autobauer und Batteriezellenhersteller dürfen unter Aufsicht der EU zusammenarbeiten, um klimafreundliche Technologien zu entwickeln – selbst wenn das zu abgestimmten Preisstrategien führt.

3. Fazit: Meistens illegal, aber Ausnahmen sind möglich

Preisabsprachen sind grundsätzlich verboten, insbesondere wenn sie den Wettbewerb einschränken oder Verbraucher benachteiligen.
Allerdings gibt es einige legale Sonderfälle, insbesondere bei Preisempfehlungen, regulierten Märkten und kartellrechtlichen Ausnahmen.

Merke: Unternehmen sollten vor einer Preisabsprache unbedingt rechtlichen Rat einholen, da Verstöße mit hohen Bußgeldern geahndet werden können.

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Wer setzt die Regelungen durch?

Die Durchsetzung des Kartellrechts erfolgt durch nationale und internationale Wettbewerbsbehörden. Die wichtigsten Institutionen sind:

Deutschland: Bundeskartellamt

  • Überwacht und ahndet Verstöße gegen das GWB.
  • Führt Ermittlungen und „Dawn Raids“ (unangekündigte Durchsuchungen) durch.
  • Verhängt Bußgelder von bis zu 10 % des Jahresumsatzes.

Europäische Union: Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb)

  • Zuständig für grenzüberschreitende Kartellfälle nach Art. 101 AEUV.
  • Kann hohe Geldstrafen verhängen (z. B. LKW-Kartell: 2,93 Mrd. € Strafe).

Internationale Behörden

  • USA: Federal Trade Commission (FTC) & Department of Justice (DOJ) – harte Strafen, inkl. Gefängnis.
  • China: State Administration for Market Regulation (SAMR) – hohe Geldstrafen für Kartelle.

Zusätzlich:

  • Whistleblower-Programme bieten Straffreiheit für Insider, die illegale Absprachen melden.
  • Geschädigte Unternehmen oder Verbraucher können Schadensersatz einklagen.

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Was sind die Konsequenzen für ein Unternehmen, das an einer Preisabsprache beteiligt ist?

Unternehmen, die an Preisabsprachen beteiligt sind, müssen mit schwerwiegenden rechtlichen, finanziellen und reputationsbezogenen Folgen rechnen.

Zunächst drohen hohe Bußgelder. Das Bundeskartellamt kann in Deutschland Geldstrafen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängen. Auf EU-Ebene kann die Europäische Kommission ebenso hohe Strafen verhängen, wie etwa im Fall des LKW-Kartells, bei dem mehrere Unternehmen gemeinsam eine Geldstrafe von 2,93 Milliarden Euro zahlen mussten. In den USA sind die Strafen noch drastischer, da neben Geldbußen auch Gefängnisstrafen für verantwortliche Manager möglich sind.

Neben behördlichen Strafen besteht die Gefahr von Schadensersatzklagen durch geschädigte Unternehmen oder Verbraucher. Gemäß § 33 GWB und Art. 101 AEUV können Kartellopfer ihre finanziellen Verluste einklagen. Prominente Beispiele sind Klagen gegen große Tech-Konzerne und Automobilhersteller, die wegen illegaler Absprachen hohe Entschädigungszahlungen leisten mussten.

Ein weiteres Risiko ist die Reputationsschädigung. Öffentlich gewordene Kartellverstöße führen oft zu einem massiven Vertrauensverlust bei Geschäftspartnern und Kunden. Die Berichterstattung über Preisabsprachen sorgt für negative Schlagzeilen, was sich langfristig auf die Umsätze auswirken kann. Besonders in Branchen mit hoher Verbrauchersensibilität, wie dem Einzelhandel oder der Pharmaindustrie, können die Auswirkungen erheblich sein.

Unternehmen, die an Kartellen beteiligt sind, riskieren zudem den Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen. Öffentliche Auftraggeber, wie staatliche Behörden und Kommunen, dürfen gemäß § 124 GWB Unternehmen von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie an illegalen Preisabsprachen beteiligt waren. Dies kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, insbesondere für Unternehmen, die stark von öffentlichen Aufträgen abhängig sind.

Darüber hinaus drohen strafrechtliche Konsequenzen für Einzelpersonen. Geschäftsführer und leitende Angestellte, die an Preisabsprachen beteiligt waren, können persönlich haftbar gemacht werden. In Deutschland sind sie zwar primär zivilrechtlich betroffen, in anderen Ländern wie den USA kann jedoch auch eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt werden.

Um den harten Sanktionen zu entgehen, gibt es die Möglichkeit der Kronzeugenregelung. Unternehmen oder Einzelpersonen, die als Erste eine Preisabsprache offenlegen und mit den Behörden kooperieren, können von Strafen teilweise oder vollständig befreit werden. Dies wurde bereits in zahlreichen Fällen genutzt, um Kartelle von innen heraus aufzudecken.

Zusammenfassend sind die Konsequenzen für Unternehmen, die an Preisabsprachen beteiligt sind, gravierend. Sie reichen von hohen Geldstrafen und Schadensersatzforderungen über Reputationsverlust bis hin zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für Führungskräfte.

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Kann man sich gegen den Vorwurf von Preisabsprachen verteidigen?

Ja, Unternehmen und Einzelpersonen können sich gegen den Vorwurf von Preisabsprachen verteidigen, allerdings hängt die Erfolgsaussicht stark von den Umständen des Falls ab. Eine Verteidigung beginnt in der Regel mit einer detaillierten Prüfung der Vorwürfe, da das Kartellrecht komplex ist und bestimmte Absprachen unter Umständen nicht illegal sind.

Ein zentrales Verteidigungsargument ist die fehlende Wettbewerbsbeschränkung. Unternehmen können nachweisen, dass die beanstandete Kommunikation oder Kooperation keine kartellrechtswidrige Preisabsprache darstellt. In manchen Fällen ist eine gemeinsame Preisgestaltung durch besondere Marktbedingungen gerechtfertigt, etwa wenn es sich um ein zulässiges Joint Venture oder eine gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung handelt.

Ein weiteres mögliches Argument ist die fehlende Vereinbarung oder Abstimmung. Preisabsprachen setzen eine koordinierte Handlung zwischen Unternehmen voraus. Wenn lediglich parallele Preisentwicklungen nachgewiesen werden, reicht das nicht zwangsläufig für eine Sanktion aus. Unternehmen können argumentieren, dass Preisänderungen aufgrund von Marktmechanismen oder externen Faktoren, wie Rohstoffpreisen oder Nachfrageveränderungen, erfolgt sind.

Eine weitere Verteidigungsstrategie besteht in der Infragestellung der Beweise. Die Wettbewerbsbehörden stützen sich oft auf interne Dokumente, E-Mails oder Zeugenaussagen. Wenn die Beweise nicht eindeutig sind oder aus dem Kontext gerissen wurden, kann dies ein Argument für die Verteidigung sein. Unternehmen können zudem geltend machen, dass einzelne Mitarbeiter eigenmächtig gehandelt haben, ohne dass eine offizielle Absprache auf Unternehmensebene getroffen wurde.

Falls eine Verteidigung auf inhaltlicher Ebene nicht möglich ist, kann es sinnvoll sein, auf Verfahrensfehler hinzuweisen. Ermittlungen müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen, und Verstöße gegen Verfahrensrechte, etwa bei Durchsuchungen oder Beweiserhebungen, können zur Unverwertbarkeit von Beweisen führen. Besonders bei „Dawn Raids“ (unangekündigten Durchsuchungen) sind Verstöße gegen Verhältnismäßigkeit und Unternehmensrechte ein häufiges Verteidigungsargument.

Eine weitere Möglichkeit besteht in der Kooperation mit den Behörden. Falls eine Preisabsprache tatsächlich existiert, kann es strategisch sinnvoll sein, als Kronzeuge zu agieren und umfassend mit den Ermittlungsbehörden zusammenzuarbeiten. Durch die Kronzeugenregelung können Unternehmen erhebliche Strafminderungen oder sogar eine vollständige Befreiung von Geldbußen erreichen.

Zusammenfassend ist eine Verteidigung gegen den Vorwurf von Preisabsprachen möglich, wenn Unternehmen eine fehlende Wettbewerbsbeschränkung, eine fehlende Absprache oder unzureichende Beweise nachweisen können. Verfahrensfehler und die Nutzung der Kronzeugenregelung können ebenfalls zur Abwehr oder Minderung von Sanktionen beitragen. Da Kartellrechtsverstöße gravierende Konsequenzen haben, sollte jedoch in jedem Fall eine spezialisierte rechtliche Beratung erfolgen.

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Rechtliche Abwehrmöglichkeiten für betroffene Unternehmen

Unternehmen, die wegen mutmaßlicher Preisabsprachen ins Visier von Wettbewerbsbehörden geraten oder von Wettbewerbern oder Kunden auf Schadensersatz verklagt werden, haben verschiedene rechtliche Abwehrstrategien. Die Wahl der richtigen Verteidigung hängt von den konkreten Umständen des Falls, der Beweislage und den angewandten Rechtsnormen ab.

1. Bestreiten der Vorwürfe – Keine unzulässige Absprache

Ein zentrales Verteidigungsargument ist, dass die beanstandete Praxis keine wettbewerbswidrige Preisabsprache darstellt. Unternehmen können darlegen, dass keine verbindliche Vereinbarung über Preise oder andere wettbewerbsrelevante Konditionen getroffen wurde, sondern es sich lediglich um eigenständige, parallele Preisentscheidungen handelt.

Wettbewerbsbehörden und Gerichte fordern für eine Sanktionierung den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise. Unternehmen können argumentieren, dass ihre Preisgestaltung auf marktwirtschaftlichen Faktoren beruht, etwa auf gestiegenen Rohstoffpreisen oder einer geänderten Nachfrage.

Ein weiteres Verteidigungsargument ist, dass die Kommunikation mit anderen Marktteilnehmern keine Preisabsprache, sondern eine legitime Brancheninformation oder Marktforschung war.

2. Anfechtung der Beweise – Beweislast der Behörde

Die Wettbewerbsbehörden tragen die Beweislast für das Vorliegen einer Preisabsprache. Unternehmen können bestreiten, dass die vorgelegten Beweise ausreichen, um einen Verstoß nachzuweisen.

Häufig basieren Ermittlungen auf internen Dokumenten, E-Mails oder Zeugenaussagen. Unternehmen können argumentieren, dass diese missverständlich, aus dem Zusammenhang gerissen oder unvollständig sind.

Besonders bei anonymen Zeugenaussagen oder durch Kronzeugen belastenden Informationen kann die Glaubwürdigkeit der Beweise angegriffen werden. Unternehmen können auch geltend machen, dass einzelne Mitarbeiter eigenmächtig gehandelt haben, ohne dass eine Absprache auf Unternehmensebene vorlag.

3. Verfahrensfehler als Verteidigungsstrategie

Kartellverfahren müssen rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Unternehmen können sich gegen Sanktionen verteidigen, indem sie Verfahrensverstöße geltend machen.

Bei Dawn Raids (unangekündigten Durchsuchungen durch Kartellbehörden) müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unrechtmäßige oder unverhältnismäßige Durchsuchungen können dazu führen, dass Beweise unverwertbar sind.

Auch fehlerhafte Bescheide der Kartellbehörden oder Verstöße gegen die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen können angefochten werden.

4. Berufung oder Klage gegen Bußgeldentscheidungen

Falls eine Kartellbehörde eine Sanktion verhängt, können Unternehmen dagegen Rechtsmittel einlegen. In Deutschland ist das Oberlandesgericht Düsseldorf für Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständig.

Auf europäischer Ebene können Sanktionen der Europäischen Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und in letzter Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefochten werden.

Erfolgreiche Anfechtungen sind insbesondere dann möglich, wenn:

  • Die Beweise nicht ausreichen.
  • Die Bußgeldhöhe unverhältnismäßig ist.
  • Verfahrensrechte verletzt wurden.

5. Nutzung der Kronzeugenregelung zur Strafminderung

Wenn ein Unternehmen an einer Preisabsprache beteiligt war, kann es strategisch sinnvoll sein, sich als Kronzeuge bei den Wettbewerbsbehörden zu melden. Nach § 81h GWB und der entsprechenden EU-Kronzeugenregelung können Unternehmen, die als Erste die Preisabsprache offenlegen, von der Geldbuße vollständig oder teilweise befreit werden.

Eine Kronzeugenregelung kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass die Preisabsprache ohnehin entdeckt wird und das Unternehmen durch eine Kooperation seine Sanktionen drastisch reduzieren kann.

6. Abwehr von Schadensersatzklagen durch Dritte

Geschädigte Unternehmen oder Verbraucher können nach § 33a GWB Schadensersatzansprüche geltend machen. Unternehmen können sich dagegen verteidigen, indem sie:

  • Bestreiten, dass die Preisabsprache tatsächlich einen Schaden verursacht hat.
  • Anführen, dass der Kläger den Schaden an Kunden weitergegeben hat (sogenannte „Passing-on-Defense“).
  • Beweisen, dass sie nur in begrenztem Umfang an der Absprache beteiligt waren und daher keine oder nur eine reduzierte Haftung besteht.

Unternehmen haben mehrere rechtliche Abwehrmöglichkeiten gegen den Vorwurf der Preisabsprache. Sie können sich darauf berufen, dass keine wettbewerbswidrige Absprache vorlag, die Beweise nicht ausreichen oder Verfahrensfehler vorliegen. Falls eine Sanktion dennoch droht, können sie Rechtsmittel einlegen oder über die Kronzeugenregelung eine Strafminderung erreichen. Bei Schadensersatzklagen können sie den Schaden oder die Kausalität der Absprachen infrage stellen. Eine fundierte kartellrechtliche Beratung ist in jedem Fall essenziell.

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Was kann man als betroffenes Unternehmen tun, wenn man den Verdacht hat, dass Wettbewerber Preisabsprachen treffen?

Unternehmen, die vermuten, dass Konkurrenten illegale Preisabsprachen getroffen haben, sollten schnell und strategisch vorgehen. Es gibt verschiedene rechtliche und wirtschaftliche Maßnahmen, um sich gegen solche Wettbewerbsverstöße zu wehren.

1. Beweise sammeln und dokumentieren

Der erste Schritt besteht darin, belastbare Indizien oder Beweise für eine mögliche Preisabsprache zu sammeln. Verdächtig sind insbesondere:

  • Plötzlich gleichartige Preisentwicklungen bei mehreren Wettbewerbern ohne erkennbare wirtschaftliche Gründe.
  • Ungewöhnlich parallele Rabattstrukturen oder Bonusprogramme.
  • Hinweise aus der Branche, z. B. durch Insider oder Lieferanten.
  • Auffällige Muster bei Ausschreibungen (z. B. immer wechselnde Gewinner).

Unternehmen sollten alle verdächtigen Vorgänge systematisch dokumentieren, insbesondere Preislisten, Marktanalysen und auffällige Kommunikationsmuster.

2. Kartellbehörden informieren (anonyme Meldung möglich)

Wenn sich der Verdacht erhärtet, kann eine Anzeige beim Bundeskartellamt oder der Europäischen Kommission eingereicht werden.

  • In Deutschland ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, das Ermittlungen einleiten kann.
  • Bei grenzüberschreitenden Fällen kann eine Meldung an die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission erfolgen.

Das Bundeskartellamt bietet ein anonymes Hinweisgebersystem, mit dem Unternehmen ohne Risiko Informationen über illegale Absprachen melden können.

3. Eigene rechtliche Schritte prüfen

Wenn das eigene Unternehmen durch Preisabsprachen geschädigt wurde, bestehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten:

  • Schadensersatzklage nach § 33a GWB: Unternehmen, die durch illegale Absprachen überhöhte Preise zahlen mussten, können den entstandenen Schaden einklagen.
  • Unterlassungsklage: Falls eine laufende Absprache den Markt weiterhin verzerrt, kann eine gerichtliche Untersagung erwirkt werden.
  • Einstweilige Verfügung: Falls der Wettbewerbsverstoß akuten Schaden verursacht, kann vor Gericht eine schnelle Maßnahme beantragt werden.

4. Wettbewerbsvorteile sichern und sich strategisch anpassen

Unternehmen sollten sich nicht nur auf rechtliche Maßnahmen verlassen, sondern auch wirtschaftliche Gegenstrategien entwickeln:

  • Preispolitik anpassen: Falls Wettbewerber künstlich hohe Preise halten, kann eine aggressive Preisstrategie helfen, Marktanteile zu gewinnen.
  • Alternative Lieferanten und Vertriebskanäle nutzen: Falls Absprachen Lieferketten betreffen, kann ein Umstieg auf andere Bezugsquellen sinnvoll sein.
  • Öffentliche Aufmerksamkeit nutzen: In bestimmten Fällen kann eine gezielte mediale Berichterstattung über illegale Preisabsprachen den Druck auf die beteiligten Unternehmen erhöhen.

5. Mit spezialisierten Anwälten beraten

Da Kartellverfahren komplex sind und hohe Bußgelder drohen, sollte ein betroffenes Unternehmen frühzeitig spezialisierte Anwälte hinzuziehen. Diese können:

  • Die Beweislage analysieren.
  • Die beste rechtliche Strategie entwickeln.
  • Schadensersatzforderungen und Beschwerden bei den Kartellbehörden vorbereiten.

Unternehmen, die den Verdacht auf Preisabsprachen haben, sollten schnell handeln. Zunächst gilt es, Beweise zu sammeln und zu dokumentieren. Anschließend kann eine anonyme Meldung bei den Kartellbehörden erfolgen. Falls das Unternehmen geschädigt wurde, besteht die Möglichkeit, Schadensersatz oder eine Unterlassungsklage einzuleiten. Parallel dazu sollten wirtschaftliche Gegenmaßnahmen geprüft und eine kartellrechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.

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Wie hoch können Bußgelder bei Preisabsprachen ausfallen?

Die Bußgelder für Preisabsprachen sind äußerst hoch und können existenzbedrohende Summen erreichen.

Deutschland: Das Bundeskartellamt kann Bußgelder von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines beteiligten Unternehmens verhängen (§ 81 Abs. 4 GWB).

Europäische Union: Die EU-Kommission kann ebenfalls Geldstrafen von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängen (Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003).

USA: In den USA drohen Geldstrafen von bis zu 100 Mio. USD pro Unternehmen oder das Doppelte des entstandenen Schadens. Zudem sind Freiheitsstrafen für Manager möglich.

Praxisbeispiele:

  • LKW-Kartell (2016): 2,93 Mrd. € Bußgeld für Daimler, Volvo, MAN & Co.
  • Google (2018): 4,34 Mrd. € wegen Wettbewerbsverstößen.
  • Deutsche Bierbrauer (2014): 338 Mio. € Strafe für illegale Preisabsprachen.

Strafminderung: Unternehmen können durch die Kronzeugenregelung eine Reduzierung oder vollständige Befreiung von der Geldstrafe erreichen.

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Was ist das Kronzeugenprogramm (Leniency-Programm) im Kartellrecht?

Das Kronzeugenprogramm (auch Leniency-Programm genannt) ist ein Instrument der Kartellbehörden, das Unternehmen oder Einzelpersonen ermöglicht, eine Strafminderung oder vollständige Bußgeldbefreiung zu erhalten, wenn sie als Erste eine illegale Preisabsprache oder ein Kartell offenlegen und mit den Behörden kooperieren.

Wie funktioniert das Kronzeugenprogramm?

  1. Erstmeldung zählt – Das erste Unternehmen, das eine Preisabsprache offenlegt, kann vollständige Straffreiheit erhalten. Nachfolgende Kronzeugen erhalten nur noch eine teilweise Reduzierung der Strafe.
  2. Offenlegung aller relevanten Informationen – Das Unternehmen muss umfassende Beweise und Insider-Informationen über die Preisabsprache liefern.
  3. Volle Kooperation mit der Behörde – Das Unternehmen muss während des gesamten Verfahrens uneingeschränkt mit dem Bundeskartellamt oder der EU-Kommission zusammenarbeiten.
  4. Einstellung der illegalen Praktiken – Das Unternehmen darf keine weiteren Kartellverstöße begehen.

Vorteile des Kronzeugenprogramms

  • Vermeidung von Milliardenstrafen – Unternehmen können Strafen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes umgehen.
  • Schutz für Geschäftsführer – In einigen Ländern (z. B. USA) kann das Programm auch strafrechtliche Immunität gewähren.
  • Frühzeitige Beendigung von Kartellen – Durch die Angst, dass andere Beteiligte als Erste aussteigen, wird ein „Wettlauf zur Kartellbehörde“ ausgelöst.

Bekannte Fälle

  • LKW-Kartell (2016): MAN erhielt Straffreiheit, weil es das Kartell als Erstes gemeldet hatte. Andere Unternehmen zahlten zusammen 2,93 Milliarden Euro.
  • Zucker-Kartell (2014): Südzucker, Nordzucker und Pfeifer & Langen zahlten über 280 Millionen Euro, weil sie Zuckerpreise abgesprochen hatten.

Das Kronzeugenprogramm ist eine effektive Möglichkeit für Unternehmen, Strafminderungen oder komplette Straffreiheit zu erhalten, wenn sie Preisabsprachen aufdecken. Es dient als wichtiges Instrument zur Zerschlagung von Kartellen, da es Unternehmen dazu motiviert, frühzeitig mit den Behörden zu kooperieren.

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Wie lange ist die Verjährungsfrist für Preisabsprachen?

Die Verjährungsfrist für Preisabsprachen hängt von der Art der Sanktion ab. Es gibt kartellrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Verjährungsfristen.

1. Kartellrechtliche Verjährung (Bußgelder durch Behörden)

  • Nach § 81 Abs. 9 GWB beträgt die Verjährungsfrist in Deutschland 5 Jahre ab Beendigung der Zuwiderhandlung.
  • Nach Art. 25 Abs. 1 der EU-Verordnung 1/2003 gilt für Verstöße gegen das EU-Kartellrecht ebenfalls eine 5-jährige Verjährung.
  • Die Verjährung kann durch behördliche Ermittlungen unterbrochen werden und beginnt dann von Neuem.

2. Zivilrechtliche Verjährung (Schadensersatzansprüche)

  • Nach § 33h GWB beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Kartellverstößen 5 Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Kläger von der Absprache Kenntnis erlangt hat.
  • Maximale Verjährungsfrist: 30 Jahre, falls keine Kenntnis bestand.

3. Strafrechtliche Verjährung (bei strafbaren Handlungen)

  • In Deutschland sind Preisabsprachen als Ordnungswidrigkeit nach dem GWB eingestuft, nicht als Straftat.
  • In anderen Ländern, wie den USA, können Kartellverstöße strafrechtlich verfolgt werden, mit Verjährungsfristen von bis zu 10 Jahren.

Die Verjährungsfrist für Bußgelder beträgt in der Regel 5 Jahre, kann aber durch Ermittlungen verlängert werden. Schadensersatzansprüche können bis zu 30 Jahre nach der Absprache geltend gemacht werden.

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Wie können Unternehmen Compliance-Maßnahmen umsetzen, um Preisabsprachen zu vermeiden?

Unternehmen können durch gezielte Compliance-Maßnahmen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter keine illegalen Preisabsprachen treffen und somit hohe Bußgelder, Schadensersatzforderungen und Reputationsverluste vermeiden. Eine wirksame Kartellrechts-Compliance umfasst präventive Schulungen, klare Richtlinien und ein funktionierendes Meldesystem.

1. Einführung einer klaren Kartellrechts-Compliance-Policy

Unternehmen sollten eine verbindliche Richtlinie zur Einhaltung des Kartellrechts erstellen. Diese sollte klar definieren:

  • Welche Verhaltensweisen verboten sind, insbesondere Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Ausschreibungsabsprachen.
  • Welche Kontakte zu Wettbewerbern kritisch sind und wie sie dokumentiert werden müssen.
  • Welche Konsequenzen bei Verstößen drohen, sowohl für das Unternehmen als auch für Einzelpersonen.

2. Schulungen und Sensibilisierung der Mitarbeiter

Regelmäßige Schulungen für Führungskräfte, Vertriebsmitarbeiter und Einkaufsteams sind essenziell, da sie häufig in Kontakt mit Wettbewerbern stehen. Inhalte solcher Schulungen sind:

  • Erkennung kartellrechtlicher Risiken (z. B. verdächtige Gespräche bei Branchenveranstaltungen).
  • Umgang mit unzulässigen Wettbewerber-Kontakten (z. B. sofortiges Verlassen von Meetings mit Preisabsprachen).
  • Meldung verdächtiger Vorgänge an die Compliance-Abteilung.

3. Verbot und Kontrolle informeller Kommunikation mit Wettbewerbern

Preisabsprachen entstehen oft in informellen Gesprächen, z. B. auf Messen, Konferenzen oder in Verbänden. Unternehmen sollten klare Kommunikationsregeln aufstellen:

  • Keine Gespräche über Preise, Rabatte, Margen oder Marktstrategien mit Wettbewerbern.
  • Protokollierung von Treffen mit Konkurrenten.
  • Vermeidung interner Mails oder Chats mit Formulierungen, die auf Absprachen hindeuten könnten.

4. Einführung eines Whistleblower-Systems

Ein anonymes Meldesystem für Compliance-Verstöße ermöglicht es Mitarbeitern, verdächtige Absprachen zu melden, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Das erhöht die Chance, Verstöße frühzeitig intern aufzudecken.

5. Interne Audits und kartellrechtliche Kontrollen

Regelmäßige Überprüfungen von Preisstrukturen und Marktkommunikation durch die Rechts- oder Compliance-Abteilung helfen, unzulässige Praktiken frühzeitig zu erkennen. Externe Kartellrechtsanwälte können dabei unterstützen.

6. Schnell reagieren bei Verdachtsfällen

Falls ein Unternehmen feststellt, dass es unbeabsichtigt in kartellrechtlich kritische Situationen geraten ist, sollte es:

  • Sofort interne Untersuchungen einleiten.
  • Einen spezialisierten Kartellrechtsanwalt hinzuziehen.
  • Gegebenenfalls eine Selbstanzeige beim Bundeskartellamt prüfen, um über die Kronzeugenregelung eine Strafminderung zu erreichen.

Eine effektive Kartellrechts-Compliance schützt Unternehmen vor Preisabsprachen und den damit verbundenen Risiken. Klare Richtlinien, regelmäßige Schulungen, interne Audits und ein funktionierendes Whistleblower-System sind essenziell, um Verstöße zu verhindern und frühzeitig zu erkennen.

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