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Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Produkts

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Begehungsgefahr wird nicht bereits durch die Präsentation eines Produktes auf einer internationalen Fachmesse verwirklicht. Dies stellte der BGH in einem Urteil vom 23.10.2014 (Az. 1 ZR 133/13) fest und wies daher im Rahmen der vorliegenden Revision die Klage eines Herstellers von Keksstangen gegen ein ausschließlich im Ausland tätiges Konkurrenzunternehmen entsprechend zurück.

Die Klägerin vertreibt dabei seit 1982 in Deutschland dünne Keksstangen, die zu einem großen Teil mit Schokolade umhüllt sind. Die Beklagte wiederum stellt fast identische Keksstangen her, vertreibt diese jedoch ausschließlich im Ausland.
Beide Unternehmen verwenden dabei bestimmte Produktverpackungen, auf denen die Keksstangen entsprechend abgebildet sind. Davon abgesehen weisen die Verpackungen jedoch deutliche Unterschiede hinsichtlich der Produkt- und Herstellerkennzeichnung auf.

Im Januar 2010 stellte die Beklagte schließlich die von ihr vertriebenen Keksstangen auf der Internationalen Süßwarenmesse in Köln aus. Hierin sah das klagende Unternehmen einen von der Beklagten verwirklichten wettbewerbsrechtlichen Verstoß, da es sich nach dessen Meinung bei dem Konkurrenzprodukt um eine nahezu identische Nachahmung der eigenen Keksstangen handeln würde. Hierdurch bestehe nach Ansicht der Klägerin insbesondere die Gefahr von Verwechslungen mit dem eigenen und auf dem deutschen Markt etablierten Produkt.

Insbesondere habe die Beklagte jedoch durch die Präsentation ihrer Keksstangen auf der Fachmesse für diese geworben und damit unzweifelhaft die Gefahr begründet, die fraglichen Süßwaren zukünftig auch in Deutschland auf den Markt zu bringen. Die Klägerin machte daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Angebots, der Bewerbung, des Vertriebs oder des sonstigen Inverkehrbringens der Keksstangen in der konkreten Verpackung gegen die Beklagte geltend.

Das OLG Köln folgte mit Urteil vom 28.06.2013 (Az. 6 U 183/12) dieser Auffassung und untersagte der Beklagten entsprechend den Vertrieb der Keksstangen in der beanstandeten Produktverpackung. Dagegen richtete sich die vorliegende Revision der Beklagten. Insbesondere machte diese dabei geltend, das beanstandete Produkt gar nicht in Deutschland zu vertreiben. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Produkt der Klägerin sei daher nach ihrer Ansicht nicht gegeben.

Der BGH folgte dieser Auffassung und gab damit der Revision statt. Nach Ansicht der Bundesrichter bedarf es dabei für die Begründung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs grundsätzlich einer entsprechenden Begehungsgefahr. Eine solche ist nach Meinung des BGH vorliegend jedoch nicht gegeben, da es gerade an einem Bewerben, Anbieten, Vertreiben und Inverkehrbringen des Produkts der Beklagten auf dem inländischen Markt fehlt. Demnach ist die Präsentation eines Produktes auf einer internationalen und ausschließlich von Fachpublikum besuchten Messe grundsätzlich nicht ausreichend, um eine entsprechende Begehungsgefahr zu begründen. Der BGH hob daher das Urteil des OLG Köln auf und wies die Klage entsprechend zurück.

Dem Urteil des BGH liegt dabei eine enge Auslegung des Begriffs der Begehungsgefahr zugrunde. Dies erscheint hinsichtlich der weitreichenden Folgen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs durchaus angemessen. Insbesondere ist es gerade Sinn einer internationalen Messe, Produkte und Geschäftsvereinbarungen auch internationaler Art treffen zu können. Die Ansicht des OLG Köln, nach der durch die einmalige Präsentation eines Produktes auf einer derartigen Messe bereits eine einschlägige Begehungsgefahr hinsichtlich eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes verwirklicht werden soll, mutet dabei fragwürdig an.

Für die auf internationalen Messen regelmäßig vertretenen Unternehmen dürfte das Urteil des BGH damit durchaus eine Erleichterung hinsichtlich eines möglichen Haftungsrisikos darstellen.

BGH, Urteil vom 23.10.2014, Az. 1 ZR 133/13

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