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Portraitaufnahmen rechtssicher nutzen: Einwilligung, Rechte & Abmahnung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein gutes Portrait wirkt persönlich, professionell und vertrauensbildend. Genau deshalb werden Portraitaufnahmen heute überall eingesetzt: auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, in Online-Shops, auf Unternehmensprofilen, in Pressemitteilungen, in Werbeanzeigen oder auf Bewertungsplattformen. Ein gelungenes Bild kann Aufmerksamkeit erzeugen, Kompetenz vermitteln und Nähe schaffen.

Rechtlich ist ein Portraitfoto aber nicht einfach nur ein schönes Bild. Es zeigt einen Menschen, der erkennbar ist. Damit berührt jede Nutzung einer Portraitaufnahme regelmäßig das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, datenschutzrechtliche Fragen und häufig auch das Urheberrecht des Fotografen.

Das wird in der Praxis oft unterschätzt. Viele gehen davon aus, dass ein Foto verwendet werden darf, wenn es einmal aufgenommen wurde. Das ist aber zu kurz gedacht. Zwischen dem Anfertigen, dem Speichern, dem Bearbeiten, dem Weitergeben und dem Veröffentlichen eines Portraitfotos bestehen rechtlich erhebliche Unterschiede.

Besonders riskant wird es, wenn Portraitaufnahmen für werbliche Zwecke genutzt werden. Wer das Bild einer Person auf einer Webseite, in einem Social-Media-Beitrag oder in einer Anzeige einsetzt, kann damit den Eindruck erwecken, die abgebildete Person unterstütze ein Unternehmen, eine Dienstleistung oder ein Produkt. Ohne ausreichende rechtliche Grundlage kann dies schnell zu Ansprüchen auf Unterlassung, Löschung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten führen.

Auch Unternehmen sollten hier vorsichtig sein. Mitarbeiterfotos, Teamseiten, Referenzbilder oder Kundenstimmen mit Portraitfoto wirken zwar authentisch. Fehlt aber eine tragfähige Einwilligung oder wird das Bild später in einem anderen Zusammenhang verwendet als ursprünglich vereinbart, kann aus einer scheinbar harmlosen Veröffentlichung ein rechtliches Problem werden.

Hinzu kommt: Ein Portraitfoto lässt sich im Internet kaum vollständig kontrollieren. Wird ein Bild erst einmal veröffentlicht, kann es kopiert, geteilt, gespeichert oder in Suchmaschinen angezeigt werden. Gerade deshalb reagieren Betroffene häufig empfindlich, wenn ihr Bild ohne Zustimmung oder in einem unerwarteten Zusammenhang erscheint.

Rechtliche Fehler bei Portraitaufnahmen sind daher selten nur Formalien. Sie können das persönliche Ansehen der abgebildeten Person betreffen, wirtschaftliche Interessen verletzen und für Unternehmen erhebliche Kosten verursachen. Wer Portraitfotos professionell nutzen möchte, sollte deshalb vor der Veröffentlichung klären, ob die Aufnahme, die konkrete Nutzung und der geplante Veröffentlichungszweck rechtlich abgesichert sind.

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Übersicht:

Was ist eine Portraitaufnahme überhaupt?
Recht am eigenen Bild: Der zentrale Ausgangspunkt
Wann brauche ich eine Einwilligung für Portraitfotos?
Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung: Worauf Sie achten sollten
Mündliche, schriftliche und konkludente Einwilligung
Portraitfotos im privaten Bereich: Was ist erlaubt?
Portraitaufnahmen im beruflichen Kontext
Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebseite
Bewerbungsfotos, Teamfotos und Social-Media-Profile
Portraitaufnahmen von Kunden, Patienten und Mandanten
Fotograf, Model und Auftraggeber: Wem gehören welche Rechte?
Urheberrecht des Fotografen: Warum auch der Abgebildete nicht alles darf
Nutzungsrechte: Was darf mit dem Portraitfoto gemacht werden?
Veröffentlichung auf Webseiten, Instagram, LinkedIn und anderen Plattformen
Werbung mit Portraitaufnahmen: besonders riskanter Bereich
Portraitfotos von Kindern und Jugendlichen
Widerruf der Einwilligung: Kann ein Portraitfoto später verboten werden?
Heimliche Portraitaufnahmen: rechtliche Risiken
Welche Ansprüche bestehen bei rechtswidriger Nutzung?
Portraitfoto unberechtigt verwendet: Was können Betroffene tun?
Checkliste: Portraitaufnahmen rechtssicher planen und nutzen
Fazit: Portraitaufnahmen nur mit klarer rechtlicher Grundlage verwenden

 

 

Was ist eine Portraitaufnahme überhaupt?

Eine Portraitaufnahme ist mehr als nur ein Foto einer Person. Gemeint ist eine Bildaufnahme, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht und individuell erkennbar ist. Typischerweise wird dabei das Gesicht, häufig auch der Oberkörper, so abgebildet, dass persönliche Merkmale deutlich hervortreten.

Im rechtlichen Kontext kommt es dabei nicht auf künstlerische Qualität oder fotografische Technik an. Entscheidend ist vielmehr, ob die abgebildete Person identifizierbar ist. Genau hier liegt der juristische Kern.

Rechtlich entscheidend ist nicht, ob ein Bild fotografisch als klassisches Portrait gestaltet ist. Entscheidend ist, ob eine Person auf der Aufnahme erkennbar ist. Eine rechtlich relevante Personenaufnahme kann daher insbesondere vorliegen, wenn
• das Gesicht klar erkennbar ist
• charakteristische Merkmale sichtbar sind
• die Person durch Kleidung, Umfeld, Begleittext oder Kontext identifizierbar wird
• eine einzelne Person hervorgehoben wird
• eine Person auch innerhalb einer Gruppe für Dritte erkennbar bleibt

Dabei spielt es keine Rolle, ob das Foto professionell im Studio aufgenommen wurde oder spontan mit dem Smartphone entstanden ist. Auch ein vermeintlich „einfaches“ Bild kann rechtlich als Portraitaufnahme gelten, wenn die Person darauf eindeutig zu erkennen ist.

Wichtig ist: Die Erkennbarkeit muss nicht für jedermann bestehen. Es genügt, wenn ein bestimmter Personenkreis – etwa Kollegen, Kunden, Freunde oder Geschäftspartner – die abgebildete Person identifizieren kann. Damit erweitert sich der Anwendungsbereich erheblich.

Nicht jede Aufnahme mit Menschen ist automatisch eine Portraitaufnahme. Bei klassischen Gruppenbildern, Landschaftsaufnahmen oder Veranstaltungen kann die einzelne Person in den Hintergrund treten. Sobald jedoch eine Person hervorgehoben wird oder der Fokus auf ihr liegt, bewegt man sich schnell im Bereich der Portraitfotografie mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

Gerade in der digitalen Praxis verschwimmen diese Grenzen. Ein zunächst harmloses Foto kann durch Zuschnitt, Hervorhebung oder Veröffentlichungskontext zu einer Portraitaufnahme werden. Das ist rechtlich relevant, weil mit der Einordnung als Portraitaufnahme regelmäßig das Recht am eigenen Bild der betroffenen Person berührt wird.

Für Sie bedeutet das: Sobald eine Person auf einem Bild individuell erkennbar ist und im Mittelpunkt steht, sollten Sie davon ausgehen, dass es sich um eine Portraitaufnahme handelt – mit allen rechtlichen Anforderungen, die sich daraus ergeben.

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Recht am eigenen Bild: Der zentrale Ausgangspunkt

Sobald eine Person auf einer Portraitaufnahme erkennbar ist, greift ein zentraler Grundsatz: Jeder Mensch entscheidet grundsätzlich selbst, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Dieses Prinzip wird als Recht am eigenen Bild bezeichnet und ist ein wesentlicher Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Für die Praxis bedeutet das: Besonders kritisch sind Veröffentlichung und Verbreitung eines Portraitfotos. Rechtlich relevant kann aber bereits die Anfertigung, Speicherung oder Bearbeitung der Aufnahme sein, insbesondere bei heimlichen Aufnahmen, Aufnahmen in geschützten Räumen oder bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufnahme und spätere Nutzung müssen daher getrennt geprüft werden. Ohne eine entsprechende rechtliche Grundlage ist dies in der Regel unzulässig.

Das Recht am eigenen Bild schützt dabei nicht nur vor offensichtlichen Missbräuchen. Es geht auch um die Kontrolle darüber, in welchem Kontext eine Person dargestellt wird. Ein und dasselbe Portrait kann in einem neutralen Umfeld unproblematisch sein, in einem werblichen oder sensiblen Zusammenhang jedoch erhebliche rechtliche Risiken auslösen.

Ein häufiger Fehler besteht darin, die Bedeutung dieses Rechts zu unterschätzen. Viele gehen davon aus, dass eine einmal erteilte Zustimmung jede Nutzung abdeckt. Das ist regelmäßig nicht zutreffend. Maßgeblich ist stets, wofür die Einwilligung konkret erteilt wurde. Wird ein Portraitfoto später in einem anderen Zusammenhang verwendet, kann dies eine eigenständige Rechtsverletzung darstellen.

Besonders relevant ist das Recht am eigenen Bild in folgenden Konstellationen:

• Veröffentlichung auf Unternehmenswebseiten oder in Online-Profilen
• Nutzung in sozialen Netzwerken wie Instagram oder LinkedIn
• Einsatz in Werbung, Broschüren oder Imagekampagnen
• Darstellung von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern
• Verwendung in Pressearbeit oder öffentlichen Darstellungen

In all diesen Fällen stellt sich die zentrale Frage: Liegt eine wirksame Einwilligung vor oder gibt es eine gesetzliche Ausnahme?

Fehlt eine solche Grundlage, können Betroffene weitreichende Ansprüche geltend machen. Dazu gehören insbesondere Unterlassung, Löschung, Auskunft und unter Umständen auch Schadensersatz. Für Unternehmen kommt hinzu, dass solche Verstöße häufig kostenpflichtige Abmahnungen nach sich ziehen.

Das Recht am eigenen Bild wirkt dabei nicht isoliert. Es überschneidet sich in vielen Fällen mit datenschutzrechtlichen Vorgaben. Ein Portraitfoto stellt regelmäßig auch ein personenbezogenes Datum dar. Das bedeutet, dass neben dem Persönlichkeitsrecht häufig auch Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beachten sind.

Für Sie ergibt sich daraus eine klare Konsequenz: Jede Nutzung eines Portraitfotos sollte rechtlich geprüft werden, bevor es veröffentlicht wird. Wer hier sorgfältig arbeitet, kann Risiken vermeiden. Wer dies ignoriert, setzt sich unnötig erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Gefahren aus.

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Wann brauche ich eine Einwilligung für Portraitfotos?

Eine Einwilligung brauchen Sie grundsätzlich dann, wenn eine Person auf einem Portraitfoto erkennbar abgebildet ist und das Bild veröffentlicht oder verbreitet werden soll. Eine Nutzung ohne Einwilligung kann nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei Personen als bloßem Beiwerk, bei Bildern von Versammlungen oder vergleichbaren öffentlichen Vorgängen oder bei bestimmten künstlerischen Interessen. Diese Ausnahmen sind eng zu prüfen und greifen bei klassischen Portraitaufnahmen, Mitarbeiterfotos, Kundenfotos oder Werbenutzungen häufig nicht. Gerade bei Portraitaufnahmen ist das regelmäßig der Fall, weil die Person nicht bloß zufällig im Hintergrund erscheint, sondern bewusst im Mittelpunkt steht.

Entscheidend ist nicht allein, dass ein Foto gemacht wurde. Rechtlich besonders relevant ist, was anschließend mit dem Bild geschieht. Wird das Portrait nur intern gesichtet oder privat aufbewahrt, stellen sich andere Fragen als bei einer Veröffentlichung auf einer Webseite, in sozialen Netzwerken oder in einer Werbeanzeige.

Eine Einwilligung ist insbesondere dann erforderlich, wenn Sie ein Portraitfoto

• auf einer Webseite veröffentlichen möchten
• in sozialen Netzwerken posten möchten
• für Werbung, Flyer, Broschüren oder Anzeigen verwenden möchten
• auf einem Unternehmensprofil einsetzen möchten
• an Dritte weitergeben möchten
• in einem Newsletter oder in Presseunterlagen nutzen möchten
• als Referenz, Kundenstimme oder Mitarbeiterfoto einsetzen möchten

Besonders streng sollte geprüft werden, wenn das Bild für kommerzielle oder werbliche Zwecke genutzt wird. In solchen Fällen kann die abgebildete Person mit einem Unternehmen, einer Marke, einer Dienstleistung oder einer bestimmten Aussage in Verbindung gebracht werden. Ohne klare Zustimmung ist das rechtlich riskant.

Wichtig ist außerdem: Die Einwilligung muss sich auf die konkrete Nutzung beziehen. Es reicht häufig nicht aus, dass die abgebildete Person irgendwann einmal „mit dem Foto einverstanden“ war. Maßgeblich ist, ob sie wusste oder zumindest erkennen konnte, wo, wie lange, in welchem Umfang und zu welchem Zweck das Portraitfoto verwendet werden soll.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter erklärt sich damit einverstanden, dass sein Portraitfoto auf der Teamseite des Unternehmens erscheint. Daraus folgt nicht automatisch, dass dasselbe Foto später auch in einer Werbekampagne, auf Messeplakaten oder in bezahlten Social-Media-Anzeigen verwendet werden darf.

Auch der Kontext kann entscheidend sein. Ein Portraitfoto in einem sachlichen Unternehmensprofil ist rechtlich anders zu bewerten als dasselbe Foto neben einer reißerischen Aussage, einem sensiblen Thema oder einer werblichen Empfehlung. Je stärker das Bild zur wirtschaftlichen Außendarstellung eingesetzt wird, desto klarer sollte die Einwilligung formuliert sein.

Keine Einwilligung sollte stillschweigend angenommen werden, nur weil jemand in die Kamera schaut oder bei einem Shooting mitmacht. Die Mitwirkung an der Aufnahme kann ein Hinweis sein. Sie ersetzt aber nicht ohne weiteres eine belastbare Zustimmung zur späteren Veröffentlichung oder werblichen Nutzung.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, eine Einwilligung möglichst schriftlich oder zumindest eindeutig dokumentiert einzuholen. Darin sollte festgelegt werden, welche Bilder genutzt werden dürfen, für welche Medien die Nutzung erlaubt ist, ob eine werbliche Verwendung vorgesehen ist und ob die Nutzung zeitlich oder räumlich begrenzt sein soll.

Für Sie bedeutet das: Sobald ein Portraitfoto nicht nur privat bleibt, sondern nach außen sichtbar verwendet werden soll, sollten Sie regelmäßig vorab eine Einwilligung einholen. Das gilt besonders für Unternehmen, Selbständige, Agenturen, Ärzte, Kanzleien, Fotografen und alle, die Portraitbilder professionell einsetzen.

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Einwilligung ist nicht gleich Einwilligung: Worauf Sie achten sollten

Eine Einwilligung ist nur dann wirklich hilfreich, wenn sie zur geplanten Nutzung passt. Genau daran scheitern viele Fälle in der Praxis. Es wird zwar irgendwie zugestimmt, aber später ist unklar, wofür diese Zustimmung eigentlich gelten sollte.

Gerade bei Portraitaufnahmen reicht eine pauschale Aussage wie „Sie dürfen das Foto verwenden“ häufig nicht aus. Eine solche Formulierung lässt offen, ob die Nutzung nur für eine interne Präsentation, für die Webseite, für Social Media, für Werbung oder auch für bezahlte Anzeigen gelten soll.

Wichtig ist vor allem der konkrete Zweck. Die abgebildete Person sollte erkennen können, in welchem Zusammenhang das Portraitfoto verwendet wird. Je sensibler oder werblicher die Nutzung ist, desto genauer sollte die Einwilligung formuliert werden.

Eine belastbare Einwilligung sollte deshalb möglichst klar regeln:

• welche Portraitaufnahmen verwendet werden dürfen
• für welche Medien die Nutzung erlaubt ist
• ob die Veröffentlichung online und offline erfolgen darf
• ob eine Nutzung in sozialen Netzwerken vorgesehen ist
• ob das Bild auch für Werbung eingesetzt werden darf
• ob eine Bearbeitung, ein Zuschnitt oder eine Kombination mit Texten erlaubt ist
• ob die Nutzung zeitlich begrenzt oder unbefristet erfolgen soll
• ob das Bild an Dritte weitergegeben werden darf

Besonders kritisch ist die werbliche Nutzung. Wer mit dem Portrait einer Person wirbt, nutzt nicht nur ein Bild, sondern auch deren Persönlichkeit, Ausstrahlung und Vertrauen. Deshalb sollte eine Werbenutzung nicht beiläufig in allgemeinen Formulierungen versteckt werden. Sie sollte ausdrücklich genannt werden.

Auch der spätere Verwendungskontext muss beachtet werden. Eine Einwilligung zur Veröffentlichung auf der Teamseite eines Unternehmens erlaubt nicht automatisch die Nutzung desselben Bildes in einer aggressiven Werbekampagne. Ebenso wenig folgt aus einem Fotoshooting zwingend, dass sämtliche Aufnahmen beliebig weiterverwendet werden dürfen.

Problematisch sind außerdem sehr weit gefasste Einwilligungen. Formulierungen, die jede denkbare Nutzung für alle Zeiten und alle Medien erlauben sollen, wirken zwar praktisch, können aber rechtlich angreifbar sein. Je umfassender eine Einwilligung formuliert ist, desto wichtiger ist, dass die betroffene Person die Tragweite tatsächlich versteht.

Hinzu kommt: Eine Einwilligung sollte freiwillig erfolgen. Das ist besonders im Arbeitsverhältnis relevant. Wenn Mitarbeiter den Eindruck haben, sie müssten einer Veröffentlichung zustimmen, weil sonst Nachteile drohen, kann die Wirksamkeit zweifelhaft sein. Unternehmen sollten deshalb darauf achten, dass kein Druck entsteht und eine Ablehnung möglich bleibt.

Auch der Widerruf sollte mitgedacht werden. Wer eine Einwilligung einholt, sollte prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen die betroffene Person die Zustimmung später zurücknehmen kann. Gerade bei Online-Veröffentlichungen kann dies erhebliche praktische Folgen haben.

Für Unternehmen, Fotografen und Auftraggeber bedeutet das: Eine gute Einwilligung ist konkret, verständlich und dokumentiert. Sie schafft Klarheit für beide Seiten und reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten erheblich. Wer dagegen mit unklaren Standardformulierungen arbeitet, spart zunächst Zeit, riskiert aber später Abmahnungen, Löschungsansprüche und vermeidbare Kosten.

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Mündliche, schriftliche und konkludente Einwilligung

Eine Einwilligung zur Nutzung von Portraitaufnahmen kann grundsätzlich auf unterschiedliche Weise erklärt werden. Sie muss nicht in jedem Fall schriftlich erfolgen. Entscheidend ist aber, ob im Streitfall nachvollziehbar ist, dass überhaupt eingewilligt wurde und welchen Umfang diese Einwilligung hatte.

Gerade daran scheitern viele Auseinandersetzungen. Solange alle Beteiligten einverstanden sind, wirkt eine mündliche Absprache oft ausreichend. Kommt es später zum Streit, zählt jedoch nicht, was jemand „ungefähr gemeint“ haben könnte, sondern was sich beweisen lässt.

Eine schriftliche Einwilligung ist deshalb in vielen Fällen die sicherste Lösung. Sie schafft Klarheit darüber, welche Bilder genutzt werden dürfen, für welche Zwecke die Nutzung erlaubt ist und auf welchen Kanälen eine Veröffentlichung erfolgen darf. Besonders bei Webseiten, Social Media, Werbung, Mitarbeiterfotos, Kundenreferenzen oder professionellen Shootings sollte auf eine dokumentierte Einwilligung nicht verzichtet werden.

Außerhalb besonderer gesetzlicher Anforderungen kann eine mündliche Einwilligung grundsätzlich wirksam sein, ist aber praktisch riskanter. Im Beschäftigungsverhältnis gelten jedoch strengere Anforderungen: Soweit die Einwilligung datenschutzrechtlich relevant ist, sollte sie grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erfolgen und mit klaren Informationen über Zweck und Widerruf verbunden werden. Eine bloß mündliche Absprache ist dort regelmäßig keine belastbare Grundlage. Wer sich später auf eine mündliche Zustimmung beruft, muss häufig darlegen können, was genau vereinbart wurde. Das ist schwierig, wenn keine Zeugen vorhanden sind oder beide Seiten unterschiedliche Erinnerungen haben. Für rein private oder überschaubare Situationen mag eine mündliche Zustimmung ausreichen. Bei geschäftlicher Nutzung ist sie meist keine gute Grundlage.

Daneben kommt eine konkludente Einwilligung in Betracht. Damit ist ein Verhalten gemeint, aus dem sich eine Zustimmung ergeben kann. Wer bewusst für ein Portraitfoto posiert, in die Kamera schaut und erkennbar an einem Shooting teilnimmt, kann damit unter Umständen zeigen, dass er mit der Aufnahme einverstanden ist. Daraus folgt aber regelmäßig nur eine Zustimmung zur konkreten Aufnahmesituation. Eine spätere Veröffentlichung, werbliche Nutzung, Weitergabe an Dritte oder Verwendung auf bestimmten Plattformen ist damit nicht automatisch erlaubt.

Aber Vorsicht: Die Mitwirkung an der Aufnahme bedeutet nicht automatisch die Zustimmung zu jeder späteren Nutzung. Wer sich fotografieren lässt, stimmt damit nicht ohne weiteres einer Veröffentlichung auf einer Unternehmenswebseite, einer Werbeanzeige oder einem Social-Media-Kanal zu. Aufnahme und Veröffentlichung sind rechtlich zu trennen.

Besonders problematisch wird eine konkludente Einwilligung, wenn der spätere Nutzungszweck nicht klar erkennbar war. Ein Beispiel: Eine Person lässt sich bei einer Veranstaltung fotografieren. Daraus kann sich möglicherweise ergeben, dass sie mit einzelnen Veranstaltungsfotos rechnet. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihr Portrait später als zentrales Werbemotiv für ein Unternehmen verwendet werden darf.

Auch bei professionellen Shootings sollte nicht vorschnell angenommen werden, dass alles erlaubt ist. Ein Model, ein Mitarbeiter oder ein Kunde kann mit der Aufnahme einverstanden sein, ohne zugleich eine umfassende Nutzung für alle denkbaren Medien und Zwecke zu erlauben. Der Umfang der Einwilligung ist immer entscheidend.

Für die Praxis gilt daher: Je öffentlicher, werblicher oder wirtschaftlich bedeutsamer die Nutzung ist, desto weniger sollte man sich auf mündliche oder konkludente Einwilligungen verlassen. Eine klare schriftliche Regelung ist meist deutlich belastbarer.

Sinnvoll ist insbesondere eine Dokumentation zu folgenden Punkten:

• welche Portraitaufnahmen betroffen sind
• wer die Bilder nutzen darf
• zu welchen Zwecken die Nutzung erlaubt ist
• auf welchen Kanälen veröffentlicht werden darf
• ob eine werbliche Nutzung gestattet ist
• ob Bearbeitungen oder Zuschnitte erlaubt sind
• wie lange die Nutzung erfolgen darf
• ob eine Weitergabe an Dritte zulässig ist

Wer Portraitaufnahmen professionell nutzt, sollte Einwilligungen nicht als bloße Formalie behandeln. Eine saubere Einwilligung schützt nicht nur vor rechtlichen Ansprüchen, sondern verhindert auch Missverständnisse. Unklare Absprachen sind bei Portraitfotos einer der häufigsten Gründe für spätere Konflikte.

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Portraitfotos im privaten Bereich: Was ist erlaubt?

Im privaten Bereich werden Portraitfotos oft spontan aufgenommen: bei Familienfeiern, Treffen mit Freunden, Geburtstagen, Hochzeiten, Reisen oder gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Rechtlich wirkt das zunächst harmlos. Trotzdem gelten auch hier Grenzen.

Entscheidend ist vor allem, was mit dem Portraitfoto geschieht. Ein Bild nur für sich selbst aufzunehmen oder im engen privaten Kreis zu zeigen, ist rechtlich deutlich anders zu bewerten als eine Veröffentlichung im Internet. Rein persönliche oder familiäre Nutzungen können datenschutzrechtlich privilegiert sein. Sobald das Bild aber einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht, online veröffentlicht oder außerhalb des privaten Bereichs weitergegeben wird, steigen die rechtlichen Anforderungen erheblich. Besonders soziale Netzwerke haben diese Grenze in der Praxis deutlich verschoben. Was früher ein Fotoalbum im Wohnzimmer war, ist heute schnell ein öffentlich sichtbarer Beitrag auf Instagram, Facebook, TikTok oder WhatsApp.

Grundsätzlich gilt: Je privater die Situation und je kleiner der Empfängerkreis, desto eher kann eine Nutzung unproblematisch sein. Je öffentlicher die Verwendung wird, desto eher brauchen Sie eine tragfähige Einwilligung der abgebildeten Person.

Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Portraitfotos online veröffentlicht werden. Auch ein privater Social-Media-Account kann rechtlich relevant sein, wenn andere Personen das Bild sehen, speichern, teilen oder weiterverbreiten können. Eine Veröffentlichung „nur für Freunde“ ist nicht automatisch risikofrei.

Im privaten Bereich können vor allem folgende Situationen rechtlich sensibel sein:

• Portraitfotos von Freunden oder Bekannten auf Social Media
• Bilder von Familienmitgliedern in emotionalen oder intimen Momenten
• Fotos von Kindern und Jugendlichen
• Aufnahmen nach einer Trennung oder einem Streit
• Bilder aus Wohnungen, Schlafzimmern, Krankenhäusern oder anderen privaten Räumen
• Fotos, die peinlich, entstellend oder missverständlich wirken können
• Portraits, die mit Kommentaren, Bewertungen oder Vorwürfen verbunden werden

Ein häufiger Irrtum lautet: „Die Person hat doch gesehen, dass ich fotografiere.“ Das reicht nicht immer. Wer sich fotografieren lässt, ist damit nicht automatisch mit einer späteren Veröffentlichung einverstanden. Das gilt besonders dann, wenn das Bild im Internet erscheint oder in einem Zusammenhang genutzt wird, mit dem die abgebildete Person nicht rechnen musste.

Auch in Messenger-Gruppen ist Vorsicht geboten. Das Teilen eines Portraitfotos in einer kleinen Familiengruppe kann anders zu bewerten sein als das Weiterleiten an größere Gruppen, Arbeitskollegen oder fremde Dritte. Je stärker Sie die Kontrolle über den Empfängerkreis verlieren, desto größer wird das rechtliche Risiko.

Bei Kindern ist besondere Zurückhaltung angebracht. Eltern veröffentlichen Kinderfotos häufig aus privaten Motiven. Trotzdem können solche Bilder später für das Kind belastend sein. Zudem müssen bei minderjährigen Kindern regelmäßig die Sorgeberechtigten entscheiden. Mit zunehmendem Alter sollte auch der Wille des Kindes ernst genommen werden.

Besonders problematisch sind heimliche Portraitaufnahmen im privaten Bereich. Wer Personen in geschützten Räumen, in intimen Situationen oder gegen ihren erkennbaren Willen fotografiert, riskiert nicht nur zivilrechtliche Ansprüche. In bestimmten Konstellationen können auch strafrechtliche Fragen entstehen.

Für die Praxis bedeutet das: Im privaten Bereich ist nicht jedes Portraitfoto verboten. Entscheidend sind Erkennbarkeit, Situation, Empfängerkreis, Veröffentlichungsform und Kontext. Wer ein Portraitfoto nur privat behält, bewegt sich häufig in einem weniger riskanten Bereich. Wer es online stellt oder weiterverbreitet, sollte vorher eine klare Zustimmung einholen.

Als einfache Faustregel gilt: Würde die abgebildete Person vermutlich überrascht, verletzt oder verärgert reagieren, wenn sie das Bild online sieht, sollten Sie es nicht ohne Zustimmung veröffentlichen. Das ist keine juristische Garantie, aber ein brauchbarer Schutz vor vielen vermeidbaren Konflikten.

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Portraitaufnahmen im beruflichen Kontext

Portraitaufnahmen im beruflichen Kontext sind besonders sensibel. Sie dienen häufig nicht nur der reinen Darstellung einer Person, sondern zugleich der Außendarstellung eines Unternehmens, einer Kanzlei, einer Praxis, einer Agentur oder eines sonstigen Arbeitgebers. Genau deshalb reicht es regelmäßig nicht aus, ein Foto „einfach zu machen“ und anschließend zu verwenden.

Typische Beispiele sind:

• Mitarbeiterfotos auf der Unternehmenswebseite
• Teamseiten mit Portraitbildern
• Profilbilder für LinkedIn, Xing oder interne Systeme
• Fotos für Pressemitteilungen und Fachbeiträge
• Bilder für Flyer, Präsentationen oder Messestände
• Portraitaufnahmen für Recruiting-Kampagnen
• Fotos in Newslettern oder Social-Media-Beiträgen

Rechtlich geht es dabei vor allem um die Frage, ob die abgebildete Person mit der konkreten Nutzung einverstanden ist. Gerade im Arbeitsverhältnis ist besondere Vorsicht geboten, weil zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Eine Einwilligung muss daher freiwillig, informiert und konkret erfolgen. Sie sollte nicht den Eindruck vermitteln, dass eine Ablehnung berufliche Nachteile haben könnte.

Problematisch sind vor allem pauschale Einwilligungen. Eine Zustimmung zu einem Mitarbeiterfoto für die interne Telefonliste bedeutet nicht automatisch, dass dasselbe Bild auch auf der Webseite, in einer Imagebroschüre oder in bezahlter Online-Werbung erscheinen darf. Ebenso erlaubt ein Foto für eine Teamseite nicht ohne weiteres die Nutzung in einer späteren Recruiting-Kampagne.

Der Verwendungszweck muss klar sein. Wer Portraitaufnahmen beruflich nutzt, sollte vorab festlegen, für welche Kanäle und Zwecke die Bilder eingesetzt werden dürfen. Dabei sollte insbesondere unterschieden werden zwischen interner Nutzung, externer Veröffentlichung und werblicher Verwendung.

Auch nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters stellt sich die Frage, ob Portraitaufnahmen weiter genutzt werden dürfen. Bei Teamseiten, Mitarbeiterprofilen oder personenbezogenen Unternehmensdarstellungen sollte das Bild nach dem Ausscheiden regelmäßig entfernt oder zumindest unverzüglich geprüft werden. Besonders problematisch ist eine weitere Nutzung, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Person sei weiterhin für das Unternehmen tätig. Eine Fortnutzung kommt nur in Betracht, wenn die ursprüngliche Rechtsgrundlage dies trägt und keine überwiegenden Interessen des ehemaligen Mitarbeiters entgegenstehen. Bei allgemeinen Imagebildern kann die Bewertung anders ausfallen, wenn die Person nicht individuell hervorgehoben wird und eine entsprechende Einwilligung vorliegt. Eine automatische Weiternutzung sollte aber nicht angenommen werden.

Besonders riskant ist die Nutzung von Mitarbeiterportraits in Werbung. Wird eine Person als Gesicht einer Kampagne, als Ansprechpartner oder als Empfehlungsträger eingesetzt, kann dies stärker in Persönlichkeitsrechte eingreifen als eine neutrale Darstellung auf einer Teamseite. In solchen Fällen sollte die Einwilligung besonders klar formuliert sein.

Auch Auftraggeber und Fotografen müssen sauber trennen: Die Zustimmung des Fotografen zur Bildnutzung ersetzt nicht die Einwilligung der abgebildeten Person. Umgekehrt bedeutet die Einwilligung des Mitarbeiters nicht automatisch, dass das Unternehmen sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte vom Fotografen erhalten hat. Bei beruflichen Portraitaufnahmen müssen daher regelmäßig zwei Ebenen geprüft werden: die Rechte der abgebildeten Person und die Rechte des Fotografen.

Für Unternehmen empfiehlt es sich, Portraitaufnahmen nicht nebenbei zu organisieren, sondern rechtlich sauber vorzubereiten. Dazu gehören klare Einwilligungserklärungen, dokumentierte Nutzungszwecke, ein geregelter Umgang mit Widerrufen und ein Prozess zur Löschung oder Aktualisierung von Bildern.

Wer hier sorgfältig arbeitet, vermeidet spätere Streitigkeiten und schützt zugleich die professionelle Außenwirkung des Unternehmens. Denn ein rechtlich unsicher verwendetes Portraitfoto kann nicht nur Abmahnkosten verursachen, sondern auch das Vertrauen von Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern beschädigen.

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Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebseite

Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebseite wirken persönlich, nahbar und professionell. Sie zeigen, wer hinter einem Unternehmen steht, schaffen Vertrauen und können besonders bei beratungsintensiven Dienstleistungen ein wichtiger Teil der Außendarstellung sein. Rechtlich sind solche Fotos aber nicht bloß dekoratives Webseitenmaterial.

Sobald ein Mitarbeiter auf der Webseite erkennbar abgebildet wird, geht es um sein Recht am eigenen Bild und regelmäßig auch um datenschutzrechtliche Vorgaben. Das Unternehmen sollte daher nicht davon ausgehen, dass Mitarbeiterfotos ohne weiteres verwendet werden dürfen.

In vielen Fällen ist eine Einwilligung des Mitarbeiters erforderlich. Diese sollte möglichst schriftlich oder zumindest eindeutig dokumentiert erfolgen. Entscheidend ist, dass der Mitarbeiter erkennen kann, wofür sein Foto genutzt wird. Eine allgemeine Zustimmung zu einem Fotoshooting reicht häufig nicht aus, wenn später unklar bleibt, ob auch die Veröffentlichung auf der Firmenwebseite erlaubt sein sollte.

Besonders wichtig ist die Freiwilligkeit. Im Arbeitsverhältnis besteht ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter. Deshalb sollte die Einwilligung so gestaltet sein, dass der Mitarbeiter nicht den Eindruck bekommt, er müsse zustimmen, um berufliche Nachteile zu vermeiden. Eine echte Wahlmöglichkeit ist hier zentral.

Im Beschäftigungsverhältnis sollte die Einwilligung nicht nur inhaltlich konkret, sondern grundsätzlich schriftlich oder elektronisch dokumentiert werden. Der Mitarbeiter sollte klar über Zweck, Umfang, Freiwilligkeit und Widerrufsmöglichkeit informiert werden. Eine rechtssichere Einwilligung sollte insbesondere regeln:

• welches Foto oder welche Fotos verwendet werden dürfen
• auf welcher Webseite die Veröffentlichung erfolgen soll
• ob das Bild auf Unterseiten, Teamseiten oder Profilseiten erscheinen darf
• ob zusätzlich eine Nutzung in sozialen Netzwerken vorgesehen ist
• ob das Foto nur sachlich-informativ oder auch werblich genutzt werden darf
• wie lange die Veröffentlichung geplant ist
• was bei einem Widerruf oder beim Ausscheiden aus dem Unternehmen gilt

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Mitarbeiterfoto werblich eingesetzt wird. Ein neutrales Portrait auf einer Teamseite ist anders zu bewerten als ein Bild in einer Recruiting-Kampagne, einer Anzeige oder einer hervorgehobenen Kundenansprache. Je stärker der Mitarbeiter als Werbeträger erscheint, desto klarer sollte die Zustimmung formuliert sein.

Auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sollte das Unternehmen Mitarbeiterfotos nicht ungeprüft weiterverwenden. Bei Teamseiten, Ansprechpartnerprofilen oder personenbezogenen Darstellungen liegt es meist nahe, das Bild zeitnah zu entfernen. Andernfalls kann der Eindruck entstehen, die Person sei weiterhin für das Unternehmen tätig. Das kann nicht nur rechtlich problematisch sein, sondern auch irreführend wirken.

Bei allgemeinen Imagebildern kann die Lage weniger eindeutig sein. Wenn ein ehemaliger Mitarbeiter nur beiläufig in einer größeren Szene erscheint und nicht als aktueller Ansprechpartner dargestellt wird, kann eine weitere Nutzung je nach Einwilligung und Kontext anders zu bewerten sein. Trotzdem sollte auch hier geprüft werden, ob die ursprüngliche Grundlage die weitere Verwendung noch trägt.

Unternehmen sollten außerdem beachten, dass die Einwilligung des Mitarbeiters allein nicht genügt, wenn die Rechte am Foto selbst nicht geklärt sind. Neben der Zustimmung der abgebildeten Person müssen auch die erforderlichen Nutzungsrechte des Fotografen oder sonstigen Rechteinhabers vorliegen. Wer einen Fotografen beauftragt, erhält nicht automatisch sämtliche Nutzungsrechte. Es sollte ausdrücklich geregelt werden, dass die Fotos für die Firmenwebseite und gegebenenfalls für weitere Unternehmenskanäle genutzt werden dürfen.

Praktisch sinnvoll ist ein fester interner Prozess. Mitarbeiterfotos sollten erst veröffentlicht werden, wenn Einwilligung, Nutzungsrechte und Veröffentlichungszweck dokumentiert sind. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, sollte geprüft werden, auf welchen Seiten und Kanälen sein Bild noch erscheint.

Für Arbeitgeber gilt daher: Mitarbeiterfotos auf der Firmenwebseite sind erlaubt, wenn die rechtliche Grundlage sauber geklärt ist. Wer dagegen auf unklare Absprachen, veraltete Einwilligungen oder bloße Gewohnheit setzt, riskiert Löschungsansprüche, Abmahnkosten und vermeidbare Konflikte mit Mitarbeitern.

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Bewerbungsfotos, Teamfotos und Social-Media-Profile

Bewerbungsfotos, Teamfotos und Social-Media-Profile gehören zu den häufigsten Einsatzbereichen von Portraitaufnahmen im beruflichen Umfeld. Gerade deshalb entstehen hier viele rechtliche Missverständnisse. Denn nicht jedes Foto, das im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit entstanden ist, darf automatisch beliebig weiterverwendet werden.

Ein Bewerbungsfoto ist in erster Linie für die Bewerbung bestimmt. Es wird einem potenziellen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, damit dieser sich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens einen Eindruck verschaffen kann. Daraus folgt aber regelmäßig nicht, dass das Unternehmen das Bild später auf der Webseite, in internen Systemen, in Präsentationen oder auf Social Media verwenden darf.

Wird ein Bewerber später eingestellt, sollte das Bewerbungsfoto daher nicht ungeprüft als Mitarbeiterfoto übernommen werden. Die Nutzung im Bewerbungsverfahren deckt regelmäßig nicht die Veröffentlichung auf der Unternehmenswebseite, in Social Media oder in Werbematerialien ab. Dafür braucht es grundsätzlich eine gesonderte, konkrete und dokumentierte Rechtsgrundlage. Besonders problematisch ist es, wenn ein Bewerbungsfoto ohne ausdrückliche Zustimmung auf einer Teamseite oder in einem Unternehmensprofil erscheint. Die Zweckrichtung der Bewerbung ist eine andere als die öffentliche Außendarstellung des Arbeitgebers.

Auch bei Teamfotos ist Vorsicht geboten. Zwar steht hier nicht immer eine einzelne Person im Mittelpunkt. Trotzdem können die abgebildeten Mitarbeiter erkennbar sein. Wird das Teamfoto auf der Firmenwebseite, in Broschüren, in sozialen Netzwerken oder für Recruiting-Zwecke genutzt, sollte vorab geklärt werden, ob alle erkennbaren Personen mit dieser Nutzung einverstanden sind.

Praktisch relevant wird dies vor allem, wenn Mitarbeiter später ausscheiden. Ein Teamfoto mit ehemaligen Mitarbeitern kann schnell veraltet wirken und rechtliche Fragen aufwerfen. Besonders kritisch ist es, wenn die abgebildete Person weiterhin als Teil des Unternehmens erscheint, obwohl sie dort nicht mehr tätig ist.

Je stärker ein Teamfoto der aktuellen Unternehmensdarstellung dient, desto eher sollte es nach personellen Veränderungen überprüft werden. Unternehmen sollten daher regelmäßig kontrollieren, ob Teamseiten, Karriereseiten, Broschüren und Social-Media-Profile noch aktuell sind.

Bei Social-Media-Profilen kommen weitere Risiken hinzu. Plattformen wie LinkedIn, Instagram, Facebook oder Xing leben von Sichtbarkeit, Weiterverbreitung und Interaktion. Ein dort veröffentlichtes Portraitfoto kann geteilt, kommentiert, gespeichert oder in andere Zusammenhänge eingebunden werden. Deshalb sollte die Einwilligung ausdrücklich auch die Nutzung auf den jeweiligen Plattformen erfassen.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen privaten und beruflichen Profilen. Ein Mitarbeiter kann sein eigenes Profilbild selbstverständlich grundsätzlich selbst wählen. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber dieses Bild ohne Zustimmung für eigene Unternehmenskanäle übernehmen darf. Umgekehrt darf ein Unternehmen ein Mitarbeiterportrait nicht ohne klare Grundlage auf eigenen Social-Media-Kanälen veröffentlichen.

Auch die Verknüpfung mit Aussagen spielt eine große Rolle. Wird ein Mitarbeiterfoto neben einer fachlichen Aussage, einem Werbeslogan, einem Recruiting-Statement oder einer Kundenansprache verwendet, kann dadurch der Eindruck entstehen, der Mitarbeiter mache sich diese Aussage zu eigen. Ohne passende Zustimmung ist das riskant.

Typische Problemfälle sind etwa:

• Bewerbungsfoto wird später auf der Teamseite veröffentlicht
• Teamfoto bleibt nach Ausscheiden eines Mitarbeiters unverändert online
• Mitarbeiterportrait wird für Social-Media-Werbung genutzt
• Foto eines Mitarbeiters erscheint neben einem Werbeslogan
• privates Profilbild wird vom Arbeitgeber übernommen
• Gruppenbild wird so zugeschnitten, dass eine einzelne Person hervorgehoben wird

Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine klare Trennung: Bewerbungsfotos sollten nur im Bewerbungsverfahren genutzt werden. Mitarbeiterfotos sollten erst nach dokumentierter Einwilligung veröffentlicht werden. Teamfotos sollten regelmäßig aktualisiert werden. Social-Media-Nutzungen sollten ausdrücklich geregelt werden.

Wer berufliche Portraitfotos professionell einsetzen möchte, braucht klare Zwecke, klare Einwilligungen und klare Zuständigkeiten. Nur so lässt sich vermeiden, dass aus einem scheinbar gewöhnlichen Foto später ein rechtlicher Konflikt entsteht.

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Portraitaufnahmen von Kunden, Patienten und Mandanten

Portraitaufnahmen von Kunden, Patienten oder Mandanten sind rechtlich besonders sensibel. Anders als bei neutralen Symbolbildern wird hier eine konkrete Person mit einem Unternehmen, einer Praxis, einer Kanzlei, einer Behandlung, einer Dienstleistung oder einem bestimmten Ergebnis verbunden. Genau diese Verbindung kann rechtlich heikel sein.

Solche Bilder werden häufig eingesetzt, um Vertrauen zu schaffen. Ein zufriedener Kunde auf der Webseite, ein Patient in einer Vorher-Nachher-Darstellung oder ein Mandant als Referenz kann sehr überzeugend wirken. Gleichzeitig greift eine solche Nutzung regelmäßig deutlich stärker in persönliche Rechte ein als ein allgemeines Unternehmensfoto.

Besonders wichtig ist daher eine ausdrückliche und gut dokumentierte Einwilligung. Die betroffene Person sollte klar erkennen können, wofür ihr Portrait genutzt wird, wo es erscheinen soll und in welchem Zusammenhang es veröffentlicht wird. Eine beiläufige Zustimmung wie „Das Foto können Sie ruhig nehmen“ ist bei solchen Konstellationen häufig keine belastbare Grundlage.

Bei Kundenfotos stellt sich vor allem die Frage, ob die Person durch das Bild als Kunde eines bestimmten Unternehmens erkennbar wird. Das kann bereits genügen, um rechtlich relevant zu sein. Noch sensibler wird es, wenn das Foto mit Bewertungen, Erfahrungsberichten, Erfolgsversprechen oder werblichen Aussagen verbunden wird.

Bei Patientenfotos ist besondere Zurückhaltung erforderlich. Hier kann die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Gesundheit, Behandlungen, körperliche Merkmale oder persönliche Lebensumstände zulassen. Solche Informationen können datenschutzrechtlich besonders sensibel sein. Deshalb sollte die Einwilligung besonders klar, freiwillig, informiert und dokumentiert erfolgen und den konkreten Veröffentlichungszweck sowie den Zusammenhang der Darstellung genau erfassen. Das gilt besonders bei Arztpraxen, Kliniken, Kosmetikstudios, Therapeuten, Heilberufen und vergleichbaren Anbietern. Je sensibler der Bezug zur Person ist, desto höher sind die Anforderungen an Transparenz und Einwilligung.

Vorher-Nachher-Bilder sind in diesem Bereich besonders riskant. Sie sollen häufig Behandlungserfolge sichtbar machen und haben daher eine starke Werbewirkung. Gleichzeitig zeigen sie den Patienten meist in einem sehr persönlichen Kontext. Ohne klare Einwilligung und sorgfältige rechtliche Prüfung sollte eine solche Nutzung nicht erfolgen.

Auch bei Mandantenfotos ist Vorsicht geboten. Die Veröffentlichung kann erkennen lassen, dass eine Person anwaltliche Beratung oder Vertretung in Anspruch genommen hat. Das kann für den Betroffenen vertraulich oder geschäftlich sensibel sein. Selbst wenn ein Mandant mit einer Referenz einverstanden ist, sollte genau geklärt werden, ob auch ein Portraitfoto veröffentlicht werden darf und welche Angaben daneben erscheinen dürfen.

Besonders problematisch sind Kombinationen aus Bild und Aussage. Ein Portraitfoto neben einem Zitat, einer Bewertung oder einer Erfolgsgeschichte kann den Eindruck erzeugen, die abgebildete Person werbe aktiv für das Unternehmen oder bestätige bestimmte Ergebnisse. Eine solche Nutzung sollte ausdrücklich von der Einwilligung umfasst sein.

Eine Einwilligung bei Kunden, Patienten oder Mandanten sollte daher möglichst konkret regeln:

• welches Portraitfoto verwendet werden darf
• auf welcher Webseite oder Plattform das Foto erscheinen soll
• ob eine Nutzung in sozialen Netzwerken vorgesehen ist
• ob das Bild mit Namen, Bewertung oder Erfahrungsbericht verbunden wird
• ob eine werbliche Nutzung erlaubt ist
• ob Bearbeitungen, Zuschnitte oder grafische Einbindungen zulässig sind
• wie lange die Veröffentlichung erfolgen darf
• ob eine Weitergabe an Agenturen, Plattformen oder Dritte vorgesehen ist

Unternehmen, Praxen und Kanzleien sollten außerdem bedenken, dass eine Einwilligung nicht unter Druck entstehen darf. Wer Kunde, Patient oder Mandant ist, befindet sich nicht selten in einer Situation, in der er dem Anbieter vertraut oder von dessen Leistung abhängig ist. Deshalb sollte deutlich sein, dass die Zustimmung freiwillig ist und eine Ablehnung keine Nachteile hat.

Portraitaufnahmen von Kunden, Patienten und Mandanten sollten nie als bloßes Marketingmaterial behandelt werden. Sie betreffen nicht nur das Bild einer Person, sondern häufig auch deren private, gesundheitliche, berufliche oder rechtliche Situation. Wer solche Fotos nutzen möchte, sollte deshalb besonders sorgfältig vorgehen.

Für die Praxis bedeutet das: Je stärker ein Portraitfoto eine Person mit einer sensiblen Dienstleistung, einer Behandlung, einem rechtlichen Anliegen oder einer werblichen Aussage verbindet, desto klarer muss die rechtliche Grundlage sein. Andernfalls drohen nicht nur Löschungs- und Unterlassungsansprüche, sondern auch erhebliche Vertrauensschäden.

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Fotograf, Model und Auftraggeber: Wem gehören welche Rechte?

Bei Portraitaufnahmen treffen häufig mehrere Rechte aufeinander. Genau deshalb entstehen in der Praxis viele Missverständnisse. Der Fotograf macht das Bild. Das Model ist auf dem Bild zu sehen. Der Auftraggeber bezahlt das Shooting. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass eine dieser Personen allein „alles darf“.

Ausgangspunkt ist: An einer Portraitaufnahme können gleichzeitig unterschiedliche Rechte bestehen. Diese Rechte betreffen nicht denselben Gegenstand, sondern verschiedene rechtliche Ebenen.

Der Fotograf ist regelmäßig derjenige, der die Aufnahme gestaltet. Er entscheidet über Perspektive, Licht, Bildausschnitt, Stimmung und technische Umsetzung. Dadurch können ihm urheberrechtliche oder zumindest leistungsschutzrechtliche Rechte an der Aufnahme zustehen. Auch einfache Fotografien können rechtlich geschützt sein. Wer ein Portraitfoto nutzen möchte, braucht daher grundsätzlich passende Nutzungsrechte vom Fotografen oder Rechteinhaber. Das bedeutet: Wer ein Portraitfoto nutzen möchte, braucht grundsätzlich auch die passenden Nutzungsrechte vom Fotografen.

Das Model oder die abgebildete Person hat demgegenüber Rechte an der eigenen Abbildung. Sie kann regelmäßig mitentscheiden, ob und in welchem Zusammenhang ihr Bild veröffentlicht oder verbreitet wird. Das Recht des Fotografen am Foto ersetzt nicht die Einwilligung der abgebildeten Person.

Der Auftraggeber wiederum bezahlt zwar häufig das Shooting. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ihm sämtliche Rechte uneingeschränkt zustehen. Wer einen Fotografen beauftragt, erhält in der Regel nur die Nutzungsrechte, die ausdrücklich oder nach dem Vertragszweck vereinbart wurden. Bezahlt wird also nicht automatisch ein vollständiger Rechtekauf.

Ein typischer Fehler lautet: „Wir haben das Shooting bezahlt, also gehören uns die Bilder.“ Diese Annahme ist rechtlich zu pauschal. Entscheidend ist, was mit dem Fotografen vereinbart wurde. Darf das Unternehmen die Bilder nur intern nutzen? Nur auf der Webseite? Auch in Social Media? Auch für Werbung? Auch zeitlich unbegrenzt? Genau diese Fragen sollten vorab geklärt werden.

Ebenso falsch wäre die Annahme, dass das Model frei über alle Bilder verfügen darf. Auch wenn die Person auf dem Portraitfoto zu sehen ist, ist sie nicht automatisch Inhaber der fotografischen Nutzungsrechte. Wer ein professionelles Portrait vom Fotografen erhält, darf es daher nicht ohne weiteres beliebig bearbeiten, veröffentlichen, verkaufen oder Dritten zur Verfügung stellen.

In der Praxis müssen daher meist zwei zentrale Fragen getrennt beantwortet werden:

Darf das Foto als Werk oder Lichtbild genutzt werden?
Das betrifft die Rechte des Fotografen.

Darf die abgebildete Person in diesem konkreten Zusammenhang gezeigt werden?
Das betrifft das Recht am eigenen Bild und gegebenenfalls Datenschutzrecht.

Nur wenn beide Ebenen geklärt sind, ist die Nutzung rechtlich belastbar.

Besonders wichtig ist dies bei kommerziellen Portraitaufnahmen. Wird ein Model für eine Werbekampagne fotografiert, braucht der Auftraggeber nicht nur Nutzungsrechte am Bildmaterial. Er benötigt auch eine klare Zustimmung des Models zur werblichen Nutzung der eigenen Person. Diese Zustimmung sollte nicht beiläufig vorausgesetzt werden.

Auch Agenturen sollten auf saubere Rechteketten achten. Wenn eine Agentur Fotos für einen Kunden organisiert, muss geklärt sein, ob sie selbst ausreichende Rechte vom Fotografen erhalten hat und ob sie diese Rechte an den Kunden weitergeben darf. Fehlt eine solche Weitergabeberechtigung, kann der Kunde später trotz bezahlter Leistung rechtlich unsicher dastehen.

Typische Streitpunkte sind:

• Nutzung über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinaus
• Veröffentlichung auf Social-Media-Kanälen, obwohl nur Webseiten-Nutzung vereinbart war
• Verwendung in Werbung, obwohl nur redaktionelle oder interne Nutzung erlaubt war
• Weitergabe an Dritte ohne entsprechende Rechte
• Bearbeitung, Zuschnitt oder Montage ohne Zustimmung
• Nutzung nach Ablauf einer zeitlichen Begrenzung
• Verwendung in einem neuen Kontext, der ursprünglich nicht vorgesehen war

Für Auftraggeber ist deshalb entscheidend, nicht nur „schöne Bilder“ zu erhalten, sondern auch rechtlich nutzbare Bilder. Ein professionelles Shooting ist wenig wert, wenn die spätere Verwendung an ungeklärten Rechten scheitert.

Sinnvoll ist eine klare schriftliche Vereinbarung zwischen Fotograf, Auftraggeber und gegebenenfalls Model. Darin sollte geregelt werden, welche Bilder genutzt werden dürfen, für welche Zwecke die Nutzung erlaubt ist, auf welchen Kanälen die Bilder erscheinen dürfen und ob eine Bearbeitung oder Weitergabe zulässig ist.

Bei Portraitaufnahmen gibt es selten nur einen Rechteinhaber. Fotograf, abgebildete Person und Auftraggeber haben jeweils eigene rechtliche Positionen. Wer Portraitfotos sicher verwenden möchte, muss deshalb alle relevanten Rechte prüfen und sauber dokumentieren.

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Urheberrecht des Fotografen: Warum auch der Abgebildete nicht alles darf

Viele abgebildete Personen gehen davon aus, dass sie mit einem Portraitfoto frei umgehen dürfen, weil sie selbst auf dem Bild zu sehen sind. Diese Annahme ist verständlich, aber rechtlich zu pauschal. Wer auf einem Foto abgebildet ist, ist nicht automatisch Inhaber der Rechte an diesem Foto.

Das Portrait zeigt zwar die eigene Person. Die Aufnahme selbst wurde aber regelmäßig vom Fotografen erstellt. Er hat Perspektive, Licht, Bildausschnitt, Schärfe, Stimmung und den richtigen Moment gewählt. Dadurch können ihm eigene Rechte an der Aufnahme zustehen. Diese Rechte bestehen neben dem Recht der abgebildeten Person am eigenen Bild.

Das bedeutet: Auch der Abgebildete darf ein professionelles Portrait nicht ohne weiteres beliebig nutzen. Wer ein Foto vom Fotografen erhält, bekommt damit nicht automatisch sämtliche Nutzungsrechte. Häufig darf das Bild nur in dem Umfang verwendet werden, der vereinbart wurde oder sich aus dem Zweck des Shootings ergibt.

Ein klassisches Beispiel ist das Bewerbungsfoto. Wer Bewerbungsbilder anfertigen lässt, darf diese regelmäßig für Bewerbungen verwenden. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass dieselben Bilder auch für eine Unternehmenswerbung, eine Produktkampagne, ein Buchcover oder eine kommerzielle Social-Media-Anzeige genutzt werden dürfen.

Ähnlich ist es bei Business-Portraits. Ein Fotograf kann dem Kunden erlauben, die Bilder für LinkedIn, die eigene Webseite oder Presseprofile zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Nutzung, etwa in bezahlter Werbung, auf großformatigen Plakaten oder durch Weitergabe an Dritte, kann aber zusätzliche Rechte erfordern.

Entscheidend ist immer der vereinbarte Nutzungsumfang. Dazu gehören insbesondere der Zweck der Nutzung, die erlaubten Medien, die Dauer, der räumliche Bereich und die Frage, ob Bearbeitungen oder Weitergaben gestattet sind.

Typische rechtliche Probleme entstehen, wenn der Abgebildete ein Portraitfoto

• ohne Zustimmung des Fotografen kommerziell nutzt
• an ein Unternehmen oder eine Agentur weitergibt
• stark bearbeitet oder verfremdet
• für Werbung verwendet, obwohl nur private Nutzung vereinbart war
• auf Plattformen hochlädt, deren Nutzungsbedingungen weitreichende Rechte vorsehen
• den Fotografen nicht nennt, obwohl eine Namensnennung vereinbart oder erforderlich sein kann

Auch das Zuschneiden, Filtern oder grafische Verändern eines Portraits kann problematisch sein. Nicht jede Bearbeitung ist automatisch verboten. Aber je stärker das Bild verändert wird, desto eher sollte geprüft werden, ob dies vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst ist.

Besonders wichtig ist dieser Punkt bei Social Media. Wer ein Portraitfoto auf Plattformen hochlädt, macht es nicht nur sichtbar. Je nach Plattformbedingungen können dem Anbieter bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Wenn der Abgebildete selbst keine ausreichenden Rechte vom Fotografen erhalten hat, kann bereits das Hochladen rechtlich problematisch sein, insbesondere wenn die Plattformnutzung über den ursprünglich erlaubten Nutzungsumfang hinausgeht oder dem Plattformbetreiber weitergehende Rechte eingeräumt werden.

Umgekehrt darf auch der Fotograf nicht automatisch alles mit dem Portrait machen. Er kann zwar Rechte an der Aufnahme haben. Die Veröffentlichung eines erkennbaren Portraits berührt aber regelmäßig das Recht am eigenen Bild der abgebildeten Person. Fotografenrechte und Persönlichkeitsrechte müssen daher getrennt geprüft werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer ein Portraitfoto nutzen möchte, sollte nicht nur fragen, ob die abgebildete Person einverstanden ist. Ebenso wichtig ist, ob die erforderlichen Nutzungsrechte vom Fotografen vorliegen.

Sinnvoll ist eine klare Vereinbarung, die festlegt:

• wofür das Portraitfoto genutzt werden darf
• auf welchen Kanälen die Veröffentlichung erlaubt ist
• ob eine gewerbliche Nutzung gestattet ist
• ob Bearbeitungen zulässig sind
• ob das Foto an Dritte weitergegeben werden darf
• ob der Fotograf genannt werden muss
• ob die Nutzung zeitlich begrenzt ist

Das Recht am eigenen Bild gibt dem Abgebildeten Kontrolle über seine Darstellung. Es ersetzt aber nicht das Urheberrecht des Fotografen. Wer Portraitaufnahmen rechtssicher verwenden möchte, muss beide Seiten beachten.

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Nutzungsrechte: Was darf mit dem Portraitfoto gemacht werden?

Bei Portraitfotos entscheidet nicht nur die Frage, ob ein Bild schön, passend oder professionell ist. Entscheidend ist vor allem, welche Nutzung rechtlich erlaubt wurde. Genau hier liegt in der Praxis ein häufiger Fehler: Ein Foto liegt vor, wird bezahlt oder heruntergeladen – und anschließend wird angenommen, es dürfe beliebig verwendet werden. Das ist regelmäßig zu kurz gedacht.

Nutzungsrechte bestimmen, was mit einem Portraitfoto konkret gemacht werden darf. Sie legen fest, ob ein Bild nur privat genutzt werden darf, ob es auf einer Webseite erscheinen darf, ob es in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden darf oder ob es auch für Werbung eingesetzt werden kann.

Dabei sollte immer zwischen verschiedenen Ebenen unterschieden werden:

• Nutzung durch die abgebildete Person
• Nutzung durch den Auftraggeber
• Nutzung durch den Fotografen
• Nutzung durch Unternehmen, Agenturen oder Dritte
• Nutzung für private, redaktionelle oder werbliche Zwecke

Besonders wichtig ist der konkrete Nutzungszweck. Ein Portraitfoto, das für ein Bewerbungsprofil erstellt wurde, darf nicht ohne weiteres als Werbemotiv verwendet werden. Ein Mitarbeiterfoto für die Teamseite darf nicht automatisch in einer groß angelegten Recruiting-Kampagne erscheinen. Ein Kundenportrait für eine interne Präsentation darf nicht ohne klare Grundlage auf der Webseite veröffentlicht werden.

Je weiter die Nutzung reicht, desto klarer sollten die Rechte geregelt sein. Das gilt vor allem bei kommerziellen Nutzungen. Wer ein Portraitfoto für Werbung, Social-Media-Anzeigen, Flyer, Broschüren, Plakate, Newsletter oder Verkaufsseiten verwenden möchte, sollte ausdrücklich klären, ob diese Nutzung erlaubt ist.

Nutzungsrechte können insbesondere danach begrenzt werden,

• für welche Medien das Foto genutzt werden darf
• ob die Nutzung online und offline erlaubt ist
• ob soziale Netzwerke eingeschlossen sind
• ob bezahlte Werbung umfasst ist
• ob das Foto bearbeitet oder zugeschnitten werden darf
• ob das Bild an Dritte weitergegeben werden darf
• ob die Nutzung zeitlich begrenzt ist
• ob die Nutzung räumlich begrenzt ist
• ob der Fotograf genannt werden muss

Gerade die Weitergabe an Dritte wird häufig übersehen. Wenn ein Unternehmen ein Portraitfoto an eine Werbeagentur, einen Verlag, einen Plattformbetreiber oder einen Kooperationspartner weitergeben möchte, muss geprüft werden, ob dies vom Nutzungsrecht gedeckt ist. Eine interne Nutzungserlaubnis genügt dafür nicht automatisch.

Auch Bearbeitungen sind ein typischer Streitpunkt. Ein leichter Zuschnitt für eine Webseite kann anders zu bewerten sein als eine starke Verfremdung, eine Montage mit anderen Bildern oder die Verbindung mit einem werblichen Slogan. Je stärker das Portrait verändert oder in einen neuen Zusammenhang gestellt wird, desto größer wird das rechtliche Risiko.

Bei Portraitfotos kommt hinzu, dass Nutzungsrechte am Foto allein nicht ausreichen. Selbst wenn der Fotograf umfassende Rechte eingeräumt hat, kann die Nutzung unzulässig sein, wenn die abgebildete Person nicht wirksam eingewilligt hat. Umgekehrt hilft die Einwilligung der abgebildeten Person wenig, wenn die erforderlichen Rechte des Fotografen fehlen.

Für Auftraggeber bedeutet das: Sie sollten vor der Veröffentlichung nicht nur fragen, ob das Bild vorhanden ist. Entscheidend ist, ob die geplante Nutzung rechtlich abgedeckt ist. Das betrifft insbesondere Webseiten, Social Media, Werbung, Pressearbeit, interne Systeme und die Weitergabe an externe Dienstleister.

Sinnvoll ist daher eine klare Rechtevereinbarung. Diese sollte möglichst genau beschreiben, welche Nutzungen erlaubt sind und welche nicht. Pauschale Formulierungen wirken auf den ersten Blick bequem, führen aber später häufig zu Streit.

Ein Portraitfoto darf nur so genutzt werden, wie es rechtlich erlaubt wurde. Wer den Nutzungsumfang überschreitet, riskiert Ansprüche des Fotografen, der abgebildeten Person oder beider Seiten. Deshalb sollten Nutzungsrechte bei Portraitaufnahmen nie nebenbei behandelt werden, sondern vor der Verwendung sauber geklärt werden.

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Veröffentlichung auf Webseiten, Instagram, LinkedIn und anderen Plattformen

Die Veröffentlichung von Portraitaufnahmen im Internet ist rechtlich besonders relevant. Der Grund ist einfach: Ein online gestelltes Portraitfoto bleibt selten vollständig kontrollierbar. Es kann gespeichert, geteilt, kopiert, kommentiert, weitergeleitet oder von Suchmaschinen erfasst werden. Dadurch unterscheidet sich die Veröffentlichung auf Webseiten, Instagram, LinkedIn und anderen Plattformen deutlich von einer rein privaten Nutzung.

Wer ein Portraitfoto online veröffentlicht, sollte deshalb vorher klären, ob die konkrete Veröffentlichung rechtlich abgesichert ist. Es reicht häufig nicht aus, dass die abgebildete Person mit der Aufnahme einverstanden war. Entscheidend ist, ob sie auch der Veröffentlichung auf dem jeweiligen Kanal und in dem konkreten Zusammenhang zugestimmt hat.

Besonders wichtig ist dabei der Unterschied zwischen den einzelnen Plattformen. Eine Veröffentlichung auf der eigenen Firmenwebseite ist nicht dasselbe wie ein Beitrag auf Instagram oder LinkedIn. Jede Plattform hat eine eigene Reichweite, eigene Nutzungsbedingungen und eigene Formen der Weiterverbreitung. Ein Bild kann kommentiert, geteilt, eingebettet oder algorithmisch ausgespielt werden. Diese Reichweite sollte bei der Einwilligung mitbedacht werden.

Bei Webseiten geht es häufig um Unternehmensdarstellung, Teamseiten, Referenzen, Blogbeiträge oder Leistungsseiten. Hier sollte klar geregelt sein, ob das Portraitfoto auf der Startseite, auf einer Unterseite, in einem Beitrag oder in einem dauerhaft abrufbaren Archiv erscheinen darf. Auch die spätere Verwendung in neuen Kontexten sollte nicht stillschweigend angenommen werden.

Bei Instagram steht oft die visuelle Wirkung im Vordergrund. Portraitfotos werden dort schnell mit Markenbildung, Werbung, Lifestyle, Empfehlungen oder persönlicher Selbstdarstellung verbunden. Besonders riskant sind Beiträge, Stories, Reels und Anzeigen, in denen eine Person erkennbar als Unterstützer, Kunde, Mitarbeiter oder Werbeträger erscheint. Je stärker das Portraitfoto Aufmerksamkeit erzeugen oder Absatz fördern soll, desto klarer sollte die Zustimmung sein.

Bei LinkedIn liegt der Schwerpunkt häufig auf beruflicher Reputation. Ein Portraitfoto kann dort mit fachlicher Kompetenz, Unternehmenszugehörigkeit, Karriere, Personalgewinnung oder bestimmten geschäftlichen Aussagen verbunden werden. Wird ein Mitarbeiter, Kunde oder Geschäftspartner in einem LinkedIn-Beitrag gezeigt, sollte deutlich sein, ob er mit dieser öffentlichen beruflichen Darstellung einverstanden ist.

Auch andere Plattformen wie Facebook, TikTok, YouTube, Xing, Bewertungsportale oder branchenspezifische Netzwerke können rechtlich relevant sein. Entscheidend ist nicht der Name der Plattform, sondern die Frage, welche Wirkung die Veröffentlichung hat und ob die abgebildete Person mit dieser Nutzung rechnen musste.

Typische Risiken bei Online-Veröffentlichungen sind:

• ein Portraitfoto wird auf einem Kanal genutzt, der von der Einwilligung nicht erfasst ist
• ein Bild wird aus einem internen Kontext heraus öffentlich gemacht
• ein Mitarbeiterfoto bleibt nach dem Ausscheiden weiter online
• ein Kundenportrait wird mit werblichen Aussagen verbunden
• ein Portraitfoto wird in bezahlten Anzeigen verwendet
• ein Bild wird stark zugeschnitten oder in einen neuen Kontext gesetzt
• ein Foto wird durch Dritte weiterverbreitet, obwohl dies nicht bedacht wurde

Besonders sorgfältig sollte geprüft werden, wenn Portraitfotos für Social-Media-Werbung genutzt werden. Bezahlte Anzeigen unterscheiden sich rechtlich und praktisch von einem einfachen Beitrag. Sie verfolgen regelmäßig einen klaren Werbezweck, erreichen gezielt ausgewählte Zielgruppen und können den Eindruck verstärken, die abgebildete Person stehe für das beworbene Produkt oder Unternehmen ein.

Auch Plattform-Uploads sollten nicht unterschätzt werden. Wer ein Portraitfoto auf einer Plattform hochlädt, akzeptiert regelmäßig deren Nutzungsbedingungen. Dadurch können Nutzungsrechte eingeräumt werden, die über die bloße Anzeige des Bildes hinausgehen. Wenn der Veröffentlichende selbst keine ausreichenden Rechte vom Fotografen oder von der abgebildeten Person hat, kann dies zusätzliche Probleme verursachen.

Für Unternehmen ist daher eine genaue Dokumentation wichtig. Es sollte festgehalten werden, welche Portraitfotos auf welchen Plattformen verwendet werden dürfen. Eine Einwilligung für „Online-Nutzung“ kann in einfachen, klar umrissenen Fällen ausreichen. Bei Social Media, bezahlten Anzeigen, plattformübergreifender Nutzung, dauerhafter Abrufbarkeit oder werblicher Verwendung sollte die Einwilligung jedoch die konkreten Kanäle, Zwecke und Nutzungsformen ausdrücklich benennen.

Online ist nicht gleich online. Eine Veröffentlichung auf der eigenen Webseite, ein Instagram-Reel, ein LinkedIn-Beitrag und eine bezahlte Werbeanzeige können rechtlich unterschiedlich zu bewerten sein. Wer Portraitaufnahmen im Internet nutzen möchte, sollte daher vorab klären, ob Einwilligung, Nutzungsrechte, Zweck und Plattform zusammenpassen.

Für die Praxis gilt: Je größer die Reichweite, je kommerzieller der Zweck und je persönlicher die Darstellung, desto sorgfältiger sollte die rechtliche Grundlage geprüft werden. So lassen sich Abmahnungen, Löschungsansprüche und unnötige Konflikte deutlich besser vermeiden.

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Werbung mit Portraitaufnahmen: besonders riskanter Bereich

Werbung mit Portraitaufnahmen ist rechtlich besonders riskant. Der Grund liegt auf der Hand: Das Bild einer Person wird nicht nur gezeigt, sondern gezielt eingesetzt, um Aufmerksamkeit, Vertrauen und Kaufinteresse zu erzeugen. Die abgebildete Person wird damit schnell Teil einer kommerziellen Aussage.

Gerade bei Werbung reicht eine allgemeine oder unklare Zustimmung meist nicht aus. Wer mit dem Gesicht, der Ausstrahlung oder der Bekanntheit einer Person wirbt, sollte sehr genau klären, ob diese Person mit der konkreten werblichen Nutzung einverstanden ist. Eine Einwilligung zur Aufnahme oder zur einfachen Veröffentlichung bedeutet nicht automatisch eine Einwilligung in Werbung.

Besonders problematisch ist, dass ein Portraitfoto in der Werbung häufig eine bestimmte Botschaft transportiert. Die abgebildete Person kann als zufriedener Kunde, überzeugter Nutzer, fachlicher Unterstützer, Mitarbeiter, Markenbotschafter oder Empfehlungsträger erscheinen. Auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt wird, kann bereits die Bildgestaltung diesen Eindruck vermitteln.

Typische Werbenutzungen sind etwa:

• Portraitfotos auf Verkaufsseiten
• Bilder in Anzeigen und Social-Media-Ads
• Fotos in Flyern, Broschüren und Katalogen
• Portraits in Newslettern mit Produktwerbung
• Mitarbeiterbilder in Recruiting-Kampagnen
• Kundenbilder neben Bewertungen oder Erfolgsgeschichten
• Vorher-Nachher-Darstellungen
• Bilder auf Messeständen, Bannern oder Plakaten

Bei all diesen Nutzungen sollte die Einwilligung möglichst ausdrücklich die werbliche Verwendung erfassen. Dabei sollte auch geregelt werden, für welche Produkte, Dienstleistungen, Kampagnen, Medien und Zeiträume das Portrait eingesetzt werden darf.

Vorsicht ist vor allem geboten, wenn das Bild mit Aussagen kombiniert wird. Ein Portrait neben einem Slogan wie „Unsere Kunden vertrauen uns“ oder „Ich empfehle diese Behandlung“ kann der abgebildeten Person eine konkrete Aussage zuschreiben. Das gilt selbst dann, wenn die Person diesen Satz nie wörtlich gesagt hat. Bild und Text wirken gemeinsam.

Auch Mitarbeiterportraits in der Werbung verdienen besondere Aufmerksamkeit. Ein Mitarbeiter kann mit einem neutralen Foto auf der Teamseite einverstanden sein, ohne zugleich als Gesicht einer Recruiting-Kampagne oder Verkaufsanzeige auftreten zu wollen. Wird das Bild in einem werblichen Zusammenhang genutzt, sollte die Zustimmung entsprechend klar sein.

Noch sensibler sind Kunden-, Patienten- oder Mandantenfotos. Hier kann die Werbung Rückschlüsse auf persönliche Lebensumstände, wirtschaftliche Verhältnisse, gesundheitliche Themen oder rechtliche Angelegenheiten ermöglichen. Solche Portraits sollten ohne besonders sorgfältige Prüfung nicht in Marketingmaßnahmen eingesetzt werden.

Ein weiteres Risiko liegt in der Reichweite. Werbung wird oft gezielt verbreitet, bezahlt ausgespielt, wiederholt angezeigt und von Dritten wahrgenommen, die die abgebildete Person kennen können. Dadurch kann die Belastung für den Betroffenen größer sein als bei einer bloßen Veröffentlichung auf einer Unterseite.

Auch zeitliche Grenzen sind wichtig. Eine Person kann mit einer bestimmten Kampagne für einige Wochen einverstanden sein, aber nicht mit einer dauerhaften Nutzung über Jahre. Wird ein Portraitfoto nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums weiterverwendet, kann dies rechtliche Ansprüche auslösen.

Für Auftraggeber kommt hinzu, dass sie nicht nur die Einwilligung der abgebildeten Person benötigen. Sie müssen auch prüfen, ob die Nutzungsrechte des Fotografen die Werbenutzung umfassen. Gerade bei professionellen Shootings wird häufig zwischen redaktioneller, privater, interner und kommerzieller Nutzung unterschieden.

Sinnvoll ist daher eine Einwilligung und Rechtevereinbarung, die unter anderem festlegt:

• welche Portraitfotos werblich genutzt werden dürfen
• für welche Produkte oder Dienstleistungen die Nutzung erfolgt
• auf welchen Kanälen die Werbung erscheinen darf
• ob bezahlte Anzeigen umfasst sind
• ob Social Media, Webseite, Print und Außenwerbung eingeschlossen sind
• ob das Bild mit bestimmten Aussagen kombiniert werden darf
• ob Bearbeitungen, Zuschnitte oder Montagen erlaubt sind
• wie lange die Werbenutzung zulässig sein soll
• ob eine Weitergabe an Agenturen oder Plattformen erlaubt ist

Werbung mit Portraitaufnahmen sollte nie auf bloßen Annahmen beruhen. Je stärker ein Bild zur Absatzförderung, Imagebildung oder Kundengewinnung eingesetzt wird, desto sorgfältiger muss die rechtliche Grundlage sein.

Für die Praxis bedeutet das: Vor jeder Werbenutzung sollte geprüft werden, ob die Einwilligung der abgebildeten Person und die Nutzungsrechte am Foto den geplanten Einsatz tatsächlich abdecken. Andernfalls drohen nicht nur Löschungs- und Unterlassungsansprüche, sondern häufig auch erhebliche Kosten und ein vermeidbarer Vertrauensverlust.

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Portraitfotos von Kindern und Jugendlichen

Portraitfotos von Kindern und Jugendlichen sind rechtlich besonders sensibel. Der Grund ist einfach: Minderjährige können die Folgen einer Veröffentlichung häufig noch nicht vollständig überblicken. Gleichzeitig können Bilder im Internet dauerhaft auffindbar bleiben, kopiert, geteilt oder in einen völlig anderen Zusammenhang gebracht werden.

Gerade bei Kinderfotos wird im Alltag oft zu sorglos gehandelt. Eltern, Vereine, Schulen, Kitas, Fotografen oder Unternehmen veröffentlichen Bilder, weil sie sympathisch, authentisch oder emotional wirken. Rechtlich ist das aber kein Freibrief. Je jünger das Kind und je öffentlicher die Veröffentlichung, desto sorgfältiger sollte geprüft werden, ob die Nutzung wirklich zulässig ist.

Grundsätzlich entscheiden bei minderjährigen Kindern regelmäßig die Sorgeberechtigten darüber, ob ein Portraitfoto veröffentlicht werden darf. Bei gemeinsamem Sorgerecht sollten wichtige Entscheidungen über die Veröffentlichung nicht einseitig getroffen werden. Das gilt besonders bei Bildern auf Webseiten, Social Media, Werbematerialien oder öffentlich zugänglichen Plattformen.

Mit zunehmendem Alter gewinnt außerdem der Wille des Kindes oder Jugendlichen an Bedeutung. Ein Jugendlicher, der klar äußert, dass er ein bestimmtes Foto nicht online sehen möchte, sollte nicht übergangen werden. Rechtlich und praktisch ist es riskant, Minderjährige gegen ihren erkennbaren Willen öffentlich darzustellen.

Besondere Vorsicht ist geboten bei Bildern, die das Kind oder den Jugendlichen in verletzlichen, peinlichen oder privaten Situationen zeigen. Dazu gehören etwa:

• Fotos aus Bad, Schlafzimmer oder Krankheitssituationen
• Bilder in Badebekleidung oder leicht bekleidet
• Fotos mit emotionaler Belastung, Streit oder Tränen
• Bilder mit schulischen, medizinischen oder familiären Bezügen
• Aufnahmen, die später peinlich oder stigmatisierend wirken können
• Fotos, die mit Werbung oder politischen Aussagen verbunden werden

Auch scheinbar harmlose Bilder können problematisch werden, wenn sie öffentlich zugänglich sind. Ein niedliches Kinderportrait auf Instagram, ein Vereinsfoto auf der Homepage oder ein Bild aus dem Schulalltag kann später für das Kind unangenehm sein. Kinder haben ein eigenes Persönlichkeitsrecht, das nicht vollständig hinter den Interessen der Erwachsenen zurücktritt.

Besonders streng sollte man bei werblicher Nutzung sein. Wird ein Kind auf einer Unternehmenswebseite, in einer Anzeige, in einem Prospekt oder in Social-Media-Werbung gezeigt, dient das Bild regelmäßig der Außendarstellung oder Absatzförderung. Dafür braucht es eine besonders klare rechtliche Grundlage. Eine beiläufige Zustimmung reicht hier kaum aus.

Auch Schulen, Kitas und Vereine sollten mit Portraitfotos vorsichtig umgehen. Gruppenbilder, Veranstaltungsfotos oder Sportaufnahmen werden häufig auf Webseiten und Social Media veröffentlicht. Sobald Kinder erkennbar sind, sollte vorher geklärt werden, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt und für welche Kanäle sie gilt.

Wichtig ist außerdem die Zweckbindung. Eine Einwilligung für ein Klassenfoto oder ein Vereinsarchiv bedeutet nicht automatisch, dass das Bild später für Werbung, Pressearbeit oder Social Media genutzt werden darf. Der konkrete Verwendungszweck sollte möglichst klar beschrieben werden.

Praktisch sinnvoll ist es, bei Minderjährigen besonders sparsam mit Veröffentlichungen umzugehen. Nicht jedes Bild, das rechtlich möglicherweise zulässig wäre, ist auch klug. Wer Kinderfotos veröffentlicht, sollte sich fragen, ob das Bild wirklich öffentlich sichtbar sein muss und ob dieselbe Wirkung auch mit einer weniger identifizierbaren Aufnahme erreicht werden kann.

Für die Praxis gilt: Portraitfotos von Kindern und Jugendlichen sollten nur mit besonderer Zurückhaltung veröffentlicht werden. Erforderlich sind regelmäßig eine klare Zustimmung der Sorgeberechtigten, die Berücksichtigung des Kindeswillens und eine genaue Prüfung des Veröffentlichungszwecks.

Wer hier vorschnell handelt, riskiert nicht nur rechtliche Ansprüche auf Löschung und Unterlassung. Er kann auch das Vertrauen von Eltern, Kindern, Jugendlichen, Kunden oder Vereinsmitgliedern nachhaltig beschädigen.

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Widerruf der Einwilligung: Kann ein Portraitfoto später verboten werden?

Eine einmal erteilte Einwilligung bedeutet nicht, dass ein Portraitfoto beliebig, zweckändernd oder in jedem neuen Zusammenhang weiterverwendet werden darf. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung später widerrufen oder eine weitere Nutzung untersagt werden kann, hängt aber davon ab, ob es um eine datenschutzrechtliche Einwilligung, eine bildnisrechtliche Einwilligung, eine vertragliche Nutzungsvereinbarung oder eine Kombination dieser Grundlagen geht. Gerade bei Portraitaufnahmen stellt sich häufig die Frage, ob die abgebildete Person ihre Zustimmung später zurücknehmen kann.

Die Antwort lautet: Das kann möglich sein, hängt aber stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist insbesondere, auf welcher rechtlichen Grundlage das Portraitfoto genutzt wird, wie die Einwilligung formuliert wurde, welchen Zweck die Veröffentlichung hat und welche Interessen auf beiden Seiten betroffen sind.

Besonders relevant ist der Widerruf bei Portraitfotos, die auf Webseiten, in sozialen Netzwerken, in Unternehmensprofilen oder in Werbematerialien veröffentlicht wurden. Wer seine Zustimmung widerruft, möchte in der Regel erreichen, dass das Bild gelöscht, nicht weiterverwendet oder jedenfalls nicht mehr öffentlich gezeigt wird.

Dabei sollte man aber nicht vorschnell davon ausgehen, dass jeder Widerruf automatisch jede weitere Nutzung beendet. Wurde eine Nutzung vertraglich vereinbart, etwa bei einem professionellen Modelvertrag oder einer bezahlten Werbekampagne, können zusätzliche Fragen entstehen. Dann kann zu prüfen sein, ob die Einwilligung frei widerruflich war oder ob vertragliche Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

Anders kann es aussehen, wenn die Einwilligung im Arbeitsverhältnis, gegenüber einem Unternehmen, einer Praxis oder einer Plattform erteilt wurde. Hier muss sorgfältig geprüft werden, auf welcher Grundlage die Nutzung erfolgt. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden. Bei einer bildnisrechtlichen oder vertraglich eingebundenen Einwilligung kann die Bindungswirkung stärker sein; ein Widerruf kommt dann nicht in jedem Fall voraussetzungslos in Betracht. Entscheidend sind der konkrete Inhalt der Einwilligung, der Nutzungszweck, die Interessen der betroffenen Person und etwaige berechtigte Interessen des Verwenders.

Besonders stark ist das Interesse am Widerruf, wenn das Portraitfoto in einem persönlichen, sensiblen oder belastenden Zusammenhang erscheint. Das gilt etwa bei Bildern mit gesundheitlichem Bezug, bei Patientenfotos, bei Mandantenreferenzen, bei Kinderfotos oder bei Darstellungen, die nachträglich als unangemessen empfunden werden können.

Auch nach dem Ausscheiden aus einem Unternehmen kann ein Widerruf praktisch bedeutsam werden. Wird ein ehemaliger Mitarbeiter weiterhin auf der Teamseite gezeigt, kann der Eindruck entstehen, er sei noch dort tätig. In solchen Fällen sollte das Unternehmen das Foto regelmäßig zeitnah entfernen oder zumindest sorgfältig prüfen, ob eine weitere Nutzung noch gerechtfertigt ist.

Bei allgemeinen Imagefotos kann die Lage weniger eindeutig sein. Wenn eine Person nur beiläufig erscheint und das Bild nicht mehr eine konkrete aktuelle Funktion oder Rolle suggeriert, kann eine weitere Nutzung je nach Vereinbarung und Kontext eher vertretbar sein. Trotzdem sollte ein Widerruf nicht ignoriert werden.

Wichtig ist außerdem: Ein Widerruf wirkt regelmäßig für die Zukunft. Bereits erfolgte Veröffentlichungen oder abgeschlossene Druckproduktionen lassen sich nicht immer vollständig rückgängig machen. Online-Inhalte können meist entfernt oder angepasst werden. Bei bereits gedruckten Broschüren, Plakaten oder Katalogen kann die praktische Umsetzung schwieriger sein. Das bedeutet aber nicht, dass zukünftige Nutzungen ohne Prüfung fortgesetzt werden dürfen.

Für Unternehmen, Fotografen und Auftraggeber ist deshalb eine klare Regelung sinnvoll. Schon bei der Einwilligung sollte festgelegt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung widerrufen werden kann, an wen der Widerruf zu richten ist und welche Folgen er hat.

Eine gute Regelung sollte insbesondere klären:

• ob die Einwilligung widerrufen werden kann
• ab wann der Widerruf Wirkung entfaltet
• welche Veröffentlichungen entfernt werden müssen
• wie mit bereits produzierten Druckmaterialien umzugehen ist
• ob Social-Media-Beiträge gelöscht oder angepasst werden
• ob das Foto aus Archiven, Profilen und Werbemitteln entfernt wird
• wer für die Umsetzung verantwortlich ist

Ein Widerruf sollte immer ernst genommen werden. Wer ein Portraitfoto trotz klarer Beanstandung weiter nutzt, erhöht das Risiko von Unterlassungsansprüchen, Löschungsansprüchen und Kosten erheblich.

Für die Praxis bedeutet das: Ja, ein Portraitfoto kann nach einem Widerruf unter Umständen für die weitere Nutzung gesperrt sein. Ob dies zwingend gilt, hängt von der konkreten Einwilligung, dem Nutzungszweck und der Interessenlage ab. Unternehmen sollten deshalb nicht pauschal reagieren, sondern jeden Widerruf sorgfältig prüfen und dokumentiert entscheiden.

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Heimliche Portraitaufnahmen: rechtliche Risiken

Heimliche Portraitaufnahmen sind rechtlich besonders riskant. Wer eine Person fotografiert, ohne dass diese davon weiß oder damit rechnen muss, bewegt sich schnell in einem Bereich, in dem Persönlichkeitsrechte erheblich berührt werden können. Das gilt erst recht, wenn die Aufnahme später veröffentlicht, weitergeleitet oder in einem belastenden Zusammenhang verwendet wird.

Der entscheidende Punkt ist: Eine heimliche Aufnahme nimmt der betroffenen Person die Möglichkeit, selbst über ihre Darstellung zu entscheiden. Gerade bei Portraitfotos steht nicht irgendeine Szene im Vordergrund, sondern ein erkennbarer Mensch. Deshalb wiegt die Beeinträchtigung häufig schwerer als bei allgemeinen Übersichtsaufnahmen.

Besonders problematisch sind heimliche Portraitaufnahmen in privaten oder geschützten Bereichen. Dazu gehören insbesondere Wohnungen, Umkleiden, Behandlungsräume, Krankenhäuser, vertrauliche Besprechungen oder sonstige Bereiche, in denen Personen berechtigterweise nicht mit einer Aufnahme rechnen müssen. Auch Schulen und Arbeitsräume können je nach konkreter Situation geschützt sein, etwa bei vertraulichen, privaten oder besonders sensiblen Umständen. Je persönlicher die Situation ist, desto eher können Unterlassungs-, Löschungs- und Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

Auch im öffentlichen Raum ist heimliches Fotografieren nicht automatisch unproblematisch. Zwar müssen Personen im Alltag eher damit rechnen, zufällig auf Bildern zu erscheinen. Eine gezielte Portraitaufnahme ist aber etwas anderes als eine bloße Aufnahme einer Straßenszene. Wird eine einzelne Person herausgegriffen, verfolgt oder gegen ihren erkennbaren Willen fotografiert, kann dies rechtlich erheblich bedenklich sein.

Besondere Risiken bestehen, wenn heimliche Portraitaufnahmen

• in intimen oder privaten Situationen entstehen
• eine Person bloßstellen oder lächerlich machen können
• am Arbeitsplatz ohne klaren Anlass gefertigt werden
• in sozialen Netzwerken veröffentlicht werden
• an Dritte weitergeleitet werden
• mit Vorwürfen, Bewertungen oder Verdächtigungen verbunden werden
• zur Überwachung oder Druckausübung eingesetzt werden

Noch riskanter wird es bei der Veröffentlichung. Wer ein heimlich aufgenommenes Portrait online stellt, verschärft den Eingriff deutlich. Das Bild kann sich verbreiten, gespeichert werden und für die betroffene Person dauerhaft auffindbar bleiben. Gerade bei peinlichen, sensiblen oder konfliktbeladenen Situationen kann dies erhebliche Folgen haben.

Auch Arbeitgeber sollten heimliche Portraitaufnahmen nicht leichtfertig einsetzen. Eine verdeckte Bildaufnahme von Mitarbeitern kann nur in engen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Allgemeine Kontrolle, Misstrauen oder Bequemlichkeit reichen regelmäßig nicht aus. Vor allem dauerhafte oder anlasslose Überwachung ist rechtlich hoch problematisch.

Strafrechtliche Risiken können ebenfalls entstehen. Das gilt insbesondere bei unbefugten Bildaufnahmen in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen, bei Aufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzen, bei Bildern hilfloser Personen oder bei bestimmten Aufnahmen Minderjähriger. Auch das unbefugte Zugänglichmachen bestimmter Bildaufnahmen kann strafbar sein Auch das Weitergeben solcher Bilder kann rechtliche Folgen haben. Wer heimlich fotografiert, sollte daher nicht nur an zivilrechtliche Ansprüche denken.

Für Betroffene kommen je nach Fall mehrere Reaktionsmöglichkeiten in Betracht. Sie können verlangen, dass das Bild gelöscht wird, dass eine weitere Nutzung unterbleibt und dass Auskunft über Weitergaben erteilt wird. Bei schweren Eingriffen können auch finanzielle Ansprüche in Betracht kommen.

Für die Praxis gilt: Heimliche Portraitaufnahmen sollten nur in sehr gut begründeten Ausnahmefällen überhaupt in Erwägung gezogen werden. Wer ohne Wissen der betroffenen Person fotografiert, trägt ein erhebliches rechtliches Risiko. Das gilt besonders dann, wenn die Aufnahme gezielt eine einzelne Person zeigt oder später veröffentlicht werden soll.

Wer ein Portraitfoto rechtssicher verwenden möchte, sollte Transparenz schaffen, vorab Zustimmung einholen und den Zweck klar benennen. Heimlichkeit ist bei Portraitaufnahmen fast immer ein Warnsignal.

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Welche Ansprüche bestehen bei rechtswidriger Nutzung?

Wird ein Portraitfoto ohne ausreichende rechtliche Grundlage genutzt, kann die abgebildete Person verschiedene Ansprüche geltend machen. Welche Ansprüche konkret bestehen, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend sind insbesondere Art der Aufnahme, Umfang der Veröffentlichung, Verwendungszweck, Reichweite, Verschulden und die Schwere des Eingriffs.

Typischerweise geht es bei rechtswidrig genutzten Portraitaufnahmen nicht nur um die bloße Entfernung des Bildes. Häufig stehen mehrere Ansprüche nebeneinander.

In Betracht kommen vor allem:

Unterlassung
Löschung oder Entfernung
Auskunft über Nutzung und Weitergabe
Schadensersatz
Geldentschädigung bei schweren Eingriffen
Erstattung von Anwaltskosten

Der wichtigste Anspruch ist meist der Unterlassungsanspruch. Die betroffene Person kann verlangen, dass das Portraitfoto künftig nicht weiter veröffentlicht, verbreitet oder in einem bestimmten Zusammenhang verwendet wird. Dieser Anspruch ist besonders bedeutsam, weil er auf die Zukunft gerichtet ist. Wird er nicht ernst genommen, kann später eine gerichtliche Auseinandersetzung drohen.

Daneben kommt regelmäßig ein Anspruch auf Löschung oder Entfernung in Betracht. Bei Online-Veröffentlichungen bedeutet dies etwa, dass das Bild von der Webseite, aus Social-Media-Beiträgen, aus Online-Profilen oder aus Werbeanzeigen entfernt werden muss. Auch Vorschaubilder, Archivseiten, Landingpages oder ältere Beiträge sollten geprüft werden, weil Portraitfotos dort häufig unbemerkt weiter abrufbar bleiben.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Auskunft. Die betroffene Person kann unter Umständen wissen wollen, wo das Bild verwendet wurde, an wen es weitergegeben wurde, wie lange es online war und ob Dritte Zugriff darauf hatten. Diese Informationen sind häufig erforderlich, um das Ausmaß der Rechtsverletzung einschätzen zu können.

Bei wirtschaftlicher Nutzung kann außerdem Schadensersatz eine Rolle spielen. Das betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Portraitfoto für Werbung, Kundenakquise, Produktvermarktung oder Imagepflege eingesetzt wurde. Dann kann zu prüfen sein, welcher wirtschaftliche Wert der Nutzung zukommt und ob die abgebildete Person für eine erlaubte Nutzung üblicherweise eine Vergütung verlangt hätte.

Besonders schwere Eingriffe können zusätzlich eine Geldentschädigung rechtfertigen. Das kommt vor allem in Betracht, wenn die Veröffentlichung erheblich in die Persönlichkeitssphäre eingreift, die Person bloßstellt, sie in einen sensiblen Zusammenhang bringt oder eine besonders große Reichweite erreicht. Nicht jede unzulässige Bildnutzung führt automatisch zu einer Geldentschädigung. Je intensiver der Eingriff ist, desto eher kann ein solcher Anspruch jedoch naheliegen.

Auch die Erstattung von Anwaltskosten ist praktisch sehr relevant. Wird wegen der rechtswidrigen Nutzung eines Portraitfotos eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen, können die dadurch entstandenen Kosten vom Verantwortlichen verlangt werden. Gerade für Unternehmen kann dies schnell unangenehm werden, weil neben der Entfernung des Bildes auch erhebliche Zusatzkosten entstehen können.

Besonders riskant sind Fälle, in denen Portraitfotos

• werblich genutzt werden
• ohne Einwilligung auf Unternehmenswebseiten erscheinen
• in sozialen Netzwerken verbreitet werden
• Kunden, Patienten oder Mandanten zeigen
• Kinder oder Jugendliche betreffen
• aus einem privaten Kontext stammen
• heimlich aufgenommen wurden
• mit irreführenden oder belastenden Aussagen verbunden werden

Für Unternehmen ist wichtig: Ein Verstoß kann nicht nur gegenüber der abgebildeten Person relevant sein. Je nach Fall können auch datenschutzrechtliche Fragen, wettbewerbsrechtliche Risiken oder urheberrechtliche Ansprüche des Fotografen hinzukommen. Eine rechtswidrige Portraitnutzung ist daher oft kein isoliertes Problem.

Wer eine Beanstandung erhält, sollte nicht vorschnell reagieren, aber auch nicht untätig bleiben. Eine unüberlegte Antwort, eine teilweise Löschung oder das Ignorieren einer Abmahnung kann die Situation verschärfen. Sinnvoll ist eine zügige Prüfung, ob die Nutzung tatsächlich abgesichert war und welche Inhalte entfernt oder angepasst werden müssen.

Für Betroffene gilt umgekehrt: Wer ein Portraitfoto ohne Zustimmung entdeckt, sollte Beweise sichern, bevor eine Löschung verlangt wird. Dazu können Screenshots, URLs, Veröffentlichungsdatum, Plattform, Kontext und sichtbare Kommentare gehören. Nur so lässt sich später nachvollziehen, wie und wo das Bild genutzt wurde.

Im Ergebnis können bei rechtswidriger Nutzung von Portraitaufnahmen erhebliche Ansprüche entstehen. Je persönlicher, öffentlicher und kommerzieller die Nutzung ist, desto größer ist regelmäßig das rechtliche Risiko.

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Portraitfoto unberechtigt verwendet: Was können Betroffene tun?

Wenn Ihr Portraitfoto ohne Zustimmung verwendet wurde, sollten Sie nicht vorschnell reagieren. Eine spontane Nachricht, ein öffentlicher Kommentar oder eine ungeprüfte Drohung kann die Situation unnötig verschärfen. Sinnvoller ist ein geordnetes Vorgehen.

Zunächst sollten Sie die Nutzung beweissicher dokumentieren. Gerade im Internet können Inhalte schnell gelöscht, verändert oder verschoben werden. Ohne Nachweis ist es später oft schwieriger, die Rechtsverletzung darzulegen.

Sichern Sie daher möglichst:

• Screenshot der Veröffentlichung
• vollständige Webseite oder Plattformansicht
• sichtbare URL
• Datum und Uhrzeit des Abrufs
• Name des Profils, Unternehmens oder Verantwortlichen
• Begleittext, Kommentare und Werbeaussagen
• Hinweise auf Reichweite, Likes, Shares oder Anzeigencharakter

Anschließend sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine unberechtigte Nutzung vorliegt. Nicht jede Bildverwendung ist automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist unter anderem, ob Sie erkennbar abgebildet sind, ob eine Einwilligung vorlag, welchen Umfang diese Einwilligung hatte und in welchem Zusammenhang das Foto verwendet wurde.

Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr Portraitfoto

• auf einer Unternehmenswebseite erscheint
• in Social Media veröffentlicht wurde
• für Werbung genutzt wird
• mit einer Bewertung, Empfehlung oder Aussage verbunden wird
• in einem peinlichen, sensiblen oder geschäftsschädigenden Kontext steht
• nach Widerruf weiter online bleibt
• nach Ende eines Arbeitsverhältnisses weiter als Mitarbeiterfoto genutzt wird

Besteht der Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung, kommen mehrere Schritte in Betracht. Häufig geht es zunächst darum, die weitere Verbreitung zu stoppen. Dazu kann der Verantwortliche zur Löschung, Unterlassung und gegebenenfalls zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

Eine einfache Löschungsbitte reicht nicht immer aus. Wird das Bild lediglich entfernt, besteht unter Umständen weiterhin die Gefahr, dass es erneut veröffentlicht wird. In solchen Fällen kann eine rechtlich belastbare Unterlassungserklärung erforderlich sein.

Daneben kann ein Anspruch auf Auskunft bestehen. Das ist wichtig, wenn unklar ist, woher das Bild stammt, wie lange es genutzt wurde, ob es an Dritte weitergegeben wurde oder ob es für Werbung eingesetzt wurde. Gerade bei kommerzieller Nutzung kann diese Information für die weitere Bewertung entscheidend sein.

Auch finanzielle Ansprüche können in Betracht kommen. Das gilt vor allem, wenn das Portraitfoto werblich genutzt wurde oder der Eingriff besonders schwer wiegt. Nicht jede unberechtigte Nutzung führt automatisch zu einer hohen Zahlung. Je intensiver, öffentlicher und wirtschaftlicher die Nutzung war, desto eher können Schadensersatz oder eine Geldentschädigung relevant werden.

Betroffene sollten außerdem prüfen lassen, ob neben dem Recht am eigenen Bild auch Datenschutzrecht oder Urheberrecht betroffen ist. Ein Portraitfoto ist regelmäßig ein personenbezogenes Datum. Zudem können Rechte des Fotografen berührt sein, wenn das Bild ohne ausreichende Nutzungsrechte verwendet wurde.

Von eigenmächtigen Gegenmaßnahmen ist eher abzuraten. Öffentliche Bloßstellungen, aggressive Nachrichten oder vorschnelle Bewertungen können rechtlich nach hinten losgehen. Besser ist es, den Fall sachlich aufzubereiten und gezielt vorzugehen.

Für die Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

• Veröffentlichung sichern
• Kontext und Reichweite dokumentieren
• mögliche frühere Einwilligungen prüfen
• Verantwortlichen ermitteln
• rechtliche Ansprüche prüfen lassen
• Löschung und Unterlassung gezielt verlangen
• Schadensersatz und Kostenerstattung prüfen

Je schneller reagiert wird, desto besser lässt sich eine weitere Verbreitung verhindern. Gleichzeitig sollte die Reaktion rechtlich sauber erfolgen, damit Ansprüche nicht durch unklare Kommunikation, unvollständige Forderungen oder falsche Fristen geschwächt werden.

Wenn Ihr Portraitfoto ohne Zustimmung verwendet wurde, sollten Sie daher nicht nur auf Entfernung des Bildes drängen. Entscheidend ist, die weitere Nutzung dauerhaft zu unterbinden und mögliche Ansprüche konsequent zu sichern.

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Checkliste: Portraitaufnahmen rechtssicher planen und nutzen

Wer Portraitaufnahmen rechtssicher verwenden möchte, sollte die rechtlichen Fragen nicht erst nach dem Shooting klären. Viele Probleme entstehen genau dadurch, dass Bilder bereits erstellt, bearbeitet oder veröffentlicht wurden, bevor Einwilligungen, Nutzungsrechte und Verwendungszwecke sauber geregelt waren.

Eine sorgfältige Planung schützt vor späteren Löschungsansprüchen, Abmahnungen und unnötigen Kosten. Besonders Unternehmen, Fotografen, Agenturen, Praxen, Kanzleien und Selbständige sollten Portraitfotos daher nicht nur gestalterisch, sondern auch rechtlich vorbereiten.

Wichtige Punkte vor der Aufnahme:

Klären Sie den Zweck der Portraitaufnahme
Soll das Bild privat, intern, beruflich, redaktionell oder werblich genutzt werden?

Prüfen Sie, wer auf dem Bild erkennbar sein wird
Je klarer eine Person identifizierbar ist, desto stärker sind Persönlichkeitsrechte betroffen.

Holen Sie eine passende Einwilligung ein
Die Zustimmung sollte zur geplanten Nutzung passen und nicht nur allgemein formuliert sein.

Dokumentieren Sie die Einwilligung möglichst schriftlich
Mündliche Absprachen sind im Streitfall häufig schwer nachweisbar.

Regeln Sie die konkreten Nutzungskanäle
Webseite, Instagram, LinkedIn, Newsletter, Broschüren, Anzeigen und interne Systeme sollten getrennt bedacht werden.

Unterscheiden Sie neutrale Veröffentlichung und Werbung
Werbliche Nutzung sollte ausdrücklich erlaubt sein.

Klären Sie die Rechte des Fotografen
Die Einwilligung der abgebildeten Person ersetzt nicht die Nutzungsrechte am Foto.

Legen Sie Bearbeitungen und Zuschnitte fest
Nicht jede spätere Veränderung ist automatisch von der ursprünglichen Zustimmung gedeckt.

Prüfen Sie die Weitergabe an Dritte
Agenturen, Plattformen, Kooperationspartner oder Medien dürfen das Bild nicht ohne passende Grundlage erhalten.

Achten Sie besonders auf Mitarbeiterfotos
Im Arbeitsverhältnis muss die Einwilligung freiwillig und transparent erfolgen.

Planen Sie den Umgang mit ausgeschiedenen Mitarbeitern
Teamfotos und Profilbilder sollten regelmäßig aktualisiert oder entfernt werden.

Seien Sie bei Kunden, Patienten und Mandanten besonders vorsichtig
Hier können Portraitfotos sensible Rückschlüsse auf persönliche, gesundheitliche oder rechtliche Angelegenheiten zulassen.

Veröffentlichen Sie Kinderfotos nur mit besonderer Zurückhaltung
Neben der Zustimmung der Sorgeberechtigten sollte auch der Wille des Kindes berücksichtigt werden.

Vermeiden Sie heimliche Portraitaufnahmen
Gerade gezielte Aufnahmen einzelner Personen ohne deren Wissen sind rechtlich hoch riskant.

Prüfen Sie Social-Media-Nutzungen gesondert
Plattformen haben eigene Reichweiten, Funktionen und Nutzungsbedingungen.

Denken Sie an Datenschutzrecht
Portraitfotos sind regelmäßig personenbezogene Daten. Zweck, Rechtsgrundlage und Löschung sollten geklärt sein.

Regeln Sie die Dauer der Nutzung
Eine zeitlich unbegrenzte Nutzung sollte nicht unkritisch vorausgesetzt werden.

Berücksichtigen Sie Widerrufe
Es sollte klar sein, wie mit einem späteren Widerruf oder Löschungsverlangen umzugehen ist.

Kontrollieren Sie veröffentlichte Bilder regelmäßig
Alte Webseiten, Social-Media-Beiträge, Landingpages und Werbemittel werden häufig vergessen.

Sichern Sie interne Zuständigkeiten
Es sollte feststehen, wer Einwilligungen verwaltet, Bilder freigibt und Löschungen umsetzt.

Für die Praxis gilt: Portraitaufnahmen sind rechtlich dann am sichersten, wenn Aufnahme, Veröffentlichung und Nutzung von Anfang an zusammen gedacht werden. Wer erst nachträglich prüft, ob ein Bild überhaupt verwendet werden durfte, setzt sich vermeidbaren Risiken aus.

Eine gute Vorbereitung bedeutet nicht, dass jedes Portraitfoto kompliziert werden muss. Sie sorgt vielmehr dafür, dass alle Beteiligten wissen, woran sie sind. Genau das ist bei professioneller Bildnutzung entscheidend.

 

 

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Fazit: Portraitaufnahmen nur mit klarer rechtlicher Grundlage verwenden

Portraitaufnahmen sind ein wirkungsvolles Mittel der Kommunikation. Sie schaffen Nähe, vermitteln Persönlichkeit und stärken Vertrauen. Gerade deshalb werden sie in Unternehmen, Kanzleien, Praxen und auf digitalen Plattformen intensiv eingesetzt. Gleichzeitig liegt genau darin das rechtliche Risiko.

Sobald eine Person erkennbar im Mittelpunkt steht, geht es nicht mehr nur um ein Bild. Es geht um Persönlichkeitsrechte, Datenschutz und Nutzungsrechte. Diese Ebenen greifen ineinander und müssen sauber getrennt geprüft werden. Wer das übersieht, riskiert, dass eine scheinbar harmlose Veröffentlichung rechtlich angreifbar wird.

Die Praxis zeigt, dass Probleme selten durch fehlendes Problembewusstsein entstehen, sondern durch unklare Absprachen. Ein Fotoshooting wird organisiert, Bilder werden erstellt und anschließend genutzt, ohne dass genau festgelegt wurde, wer was mit dem Portraitfoto machen darf. Genau an dieser Stelle entstehen die meisten Konflikte.

Besonders risikobehaftet sind:

• werbliche Nutzungen ohne klare Zustimmung
• Veröffentlichungen auf Social Media ohne passende Einwilligung
• Mitarbeiterfotos ohne ausreichende Freiwilligkeit
• Kunden-, Patienten- oder Mandantenbilder ohne transparente Grundlage
• Weiterverwendung von Bildern in neuen Kontexten
• Nutzung nach Widerruf oder nach Ausscheiden aus dem Unternehmen
• fehlende oder unzureichende Rechtevereinbarungen mit dem Fotografen

Wer Portraitaufnahmen professionell einsetzen möchte, sollte daher vier zentrale Punkte immer gemeinsam betrachten:
• die Einwilligung der abgebildeten Person oder eine tragfähige gesetzliche Ausnahme
• die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage der Verarbeitung
• die Nutzungsrechte am Foto selbst
• den konkreten Verwendungszweck, Kontext und Veröffentlichungskanal

Nur wenn diese drei Elemente zusammenpassen, ist die Nutzung rechtlich belastbar. Fehlt einer dieser Bausteine, entsteht ein Risiko, das häufig erst sichtbar wird, wenn bereits veröffentlicht wurde.

Eine sorgfältige Vorbereitung zahlt sich aus. Klare Einwilligungen, eindeutige Nutzungsrechte und eine durchdachte Veröffentlichungsstrategie schaffen nicht nur rechtliche Sicherheit. Sie vermeiden auch Missverständnisse und stärken das Vertrauen der abgebildeten Personen.

Für Unternehmen bedeutet das: Portraitaufnahmen sollten nicht als bloßes Gestaltungselement betrachtet werden. Sie sind Teil der Außendarstellung und berühren unmittelbar Rechte anderer. Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert Risiken erheblich.

Im Ergebnis gilt: Portraitaufnahmen sollten nur dann verwendet werden, wenn die rechtliche Grundlage klar, konkret und nachvollziehbar ist. Alles andere kann schnell teuer werden und die eigene Professionalität in Frage stellen.

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