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Pop Art Bilder von Prominenten

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 28.11.2012 unter dem Aktenzeichen 12 O 545/11 U den Beklagten unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zur Unterlassung verurteilt, Bilder des Klägers in bestimmter Art und Weise in den Umlauf zu bringen. Des Weiteren wurde der Beklagte zu Schadensersatz bezüglich der Schäden verurteilt, die der Kläger durch die Verletzungshandlungen des Beklagten erlitten hat oder noch erleiden wird. 

Geklagt hatte ein Berufsgolfer, der internationalen Ruhm genießt. Wesentliche Einnahmen erzielt er durch Sponsoren, die mit seinem Namen und Bild werben. 

Der Beklagte ist Künstler und erstellt so genannte "Pop Art" - Bilder von Prominenten aus den Bereichen Kultur, Politik und Sport und auch Alltagsgegenständen. Dazu verwendet er Acrylfarbe auf Leinwand und verkauft diese Bilder u.a. auf der Auktionsplattform eBay sowie seiner eigenen Homepage.

Nachdem der Kläger Kenntnis davon erlangte, dass durch den Beklagten auf einer Auktionsplattform ein Bild von ihm verkauft wurde, forderte er ihn durch seinen Anwalt erfolglos dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Der Anspruch ist nach Ansicht des LG Düsseldorf begründet. Denn gemäß § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) dürfen Bildnisse nur mit der Einwilligung der oder des Abgebildeten verbreitet bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Eine solche Einwilligung seitens des Klägers liegt nicht vor. 

Der Beklagte könne sich auch nicht auf den § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG stützen, nach dem Bildnisse, die nicht nach Auftrag angefertigt sind, ohne die Einwilligung verbreitet werden, wenn dies einem höheren Interesse der Kunst dienlich ist.

Eine Bestellung seitens des Klägers liege unstreitig nicht vor und ein höheres Kunstinteresse sei dann nicht gegeben, wenn auch wirtschaftliche Interessen, wie hier der Verkauf des Bildes, eine Rolle spielen. Auch sei nicht das Bild selbst privilegiert, sondern nur das Zurschaustellen und Verbreiten des Bildes.

Der § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG beschränkt das Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild, um Bedürfnissen der Allgemeinheit hinsichtlich sachgerechter Unterrichtung über Geschehnisse und Personen der Zeitgeschichte zu genügen. Obgleich es sich bei dem Kläger um eine Person der Zeitgeschichte handele, sei die Pflicht, eine Abbildung zu dulden gleichwohl nicht schrankenlos.

Auch sei die reine Wiedergabe eines Bildnisses nicht informativ.

Die unbefugte Verwendung seines Namens verletzt den Kläger in vermögenswertem Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Das heißt, dem Kläger steht das Recht zur kommerziellen Nutzung seines eigenen Namens allein zu.

Eine Wiederholungsgefahr bestehe ebenso. Daher hatte die Klage Erfolg. 

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012, AZ 12 O 545/11 U.

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