Plattformen müssen Schutzmaßnahmen gegen Urheberrechtsverstöße vorhalten
Online-Plattformen leben von Inhalten, die Nutzer selbst einstellen: Fotos, Videos, Texte, Bewertungen. Für Betreiber ist das bequem – bis der erste Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung rügt und nicht den Uploader, sondern direkt die Plattform in Anspruch nimmt.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 24.07.2025 (Az.: 14 O 343/23) deutlich gemacht: Eine Plattform, die bei Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer keine wirksamen Schutzmaßnahmen einsetzt, kann eigene, täterschaftliche Urheberrechtsverletzungen begehen. Es genügt nicht, sich hinter dem Argument zu verstecken, man sei „nur Hostprovider“ und lösche problematische Inhalte, wenn jemand sich beschwere.
Für Betreiber von Marktplätzen, Vermittlungsportalen und vergleichbaren Plattformen ist das ein Warnsignal: Wer mit urheberrechtsverletzenden Uploads rechnet, darf sich nicht auf bloße Hinweise an Nutzer verlassen.
Der Fall vor dem LG Köln: Luftbild auf Flugplattform
Ausgangssituation: Vermittlungsplattform für Privatflüge
Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte eine Plattform, über die private Piloten Rundflüge und Mitfluggelegenheiten anbieten konnten. Die Piloten legten ihre Angebote selbst an, luden Beschreibungen und Fotos hoch. Die Plattform stellte die technische Umgebung und die Zahlungsabwicklung.
Bei der Erstellung eines Angebots erschien ein deutlicher Hinweis, dass nur Fotos hochgeladen werden sollen, an denen der Nutzer die Urheberrechte besitzt. In den Nutzungsbedingungen war geregelt, dass die Nutzer für ihre Inhalte allein verantwortlich seien und der Plattform eine Lizenz zur Nutzung erteilen.
Das streitige Foto und die Abmahnung
Ein Pilot stellte Anfang 2020 ein Luftbild einer bekannten Insel auf die Plattform. Der Fotograf, der das Bild aufgenommen hatte, sah es später auf der Seite der Plattform, fühlte sich in seinen Urheberrechten verletzt und mahnte die Plattform ab.
Er forderte:
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung,
- Schadensersatz
- und Ersatz der Anwaltskosten der Abmahnung.
Die Plattform ließ das Bild löschen, verweigerte aber die Unterlassungserklärung. Die Begründung: Es sei ihr unzumutbar, technische Maßnahmen vorzuhalten, um bereits im Vorfeld urheberrechtswidrige Inhalte zu verhindern. Außerdem sei sie nur Hostprovider und haftungsprivilegiert.
Damit war der Rechtsstreit eröffnet.
Zentrale Rechtsfrage: Wann wird der Plattformbetreiber selbst zum Verletzer?
Die Kernfrage lautete: Haftet die Plattform nur als „neutraler“ Vermittler oder wie ein eigener Täter, der das Foto selbst öffentlich zugänglich macht?
Das Gericht hat sich dabei an der inzwischen gefestigten Rechtsprechung von EuGH und BGH zur Haftung von Plattformbetreibern orientiert. Dort wird grob gesagt zwischen zwei Ebenen unterschieden:
- einer eher passiven Rolle (bloße technische Bereitstellung),
- und einer aktiven Rolle, bei der der Betreiber zielgerichtet zur rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe beiträgt.
Wichtig ist: Der EuGH und der BGH nehmen eine täterschaftliche öffentliche Wiedergabe unter anderem dann an, wenn der Betreiber
- weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform regelmäßig rechtswidrige Inhalte eingestellt werden
- und er keine geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, um Urheberrechtsverletzungen „glaubwürdig und wirksam“ zu bekämpfen.
Genau an diesem Punkt setzte das Landgericht Köln an.
Warum die Plattform in Köln verlor
Plattform ist kein klassischer „Content-Sharing-Dienst“ nach UrhDaG – und trotzdem als eigener Verletzer in der Haftung
Zwar handelt es sich bei der Flugplattform nicht um einen typischen Content-Sharing-Dienst wie YouTube im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (UrhDaG), sondern um einen Online-Marktplatz. Das Gericht stellte aber klar, dass damit keine grundsätzliche Privilegierung einhergeht.
Die Haftung wird vielmehr über die allgemeinen Regeln zur öffentlichen Wiedergabe und die entwickelten Kriterien zur Plattformhaftung bestimmt. Entscheidend ist die tatsächliche Rolle der Plattform im konkreten Geschäftsmodell.
Hinweis an Nutzer reicht nicht aus
Besonders wichtig ist eine Feststellung:
Die Plattform hatte bereits im Upload-Prozess den deutlichen Hinweis eingebaut „Bitte wähle nur Bilder, von denen du die Urheberrechte besitzt“ und in den AGB die Verantwortlichkeit auf die Nutzer abgewälzt.
Nach Auffassung des Gerichts ist das nicht ausreichend, wenn die Plattform selbst weiß oder ausdrücklich zugibt, dass:
- sie nicht ausschließen kann, dass rechtsverletzende Inhalte hochgeladen werden
- solche Inhalte bereits in der Vergangenheit beanstandet und nachträglich gelöscht wurden.
Damit räumt der Betreiber letztlich ein, dass es immer wieder zu Urheberrechtsverletzungen kommt – und dass man nur reaktiv löscht.
Das Gericht sieht darin ein klares Indiz, dass die Plattform damit rechnet, dass Nutzer geschützte Inhalte ohne Rechte hochladen. In dieser Situation wird von einem sorgfältig handelnden Wirtschaftsteilnehmer erwartet, proaktive Schutzmechanismen zu implementieren.
Konkrete Erwartung des Gerichts: Technische Schutzmaßnahmen
Besonders spannend ist die Passage, in der das Gericht über die Zumutbarkeit technischer Maßnahmen spricht.
Die Plattform hatte argumentiert, bei ihr würden keine bekannten Musik- oder Filmwerke hochgeladen, weshalb klassische Uploadfilter – wie bei großen Videoplattformen – nicht funktionieren könnten. Es handele sich überwiegend um neue Bilder der Piloten, die vorher noch nie veröffentlicht worden seien.
Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten. Es betonte, dass durchaus technische Möglichkeiten existieren, um zumindest einen Großteil der typischen Urheberrechtsverstöße zu erkennen. Als Beispiel wird die bekannte Bildersuche über Referenzbilder oder Bild-URLs erwähnt.
Aus Sicht des Gerichts wäre es der Plattform ohne Weiteres möglich gewesen, ein System zu implementieren, das z.B.:
- hochgeladene Bilder automatisiert mit frei zugänglichen Bildersuchen abgleicht
- auffällige Treffer markiert
- und eine manuelle Prüfung oder Freigabe durch die Plattform vorsieht.
Dass solche Systeme nicht in allen Fällen funktionieren, spielt dabei keine entscheidende Rolle. Entscheidend ist, dass sie einen relevanten Anteil der typischen Urheberrechtsverletzungen verhindern oder zumindest erschweren können.
Mit anderen Worten:
Wer mit urheberrechtsverletzenden Uploads rechnet, kann sich nicht auf eine rein reaktive „Notice-and-Takedown“-Strategie zurückziehen.
Täterschaftliche Haftung statt bloßer Störerhaftung
Das Landgericht Köln stuft die Plattform nicht nur als „Störer“ ein, der Hilfsansprüche erfüllt, sondern sieht eine eigene öffentliche Wiedergabe des Fotos. Damit liegt eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung vor – mit allen Konsequenzen.
Das hat mehrere Folgen:
- Die Plattform kann sich nicht auf Haftungsprivilegien für reine Hostprovider berufen.
- Es gelten strenge Sorgfaltsanforderungen im Urheberrecht.
- Es besteht ein Unterlassungsanspruch sowie ein Schadensersatzanspruch.
Die reine Löschung nach Abmahnung reichte dem Gericht nicht aus, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt der Unterlassungsanspruch bestehen.
Der zugesprochene Schadensersatz
Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das Gericht dem Fotografen auch Schadensersatz sowie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
Bei der Höhe des Schadensersatzes orientierte sich das Gericht an der üblichen lizenzanalogen Berechnung: Es wird fiktiv gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die konkrete Nutzung – Einbindung des Fotos auf einer kommerziell betriebenen Plattform – vereinbart hätten.
Interessant ist, dass das Gericht nicht einfach unreflektiert sehr hohe Lizenzforderungen übernimmt, sondern die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, etwa:
- Art und Dauer der Nutzung
- Reichweite und Bedeutung der Plattform
- Nutzungsumfang (ein Bild, einzelne Unterseite, Dauer der Einblendung)
- eigene Lizenzierungspraxis des Fotografen.
Für Plattformbetreiber bedeutet das: Sobald das Gericht von einer eigene Nutzung ausgeht, droht jedenfalls ein nicht völlig symbolischer Schadensersatzbetrag pro Bild – der sich bei mehreren Bildern und einer Vielzahl von Verfahren schnell summieren kann.
Was das Urteil für Plattformbetreiber praktisch bedeutet
Sie können sich nicht hinter Nutzern verstecken
Das Urteil zeigt deutlich:
Wenn Sie eine Plattform betreiben, auf der Nutzer eigenständig Inhalte hochladen, sind Sie nicht automatisch nur „Durchleiter“. Je nachdem, wie Ihr Geschäftsmodell aufgebaut ist, können Sie als eigener Verletzer angesehen werden.
Besonders kritisch wird es, wenn:
- Sie wissen oder zugeben, dass es wiederholt zu rechtswidrigen Uploads kommt
- Sie nur reaktiv löschen, wenn jemand sich meldet
- Sie keine nachweisbaren technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen implementiert haben
- Ihr Geschäftsmodell von der Attraktivität und Menge nutzergenerierter Inhalte lebt.
Erwartete Schutzmaßnahmen – Beispiele aus der Praxis
Welche Maßnahmen im Einzelfall verlangt werden können, hängt von Größe, Art und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Plattform ab. In Betracht kommen unter anderem:
- Technische Filtersysteme:
Abgleich hochgeladener Fotos mit frei zugänglichen Bildersuchen, Hash-basierte Vergleiche oder andere Prüfroutinen. - Upload-Workflows mit Prüfmechanismen:
Manuelle Freigabe bestimmter Inhalte, stichprobenartige Kontrollen, besondere Prüfung bei „verdächtigen“ Kategorien (z.B. professionelle Stockfotos, bekannte Motive, Prominente). - Klare Vertragsgestaltung und Dokumentation:
AGB, die Rechteübertragungen und Verantwortlichkeiten sauber regeln, plus interne Prozesse, wie mit Hinweisen und Beschwerden umgegangen wird. - Monitoring und Reporting:
Auswertung von Beschwerden, wiederkehrenden Musterverletzungen, Sperrung von Problemnutzern.
Natürlich muss nicht jede Plattform sofort die Infrastruktur eines globalen Tech-Konzerns aufbauen. Das Urteil macht aber sehr deutlich, dass keine proaktiven Maßnahmen ein erhebliches Risiko darstellen.
Abgrenzung zu UrhDaG und DSA: Kein Freibrief für Marktplätze
Das Urteil ist auch deshalb interessant, weil es zeigt, dass Marktplätze und Vermittlungsplattformen nicht „aus dem Spiel“ sind, nur weil sie nicht direkt in die Definition eines Upload-Plattformbetreibers nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz fallen.
Selbst wenn Spezialvorschriften wie das UrhDaG oder Haftungsprivilegierungen des Digital Services Act nicht unmittelbar greifen, können Gerichte über die allgemeine Figur der öffentlichen Wiedergabe eine volle Haftung begründen.
Für Sie heißt das:
Die genaue Einordnung Ihrer Plattform in die gesetzlichen Kategorien ist wichtig – aber sie entscheidet nicht allein darüber, ob Sie sich entspannt zurücklehnen dürfen. Die konkrete Gestaltung Ihres Angebots und Ihre tatsächlichen Maßnahmen gegen Rechtsverletzungen sind entscheidend.
Was sollten Sie jetzt als Plattformbetreiber tun?
Risikoanalyse der eigenen Plattform
Wenn Ihre Plattform nutzergenerierte Inhalte zulässt, sollten Sie Ihre Struktur kritisch prüfen:
- Welche Inhalte laden Nutzer typischerweise hoch (Fotos, Videos, Texte, Musik)?
- In welchen Bereichen sind Urheberrechtsverletzungen besonders wahrscheinlich?
- Wie viele Beschwerden oder Abmahnungen gab es in der Vergangenheit?
- Welche Schritte werden aktuell unternommen, um Verstöße zu verhindern – jenseits bloßer Hinweise in AGB?
Schon diese Bestandsaufnahme zeigt oft, ob ein Gericht später sagen könnte:
„Dem Betreiber musste klar sein, dass es regelmäßig zu rechtswidrigen Uploads kommt.“
Aufbau oder Optimierung von Schutzmaßnahmen
Auf Grundlage dieser Analyse sollten Sie mindestens prüfen:
- ob automatisierte Prüfmechanismen (z.B. Bildersuche, Hash-Checks oder andere technische Filter) eingebaut werden können
- ob Risikoinhalte vor Veröffentlichung von einem Mitarbeiter geprüft werden
- ob die internen Prozesse zur Bearbeitung von Hinweisen und Abmahnungen klar geregelt, dokumentiert und nachweisbar sind
- ob AGB, Datenschutzhinweise und Nutzungsbedingungen rechtlich sauber und auf dem aktuellen Stand sind.
Je transparenter und strukturierter Sie hier aufgestellt sind, desto besser lassen sich später Fahrlässigkeitsvorwürfe abwehren.
Fazit: Wer Plattform sagt, muss heute auch Urheberrecht sagen
Das Urteil des LG Köln zeigt eindrücklich:
Wer eine Plattform betreibt, auf der urheberrechtlich geschützte Inhalte hochgeladen werden können, sollte nicht mehr davon ausgehen, dass ein einfaches „Wir sind nur der Hostprovider“ ausreicht.
Wesentliche Punkte sind:
- Bereits ein einzelnes Bild kann eine volle Haftung des Plattformbetreibers auslösen.
- Es kommt darauf an, ob die Plattform wirksame Schutzmaßnahmen ergreift und nicht nur auf Beschwerden reagiert.
- Wer mit Urheberrechtsverstößen rechnet, muss technisch und organisatorisch vorsorgen.
- Die bloße Löschung eines Bildes nach Abmahnung beseitigt die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht.
Wenn Sie eine Plattform betreiben oder planen, ein entsprechendes Geschäftsmodell aufzubauen, sollten Sie Ihr Konzept urheberrechtlich prüfen und absichern lassen. So lassen sich kostspielige Abmahnungen, Unterlassungstitel und Schadensersatzforderungen vermeiden oder zumindest deutlich reduzieren.
Ansprechpartner
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