Pixelio.de: Abmahnung und Schadensersatz - Wichtige Infos für Nutzer!

Die Nutzung von Bildern aus Bilddatenbanken wie Pixelio ist weit verbreitet. Dabei sind Nutzer verpflichtet, die Lizenzbedingungen zu beachten, insbesondere die korrekte Urheberbenennung. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann es zu urheberrechtlichen Abmahnungen kommen. Dies ist in letzter Zeit vermehrt der Fall. Eine besonders relevante Frage ist dabei, wie hoch der Schadensersatz bei einer solchen Urheberrechtsverletzung angesetzt werden kann.
Berliner Gerichte haben hierzu in mehreren Entscheidungen wichtige Maßstäbe gesetzt, insbesondere:
- Beschluss des Kammergerichts vom 26.10.2015 (Az. 24 U 111/15)
- Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.12.2015 (Az. 16 O 38/15)
- Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.01.2016 (Az. 16 O 522/14)
Diese Urteile haben klargestellt, dass überzogene Schadensersatzforderungen nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind. Insbesondere die Berechnung nach der Lizenzanalogie ist an hohe Anforderungen geknüpft.
1. Was ist Pixelio und welche rechtlichen Probleme können auftreten?
Pixelio ist eine beliebte Plattform, die Nutzern die kostenlose Verwendung von Bildern erlaubt, sofern die Bedingungen der jeweiligen Lizenz eingehalten werden. Eine der wichtigsten Pflichten ist die Nennung des Urhebers in der vorgeschriebenen Form. Wird diese Angabe nicht oder falsch gemacht, kann der Urheber eine Abmahnung aussprechen und Schadensersatz geltend machen.
Häufig basiert die Schadensersatzforderung auf den MFM-Honorarempfehlungen, die als branchenübliche Vergütung für Bildnutzungen herangezogen werden. Die Gerichte haben sich jedoch kritisch mit der Frage auseinandergesetzt, ob diese Berechnung in jedem Fall angemessen ist.
Hinzu kommt, dass Pixelio-Nutzer oft nicht darüber informiert sind, dass das Entfernen oder Verdecken der Urheberangabe als eigenständige Urheberrechtsverletzung gewertet werden kann. Dies kann dazu führen, dass Nutzer unwissentlich rechtliche Konsequenzen riskieren.
2. Die Rechtsprechung des Kammergerichts (Az. 24 U 111/15) zur Lizenzanalogie
Im Beschluss vom 26.10.2015 (Az. 24 U 111/15) entschied das Kammergericht, dass die Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie nicht automatisch anhand der MFM-Sätze erfolgen kann. Vielmehr muss der Urheber nachweisen, dass er eine entsprechende Lizenzierungspraxis hat:
"Für die in der Berufungsinstanz allein zur Entscheidung stehende Verpflichtung zur Leistung von (weiterem) Schadensersatz kommt es aus Sicht des Senats entscheidend darauf an, dass der im Wege der Lizenzanalogie aufgemachte Schadensersatzanspruch [...] vorliegend deshalb nicht an den MFM-Sätzen zu orientieren ist, da [...] die unentgeltliche Lizensierung des betroffenen Fotos über pixelio.de unter bloßer Urheberbenennungspflicht stark darauf hinweist, dass der Kläger im Verletzungszeitraum das streitgegenständliche Foto gerade nicht zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizenzieren konnte und lizenziert hat."
Das bedeutet: Wer seine Bilder kostenlos auf Pixelio anbietet, kann nicht ohne Weiteres argumentieren, dass er üblicherweise hohe Lizenzgebühren verlangt. Der Nachweis einer Lizenzierungspraxis ist zwingend erforderlich.
Folgen für Abmahnungen:
- Urheber müssen belegen, dass sie für vergleichbare Bilder in der Vergangenheit Lizenzgebühren erhalten haben.
- Fehlt ein solcher Nachweis, wird der Schadensersatz deutlich niedriger angesetzt.
- Im vorliegenden Fall wurde der Schadensersatz nur auf 100 Euro geschätzt.
Zudem wurde klargestellt, dass die Lizenzanalogie nicht pauschal angewandt werden kann. Entscheidend ist eine individuelle Betrachtung der jeweiligen Umstände.
Danach muss der den Anspruch geltend machende Rechteinhaber
- eine ständige regelmäßige Lizensierungspraxis
- in nennenswertem Umfang,
- im fraglichen Zeitraum
- sowie in jedem Fall gerade auch in Bezug auf das jeweils streitgegenständliche Foto
- darlegen und beweisen.
3. Anforderungen an die Darlegungslast bei Schadensersatz (LG Berlin, Az. 16 O 38/15 und 16 O 522/14)
Die Urteile des Landgerichts Berlin haben die Anforderungen an die Darlegung der Lizenzierungspraxis weiter konkretisiert. Insbesondere im Urteil vom 22.12.2015 (Az. 16 O 38/15, nicht rechtskräftig) wurde klargestellt:
"Auch die Offenlegung der Rechnungsempfänger beider Rechnungen aus 2012 und Belege ihres Ausgleichs sowie die Vorlage einer weiteren Rechnung aus dem Jahr 2015 vermögen eine echte Lizenzpraxis des Klägers in der dort ausgewiesenen Höhe jedenfalls bei Würdigung der Gesamtschau nicht zu belegen."
Das bedeutet:
- Es reicht nicht aus, einzelne Rechnungen für Lizenzen vorzulegen.
- Der Kläger muss darlegen, dass eine regelmäßige Lizenzierungspraxis existiert.
- Fehlt dieser Nachweis, kann der Schadensersatz deutlich reduziert werden.
Auch im Urteil vom 29.01.2016 (Az. 16 O 522/14, nicht rechtskräftig) wurde betont, dass der Kläger eine klare Lizenzstrategie nachweisen muss:
"Der Umstand, dass der Kläger in den vergangenen Jahren einzelne Honorare erhalten hat, genügt nicht, um eine allgemeingültige Lizenzpraxis für das streitgegenständliche Bild zu belegen."
Praxisfolgen für Urheber:
- Wer Schadensersatz nach der Lizenzanalogie für Pixelio-Bilder verlangt, muss belegen, dass er für das konkrete Bild oder vergleichbare Bilder regelmäßig Lizenzen verkauft hat.
- Ohne diese Nachweise wird der Schadensersatz in der Regel deutlich reduziert.
Erweiterte Perspektive:
- Gerichte berücksichtigen zunehmend, dass Urheberrechte nicht dazu genutzt werden sollten, überzogene Forderungen zu erheben.
- Die Entscheidung trägt dazu bei, missbräuchlichen Abmahnungen entgegenzuwirken.
4. Fazit:
Für Urheber:
- Die Berliner Gerichte haben hohe Anforderungen an die Berechnung des Schadensersatzes gestellt.
- Wer Pixelio-Bilder ohne Lizenzgebühren anbietet, kann keine hohen Schadensersatzforderungen nach den MFM-Sätzen geltend machen.
- Ein Nachweis einer regelmäßigen Lizenzierungspraxis ist zwingend erforderlich.
Für Nutzer:
- Die Urheberbenennung muss unbedingt korrekt erfolgen, um Abmahnungen zu vermeiden.
- Falls eine Abmahnung erfolgt, lohnt sich eine rechtliche Prüfung, da überhöhte Forderungen oft nicht durchsetzbar sind.
- Ein niedrigerer Schadensersatz (100–150 Euro) kann in vielen Fällen gerechtfertigt sein.
Die Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin zeigen, dass Abmahnungen und Schadensersatzforderungen kritisch hinterfragt werden sollten. Nutzer sollten sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Ansprechpartner
Frank Weiß
Alexander Bräuer
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