Zum Hauptinhalt springen

Piwik: Auf Tracking muss vorab hingewiesen werden

Abmahngefahr beim Einsatz von Trackingtools wie Piwik, Google Analytics & Co.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Auf den Einsatz von Software zum Tracking von Besuchern auf Webseiten muss zu Beginn des Nutzungsvorgangs hingewiesen werden. Dies stellte das LG Frankfurt in einem Urteil vom 18.02.2014 (Az. 3-10 O 86-12) fest und untersagte daher der Antragsgegnerin als Betreiberin einer entsprechenden Webseite die weitere Nutzung der zum Tracking konzipierten Software Piwik. 

Bei dieser handelt es sich um ein Programm, welches das Tracking und demnach die Analyse des Benutzerverhaltens der Besucher von Webseiten ermöglicht. Hieraus können insbesondere Schlussfolgerungen auf die Attraktivität von bestimmten Inhalten der Internetpräsenz gezogen werden.

Die Antragstellerin hatte dabei im Rahmen eines Eilantrags die Behauptung aufgestellt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des Einsatzes derartiger Software in Verbindung mit der fehlenden Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben einen zur Abmahnung geeigneten Wettbewerbsverstoß begehen würde.

Den Ausführungen der Antragsgegnerin hingegen hatte diese die bei der Nutzung von Piwik eine entsprechende Anonymisierungsfunktion der Software stets aktiviert, wobei insbesondere die IP-Adressen der Besucher als eindeutiges Identifizierungsmerkmal entsprechend anonymisiert worden waren. Diese Erklärung konnte sie vor Gericht glaubwürdig belegen.

Dem aktuellen Verfahren vorangegangen war zudem eine Entscheidung des OLG Hamburg vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12), nach der das Fehlen eines nach § 13 Abs. 1 des Telemediengesetzes (kurz TMG) erforderlichen Datenschutzhinweises einen entsprechend wettbewerbsrechtlich abmahnbaren Verstoß darstellt. Ein solcher Verstoß würde der Urteilsbegründung zufolge nämlich zugleich auch § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz UWG) verletzen.

Vom LG Frankfurt zu beantworten war daher vorliegend auch die Frage, ob ein möglicherweise gegebener Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG abgemahnt werden könne. 

Das Gericht bejahte dabei einen derartigen Verstoß, da nach Auffassung der Frankfurter Richter auch anonymisierte Datensätze im Sinne von pseudonymen Nutzerprofilen durch den Wortlaut des § 15 Abs. 3 TMG erfasst seien. Demnach sei einem Webseitenbetreiber zwar die Erstellung solcher Nutzerprofile erlaubt, er müsse den Besucher der Webseite aber von diesem Vorgehen unterrichten und dabei insbesondere auf eine entsprechende Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen. 

Im vorliegenden Fall hatte der Webseitenbetreiber die Datenschutzerklärung unter einem Link auf der Webseite mit der Bezeichnung „Kontakt“ abrufbar hinterlegt. Dies war nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht als im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu bewerten. Vielmehr müsse der Webseitenbesucher bereits zu Beginn des Nutzungsvorgangs auf die genannten Erklärungen hingewiesen werden und zudem ein solcher Hinweis auch jederzeit abrufbar sein.

Das LG Frankfurt nahm dabei wegen des genannten Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 TMG auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG an und folgte damit der Argumentation des OLG Hamburg in Bezug auf das oben genannte Verfahren. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG sei damit auch entsprechend wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Das vorliegende Urteil ist jedoch sowohl inhaltlich als auch unter Berücksichtigung der weiteren Verfahrensumstände als insgesamt fragwürdig einzustufen. 

Insbesondere erscheint beachtenswert, dass die mündliche Verhandlung des Verfahrens bereits am 27.07.2012 stattfand, was folglich einen Zeitraum von weit über einem Jahr zwischen besagter Verhandlung und abschließender Urteilsverkündung bedeutet. Dies erscheint in Hinblick auf die Natur des Eilantrags als ein schnelles Instrument zur Wahrung der rechtlichen Interessen überaus fraglich.

Doch nicht nur daran lässt sich die Unsicherheit des Gerichts hinsichtlich des Umgangs mit den vorliegend zum Teil recht technischen Rechtsfragen erkennen. Auch inhaltlich kann die Begründung des LG Frankfurt insgesamt nicht überzeugen. 

So bejaht das Gericht zwar vorliegend die Einschlägigkeit von § 15 Abs. 3 TMG, geht dem Wortlaut der Urteilsbegründung zufolge aber gleichzeitig davon aus, dass es sich bei anonymisierten IP-Adressen gar nicht erst um personenbezogene Daten handelt. Dieser Argumentation folgend, wäre die Anwendung der §§ 11 ff. TMG und damit auch § 15 Abs. 3 TMG eigentlich bereits des Wortlauts wegen ausgeschlossen.

Auch erscheint die Verhältnismäßigkeit des Urteils hinsichtlich des daraus resultierenden Aufwands für Webseitenbetreiber fraglich. Die Frankfurter Richter stellten demnach auch bei der Verwendung von anonymisierten IP-Adressen grundsätzlich die Verpflichtung des Betreibers zur entsprechenden Unterrichtung von Webseitenbesuchern fest, ließen die genaue Ausgestaltung jedoch mangels gesetzlicher Normierung offen. 

Da eine solche Unterrichtung dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich zu Beginn des Nutzungsvorgangs zu erfolgen hat, erscheint die Umsetzung einer derartigen Vorgabe praxisgerecht durchaus problematisch.

Durch die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen würde die Abwicklung des Internetverkehrs in seiner bisherigen Form somit im Ergebnis wesentlich erschwert werden, was im Verhältnis zur eher gering anmutenden Schutzbedürftigkeit von anonymisierten IP-Adressen als Datensatz kritisch zu bewerten ist.

Die Entscheidung dürfte damit für eine gestiegene Unsicherheit bei den Betreibern von Webseiten hinsichtlich der rechtskonformen Ausgestaltung ihrer Internetpräsenzen sorgen. In Anbetracht der äußerst umstrittenen Rechtslage wäre dabei eine weiterführende Klärung durch eine höhere Instanz hinsichtlich der Rechtssicherheit begrüßenswert. Ob im vorliegenden Fall eine solche zu erwarten ist, hängt jedoch von dem weiteren Vorgehen der Prozessbeteiligten ab.

LG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3-10 O 86-12

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Landgericht München I hat ein Handelsunternehmen für Getränke dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein von ihm vertriebenes Bier als zu bezeichnen, wenn dies in Zusammenhang mi…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 30.01.24 entschieden, dass ein Online-Händler individuelle Bearbeitungspauschalen bei Bestellungen nicht in den Gesamtpreis des Prod…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Stellen Sie sich vor, Sie laden ein mühsam produziertes YouTube-Video hoch – nur um wenige Stunden später die ernüchternde Nachricht zu erhalten: „Dieses Video wurde aufgrund eine…
| Rechtsanwalt Frank Weiß | Aktuell
Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 03.03.2023 entschieden, dass eine Datenschutzerklärung auf einer Webseite urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn sie eine e…