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Pippi Langstrumpf als Marke für Beherbergungen nicht eintragungsfähig

BPatG, Urteil vom 17.10.2016, Az. 27 W (pat) 59/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit Urteil vom 17.10.2016 hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Name "Pippi Langstrumpf" als Markenname nicht eintragungsfähig sei, da sich aus dieser Wortkombination keine hinreichende Unterscheidungsfähigkeit ergebe. Vielmehr würden die damit verbundenen Assoziationen vordergründig auf die Geschichten, Abenteuer und Erlebnisse rund um die weltbekannte Romanfigur von Astrid Lindgren abzielen.

Im vorliegenden Fall wurde die vollständige Löschung der am 19.11.2001 angemeldeten und am 12.04.2002 eingetragenen Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für die Beherbergung von Gästen beantragt. Diesem Antrag folgte das Bundespatentgericht mit der Entscheidung vom 17.10.2016.

Personennamen sind grundsätzlich abstrakt markenfähig. Somit unterliegen auch diese der Prüfung auf Unterscheidungskraft beziehungsweise auf absolute Schutzhindernisse. Gemäß der Auffassung des europäischen Gerichtshofes bedeutet Unterscheidungsfähigkeit nach dem Markengesetz, dass eine Marke dazu geeignet ist, als eindeutiges Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden. Dergestalt, dass die damit verbundenen Waren oder Dienstleistungen konkret einem bestimmten Unternehmen zugeordnet und somit auch hinreichend von den angebotenen Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden sind. Mangelt es an dieser Unterscheidungskraft, so ist keine Eintragungsfähigkeit gegeben.

Vor diesem Hintergrund ist für jede, der unter dem jeweiligen Markenschutz stehenden Waren oder Dienstleistungen, die Unterscheidungsfähigkeit einzeln zu beurteilen. Entscheidend ist dabei die Ansicht und Wahrnehmung im Verkehr beziehungsweise des angesprochenen Adressatenkreises. Die Unterscheidungskraft wird danach beurteilt, wie ein normal informierter Durchschnittsverbraucher die jeweiligen Waren und Dienstleistungen, die unter dieser Markenbezeichnung angeboten werden, wahrnimmt.

Personennamen, ob fiktiv oder real, sind dem Grunde nach markenschutzfähig, auch wenn die unter dieser Marke angebotenen Waren und Dienstleistungen dem Adressatenkreis nicht oder noch nicht bekannt sind. Wichtig ist vor allem die Unterscheidungsfähigkeit. Im Falle einer Beherbergung von Gästen unter dem Namen "Pippi Langstrumpf" würde ein normal informierter Durchschnittsverbraucher davon ausgehen können, dass die angebotene Dienstleistung besonders kinder- und familienfreundlich sei. Der Name "Pippi Langstrumpf" wird weltweit mit Astrid Lindgrens fiktiver Romanfigur und deren Geschichten und Abenteuern in Verbindung gebracht. Im Falle der hier vorliegenden Dienstleistung in Form von der Beherbergung von Gästen, könnte der Adressatenkreis somit erwarten, explizit auf Kinder zugeschnittene Angebote, wie Spielflächen, Betreuungsangebote oder ein entsprechendes Angebot an Spielwaren, zu erhalten. Weiterhin könnten die angesprochenen Verbraucher zu der Annahme verleitet werden, die Räumlichkeiten, in der die Beherbergung stattfindet, wären an die "Villa Kunterbunt", also dem Zuhause der Romanfigur Pippi Langstrumpf, angelehnt. Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass es vielzählige Kinderbetreuungsangebote gibt, die ihre jeweiligen Dienstleistungen beispielsweise unter dem Namen "Villa Kunterbunt" anbieten. Daher könne mit den Namen "Pippi Langstrumpf" keine Dienstleistung oder Ware genügend beschrieben oder benannt werden, wodurch jener auch nicht hinreichend geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen.

Auch die Frage, ob der Name "Pippi Langstrumpf" geeignet ist, als Platzhalter für eine definierte Persönlichkeit zu dienen, ist zu bezweifeln. Dies ist jedoch im Falle einer Dienstleistung im Beherbergungssektor nicht entscheidend, da hier nicht auf den Charakter der fiktiven Figur abzustellen ist, sondern auf die Geschichten, die sie erlebt. Eine hinreichende Unterscheidungsfähigkeit ist somit nicht gegeben.

Daher war die eingetragene Wortmarke "Pippi Langstrumpf" für Dienstleistungen im Beherberbungssektor zu löschen.

BPatG, Urteil vom 17.10.2016, Az. 27 W (pat) 59/13

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