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Pflichtinformationen auf WAP-Seiten

Auch WAP-Seiten müssen Pflichtinformationen erhalten
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht Köln urteilte am 06. August, dass über Mobiltelefone abrufbare WAP-Seiten, über die Waren verkauft werden, rechtlich geforderte Angaben über beispielsweise Widerrufsrecht beinhalten müssen und nicht aufgrund technischer Einschränkungen auf andere Seiten verweisen können.

Involviert waren zwei Privatunternehmer, die ihre Waren über die Online-Auktionsplattform eBay in einem gewerblichen Maße verkaufen. Da sie das Internetangebot geschäftlich nutzen, sind sie gesetzlich verpflichtet, bestimmte Angaben beispielsweise zum Widerrufsrecht, Berechnung der Versandkosten, etc. in ihren Angeboten zu erwähnen. Über einen Dritten, der in diesem Fall Streithelfer ist, werden die Auktionen für WAP-fähige Mobilgeräte automatisch aufbereitet und unter einer anderen Adresse abrufbar gemacht. So können Nutzer per Mobiltelefon die Waren erwerben. Die Betreiber des WAP-Portals änderten nach einiger Zeit die Funktionsweise des Dienstes, woraufhin die erforderlichen Angaben nicht mehr aufgeführt wurden. Anstelle der Daten wurde nun darauf hingewiesen, dass über eine Internetseite, die nicht mit WAP-fähigen Geräten besucht werden konnte, sämtliche Informationen zu den erforderten Themen zur Verfügung stehen.

Die Kläger beendeten aufgrund der Einführung dieser Änderungen ihre auf eBay aufgeführten Auktionen und mahnte mehrere Konkurrenten ab, da deren Angebote weiterhin über das WAP-Portal der Streithelfer abrufbar waren. Die Kläger verlangten daraufhin die Unterlassung der nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Nutzung der WAP-Seite. Als Reaktion darauf änderten die Betreiber erneut ihr Portal, sodass kurz darauf sämtliche Pflichtangaben wieder aufgeführt wurden.

Die Angeklagten wehrten sich mit der Begründung, dass den Nutzern die technischen Einschränkungen des WAP-Dienstes hinlänglich bekannt seien, die Auslagerung der erforderlichen Daten auf eine weitere Seite also gerechtfertigt wäre. Darüber hinaus, so die Angeklagten, wurden sie nicht auf die Änderungen hingewiesen und hatten auch keine Möglichkeit, ihre Angebote von den Listen der WAP-Seite streichen zu lassen, da der Vorgang automatisch abläuft. Darüber hinaus sei der Zustand nach kurzer Zeit von den Betreibern rückgängig gemacht worden, weshalb ein Fehlverhalten ausgeschlossen werden sollte. Im Gegenzug warfen die Beklagten vor, die Situation rechtlich missbraucht zu haben. Die Kläger boten selbst noch eine Zeit lang Waren über die WAP-Seite an, und da ihnen bewusst war, dass andere Unternehmer weder über die Änderungen informiert wurden, noch eine Möglichkeit bestand, die Einträge entfernen zu lassen, verfolgten sie mit ihren "Massenabmahnungen" primär das Ziel, ihren Konkurrenten zu schaden, indem sie die völlige Einstellung ihrer Auktionen verlangte.

Das Urteil gab den Klägern Recht und wies den Vorwurf der versuchten Schädigung aufgrund mangelnder Indizien zurück. Durch die Änderung des WAP-Portals wurden die Angebote rechtswidrig, was die Kläger auch erkannten. Die versendeten Mahnungen sind in diesem Fall rechtlich einwandfrei zur Durchsetzung geltenden Rechts verwendet worden. Dass die Kläger gleich mehrere Konkurrenten abmahnten, deutet nach Meinung der Richter auch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung hin.

Das Fehlen der Informationen im WAP-Portal selbst wurde vom Gericht als rechtswidrig beurteilt, da Unternehmen dafür verantwortlich sind, ihren Kunden die geforderten Angaben zukommen zu lassen. Die Weiterleitung auf eine Internetseite, die nicht über das gleiche Mobilgerät abgerufen werden kann, stellt für den Verbraucher einen zu großen Aufwand dar. Dieser Verweis hätte außerdem die Arten von Informationen deutlicher beschreiben können. Die Verantwortung der Unternehmer endete auch nicht, nur weil die WAP-Betreiber sie nicht über die Änderungen informiert hatten. Ihr Handeln war zwar nicht schuldhaft, aber dennoch rechtswidrig.

LG Köln, Urteil vom 06.08.2009, Az. 31 O 33/09

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